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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.10.1986 – C-355/85
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:410
In der Rechtssache 355/85
betreffend ein, dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal d'instance Bressuire in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren
Driancourt, Commissaire de police, Thouars, in Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft,
gegen
Michel Cognet, wohnhaft im Centre Leclerc, Sainte-Verge,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f und 7 EWG-Vertrag.
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrats Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Michel Cognet, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Blanchard und Ph. Jousset, mündlich,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Jacob vom Juristischen Dienst, schriftlich und mündlich,
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom gleichen Tage,
folgendes
URTEIL§
1 Das Tribunal d'instance Bressuire hat mit Urteil vom 11. Oktober 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 19. November 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f und 7 EWG-Vertrag sowie des Gleichheitssatzes und des Diskriminierungsverbotes vorgelegt, um beurteilen zu können, ob eine nationale Regelung, die den Einzelhändlern die Einhaltung eines bestimmten Endverkaufspreises für Bücher vorschreibt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
2 Diese Frage stellte sich in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten des Ausgangsverfahrens Michel Cognet, dem zur Last gelegt wird, unter Verstoß gegen das Gesetz Nr. 81-766 vom 10. August 1981 über den Buchpreis (JORF vom 11. 8. 1981) im Leclerc-Geschäft in Thouars Bücher zu Preisen verkauft zu haben, die um 20 % unter den vom Verleger festgesetzten Endverkaufspreisen lagen.
3 Nach dem französischen Gesetz vom 10. August 1981 hat jeder Verleger oder Importeur von Büchern den Endverkaufspreis für die von ihm verlegten oder eingeführten Bücher festzusetzen. Die Einzelhändler müssen einen effektiven Endverkaufspreis anwenden, der zwischen 95 und 100 % des festgesetzten Preises liegt. Bei Verstoß gegen das Gesetz sind Strafsanktionen vorgesehen.
4 In bezug auf importierte Bücher bestimmt Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. August 1981, daß bei der Einfuhr von in Frankreich verlegten Büchern... der vom Importeur festgesetzte Endverkaufspreis mindestens so hoch sein [muß] wie der vom Verleger festgesetzte Preis.
5 In seinem Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83 (Association des Centres distributeurs Edouard Leclere u. a./Sàrl Au blé vert u. a., Slg. 1985, 1) erkannte der Gerichtshof in einem dasselbe Gesetz vom 10. August 1981 betreffenden Fall für Recht, daß nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen solche Bestimmungen darstellen,
die für den Verkauf von Büchern, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat dorthin reimportiert worden sind, die Einhaltung des vom Verleger festgesetzten Verkaufspreises vorschreiben, es sei denn, es ergibt sich aus objektiven Umständen, daß diese Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um derartige Rechtsvorschriften zu umgehen.
In der Folge dieses Urteils wurde dem Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 1981 durch das Gesetz Nr. 85-500 vom 13. Mai 1985 ein sechster Absatz angefügt, wonach die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 5
nicht für aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführte Bücher [gelten], sofern sich nicht aus objektiven Umständen, insbesondere dem Fehlen eines tatsächlichen Absatzes in diesem Staat, ergibt, daß der Vorgang dazu diente, Absatz 4 dieses Artikels für den Einzelhandelsverkauf zu umgehen.
Absatz 4 regelt den von den Einzelhändlern anzuwendenden Preis.
6 Das Tribunal d'instance Bressuire stellte fest, daß gemäß diesen Bestimmungen der Preis für in Frankreich verlegte und aus einem Mitgliedstaat reimportierte Bücher frei sei, während der Preis der in Frankreich verlegten Bücher, die nicht Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels gewesen seien, unter die Preisbindung falle. Die französischen Händler würden somit mit den Nachteilen des Wettbewerbs belastet, ohne daß es ihnen gestattet wäre, diesem Wettbewerb mit gleichwertigen Mitteln entgegenzutreten. Damit würden französische Händler und nach Frankreich exportierende ausländische Händler ungleich behandelt. Es hat demgemäß dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es einem Mitgliedstaat nach dem Gleichheitssatz und dem Diskriminierungsverbot, beide gemeinschaftsrechtlich insbesondere in den Artikeln 3 Buchstabe f und 7 EWG-Vertrag niedergelegt, verboten, durch Rechtsvorschrift in ein und demselben Sektor, nämlich im Buchhandel, für ein und dasselbe Erzeugnis oder für gleichartige Erzeugnisse ein wie folgt gestaltetes gespaltenes Preissystem einzuführen :
vorgeschriebene Preise mit einem höchstzulässigen Nachlaß von 5 % für Bücher, die in diesem Staat verlegt und verkauft wurden und nicht Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels innerhalb der Gemeinschaft waren;
grundsätzlich unbegrenzt freie Preise unter anderem für Bücher, die in Frankreich verlegt und aus einem anderen Mitgliedstaat reimportiert worden sind?
