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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.1986 – C-169/83

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1986:265

Zitiert von 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 26. Juni 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Am 7. April 1978 befand sich der Kläger, ein Beamter der Kommission, als Mitfahrer in einem von einem anderen Beamten der Kommission gesteuerten, der Kommission gehörenden Fahrzeug auf einer Dienstfahrt, als das Fahrzeug auf der Autobahn in der Nähe von Würselen-Broichweiden in der Bundesrepublik Deutschland außer Kontrolle geriet, sich mehrfach überschlug, gegen ein Verkehrszeichen prallte und dort zum Stehen kam. Der Kläger erlitt sehr schwere Verletzungen, unter anderem verschiedene Frakturen des Schädels und der Rippen, Quetschungen des Bauches und der Lungen mit nachfolgender Infektion, Verlust des rechten und eine Verunstaltung des linken Auges, Verlust des Geruchs- und des Geschmackssinns, Kraftverlust im linken Arm und Verlust von 6 cm 2 Schädeldeckengewebe. Er war drei Monate lang bewußtlos.

Am 19. November 1982 teilte die Kommission gemäß Artikel 73 des Beamtenstatuts und gemäß der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (nachstehend: die Regelung) dem Kläger mit, ihr Arzt habe festgestellt, daß die Verletzungen zu einer dauernden Teilinvalidität von 50 % geführt hätten.

Am 5. April 1983 beantragte der Kläger bei der Kommission die Zahlung von 5 Millionen BFR als Ersatz des immateriellen Schadens. Da er keine Antwort erhielt, legte er am 3. November 1983 Beschwerde ein, erhielt jedoch abermals keine Antwort.

Mit Schreiben vom 25. April 1984 wurde ihm mitgeteilt, daß der Arzt der Kommission die dauernde Teilinvalidität in Abänderung seiner ursprünglichen Feststellung nunmehr auf 65 % festgesetzt habe. Der Kläger war hiermit nicht einverstanden und beantragte, das Gutachten eines Ärzteausschusses gemäß Artikel 23 der Regelung einzuholen.

Der Kläger hat am 23. Mai 1984 Klage erhoben (Rechtssache 136/84). Er beantragt unter Berufung auf das Beamtenstatut die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der sein Antrag und seine Beschwerde zurückgewiesen worden sind; unabhängig davon beantragt er 5 Millionen BFR als Ersatz des immateriellen Schadens, den er durch den Unfall erlitten hat, nebst 12 % Zinsen pro Jahr ab dem 5. April 1983 bis zur Zahlung und Verurteilung der Kommission in die Kosten. Da seine Dienstbezüge und die Krankheitskosten gezahlt wurden, stellt sich die Frage nach finanziellen Einbußen nicht.

Er macht im wesentlichen geltend, die Leistungen bei Invalidität nach der Regelung stellten keinen hinreichenden Ausgleich für die tragischen Folgen seines Unfalls für sein berufliches, familiäres und gesellschaftliches Leben dar. Seine Persönlichkeit habe sich verändert. Er habe sein berufliches Selbstvertrauen und jegliche Hoffnung auf Beförderung verloren. Die persönlichen Beziehungen zu seiner Frau und seinen Kindern seien schwer beeinträchtigt. Gesellschaftliche oder sportliche Betätigungen seien ihm nicht mehr möglich, auch könne er weder gutes Essen noch guten Wein genießen.

Die Klage in der Rechtssache 169/83 ist von der Ehefrau des Klägers aus eigenem Recht und von beiden Ehegatten als gesetzlichen Vertretern ihrer vier Kinder erhoben worden, jedoch verfolgt eines der vier Kinder (Monica), das volljährig geworden ist, jetzt seine Klage aus eigenem Recht. Beantragt wird die Zahlung von 3 Millionen BFR an die Klägerin und von 1 Million BFR an jedes der vier Kinder (nebst 12 % Zinsen ab dem 5. April 1983 bis zur Zahlung) sowie Verurteilung der Kommission in die Kosten; ferner wird die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung begehrt, mit der der Antrag der Klägerin und der Kinder auf Entschädigung vom 5. April 1983 und die nachfolgende Beschwerde zurückgewiesen worden sind; auch dieser Antrag und diese Beschwerde waren unbeantwortet geblieben.

