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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.10.1986 – C-169/83
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1986:371
In den verbundenen Rechtssachen 169/83 und 136/84
1) Gerhardus Leussink, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel,
2) Maria Brummelhuis, Ehefrau von Gerhardus Leussink, Brüssel,
3) Monica Leussink, Tochter von Gerhardus Leussink, Brüssel,
4) Maria Brummelhuis und Gerhardus Leussink als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder:
a) Mirjam Leussink, geboren am 14. Dezember 1966,
b) Mechteld Leussink, geboren am 12. Dezember 1968, und
c) Maud Leussink, geboren am 15. März 1971,
Brüssel,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Humblet und E. Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier vom Juristischen Dienst der Kommission als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt P. Vercruysse, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen
in der Rechtssache 169/83 Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der der unter allem Vorbehalt gestellte Antrag der Klägerin Maria Brummelhuis und der Kinder Monica, Mirjam, Mechteld und Maud Leussink auf Zahlung von 3 Millionen BFR an Frau Brummelhuis und 1 Million BFR an jedes der Kinder als Ersatz des immateriellen Schadens, den Gerhardus Leussink infolge eines Arbeitsunfalls erlitten hat, abgelehnt wurde, nebst Verzugszinsen in Höhe von 12 % jährlich vom 5. April 1983 bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
in der Rechtssache 136/84 Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der der unter allem Vorbehalt gestellte Antrag des Klägers Gerhardus Leussink auf Zahlung von fünf Millionen BFR als Ersatz des immateriellen Schadens infolge dieses Unfalls abgelehnt wurde, nebst Verzugszinsen in Höhe von 12 % jährlich vom 5. April 1983 bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
und in beiden Rechtssachen Verurteilung der Kommission zur Zahlung der genannten Beträge,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Der Kläger Leussink, Beamter der Kommission in Besoldungsgruppe Β 1 (im folgenden: Kläger), hat mit Klageschrift, die am 23. Mai 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist (Rechtssache 136/84), gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag eine Klage erhoben, mit der er im wesentlichen Zahlung von 5 Millionen BFR nebst Verzugszinsen von 12 % jährlich vom 5. April 1983 bis zum Zeitpunkt der Zahlung als Ersatz des immateriellen Schadens begehrt, der ihm durch einen Arbeitsunfall entstanden sei.
2 Die Klägerin Brummelhuis, Ehefrau des Klägers, und die vier Kinder der beiden Ehegatten, Monica, Mirjam, Mechteld und Maud Leussink, die drei letzteren gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, haben mit Klageschrift, die am 2. August 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist (Rechtssache 169/83), gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag eine Klage gegen die Kommission erhoben, mit der sie im wesentlichen Zahlung von 3 Millionen BFR an Frau Brummelhuis und 1 Million BFR an jedes der Kinder nebst Verzugszinsen von 12 % pro Jahr vom 5. April 1983 bis zum Zeitpunkt der Zahlung als Ersatz der immateriellen Schäden, die ihnen aufgrund des genannten Unfalls entstanden sind, begehren.
3 Der Gerichtshof hat die beiden Rechtssachen für die Zwecke der mündlichen Verhandlung und des Urteils miteinander verbunden.
4 Der Kläger erlitt am 7. April 1978 in der Bundesrepublik Deutschland einen Verkehrsunfall, als er sich auf einer Dienstreise in einem der Kommission gehörenden Fahrzeug befand, das von einem Beamten der Kommission gesteuert wurde. Er wurde schwer verletzt und leidet an zahlreichen bleibenden Unfallfolgen. Allerdings konnte er seine Tätigkeit bei der Kommission wieder aufnehmen.
5 Der gemäß den Artikeln 21 bis 23 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (Regelung) eingesetzte Ärzteausschuß kam zu dem Schluß, daß die durch den Unfall verursachte dauernde Invalidität auf 75 % festzusetzen sei; hierin sei ein Anteil von 10 % für den psychischen und immateriellen Schaden enthalten. Aufgrund dieses Ergebnisses erhielt der Kläger 7254042 BFR im Rahmen der Sicherung bei Unfällen gemäß Artikel 73 des Statuts und aufgrund der Regelung.
6 Der Kläger macht geltend, diese Entschädigung decke nur die wirtschaftlichen Folgen des Unfalls, nicht jedoch seinen immateriellen Schaden ab. In beruflicher Hinsicht habe er jede Hoffnung auf Beförderung aufgegeben und lebe in der beständigen Furcht, seinen Aufgaben nicht immer gewachsen zu sein. Im Privatleben seien seine Beziehungen zu seiner Frau, seinen Kindern und seinen Freunden endgültig gestört. Schließlich könne er keinen Sport mehr treiben und die Freuden des Alltags nicht mehr genießen.