7 Zur Auslegung des Artikels 3 Buchstabe f EWG-Vertrag, wonach die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt vorgesehen ist, sowie der Artikel 5 und 85 EWG-Vertrag hinsichtlich nationaler Gesetze und Verordnungen über die Festsetzung des Endverkaufspreises von Büchern durch den Verleger oder Importeur hat sich der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 10. Januar 1985 geäußert. Aus dem Vorlageurteil ist nicht zu entnehmen, daß das nationale Gericht dem Gerichtshof diese Frage erneut vorlegen wollte. Es ist also nicht erforderlich, die Argumente hinsichtlich der Beseitigung des freien Preiswettbewerbs zu untersuchen, die der Angeklagte des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat.
8 Die Vorlagefrage geht dahin, ob es der gemeinschaftsrechtliche Gleichheitssatz, das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot und insbesondere Artikel 7 EWG-Vertrag verbieten, daß nach dem Recht eines Mitgliedstaats beim Einzelhandelsverkauf von in diesem Mitgliedstaat verlegten und gedruckten Büchern danach zu unterscheiden ist, ob die Bücher direkt in diesem Mitgliedstaat auf den Markt gebracht oder nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat reimportiert wurden, wobei die Preise für die ersteren gebunden, für die letzteren aber frei sind.
9 Eine solche Ungleichbehandlung unterscheidet zwischen Waren nach der Art ihres Vertriebs und zwischen Einzelhändlern nach der von ihnen verkauften Ware. Hingegen wird nicht zwischen Wirtschaftsteilnehmern nach ihrer Staatsangehörigkeit oder nach dem Ort ihrer Niederlassung unterschieden. Es kann sich also nicht um eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 7 EWG-Vertrag handeln.
10 Auch Artikel 30 EWG-Vertrag steht einer solchen Ungleichbehandlung nicht entgegen. Dieser Artikel betrifft nämlich die Beseitigung von Hemmnissen für die Einfuhr von Waren und soll nicht gewährleisten, daß Waren aus nationaler Produktion in jedem Fall genauso behandelt werden wie eingeführte oder reimportierte Waren. Daß für reimportierte Bücher kein Verkaufspreis vorgeschrieben ist, erschwert den Absatz dieser Bücher auf dem Markt nicht. Eine Ungleichbehandlung von Waren, die nicht geeignet ist, die Einfuhr zu behindern oder den Absatz der eingeführten oder reimportierten Waren zu erschweren, fällt nicht unter das Verbot des Artikels 30.
11 Zum allgemeinen Diskriminierungsverbot ist festzustellen, daß es nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, wenn ein Mitgliedstaat in einem Bereich, für den keine Gemeinschaftsregelung gilt und der nicht Gegenstand einer Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ist, einerseits im Inland hergestellte Erzeugnisse und eingeführte Erzeugnisse, andererseits Einzelhändler, die im Inland hergestellte Erzeugnisse verkaufen, und solche, die eingeführte Erzeugnisse verkaufen, ungleich behandelt und dabei die jeweils ersteren benachteiligt.
12 Die Vorlagefrage ist demgemäß dahin gehend zu beantworten, daß weder Artikel 7 EWG-Vertrag noch eine andere Bestimmung oder ein anderer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts auf eine Ungleichbehandlung im Rahmen einer Regelung über die Festsetzung des Endverkaufspreises der Bücher durch den Verleger oder Importeur eines Buches Anwendung findet, die für jeden Einzelhändler gilt und nach der für Bücher, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und gedruckt wurden, freie Preise gelten, wenn sie nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat reimportiert wurden, während für Bücher, die nicht Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels innerhalb der Gemeinschaft waren, der Preis vom Verleger vorgeschrieben wird.
Kosten
13 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal d'instance Bressuire mit Urteil vom 11. Oktober 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Weder Artikel 7 EWG-Vertrag noch eine andere Bestimmung oder ein anderer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts findet auf eine Ungleichbehandlung im Rahmen einer Regelung über die Festsetzung des Endverkaufspreises der Bücher durch den Verleger oder Importeur eines Buches Anwendung, die für jeden Einzelhändler gilt und nach der für Bücher, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und gedruckt wurden, freie Preise gelten, wenn sie nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat reimportiert wurden, während für Bücher, die nicht Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels innerhalb der Gemeinschaft waren, der Preis vom Verleger vorgeschrieben wird.