Dieses Begehren ist das Gegenstück zu dem des Klägers; auch die Kläger in der Rechtssache 169/83 erlitten einen immateriellen Schaden durch die Auswirkungen des Unfalls auf ihren Ehemann und Vater. Die normalen familiären Beziehungen gingen verloren; tatsächlich verließ der Kläger die Familie für einige Zeit, um anderswo zu leben; er verhielt sich gegenüber seiner Frau ablehnend, wenn nicht aggressiv. Die Kinder litten physisch oder psychisch oder waren in ihren schulischen Leistungen gestört.

Die beiden Rechtssachen sind für die Zwecke der mündlichen Verhandlung und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.

Rechtssache 136/84

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Rechtsgrundlagen:

a) das Beamtenstatut und insbesondere Artikel 24,

b) die allgemeine Sorgfalts- und Beistandspflicht eines Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer,

c) den Rechtsgrundsatz, wonach jede fehlerhafte Maßnahme oder Unterlassung seitens der Verwaltung bei der Durchführung ihrer Aufgaben (faute de service) einen Anspruch auf Ersatz des durch die fehlerhafte Maßnahme oder Unterlassung verursachten Schadens gibt, und

d) Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag.

Die Kommission vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig, da das Klagebegehren denselben Gegenstand betreffe wie der Antrag auf Entschädigung gemäß dem Beamtenstatut; das Verfahren über diesen Antrag sei jedoch im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen gewesen. Tatsächlich wurde dieses Verfahren nach Klageerhebung und vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossen. Mit Schreiben vom 20. November 1985 teilte die Kommission dem Kläger mit, der Ärzteausschuß habe den Grad der teilweisen dauernden Dienstunfähigkeit auf 75 % festgesetzt; ihm sei ein künstliches Auge eingesetzt worden, das in bestimmten Zeitabständen ersetzt werden müsse; er werde drei Jahre lang medizinische und psychologische Behandlung benötigen; sein Gesundheitszustand werde in der Zukunft keine deutliche Besserung erfahren. Der Invaliditätsgrad von 75 % wird in dem Schreiben aufgeschlüsselt; er enthält 10 % für psychischen und immateriellen Schaden. Demgemäß wurden dem Kläger weitere 967206 BFR gezahlt, so daß ihm im Laufe der Jahre aufgrund der Regelung wegen Invalidität insgesamt 7254042 BFR gezahlt wurden.

Es bleibt die Frage, ob die Klage aus dem Grund unzulässig ist, weil Artikel 73 des Beamtenstatuts jeden anderen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden ausschließt. Die Kommission macht geltend, die Rechtslage entspreche dem französisehen Recht, wonach einer Person anstelle eines allgemeinen Schadensersatzanspruchs ein forfait de pension gewährt werde. Der Verlust der Möglichkeit, als Schadensersatz einen höheren Betrag zu bekommen, werde durch den Umstand ausgeglichen, daß der Anspruchsteller kein Verschulden zu beweisen habe. Dies ergebe sich aus dem System des Beamtenstatuts und der Regelung.

Das Statut und die Regelung enthalten keine ausdrückliche Vorschrift in diesem Sinne. Obwohl dem Argument, daß es für den Beamten vorteilhaft sei, keinen Beweis erbringen zu müssen, und daß er die Grundlage für die Gewährung der Entschädigung kenne, ein gewisses Gewicht zukommt, bin ich nicht der Meinung, daß das Beamtenstatut und die Regelung dadurch, daß sie eine Entschädigung vorsehen, stillschweigend alle anderen Ansprüche ausschließen. Es gibt nach meinem Dafürhalten Anhaltspunkte für das Gegenteil.

Erstens entsprechen die Leistungen aufgrund Artikel 73 des Beamtenstatuts einem Prozentsatz des Grundgehalts des Beamten. Bei dauernder Vollinvalidität wird ein Betrag in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts in den zwölf Monaten vor dem Unfall gewährt; bei Teilinvalidität wird ein Prozentsatz des Betrags festgesetzt, der nach der Tabelle für die einzelnen Verletzungen berechnet wird. Daraus folgt, daß ein Beamter einer höheren Besoldungsgruppe (z. B. A 1) als Entschädigung weitaus mehr erhält als ein Beamter einer niedrigeren Besoldungsgruppe (z. B. D 1).