7 Die Klägerin Brummelhuis und die vier Kinder beantragen Ersatz des immateriellen Schadens, der ihnen dadurch entstanden sei, daß sich der Charakter und die Persönlichkeit ihres Ehemanns und Vaters infolge des Unfalls verändert hätten; dies habe die familiären Beziehungen nachhaltig gestört.
8 Die Kommission vertritt die Auffassung, die Sicherung bei Unfällen gemäß Artikel 73 des Statuts und aufgrund der Regelung stelle eine erschöpfende Entschädigungsregelung dar, die jeglichen Anspruch nach allgemeinem Recht ausschließe. Außerdem lehnt die Kommission jede Haftung für den Unfall ab und bestreitet den Umfang der geltend gemachten Schäden sowie den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und diesen Schäden.
9 Wegen des Sachverhalts und der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.
Zu dem Verhältnis der Sicherung nach dem Statut zu dem Antrag auf ergänzenden Schadensersatz nach allgemeinem Recht
10 Zuerst ist zu prüfen, ob die Sicherung bei Unfällen gemäß Artikel 73 des Statuts und gemäß der Regelung eine erschöpfende Entschädigungsregelung darstellt, die bei Arbeitsunfällen — so die Ansicht der Kommission — jeden anderen Anspruch auf Schadensersatz nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ausschließt.
11 Die streitige Sicherung beruht auf einem allgemeinen System einer beitragsbezogenen Versicherung des Unfallrisikos innerhalb und außerhalb des Dienstes. Der Leistungsanspruch ist unabhängig vom Verursacher des Unfalls und dessen Haftung. Die Leistungen sind pauschaliert und werden entsprechend dem Invaliditätsgrad und dem Grundgehalt des Beamten festgesetzt. Die Regelung enthält Bestimmungen über den Rückgriff gegen ersatzpflichtige Dritte. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, daß der Beamte Ansprüche gegen ersatzpflichtige Dritte an die Gemeinschaften abtritt, wobei dem Beamten allerdings ein Anspruch auf vorrangige Befriedigung bis zur Höhe derjenigen Beträge zusteht, die zu den von den Gemeinschaften erbrachten Leistungen hinzugerechnet werden müssen, um dem Beamten gegebenenfalls vollen Ausgleich des Schadens zu verschaffen. Die Regelung enthält jedoch keine Bestimmung über die Geltendmachung ergänzender Ansprüche gegenüber dem Gemeinschaftsorgan.
12 Der Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung, der dem Beamten zusteht, wenn der Unfall von einem ersatzpflichtigen Dritten verursacht wurde, beweist, daß die Leistungen nach der Regelung nicht in allen Fällen als vollständiger Ausgleich angesehen werden. Das ergibt sich im übrigen aus dem pauschalierten Charakter der unter anderem entsprechend dem Gehalt des Beamten festgesetzten Leistungen. Diese Berechnungsweise ist eindeutig unangemessen, wenn es sich um einen Schaden handelt, der nicht in Zusammenhang mit dem Berufsleben des Geschädigten steht.
13 Unter diesen Umständen und mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in der Regelung läßt sich aus dieser nicht ableiten, daß der Anspruch des Beamten oder der sonstigen Anspruchsberechtigten auf ergänzende Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn das Organ für den Unfall nach allgemeinem Recht haftet und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen.
14 Als zweites ist also zu prüfen, ob die Kommission für den Unfall haftbar gemacht werden kann; gegebenenfalls ist sodann zu prüfen, ob die nach dem Statut zu gewährenden Leistungen nicht ausreichen, um den vollen Schadensersatz sicherzustellen, und ob der Ursachenzusammenhang hinreichend dargetan ist.
Zur Haftung der Kommission
15 Das Vorbringen der Kommission, wonach die Frage ihrer Haftung anhand des in Deutschland für Straßenverkehrsunfälle geltenden Rechts als das lex loci delicti commissi zu prüfen sei, geht fehl, da sich der Kläger auf einer von der Kommission genehmigten Dienstreise in einem der Kommission gehörenden Fahrzeug befand, das von einem Fahrer gesteuert wurde, der ebenfalls Beamter der Kommission war. Da es sich also um einen Arbeitsunfall handelt, ist zu prüfen, ob die Kommission die ihr als Dienstherrin obliegende Sorgfaltspflicht in bezug auf Überwachung, Wartung und Benutzung des Dienstfahrzeugs verletzt hat.
