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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.1986 – C-153/85

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1986:268

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 26. Juni 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Der Generaldirektor für Verwaltung des Wirtschafts- und Sozialausschusses gewährte der Klägerin, einer aus Italien stammenden Beamtin der Gemeinschaft, die in Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII des Beamtenstatuts vorgesehene Expatriierungszulage nur für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 1978. Die Klägerin ersuchte um eine Überprüfung dieser am 3. April 1979 ergangenen Entscheidung. Der Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses lehnte diesen Antrag jedoch durch Entscheidung vom 17. August 1984 ab. Die am 22. Mai 1985 bei der Kanzlei eingegangene Klage, über die Sie zu entscheiden haben, ist auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichtet.

Nach Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII, der am 4. Mai 1978 durch die Verordnung Nr. 912/78 (ABl. L 119, S. 1) in Kraft gesetzt wurde, wird der Beamte, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, dem... Beamten gleichgestellt, der diese Staatsangehörigkeit nicht besitzt und nicht besessen hat; er hat also unter den in Artikel 4 Absatz 2 festgesetzten Bedingungen Anspruch auf die Expatriierungszulage.

Nach Auffassung der Klägerin bezieht sich die Formulierung ohne Möglichkeit des Verzichts nicht nur auf Fälle einer rechtlichen Unmöglichkeit, denn dann hätte der Gesetzgeber eine andere Wendung, wie zum Beispiel ohne das Recht des Verzichts, gewählt; diese Worte bezeichneten vielmehr den Fall, daß es dem Beamten, der heirate, unmöglich sei, das ihm von dem anwendbaren Eherecht eingeräumte Verzichtsrecht frei auszuüben. Daraus folge, daß ihr die Zulage zu Unrecht verweigert worden sei. Der Verzicht auf die belgische Staatsangehörigkeit, die sie aufgrund ihrer zweiten Heirat am 7. Juni 1978 erworben habe, hätte nämlich für sie so schwerwiegende praktische und rechtliche Konsequenzen gehabt, daß ihr keine Wahlmöglichkeit geblieben sei.

Der Grund dafür sei offensichtlich: Da sie in Italien nicht die Anerkennung des Urteils erreicht habe, durch das das Tribunal de première instance Brüssel ihre vorgehende Ehe aufgelöst habe, sei sie für die italienischen Behörden nach wie vor die Frau ihres ersten Ehemannes. In dieser Situation habe die Beibehaltung der belgischen Staatsangehörigkeit für sie die einzige Möglichkeit dargestellt, um zu zeigen, daß sie mit ihrem zweiten Ehemann, Herrn De Fraye, rechtmäßig verheiratet sei und daß die von diesem stammende Tochter nicht aus der ersten Ehe hervorgegangen sei.

2. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß macht vorab geltend, die Klage sei unzulässig, da sie gegen eine Entscheidung — die Entscheidung vom 3. April 1979 — gerichtet sei, die seit Jahren endgültig und somit unanfechtbar sei. Der Umstand, daß die Verwaltung der Klägerin später mehrfach auf deren Ersuchen zusätzliche Erklärungen gegeben habe, rechtfertige nicht die Wiedereröffnung der Klagefrist, denn bei diesen Erklärungen habe es sich um reine Bestätigungen ohne Rechtswirkung gehandelt.

Die Klägerin führt dagegen zwei Gesichtspunkte an, von denen der erste auf das Vorliegen einer neuen Tatsache gestützt wird. Die Verwaltung habe ihren Fall im Februar 1982 einem Sachverständigen, Professor Van der Eist, unterbreitet, und dieser habe die Auffassung vertreten, daß sie tatsächlich und rechtlich binnen sechs Monaten nach ihrer zweiten Heirat auf die belgische Staatsangehörigkeit hätte verzichten können. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß habe Professor Van der Eist jedoch nicht alle Tatsachen mitgeteilt, die für eine objektive Beurteilung des Falles erforderlich gewesen seien. Sie habe dies erst am 5. März 1984 bemerkt, als die Verwaltung ihr den Text des Gutachtens übermittelt habe. Sie habe daraufhin beschlossen, Professor Van der Eist persönlich zu informieren. Dieser habe in seinem Antwortschreiben vom 21. März 1984 nicht gezögert, die Stichhaltigkeit ihrer Gründe anzuerkennen. Dieses anderslautende Gutachten sei die neue Tatsache, die sie veranlaßt habe, sich noch einmal an die Verwaltung zu wenden, um ihren Anspruch auf die Zulage geltend zu machen. Insoweit bestehe kein Zweifel daran, daß die Fristen für die Einlegung der Beschwerde und die Erhebung der Klage gewahrt seien.