Dieses System ¡st eindeutig nicht kleinlich; in den meisten Fällen dürfte die Entschädigung auch für einen Beamten einer niederen Besoldungsgruppe in dem Sinn angemessen sein, daß sie dem entspricht, was er hätte bekommen können, hätte ein Schadensersatzanspruch bestanden. Allerdings sollten zwei Personen, die bei vergleichbaren Verletzungen Ersatz des immateriellen Schadens begehren (im Gegensatz zur Entschädigung nach dem Beamtenstatut), grundsätzlich den gleichen Betrag erhalten; ihr Schaden sollte nicht unterschiedlich sein, nur weil ihre Gehälter unterschiedlich sind. Deshalb ist meines Erachtens dann, wenn das Verschulden für eine fehlerhafte Handlung nachgewiesen werden kann, ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich gegeben, so daß der Gerichtshof die Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes sicherstellen kann. Das Ergebnis kann sein, daß ein A-l-Beamter im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhält, als er im Wege einer Entschädigung nach der Regelung erhielte, daß jedoch die Entschädigung eines D-l-Beamten bis zum Betrag des angemessenen Schadensersatzes aufzustocken ist. Wenn das Realeinkommen sinkt, so ist dies ein weiterer Grund dafür, daß dem Gerichtshof die Befugnis verbleiben sollte, in geeigneten Fällen weitere Geldbeträge als Ausgleich des erlittenen Schadens zu gewähren.

Meines Erachtens geht auch die Regelung eindeutig davon aus, daß die Zahlung einer Entschädigung einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten nicht ausschließt. So muß das Opfer gemäß Artikel 8 der Regelung seine Ansprüche in Höhe der in der Regelung vorgesehenen Leistungen und Entschädigungen sowie der Erstattung der Heilungskosten an die Gemeinschaften abtreten. Der Rest verbleibt ihm. In ähnlicher Weise gibt Artikel 9 dem Opfer einen vorrangigen Anspruch auf Zahlungen, die von einem Dritten, gegen den er und das Organ, dem er angehört, gerichtlich vorgehen, zu leisten sind, soweit sie zu den nach Artikel 73 des Statuts erbrachten Leistungen hinzugerechnet werden müssen, um dem Beamten in der gerichtlich festgestellten ... Höhe Ausgleich zu verschaffen. Der Umstand, daß der Beamte Leistungen nach einer beitragsbezogenen Versicherungsregelung bezieht, rechtfertigt nicht, daß Schadensersatzansprüche, wie er sie gegenüber einem Dritten geltend machen könnte, gegenüber seinem Beschäftigungsorgan ausgeschlossen sein sollen.

Somit schließt das System des Beamtenstatuts und der Regelung einen Schadensersatzanspruch selbst dann nicht aus, wenn eine Entschädigung gemäß Artikel 73 des Beamtenstatuts gewährt wird. Selbstverständlich soll der Schadensersatz nicht neben die Entschädigung gemäß Artikel 73 treten; dies ist nur insoweit zulässig, als der die die Entschädigung übersteigende Betrag erforderlich ist, um den Schaden in angemessener Weise zu ersetzen.

Auch aus einer vergleichenden Untersuchung des Rechts derjenigen Mitgliedstaaten, in denen ein solcher Anspruch ausgeschlossen ist, läßt sich ein allgemeiner Grundsatz nicht herleiten. Die Praxis der Mitgliedstaaten ist zu unterschiedlich — einige schließen weiteren Schadensersatz aus, andere lassen ihn zu, wieder andere kennen kein Unfallversicherungssystem, das mit dem des Artikels 73 des Beamtenstatuts vergleichbar ist.

Deshalb ist das Vorbringen der Kommission, die gesamte Klage sei unzulässig, zurückzuweisen.

Andererseits fällt die vorliegende Klage nach den Entscheidungen des Gerichtshofes in der Rechtssache 9/75 (Meyer-Burck-hardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, 1181), in der Rechtssache 48/76 (Reinarz/Kommission und Rat, Slg. 1977, 291, 298) und in der Rechtssache 131/81 (Berti/Kommission, Slg. 1982, 3493, 3503), da sie im wesentlichen im Dienstverhältnis wurzelt, nicht unter Artikel 215 EWG-Vertrag, sondern unter Artikel 179 EWG-Vertrag und die Artikel 90 und 91 Beamtenstatut; dies kann jedoch in der Sache selbst... hier keinen Unterschied machen, denn es ist unbestritten, daß der Gerichtshof in Verfahren nach Artikel 179 genauso befugt ist, Schadensersatz zuzuerkennen, wie in Verfahren nach Artikel 178 (Generalanwalt Warner in den Schlußanträgen in der Rechtssache Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1184, 1188 f.).