16 Aus dem im Auftrag der deutschen Staatsanwaltschaft erstellten Sachverständigengutachten geht hervor, daß der Unfall auf die Ablösung der Lauffläche eines Reifens zurückzuführen ist. Das Gutachten gibt hierfür mehrere mögliche Ursachen an, von denen einige das Ergebnis von Mängeln bei der Wartung oder der Überwachung des Fahrzeugs sein oder auf fahrlässiges Handeln bei seiner Benutzung zurückgeführt werden können. Die Kommission hat keinerlei Beweis erbracht, aufgrund dessen der Gerichtshof feststellen könnte, auf welche dieser Ursachen die Laufflächenablösung zurückzuführen ist.
17 Da die Kommission am besten in der Lage gewesen wäre, Beweise hierfür vorzulegen, muß diese Unsicherheit zu ihren Lasten gehen. Deshalb ist dem Vorbringen der Kläger zu folgen, wonach der Unfall auf eine fahrlässige Handlungsweise zurückzuführen ist, die die Haftung der Kommission auslöst.
Zum Schaden und zum Ursachenzusammenhang
18 Die dem Gerichtshof vorliegenden Informationen erlauben die Feststellung, daß die außerordentlich schweren Verletzungen, die der Kläger erlitten hat, Folgen nichtwirtschaftlicher Art nach sich gezogen haben, insbesondere im Hinblick auf seine familiären und gesellschaftlichen Beziehungen. Solche Folgen stellen einen immateriellen Schaden dar, der einen Ersatzanspruch eröffnet. In den Akten findet sich kein Hinweis, der es erlaubte, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und diesem Schaden in Zweifel zu ziehen. In bezug auf den Antrag des Klägers ist deshalb nur zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die nach dem Statut gewährten Leistungen eine angemessene Entschädigung darstellen.
19 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 152/77 (Fräulein B./Kommission, Slg. 1979, 2819) ausgeführt hat, sind bei der Festsetzung des Invaliditätsgrads aufgrund der Regelung nach dem Statut psychische und immaterielle Folgen zu berücksichtigen. Die Aufschlüsselung des Invaliditätsgrads von 75 % zeigt, daß dies im vorliegenden Fall tatsächlich geschehen ist. Neben den für die Beeinträchtigung des Gehörs, des Geruchs- und des Geschmackssinns berücksichtigten Anteilen wurden 10 °/o für den psychischen und immateriellen Schaden festgesetzt. Dies entspricht einer Entschädigung von beinahe 1 Million BFR.
20 Unter Berücksichtigung der außerordentlichen Schwere der Folgen nichtwirtschaftlicher Art, die der Unfall für den Kläger nach sich gezogen hat, hält es der Gerichtshof jedoch für billig, ihm eine ergänzende Entschädigung von 2 Millionen BFR nebst Zinsen von 8 % pro Jahr ab Klageerhebung, also ab dem 23. Mai 1984, zu gewähren.
21 In bezug auf die Anträge der Ehefrau und der Kinder des Klägers auf Schadensersatz für die Folgen, die der Unfall für das Familienleben nach sich gezogen hat, ist einzuräumen, daß die Familie aufgrund des Unfalls und seiner Folgen insbesondere psychischer Art für den Kläger ebenfalls gelitten hat. Dies ergibt sich unter anderem aus den für die Kinder vorgelegten ärztlichen und schulischen Bescheinigungen.
22 Obwohl weder der tatsächliche Eintritt dieser Folgen noch ihr Ursachenzusammenhang mit dem Unfall zweifelhaft ist, ist festzustellen, daß sie nur der Niederschlag des vom Kläger erlittenen Schadens sind und nicht zu den Folgen gehören, für die die Kommission als Dienstherr haftbar gemacht werden kann; dies wird durch den Umstand bestätigt, daß in den meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten kein Schadensersatz für solche Folgen vorgesehen ist.
23 Somit ist die Klage der Frau Brummelhuis und der Kinder Monica, Mirjam, Mechtheld und Maud Leussink abzuweisen.
Kosten
24 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission in der Rechtssache 136/84 im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten dieser Rechtssache aufzuerlegen.
25 In bezug auf die Rechtssache 169/83 ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben kann, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Obwohl die vorliegende Klage gemäß Artikel 178 EWG-Vertrag erhoben worden ist, hat der Rechtsstreit seinen Ursprung in der Beziehung zwischen dem Beamten und dem Organ. Deshalb ist der Grundsatz des Artikels 70 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach die Organe bei Klagen ihrer Beamten ihre Kosten selbst tragen. Folglich trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger Gerhardus Leussink 2 Millionen BFR nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 % pro Jahr vom 23. Mai 1984 an zu zahlen.
2) Die Klagen der Klägerinnen Brummelhuis, verheiratete Leussink, sowie Monica, Mirjam, Mechteld und Maud Leussink werden abgewiesen.
3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 136/84.
4) In der Rechtssache 169/83 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.