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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.1986 – C-185/85

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1986:276

In der Rechtssache 185/85

Union sidérurgique du Nord et de l'Est de la France (Usinor) SA mit Sitz in Puteaux, 9—4, place de la Pyramide, la Défense, vertreten durch Rechtsanwältin Lise Funck-Brentano, Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Marlyse Neuen-Kauffmann, 21, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur und Maurice Guerrin vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Einzelfallentscheidung Nr. 5462 der Kommission vom 2. Mai 1985, mit der gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Entscheidung Nr. 3716/83/EGKS die Erstattung eines Teils der von der Firma Usinor im zweiten Quartal 1985 hinterlegten Kaution vorläufig gesperrt wurde, sowie wegen Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 30/53 der Kommission vom 2. Mai 1953 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS vom 3. Juli 1981 (ABl. L 184, S. 7)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter R. Joliét, Y. Galmot, F. Schockweiler und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Mai 1986,

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Union sidérurgique du nord et de l'est de la France (Usinor) SA in Puteaux (Frankreich) (im folgenden: Klägerin) hat gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Einzelfallentscheidung Nr. 5462 der Kommission vom 2. Mai 1985, mit der gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Entscheidung Nr. 3716/83/EGKS die Erstattung eines Teils der von der Klägerin im zweiten Quartal 1985 hinterlegten Kaution vorläufig gesperrt wurde, sowie auf Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 30/53 der Kommission vom 2. Mai 1953 über die innerhalb des Gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken in der Fassung der Entscheidung Nr. 1834/81 der Kommission vom 3. Juli 1981 (ABl. L 184, S. 7).

Die angefochtene Regelung

2 Mit der Entscheidung Nr. 3716/83 vom 23. Dezember 1983 zur Einführung eines Kautionssystems für bestimmte Stahlerzeugnisse und eines Systems zur Überprüfung der Mindestpreise (ABl. L 373, S. 5) führte die Kommission für bestimmte, der Erzeugungsquotenregelung unterliegende Erzeugnisse ein Kautionssystem ein, mit dem gewährleistet werden sollte, daß die Unternehmen ihren sich unter anderem aus der Mindestpreisregelung ergebenden Verpflichtungen nachkommen. Artikel 2 Absatz 7 dieser Entscheidung bestimmt folgendes: Liegen der Kommission ernste Anzeichen dafür vor, daß bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen ein Verstoß gegen ... die Preisregelung des EGKS-Vertrags begangen wurde, so richtet sie, ohne dem in Artikel 36 EGKS-Vertrag vorgesehenen Verfahren vorzugreifen, an das betreffende Unternehmen eine begründete Entscheidung, um die Erstattung eines angemessenen Betrages vorläufig zu sperren, und unterrichtet hiervon den betreffenden Mitgliedstaat.

3 Aufgrund dieser Bestimmung richtete die Kommission am 2. Mai 1985 die Einzelfallentscheidung Nr. 5462 an die Klägerin, mit der sie die von ihr für das zweite Quartal 1985 hinterlegte Kaution in Höhe eines Teilbetrags von 2745641 FF vorläufig sperrte. Laut den Akten geht diese Sperrung auf bestimmte Preise zurück, die die Firma Straßburger Stahlkontor GmbH (im folgenden: Firma SSK) im ersten Quartal 1984 praktizierte. Dieser Firma ist durch einen im Jahre 1969 geschlossenen Vertrag der Alleinvertrieb der Erzeugnisse einer Tochtergesellschaft der Klägerin, der Firma Laminoirs de Strasbourg SA (im folgenden: Firma Laminoirs), für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich West-Berlins, übertragen.

4 Nach Ansicht der Kommission lagen ernste Anzeichen im Sinne der Entscheidung Nr. 3716/83 dafür vor, daß die gerügten Preise der Firma SSK gegen die Preisvorschriften des EGKS-Vertrags verstießen. Sie verwies darauf, daß die Firma SSK die Verkaufsorganisation der Firma Laminoirs de Strasbourg im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 30/53/EGKS in der Fassung der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS vom 3. Juli 1981 sei und daß Usinor 100 % des Kapitals der Firma Laminoirs de Strasbourg innehat, die so in die Usinor-Gruppe eingebunden ist, und sperrte die von der Klägerin hinterlegte Kaution, die in Höhe der festgestellten Preisunterschreitungen zuzüglich 50 % festzusetzen gewesen sei.