Da für eine Klage wegen außervertraglicher Haftung ähnliche Grundsätze gelten, unabhängig davon, ob sie auf Artikel 179 EWG-Vertrag oder die Artikel 178 und 215 gestützt wird, sollte das auf Artikel 215 gestützte Vorbringen der Parteien im Rahmen von Artikel 179 geprüft werden. Damit muß der Kläger, wie Generalanwalt Warner in der Rechtssache Meyer-Burckhardt (Slg. 1975, 1190) ausgeführt hat, drei Voraussetzungen nachweisen, wenn seine Schadensersatzklage Erfolg haben soll, nämlich erstens, daß er einen Schaden erlitten hat, zweitens, daß dieser Schaden durch das Verhalten des beklagten Organs verursacht wurde und drittens, daß das Verhalten rechtswidrig war. Da die Entscheidungsbefugnis des Gerichtshofes insoweit unbegrenzt ist, kann er den Schadensersatz zusprechen, den er für billig und angemessen erachtet (so z. B. Urteil in den verbundenen Rechtssachen 10 und 47/72, di Pillo/Kommission, Slg. 1973, 763).

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß ihm die Beweispflicht obliegt und daß er sich nicht auf den Grundsatz der Gefährdungshaftung stützen kann. Ich denke, daß er richtig daran getan hat. Ob die Haftung allerdings gegeben ist, ist eine Frage des Gemeinschaftsrechts. Das Vorbringen der Kommission im Rahmen von Artikel 215, das ich als Vorbringen im Rahmen von Artikel 179 behandele, wonach diese Frage nach deutschem Recht als einschlägiger lex loci delicti commissi zu beurteilen sei, ist irrig. Eine Verweisung auf deutsches Recht kommt nicht in Betracht, wenn ein Anspruch auf den Vertrag selbst gestützt wird.

Es besteht kein Zweifel daran, daß der Kläger im vorliegenden Fall einen Schaden erlitten hat. Es geht deshalb darum, ob ein rechtswidriges Handeln auf Seiten der Kommission hinreichend dargetan ist und ob der Schaden, den der Kläger erlitten hat, durch dieses Verhalten verursacht wurde.

Meiner Ansicht nach oblag der Kommission eine Pflicht zur Anwendung der angemessenen Sorgfalt bei der Bereitstellung des Fahrzeugs, das für dienstliche Zwecke benutzt wurde; sie ist haftbar, wenn dargetan werden kann, daß diese Sorgfalt bei der Auswahl und Wartung des Fahrzeugs oder seiner wesentlichen Teile nicht angewandt wurde oder wenn das Fahrzeug von einem Bediensteten der Kommission fahrlässig geführt wurde.

Nach Ansicht der deutschen Behörden war der Unfall auf die Ablösung der Lauffläche des Hinterreifens zurückzuführen, die dazu führte, daß die Luft entwich, so daß das Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt mit etwa 140 km/h fuhr, ins Schleudern geriet und sich überschlug. Das Sachverständigengutachten über den Unfall zählt sechs mögliche Gründe auf, aus denen der Reifen sich gelöst haben könnte:

1) Fahren des Reifens mit zu niedrigem Luftdruck,

2) Betrieb des Reifens mit für die Bauart zu hoher Geschwindigkeit,

3) Rostbildung im Stahlgewebe aufgrund mechanischer Defekte,

4) zu geringe Scherfestigkeit der Gummimischung,

5) mechanische Verletzung des Stahlgürtels,

6) unpassende Reifen-Felgen-Kombination.

Im schriftlichen Verfahren wurde ein Verschulden des Fahrers nicht behauptet. In der mündlichen Verhandlung wurde behauptet, vor dem Unfall sei ein Geräusch zu hören gewesen, das den Fahrer auf eine mögliche Gefahr hätte aufmerksam machen müssen. Mit diesem Vorbringen ist der Kläger ausgeschlossen, jedenfalls wurde kein Beweis dafür angetreten.