Zweitens führt die Klägerin aus, die vor dem 17. August 1984 erlassenen Entscheidungen und namentlich das Schreiben vom 3. April 1979 seien als bloße Verwaltungsauskünfte anzusehen. Sie seien nämlich nicht von der Anstellungsbehörde erlassen worden, die für die Beamten ihrer Besoldungsgruppe de Generalsekretär sei. Die Beschwerde habe somit erst gegen den ersten Rechtsakt der Verwaltung gerichtet werden können, der den Charakter einer Entscheidung im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts gehabt habe, und dies sei die Mitteilung vom 17. August 1984 gewesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt müsse deshalb anerkannt werden, daß die Klage rechtzeitig erhoben sei.

3. Ich vermag diesem Vorbringen nicht zu folgen. Vorab möchte ich daran erinnern, daß nach Ihrer ständigen Rechtsprechnung als beschwerend solche Maßnahmen der Verwaltung anzusehen sind, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen (Urteil vom 11. Juli 1974 in den Rechtssachen 177/73 und 5/74, Reinarz/Kommission, Slg. 1974, 819; Urteil vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 66 bis 68 und 136 bis 140/83, Hattet u. a./Kommission, Slg. 1985, 2459). Das Schreiben vom 3. April 1979 erfüllt diese Voraussetzung zweifellos, denn der Generaldirektor erkannte der Klägerin dort den Anspruch auf die Gewährung der Expatriierungszulage für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 1978 zu, sprach ihn ihr jedoch sogleich für die Zeit danach mit der Begründung ab, sie erfülle nicht mehr die in Artikel 4 des Anhangs VII vorgesehenen Voraussetzungen.

Daß es sich um eine Entscheidung im Sinne des Artikels 90 des Statuts handelt, wird auch noch durch einen weiteren Umstand bewiesen: Die Verwaltung überwies den monatlichen Betrag der genannten Zulage nur bis zu dem vom Direktor angegebenen Zeitpunkt, ohne daß die Klägerin dagegen protestiert hätte.

Was die rechtzeitige Erhebung der Klage betrifft, entspricht es nunmehr einer ständigen Rechtsprechnung, daß die in den Artikeln 90 un 91 des Statuts vorgesehenen Fristen zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden; sie sind somit zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts (Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Umstand, daß die Verwaltung auf Ersuchen des Klägers hin weitere Erklärungen zu einem verspäteten und daher unzulässigen Antrag gegeben hat, kann nicht bewirken, daß das ... zwingende System der Fristen außer Kraft gesetzt wird und ein endgültig verwirktes Klagerecht neu auflebt (Urteil in der Rechtssache Moussis, a. a. O., Randnr. 13 der Entscheidungsgründe).

Schließlich rechtfertigt der Umstand, daß die Klägerin von einem Rechtssachverständigen ein Gutachten erhalten hat, das offenbar von demjenigen abwich, das dieser Sachverständige zuvor für den Wirtschaftsund Sozialausschuß erstellt hatte, keinesfalls die erneute Eröffnung der Klagefrist, denn derartige Gutachten binden die Verwaltung nicht hinsichtlich der dem betreffenden Beamten gegenüber zu erlassenden Entscheidung und sind auch nicht geeignet, seine rechtliche Situation unmittelbar zu beeinflussen.

Die Einrede des Beklagten greift somit durch.

4. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die Klage der Klägerin gegen den Wirtschafts- und Sozialausschuß als unzulässig abzuweisen und gemäß Artikel 70 der Verfahensordnung zu entscheiden, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.