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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.1986 – C-355/85

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1986:270

Schlussanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 26. Juni 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens Cognet ist Geschäftsführer eines Centre Leclerc. Ihm wird vorgeworfen, unter Verstoß gegen Artikel 1 des französischen Gesetzes Nr. 81-766 vom 10. August 1981 in seiner geltenden Fassung Bücher mit einem Rabatt von 20 % verkauft zu haben.

Nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes mußte jede natürliche oder juristische Person, die Bücher verlegte oder einführte, einen Einzelhandelspreis festlegen. Die Einzelhändler mußten zu einem Preis verkaufen, der zwischen 95 und 100 % des vom Verleger oder Importeur festgesetzten Preises lag. Eine Sonderbestimmung sieht vor, daß bei der Einfuhr von in Frankreich verlegten Büchern der vom Importeur festgesetzte Endverkaufspreis mindestens so hoch sein muß wie der vom Verleger festgesetzte.

In seinem Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83 (Association des Centres distributeurs Édouard Leclerc u. a./Sàri Au blé vert u. a.) entschied der Gerichtshof, daß einzelne Bestimmungen des zitierten Gesetzes gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstießen. In der Folge dieses Urteils wurde das Gesetz durch das französische Gesetz Nr. 85-500 vom 13. Mai 1985 geändert, durch das die folgende Bestimmung hinzugefügt wurde: Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gelten nicht für aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführte Bücher, sofern sich nicht aus objektiven Umständen, insbesondere dem Fehlen eines tatsächlichen Absatzes in diesem Staat, ergibt, daß der Vorgang dazu diente, Absatz 4 dieses Artikels für den Einzelhandelsverkauf zu umgehen.

Der Angeklagte räumt ein, daß er Bücher mit einem gegen dieses Gesetz verstoßenden Rabatt verkauft habe, behauptet jedoch, dieses verstoße gegen den EWG-Vertrag. Als Hauptargument führt er an, das Änderungsgesetz unterscheide zwischen eingeführten und französischen Büchern und benachteilige die französischen Groß- und Einzelhändler, die in Frankreich verlegte und ausschließlich dort vertriebene Bücher verkauften, was insbesondere gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoße. Der Preis von Büchern, die in Frankreich verlegt und aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft reimportiert worden seien, sei frei, während der Preis von in Frankreich verlegten Büchern, die nicht Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels gewesen seien, unter die Preisbindung falle.

Demgemäß hat der Angeklagte vor dem Tribunal de police Bressuire in Frankreich, bei dem das Strafverfahren anhängig ist, vorgebracht, die französischen Händler seien einem Wettbewerb von außen ausgesetzt, dem sie nichts entgegenzusetzen hätten. Damit würden französische Händler und nach Frankreich exportierende ausländische Händler ungleich behandelt.

Das Tribunal de police Bressuire hat dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt:

Ist es einem Mitgliedstaat nach dem Gleichheitssatz und dem Diskriminierungsverbot, beide gemeinschaftsrechtlich insbesondere in den Artikeln 3 Buchstabe f und 7 EWG-Vertrag niedergelegt, verboten, durch Rechtsvorschrift in ein und demselben Sektor, nämlich im Buchhandel, für ein und dasselbe Erzeugnis oder für gleichartige Erzeugnisse ein wie folgt gestaltetes gespaltenes Preissystem einzuführen:

vorgeschriebene Preise mit einem höchstzulässigen Nachlaß von 5 % für Bücher, die in diesem Staat verlegt und verkauft wurden und nicht Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels innerhalb der Gemeinschaft waren;

grundsätzlich unbegrenzt freie Preise unter anderem für Bücher, die in Frankreich verlegt und aus einem anderen Mitgliedstaat reimportiert worden sind?

Die Kommission, die als einzige schriftliche Erklärungen eingereicht hat, vertritt die Auffassung, diese Frage sei zu verneinen.

Der Angeklagte hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das streitige französische Recht beeinträchtige den Wettbewerb. Es mache den Buchmarkt weniger flexibel und verhindere, daß der französische Einzelhändler Forderungen der Verbraucher entgegenkomme. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 13/77 (INNO/ATAB, Slg. 1977, 2115) hat er ausgeführt, dies sei eine Art der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, die unter den EWG-Vertrag falle und über die der Gerichtshof entscheiden könne.