Ferner wurde vorgetragen, der betreffende Reifen sei vom Fahrzeughersteller nicht freigegeben und werde von den deutschen Behörden nicht abgenommen. Dies halte ich nicht für ausreichend zum Nachweis fehlender Sorgfalt, zumal kein Beweis dafür vorliegt, daß der Hersteller diese Reifenart untersagt habe. Bei dem verwendeten Reifen handelte es sich um einen Schneereifen zur Verwendung im Winter. Für mich reicht es nicht zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht aus, daß sich der Reifen noch am 7. April am Fahrzeug befand, denn üblicherweise wurden die Reifen anscheinend eine Woche später gewechselt; jedenfalls wurde das Fahrzeug in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benutzt. Es ist nicht dargetan, daß dies unter den gegebenen Umständen gefährlich war.

Weiter wurde vorgetragen, die Fotografien des Fahrzeugs nach dem Unfall wiesen darauf hin, daß es sich um einen runderneuerten Reifen gehandelt habe. Die Kommission behauptet, sie verwende keine runderneuerten Reifen. Ob dies zutrifft oder nicht, kann dahingestellt bleiben, dieses Vorbringen erscheint mir jedenfalls zu wenig substantiiert. Die Behauptung ist nicht bewiesen worden. Aufgrund der Beweislage kann auch nicht gesagt werden, daß eine Geschwindigkeit von 140 km/h pro Stunde für den angenommenen Reifendruck zu hoch gewesen wäre.

Auf der anderen Seite wird geltend gemacht, daß sich die Lauffläche am rechten Hinterreifen des Fahrzeugs abgelöst habe. Dies geschieht normalerweise nicht, wenn bei der Auswahl, Überprüfung und Wartung des Reifens die angemessene Sorgfalt angewandt wird. Ich folge dem Vorbringen des Klägers, daß der Anscheinsbeweis eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht erbracht ist und daß es wahrscheinlich ist, daß eine sachgerechte Überprüfung zu Tage gefördert hätte, daß die Lauffläche des Reifens beschädigt war, und daß dies durch eine sachgerechte Überprüfung vor dem Zeitpunkt des Unfalls entdeckt worden wäre, auch wenn der Fahrer das beim Fahren selbst nicht bemerkt hätte. Die Kommission hat nichts vorgetragen, was den Anscheinsbeweis, der meines Erachtens im schriftlichen Verfahren eindeutig gegen sie erbracht worden ist, erschüttert hätte. Hätte sie dargetan, wann der Reifen erworben wurde, von wem er geliefert wurde und welche Überprüfungen mit welchem Ergebnis durchgeführt wurden, so hätte sie diesen gegen sie geführten Anscheinsbeweis erschüttern können. Eine Erklärung der Werkstatt oder eines zuständigen Bediensteten der Kommission, der die Wartung oder Überprüfung durchführte, hätte möglicherweise ausgereicht, den Anscheinsbeweis zu widerlegen. Eine solche Bekundung liegt nicht vor. Der Anscheinsbeweis ist nicht widerlegt worden.

Daß der körperliche Schaden, den der Kläger erlitten hat, von dem Unfall herrührt, wird nicht bestritten. Allerdings wird vorgetragen, der psychische Schaden und der Verlust der Lebensfreude seien keine Folge des Unfalls. Diese Behauptung wird auf kurze Hinweise im ärztlichen Gutachten auf Probleme zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten sowie seiner Ehefrau vor dem Unfall gestützt. Darauf lassen sich meines Erachtens Persönlichkeitsmerkmale, wie der Kläger sie jetzt aufweist, nicht zurückführen. Auf jeden Fall ergibt sich aus dem Vorbringen eindeutig, daß diese Merkmale selbst dann, wenn sie nicht durch den Unfall verursacht worden sind, dadurch doch zumindest erheblich verstärkt wurden. Der Ursachenzusammenhang zwischen der mangelnden Sorgfalt und dem Schaden ist eindeutig nachgewiesen.

Der Kläger führt ferner aus, der geltend gemachte Schaden liege völlig außerhalb des Bereichs der Entschädigung, die nach dem Beamtenstatut und der Regelung gewährt werde. Ihm stehe deshalb ein Anspruch auf vollständigen Schadensersatz zu. Er stützt sich hierfür auf einen nach belgischem Recht bestehenden Unterschied zwischen psychischem Schaden (der durch die Regelung gedeckt ist) und préjudice moral, der durch sie nicht gedeckt sei.

