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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1986 – C-153/85
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:312
In der Rechtssache 153/85
Carmen Trenti, Ehefrau des Herman de Fraye, Beamtin des Wirtschafts- und Sozialausschusses, wohnhaft in 1050 Brüssel, rue Africaine 28, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Wirtschafts- und Sozialausschuß, vertreten durch Detlef Brüggemann von der Personaldirektion, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Gewährung der Expatriierungszulage
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 1986,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Frau Carmen Trenti, Beamtin des Wirtschafts- und Sozialausschusses, hat mit Klageschrift, die am 21. Mai 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. August 1984, durch die ihr die Expatriierungszulage verweigert wurde, sowie auf Aufhebung der Entscheidung dieses Ausschusses vom 15. Februar 1985, durch die ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde.
2 Die Klägerin, die als italienische Staatsangehörige geboren worden war, heiratete am 7. Juni 1978 in zweiter Ehe einen belgischen Staatsangehörigen. Durch diese Eheschließung erwarb sie kraft Gesetzes die belgische und verlor dadurch die italienische Staatsangehörigkeit. Die Auflösung ihrer vorhergehenden Ehe ist jedoch nach italienischem Recht nicht anerkannt.
3 Die Generaldirektion Verwaltung des Wirtschafts- und Sozialausschusses teilte der Klägerin mit Schreiben vom 3. April 1979 mit, sie habe für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 1978 Anspruch auf die Expatriierungszulage; diese falle jedoch ab 1. Juli 1978 weg, da sie durch ihre zweite Heirat die belgische Staatsangehörigkeit erworben habe, auf die sie nach belgischem Recht hätte verzichten können. Aus diesen Gründen sei die Verwaltung der Auffassung, daß sie vom Zeitpunkt ihrer zweiten Heirat an die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII des Beamtenstatuts nicht mehr erfülle. Danach habe der Beamte, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, Anspruch auf die Expatriierungszulage unter denselben Voraussetzungen wie ein Beamter, der diese Staatsangehörigkeit nicht besitze und nicht besessen habe.
4 Die Klägerin ersuchte den Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit Schreiben vom 25. April 1984, ihren Fall noch einmal zu prüfen. Sie begründete diesen Antrag mit dem Hinweis darauf, daß sie rechtlichen und verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten gegenübergestanden hätte, wenn sie bei ihrer zweiten Heirat auf die belgische Staatsangehörigkeit verzichtet hätte. Aufgrund dieser Schwierigkeiten, die damit zusammenhingen, daß die Auflösung ihrer ersten Ehe nach italienischem Recht nicht anerkannt werde, sei es ihr faktisch unmöglich gewesen, auf die belgische Staatsangehörigkeit zu verzichten.
5 Dieser Antrag wurde durch Entscheidung des Generalsekretärs vom 17. August 1984 mit der Begründung abgelehnt, daß die Expatriierungszulage durch die bereits erwähnte Entscheidung vom 3. April 1979 gestrichen worden sei; diese sei nicht fristgemäß angefochten worden und damit unanfechtbar geworden.
6 Die Klägerin legte eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die durch Entscheidung des Generalsekretärs vom 15. Februar 1985 zurückgewiesen wurde. Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
7 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hält die Klage für unzulässig und führt aus, sie sei in Wirklichkeit gegen die Entscheidung vom 3. April 1979 gerichtet, die wegen Ablaufs der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgesetzten Fristen nicht mehr anfechtbar sei. Der Umstand, daß die Verwaltung den Fall in der Folgezeit mehrfach überprüft habe, um der Klägerin auf ihr Ersuchen neue Erklärungen zu geben, sei nicht geeignet, die Verfahrensfristen wieder in Gang zu setzen.