5 Die allgemeine Entscheidung Nr. 30/53 vom 2. Mai 1953, auf die in der Begründung der Entscheidung Nr. 5462 verwiesen wird, definiert die nach Artikel 60 § 1 EGKS-Vertrag verbotenen Praktiken. Ihr Artikel 1 Absatz 2 sieht in der Fassung der Entscheidung Nr. 1834/81 unter anderem folgendes vor: Soweit Unternehmen der Gemeinschaft [bestimmte im EGKS-Vertrag genannte Erzeugnisse] innerhalb des Gemeinsamen Marktes über Verkaufsorganisationen absetzen, erstrecken sich die Verpflichtungen der Unternehmen aus dieser Entscheidung auch auf die Geschäfte dieser Verkaufsorganisationen. Der Begriff der Verkaufsorganisation wird in demselben Absatz unter anderem wie folgt definiert (dritter Gedankenstrich) :

Vertriebsunternehmen, die im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 direkt oder indirekt von einem Produktionsunternehmen kontrolliert werden, sofern sie Strekkengeschäfte mit Erzeugnissen des betreffenden Produktionsunternehmens tätigen. Ein Streckengeschäft liegt dann vor, wenn im Rahmen von Verkaufsverträgen zwischen dem Produktionsunternehmen und dem Vertriebsunternehmen einerseits sowie zwischen dem Vertriebsunternehmen und seinem Kunden als Käufer der Erzeugnisse andererseits der Versand der Erzeugnisse unmittelbar von dem Produktionsunternehmen an den Kunden des Vertriebsunternehmens oder nach den Anweisungen des Kunden erfolgt.

6 Mit der allgemeinen Entscheidung Nr. 24/54 vom 6. Mai 1954 (ABl. 1954, S. 345), auf die in der vorstehend zitierten Vorschrift verwiesen wird, wurden zur Durchführung von Artikel 66 § 1 EGKS-Vertrag die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens im Sinne dieser Vertragsbestimmung festgelegt. In diesem Zusammenhang werden in ihrem Artikel 1 die Rechte oder Verträge umschrieben, die eine solche Kontrolle darstellen. Dazu gehören (Nr. 5)

Verträge mit einem Unternehmen über die Gesamtheit oder einen erheblichen Teil seines Bedarfs oder Absatzes seiner Erzeugnisse, soweit diese Verträge nach Menge oder Laufzeit das Maß der handelsüblichen Beschaffungs- oder Absatzverträge überschreiten,

wenn sie, einzeln oder zusammen, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die Möglichkeit gewähren, die Tätigkeit eines Unternehmens auf dem Gebiete der Erzeugung, der Preise, der Investierungen, der Versorgung, des Absatzes oder der Verwendung des Gewinns zu bestimmen.

7 Mit der vorliegenden Klage werden, soweit sie auf Aufhebung der Einzelfallentscheidung Nr. 5462 gerichtet ist, Ermessensmißbrauch und unzureichende Begründung gerügt. Soweit mit der Klage die Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der allgemeinen Entscheidung Nr. 30/53 in ihrer geänderten Fassung begehrt wird, wird Ermessensmißbrauch gerügt. Da die Kommission die Zulässigkeit der Klage in Abrede gestellt hat, soweit sie die Entscheidung Nr. 30/53 betrifft, ist zunächst auf die Zulässigkeit dieses Klagebegehrens einzugehen.

Die Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 30/53

8 Die Kommission macht die Verspätung der Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 30/53 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1834/81 unter Hinweis darauf geltend, daß die Klage nicht innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung Nr. 1834/81 erhoben worden sei, wie es Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag vorschreibe.

9 Die Klägerin bestreitet nicht, daß die Klage nach Ablauf der genannten Frist erhoben worden sei. Es bestehe jedoch ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der Einzelfallentscheidung Nr. 5462 und ihrer Rechtsgrundlage, der allgemeinen Entscheidung Nr. 30/53. Wegen dieses Zusammenhangs könne deren Rechtswidrigkeit auch nach Ablauf der Klagefrist eingewandt werden.

10 Insoweit genügt die Feststellung, daß die Änderungsentscheidung Nr. 1834/81, mit der die angefochtene Bestimmung in die Grundentscheidung Nr. 30/53 eingeführt wurde, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Juli 1981 veröffentlicht worden ist, während die vorliegende Klage erst am 14. Juni 1985 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist. Die Klage ist deshalb nach Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag offensichtlich verspätet, soweit sie gegen die streitige Bestimmung der Entscheidung Nr. 30/53 in ihrer geänderten Fassung gerichtet ist.

11 Folglich ist die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen. Das läßt jedoch die Befugnis des Gerichtshofes unberührt, die zu ihrer Begründung vorgebrachten Angriffsmittel als Rechtswidrigkeitseinrede im Rahmen des auf Aufhebung der Einzelfallentscheidung Nr. 5462 gerichteten Klagebegehrens zu berücksichtigen, das im folgenden behandelt wird.

Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung Nr. 5462

12 Insoweit macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, von denen der erste ursprünglich für das vorstehende Klagebegehren vorgebracht worden ist.

13 Erstens sei die Einzelfallentscheidung Nr. 5462 rechtswidrig, da ihre Rechtsgrundlage, Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der allgemeinen Entscheidung Nr. 30/53 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1834/81, rechtswidrig sei. Diese Bestimmung verweise für die Definition der Verkaufsorganisation auf den Begriff der Kontrolle in der Entscheidung Nr. 24/54, in der die Tatbestandsmerkmale, die die Kontrolle eines Unternehmens begründen, nur im Hinblick auf Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 66 EGKS-Vertrag definiert seien und auf die deshalb im Rahmen einer Regelung, die zur Durchführung des Artikels 60 EGKS-Vertrag über verbotene Praktiken auf dem Gebiet der Preise ergangen sei, nicht verwiesen werden dürfe. Die Entscheidung Nr. 1834/81 hätte deshalb nach dem Verfahren des Artikels 95 EGKS-Vertrag erlassen werden müssen.

14 Zweitens sei mit der Entscheidung Nr. 5462 die vorstehend genannte allgemeine Regelung in fehlerhafter Weise angewandt worden, indem die Firma SSK als Verkaufsorganisation der Firma Laminoirs im Sinne dieser Regelung eingestuft worden sei. Die beiden Tatbestandsmerkmale, die eine Verkaufsorganisation ausmachten, nämlich das Vorliegen von Streckengeschäften und das Bestehen einer Kontrolle des Produktionsunternehmens über das Vertriebsunternehmen, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Fehlen von Streckengeschäften ergebe sich insbesondere daraus, daß die Bestellungen von Erzeugnissen der Firma Laminoirs über die Firma SSK erfolgten, die die für die Endabnehmer bestimmten Rechnungen selbst ausstelle. Die Firma Laminoirs übe auch keine Kontrolle im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 über die Firma SSK aus, da der zwischen diesen beiden Unternehmen abgeschlossene Alleinvertriebsvertrag weder nach Menge noch nach Laufzeit das Maß der handelsüblichen Beschaffungs- oder Absatzverträge überschreite und darüber hinaus mangels einer Beteiligung des einen Unternehmens am Kapital des anderen der Firma Laminoirs auch nicht die Möglichkeit gebe, die Tätigkeit der Firma SSK zu bestimmen.

15 Schließlich sei die Entscheidung Nr. 5462 unzureichend begründet. Es seien in ihr nicht die Kriterien angegeben, nach denen die gesperrte Kaution berechnet worden sei. Insbesondere werde nicht dargelegt, warum der Betrag der festgestellten Preisunterschreitungen um 50 % erhöht worden sei.

16 Die Kommission hält dem in bezug auf die allgemeine Entscheidung Nr. 30/53 entgegen, weder die unterschiedlichen Zwecke der Artikel 60 und 66 EGKS-Vertrag noch die sich auf sie beziehenden unterschiedlichen Rechtsschutzgarantien schlössen es aus, daß eine Durchführungsverordnung zu Artikel 66, hier die Entscheidung Nr. 24/54, im Wege der Verweisung für die Definition der Verkaufsorganisation zum Zweck der Durchführung des Artikels 60 herangezogen werden könne. Im Gegenteil sei eine einheitliche Definition sowohl im Hinblick auf die Rechtssicherheit als auch zur Vermeidung von Widersprüchen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts geboten. Sonach habe die Entscheidung Nr. 30/53 in ihrer geänderten Fassung in Artikel 60 EGKS-Vertrag in Verbindung mit Artikel 63 § 2 EGKS-Vertrag, auf denen sie beruhe, eine ausreichende Rechtsgrundlage.