Nach Ansicht der Kommission wird die Entschädigung im vorliegenden Fall sowohl gemäß Artikel 12 als auch gemäß Artikel 14 der Regelung in Verbindung mit Artikel 73 des Beamtenstatuts gewährt; obwohl Artikel 12 bei einer Invalidität gelte, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, ermögliche Artikel 14 eine Entschädigung für den hier streitigen Schaden.

Dem Vorbringen des Klägers zu diesem Gesichtspunkt kann ich nicht folgen. Artikel 14 der Regelung ermöglicht die Zahlung einer Entschädigung für den Beamten bei einer dauernden Verletzung oder Entstellung, die zwar nicht seine Erwerbsfähigkeit mindert, aber seine körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und ihn deshalb im gesellschaftlichen Leben benachteiligt. Dazu gehören nach meinem Dafürhalten der hier geltend gemachte Verlust der Lebensfreude und die angeführten Schwierigkeiten im persönlichen und gesellschaftlichen Leben, die durch den Unfall verursacht worden sind. Wie die Kommission unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 152/77 (Fräulein B./Kommission, Slg. 1979, 2819) ausführt, sind die Leistungen gemäß Artikel 73 des Beamtenstatuts nicht auf die wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls beschränkt. Es stand der Kommission deshalb frei, den Kläger für die im vorliegenden Fall erlittenen Einbußen gemäß dem Statut und gemäß Artikel 14 der Regelung zu entschädigen. Das hat sie — wie aus der letzten Position in der erwähnten Aufschlüsselung des auf 75 % festgesetzten Invaliditätsgrads hervorgeht — getan, auch wenn sie bei der früheren Festsetzung auf 65 % die Ausführungen des Arztes zum physiologischen Schaden als auf den psychischen Schaden bezogen mißverstanden hat.

Da kein Anspruch auf Ausgleich der Einkommenseinbuße geltend gemacht wird, die durch den Verlust zukünftiger Beförderungschancen oder durch die rein physischen Verletzungen entstehen könnte, stellt sich die Frage, ob der Betrag von 967206 BFR einen angemessenen Ersatz des im vorliegenden Fall entstandenen Schadens darstellt. Die Kommission rügt, der Antrag auf Zahlung von 5 Millionen BFR sei einseitig und auf keinerlei Berechnung gestützt. Ersichtlich kann es sich dabei nur um eine Schätzung handeln; es geht um die Frage, ob knapp eine Million BFR ausreichend ist oder ob 6 Millionen BFR (1 Million plus 5 Millionen) zuviel sind.

Die Festsetzung des Betrags in solchen Fällen ist niemals leicht, insbesondere wenn es im Gemeinschaftsrecht keine Präjudizien gibt. Ich meine, daß einige der Positionen in der Aufschlüsselung des Invaliditätsgrads von 75 % (z. B. Verlust eines Auges, Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns) Elemente des vom Kläger geltend gemachten préjudice moral enthalten, ganz unabhängig von den 10 % psychischer und immaterieller Schaden. Andererseits sind der Zusammenbruch seines Familienlebens, der allgemeine Verlust der Lebens- und Arbeitsfreude und die übrigen aufgeführten psychischen und persönlichen Beeinträchtigungen schwerwiegend (sie sind in den Akten beschrieben und müssen oder sollten in diesen Schlußanträgen nicht im einzelnen dargelegt werden). Ich halte sie durch die Entschädigung nach der Regelung nicht für abgegolten. Auch unter Berücksichtigung der übrigen erbrachten Leistungen bin ich der Ansicht, daß als Ersatz des psychischen und immateriellen Schadens ungefähr 3 Millionen BFR zugesprochen werden sollten. Nach Abzug des Betrags von 967206 BFR, der als Entschädigung nach der Regelung gezahlt wurde, dürfte ein Schadensersatzbetrag von 2 Millionen BFR im vorliegenden Fall billig und angemessen sein.

Ein Anspruch des Klägers gemäß Artikel 24 des Beamtenstatuts besteht meines Erachtens nicht. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, betrifft diese Vorschrift nur Ansprüche gegen Dritte.

Da dem Schadensersatzantrag des Klägers stattzugeben ist, ist es nicht erforderlich, die stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 5. April 1983 oder die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 3. November 1983 aufzuheben.

Rechtssache 169/83

Die Kommission räumt ein, daß diese Klage zulässig sei. Das Vorbringen zum Verschulden wird auf die gleiche Begründung gestützt. Die Kommission vertritt die Ansicht, ein Verschulden liege nicht vor, und es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Schaden. Der geltend gemachte Schaden sei in jedem Fall durch das Statut gedeckt und schließe die Geltendmachung jedes weitergehenden Anspruchs durch die Familie aus.