An zweiter Stelle hat der Angeklagte vorgetragen, abgesehen von dem besonders angeführten Artikel 7 EWG-Vertrag bestehe ein allgemeiner Gleichheitssatz. Wenn eine Maßnahme einen einheimischen Erzeuger oder Händler benachteilige, so stünden die Urteile in Fällen wie der Rechtssache 86/78 (Peureux, Slg. 1979, 897) und den verbundenen Rechtssachen 314 bis 316/81 und 83/82 (Waterkeyn, Slg. 1982, 4337) keinesfalls einer Entscheidung des Gerichtshofes entgegen, in der die sogenannte umgekehrte Diskriminierung für rechtswidrig erklärt werde.

Die Fragen des vorlegenden Gerichts lassen sich meiner Ansicht nach kurz beantworten.

Die erste Frage betrifft die Bedeutung des Artikels 3 Buchstabe f EWG-Vertrag, wonach die Tätigkeit der Gemeinschaft die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, umfaßt.

In dem Urteil Leclerc hat der Gerichtshof klar für Recht erkannt, daß Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag für sich allein weder unmittelbare Wirkung hat noch eine solche haben kann: Rechtswirkungen habe er nur in Verbindung mit materiellrechtlichen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts, wie etwa derjenigen des Artikels 85.

Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, daß Artikel 85 in Fällen der vorliegenden Art, wo es um nationales Recht geht, nicht anwendbar ist. Artikel 85 betrifft aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen und Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Im vorliegenden Fall liegen solche nicht vor. Deshalb ist der Grundsatz des Artikels 3 Buchstabe f in der vorliegenden Rechtssache trotz des Vorbringens zu den Auswirkungen auf den Wettbewerb unanwendbar.

Weiter beruft sich der Angeklagte auf Artikel 7 EWG-Vertrag. Gemäß Artikel 7 ist, unbeschadet besonderer Bestimmungen des EWG-Vertrags, in dessen Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern um den Erlaß unterschiedlicher Preisbestimmungen für unterschiedliche Waren. Es liegt hier keine Diskriminierung von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit vor. Die Unterscheidung wird zwischen den französischen Händlern, die Bücher verkaufen, die in Frankreich verlegt worden sind und das Land nicht verlassen haben, einerseits und den französischen Händlern, die aus einem anderen Land reimportierte Bücher verkaufen wollen, andererseits getroffen.

Was den allgemeinen Gleichheitssatz anbelangt, so hat sich das Vorbringen der Beteiligten hauptsächlich auf Artikel 30 EWG-Vertrag bezogen. In den schon erwähnten Urteilen hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 30 die Beseitigung von Hemmnissen für die Einfuhr von Waren in einen Mitgliedstaat aus einem anderen Mitgliedstaat betrifft. Es ist nicht erforderlich, die Frage zu beantworten, ob die umgekehrte Diskriminierung entgegen der Ansicht der Kommission vom EWG-Vertrag verboten ist. Offensichtlich ist, daß die neue französische Regelung die früher bestehende Einfuhrbeschränkung abschafft. Wenn dies wirklich zu einer Benachteiligung solcher französischer Händler führt, die in Frankreich verlegte nicht reimportierte Bücher verkaufen, so ist dies nur ein Problem des innerstaatlichen Rechts. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht wurde nicht aufgezeigt.

Die Vorlagefrage des nationalen Gerichts ist demgemäß in dem Sinne zu beantworten, daß es einem Mitgliedstaat nach dem Gleichheitssatz und dem Diskriminierungsverbot, beide gemeinschaftsrechtlich insbesondere in den Artikeln 3 Buchstabe f und 7 EWG-Vertrag niedergelegt, nicht verboten ist, durch Rechtsvorschrift in ein und demselben Sektor, nämlich im Buchhandel, für ein und dasselbe Erzeugnis oder für gleichartige Erzeugnisse ein wie folgt gestaltetes gespaltenes Preissystem einzuführen :

vorgeschriebene Preise mit einem höchstzulässigen Nachlaß von 5 % für Bücher, die in diesem Staat verlegt und verkauft wurden und nicht Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels innerhalb der Gemeinschaft waren;

grundsätzlich unbegrenzt freie Preise unter anderem für Bücher, die in Frankreich verlegt und aus einem anderen Mitgliedstaat reimportiert worden sind.

Die Auslagen der Kommission sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung über die Kosten der Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist Sache des nationalen Gerichts.