8 Die Klägerin erwidert darauf, die Klage sei rechtzeitig erhoben. Zur Begründung führt sie zweierlei an.
9 Erstens liege ein neuer Umstand vor, der einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung vom 3. April 1979 rechtfertige. Die Verwaltung habe im Februar 1982 einen Rechtssachverständigen zu Rate gezogen, der zu dem Ergebnis gelangt sei, daß sie rechtlich und tatsächlich binnen sechs Monaten nach ihrer zweiten Heirat auf den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit hätte verzichten können. Nachdem sie selbst diesen Sachverständigen angesprochen habe, habe dieser jedoch in einer späteren Stellungnahme vom 21. März 1984 eingeräumt, daß dieser Verzicht für sie tatsächlich unmöglich gewesen sei, da er ungünstige Auswirkungen gehabt hätte. Diese letzte Stellungnahme stelle einen neuen Umstand dar, der geeignet sei, die Verfahrensfristen erneut in Gang zu setzen.
10 Zweitens stamme das Schreiben vom 3. April 1979 nicht von der Anstellungsbehörde und stelle somit keine Entscheidung, sondern nur eine einfache Verwaltungsauskunft dar. Deshalb sei der erste Rechtsakt, der als Entscheidung angesehen werden könne, die Mitteilung des Generalsekretärs des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. August 1984, die fristgemäß angefochten worden sei.
11 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts jeder Beamte einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beamte diese Befugnis jedoch nicht zu dem Zweck ausüben, die Fristen der Artikel 90 und 91 für die Einlegung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage dadurch zu umgehen, daß er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hatte, durch die Stellung eines solchen Antrags mittelbar angreift. Somit kann nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen einen Antrag auf Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung zulässig machen.
12 Im vorliegenden Fall ist das Schreiben der Verwaltung vom 3. April 1979 der erste Rechtsakt, der Entscheidungscharakter im Sinne der vorgenannten Statutsbestimmungen besitzt. Diese Entscheidung beschwerte die Klägerin, denn sie war geeignet, ihre rechtliche Situation dadurch unmittelbar zu beeinträchtigen, daß ihre Expatriierungszulage mit Wirkung vom 1. Juli 1978 gestrichen wurde. Sie wurde im übrigen in der Weise durchgeführt, daß die Zahlung dieser Zulage zu dem genannten Zeitpunkt eingestellt wurde. Da diese Entscheidung nicht fristgemäß angefochten wurde, ist zu prüfen, ob das Vorliegen einer neuen wesentlichen Tatsache die Anfechtung der Entscheidung nach Fristablauf rechtfertigen kann.
13 Dazu ist zunächst festzustellen, daß der Umstand, daß die Verwaltung auf Ersuchen des Beamten in der Folgezeit seinen Fall erneut überprüft, um ihm zusätzliche Auskünfte zu erteilen, nicht als neue Tatsache angesehen werden kann, die bewirkt, daß das in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts vorgesehene zwingende System der Fristen außer Kraft gesetzt wird.
14 Die Klägerin kann sich zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Klage auch nicht auf die Stellungnahme des Rechtssachverständigen vom 21. März 1984 berufen. Unabhängig davon, ob ein Sachverständigengutachten über eine Rechtsfrage unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als neue Tatsache angesehen werden kann, ist festzustellen, daß es der Klägerin von Anfang an freistand, einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen und dessen Gutachten rechtzeitig der Verwaltung zu übermitteln. Sie ist somit nicht mehr berechtigt, ein solches Gutachten nach Fristablauf vorzulegen, um einen Antrag auf erneute Überprüfung zu rechtfertigen.
15 Im übrigen ist das Gutachten vom 21. März 1984 aufgrund seines Inhalts ohnehin nicht geeignet, die Entscheidung vom 3. April 1979 in Frage zu stellen. In diesem Gutachten werden nämlich nur die praktischen Konsequenzen eines eventuellen Verzichts auf die belgische Staatsangehörigkeit dargelegt, während die Entscheidung vom 3. April 1979 auf die Feststellung gestützt wird, daß die Klägerin rechtlich aufgrund der einschlägigen nationalen Vorschriften die Möglichkeit hatte, auf diese Staatsangehörigkeit zu verzichten. Dieses Gutachten widerspricht somit nicht den Schlußfolgerungen, zu denen die Entscheidung vom 3. April 1979 gelangt.
16 Aus diesen Gründen ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.