17 Was die Anwendung der streitigen allgemeinen Regelung auf den vorliegenden Fall angeht, legt die Kommission die verschiedenen Umstände dar, aus denen nach ihrer Auffassung zu schließen ist, daß die Firma SSK tatsächlich die Verkaufsorganisation der Firma Laminoirs ist. Zur Frage der Streckengeschäfte verweist sie darauf, daß die Firma SSK kein Lager habe und daß die Erzeugnisse der Firma Laminoirs deshalb unmittelbar vom Hersteller an die Endabnehmer versandt würden. Daß die Firma Laminoirs die Firma SSK kontrolliere, ergebe sich sowohl aus dem erheblichen Anteil von 48 %, den die Erzeugnisse der Firma Laminoirs am Gesamtumsatz der Firma SSK hätten, als auch aus der außergewöhnlich langen Laufzeit des Alleinvertriebsvertrags von mindestens 18 Jahren. Dieser Vertrag sehe ferner folgendes vor: Die Firma Laminoirs sei berechtigt, die Angestellten der Firma SSK bei Kundenbesuchen von einem ihrer Angestellten begleiten zu lassen. Bestellungen der Kunden der Firma SSK würden durch die Firma Laminoirs bestätigt. Von jeder Rechnung der Firma SSK über Erzeugnisse der Firma Laminoirs erhalte diese einen Durchschlag. Rundschreiben der Firma SSK an ihre Kundschaft bedürften der Zustimmung der Firma Laminoirs. Diese Vertragsklauseln erlaubten es der Firma Laminoirs, die Tätigkeit der Firma SSK zu bestimmen.

18 Schließlich sei die Entscheidung Nr. 5462 ausreichend begründet, da sich die Angemessenheit der Geldbuße bereits aus dem Wortlaut des Artikels 64 EGKS-Vertrag ergebe, wonach Geldbußen bis zur Höhe des doppelten Wertes der unzulässigen Verkäufe festgesetzt werden könnten. Aufgrund dieser Bestimmung pflege die Kommission, bei schweren Verstößen die Geldbuße um 50 % zu erhöhen.

19 Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist zunächst die Rüge der unzureichenden Begründung der Entscheidung Nr. 5462 zu prüfen. Da ein Kernstück dieser Entscheidung die Feststellung ist, daß die Firma SSK die Verkaufsorganisation der Firma Laminoirs sei, und da es hiervon abhängt, ob die von der Firma SSK begangenen Verstöße der Klägerin zugerechnet werden können, ist von Amts wegen zu prüfen, ob dem Begründungserfordernis insoweit Genüge getan ist.

20 Nach ständiger Rechtsprechung muß die Begründung einer beschwerenden Entscheidung dem Gerichtshof die Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglichen und die Angaben enthalten, die der Betroffene für die Beurteilung der Frage benötigt, ob die Entscheidung begründet ist oder nicht. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das der Adressat an Erläuterungen haben kann.

21 Die Prüfung der Begründung der Entscheidung Nr. 5462 zeigt, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die Begründungserwägungen dieser Entscheidung beschränken sich nämlich zu dem fraglichen Punkt auf die Feststellung, daß die Firma SSK die Verkaufsorganisation der Firma Laminoirs de Strasbourg im Sinne der für einschlägig angesehenen Vorschriften sei. Die Begründung läßt jedoch nicht erkennen, wie die Kommission zu diesem Ergebnis gelangt ist, und enthält folglich nichts, was diese Aussage tatsächlich oder rechtlich untermauern könnte. Ein solches Vorgehen, das einer einfachen Verweisung auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gleichkommt, ermöglicht es weder dem Adressaten, seine Verteidigung aufzubauen, noch dem Gerichtshof, in vollem Umfang die ihm vom EWG-Vertrag übertragene richterliche Kontrolle auszuüben.

22 Erläuterungen der Kommission waren um so mehr geboten, als nach den Akten zwischen den Firmen SSK und Laminoirs ein Alleinvertriebsvertrag besteht und ein derartiger Vertrag im allgemeinen nicht geeignet ist, ein solch enges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Parteien zu schaffen, daß er als Tatbestandsmerkmal der Kontrolle eines Unternehmens im Sinne der Definition qualifiziert werden könnte, die diesem Begriff in der Entscheidung Nr. 24/54 zum Zweck der Anwendung der Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse gegeben wird. Die Kommission hätte deshalb in der Begründung der streitigen Entscheidung eindeutig darlegen müssen, warum sie aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls eine abweichende Beurteilung für geboten hielt. Das oben wiedergegebene Vorbringen der Parteien zeigt nämlich, daß insoweit eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu berücksichtigen ist.

23 Daraus folgt, daß die Entscheidung Nr. 5462 der durch Artikel 15 EGKS-Vertrag aufgestellten Begründungspflicht nicht genügt und deshalb wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufzuheben ist, ohne daß die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe zu prüfen wären.

Kosten

24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 30/53 der Kommission vom 2. Mai 1953 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1834/81 der Kommission vom 3. Juli 1981 begehrt wird.

2) Die Entscheidung Nr. 5462 der Kommission vom 2. Mai 1985, mit der die Erstattung eines Teils der im zweiten Quartal 1985 durch die Klägerin hinterlegten Kaution gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Entscheidung Nr. 3716/83/EGKS vorläufig gesperrt wurde, wird aufgehoben.

3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.