Anders als die Klage in der Rechtssache 136/84 wurde diese Klage richtigerweise auf Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag gestützt, da der eigene Schaden der Familie geltend gemacht wird und es sich nicht um einen Rechtsstreit zwischen einem Beamten und seinem Anstellungsorgan handelt. Sie ist meines Erachtens auch nicht aus den Gründen unzulässig, aus denen die Klagen in den verbundenen Rechtssachen 114, 115, 116 und 117/79 (Fournier/Kommission, Slg. 1980, 1529) als unzulässig abgewiesen wurden. Bei diesen Klagen der Familie ging es im wesentlichen um das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans, das die berufliche Laufbahn des Klägers beeinträchtigte. Der Gerichtshof befand, daß dies einen Versuch der Umgehung des Verfahrens darstellte, das für die gerichtliche Überprüfung der Beschäftigungsbedingungen eines Beamten oder Bediensteten vorgeschriebenen ist. Im vorliegenden Falle handelt es sich um einen Anspruch auf Ersatz eines ganz anderen Schadens, der im Verlust des Familienlebens besteht, den die Familie zufolge des Unfalls erlitten hat.

Ich würde diese Klage nicht als unzulässig abweisen.

Die Familie hat den Zusammenbruch des Familienlebens und die geltend gemachten psychischen und schulischen Probleme tatsächlich erlitten. Nichts spricht dafür, daß das entsprechende Vorbringen übertrieben ist. Eindeutig rühren ihre Probleme auch von den Nachwirkungen des Unfalls auf den Kläger her; dieser Unfall ist auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte zurückzuführen. Allerdings gilt im Gemeinschaftsrecht nicht und sollte auch nicht gelten, daß für alle Folgen, die mittelbar von einer unerlaubten Handlung herrühren können, Schadensersatz zu leisten ist. Obwohl unmittelbare und mittelbare Folgen auf diese Weise ausgeglichen werden können, gilt für das, was letztendlich die Folgen dieser Folgen sind, nicht das gleiche. Es muß eine Grenze gezogen werden, an der die Haftung der Beklagten aufhört. Jenseits dieser Grenze liegende Folgen sind zu weit vom schädigenden Ereignis entfernt. Im vorliegenden Fall rührt der von der Familie geltend gemachte Schaden nicht von der Sorgfaltspflichtverletzung oder dem Unfall her. Er ist eine Folge der Auswirkungen dieses Unfalls auf den Kläger. Meines Erachtens führt der geltend gemachte Schaden nicht zur außervertraglichen Haftung gemäß Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag. Er stellt eine zu weit entfernte Folge dar. Deshalb ist diese Klage als unbegründet abzuweisen.

Zinsen

Der Kläger begehrt Zinsen in Höhe von 12 % pro Jahr ab dem 5. April 1983, dem Zeitpunkt, zu dem er bei der Kommission Antrag auf den auch mit der vorliegenden Klage begehrten Schadensersatz stellte. Als Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsung ist gerade dieser Zeitpunkt benannt worden, obwohl sich andere Zeitpunkte anbieten: der Zeitpunkt des Unfalls (7. April 1978), der Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen (vom Arzteausschuß endgültig festgesetzt auf den 4. Oktober 1980), der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts (3. November 1983), der Zeitpunkt der Klageerhebung beim Gerichtshof (23. Mai 1984) oder der Zeitpunkt des Erlasses des Urteils in der vorliegenden Rechtssache. Keiner dieser Zeitpunkte erscheint selbstverständlich.

Bei Klagen aufgrund von Artikel 73 des Beamtenstatuts, hat nach der Rechtsprechung der Kläger den Nachweis zu führen, daß die bei der Zahlung der Entschädigung eingetretene Verzögerung ein haftungsbegründendes Fehlverhalten des beklagten Organs darstellt, durch das ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist (Rechtssache 101/74, Kurrer/Rat, Slg. 1976, 259; Rechtssache 115/76, Leonardini/Kommission, Slg. 1978, 735; Rechtssache 125/77, Fräulein B./Kommission, Slg. 1979, 2819).

Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings nicht um eine Klage auf Entschädigung nach dem Beamtenstatut, sondern um eine Klage auf Schadensersatz, so daß diese Rechtsprechung nicht unmittelbar gilt. Gälte sie, so träfe die Kommission wegen der Art und Weise der Zahlung der Gelder über die Jahre hinweg auf der Grundlage der ihr vorliegenden ärztlichen Gutachten kein Verschulden.

Für Schadensersatzklagen gemäß Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag hat der Gerichtshof entschieden, daß die Verzinsungspflicht mit dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofés entsteht, soweit es die Pflicht zum Schadensersatz feststellt (Urteil in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79, Dumor-tier/Rat, Slg. 1979, 3091, 3118); diese Entscheidung gilt meines Erachtens jedoch nicht für den Fall, daß Gelder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zu zahlen gewesen wären, in fehlerhafter Weise zurückgehalten worden sind.

Der Zeitpunkt des Erlasses des Urteils ist nicht der am besten geeignete Anfangszeitpunkt. Erkennt der Gerichtshof auf Ersatzpflicht, dann stand dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zu. Ich halte es für unglücklich, daß ein Kläger, der nach Klageerhebung beim Gerichtshof für die Dauer des Verfahrens auf seinen Schadensersatz warten muß, keine Zinsen für dieses Geld erhalten soll; da er jedoch den Gerichtshof erst durch die Einreichung der Klage befaßt, muß er es hinnehmen, daß er für die Zeit davor keine Zinsen erhält. Ich halte den Zeitpunkt der Erhebung der Klage beim Gerichtshof — hier den 23. Mai 1984 — für billig und angemessen.

Als Zinssatz begehrt der Kläger 12 %. Seine Klage ist am 16. Mai 1984 erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt und bis zum 31. Juli 1985 entsprachen 12 % dem gesetzlichen Zinssatz in Belgien. Mit Wirkung vom 1. August 1985 wurde dieser Zinssatz allerdings auf 10 % herabgesetzt: Königliche Verordnung vom 17. Juli 1985 (Moniteur belge vom 23. 7. 1985). Somit können nach belgischem Recht gegenwärtig höchstens 10 % Zinsen geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall gilt jedoch nicht belgisches Recht, sondern es handelt sich um eine selbständige gemeinschaftsrechtliche Regelung; es ist Sache des Gerichtshofes, den Zinssatz festzusetzen, den er für angemessen hält. Meines Erachtens sollte der Gerichtshof Zinssätze festlegen, die die jeweiligen wirtschaftlichen Realitäten wiedergeben; ich stelle fest, daß der Gerichtshof dadurch, daß er in seinem Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 131/81 (Berti) einen Zinssatz von 12 % zugesprochen hat, schon die Bereitschaft gezeigt hat, von dem lange Zeit von ihm angewandten Zinssatz von 6 % abzurücken. Im Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 118/84 (Kommission/Royale beige) gewährte der Gerichtshof Zinsen in Höhe von 8 %. Obwohl es sich nicht um eine Schadensersatzklage handelte, halte ich den dort zugesprochenen Zinssatz unter den derzeitigen Voraussetzungen für angemessen; dem steht auch nicht der Gedanke entgegen, daß der Schadensersatz die Geldentwertung vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils wiedergibt. Ich halte es für wünschenswert, einen einheitlichen Zinssatz für Zahlungen der Gemeinschaft anzuwenden, ob es sich nun um die Leistung von Schadensersatz oder die Erfüllung anderer Verbindlichkeiten handelt. Deshalb schlage ich vor, daß der Gerichtshof im vorliegenden Fall Zinsen in Höhe von 8 % zubilligt.

Kosten

Die Kommission sollte die Auslagen des Klägers ersetzen. Die Klage der Ehefrau und der Kinder des Klägers fällt nicht unter Artikel 70 der Verfahrensordnung. Diese Vorschrift wurde allerdings z. B. im Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 12/84 (Kypreos/Rat) entsprechend angewandt. In dem Verfahren über die Klage der Familie sollte deshalb jede Partei ihre eigenen Kosten tragen.

Demgemäß beantrage ich,

1) die Klage in der Rechtssache 169/83 abzuweisen und jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen;

2) dem Kläger 2 Millionen BFR als Schadensersatz in der Rechtssache 136/84 nebst 8 % Zinsen seit dem 23. Mai 1984 zuzusprechen und die Kommission zur Erstattung seiner Auslagen zu verurteilen.