Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1986
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.05.1986 – C-185/85
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:203
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 7. Mai 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I —
Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache läßt sich wie folgt zusammenfassen.
Durch einen im Jahre 1969 zwischen der Firma Laminoirs de Strasbourg SA (im folgenden: Firma Laminoirs), einer 100%igen Tochtergesellschaft der Société Union sidérurgique du nord et de l'est de la France (Usinor) SA, und der Firma Straßburger Stahlkontor GmbH (im folgenden: Firma SSK) abgeschlossenen Vertrag wurde der Firma SSK der Alleinvertrieb der Erzeugnisse der Firma Laminoirs für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich West-Berlins, übertragen.
Aufgrund einer bei den Firmen Laminoirs und SSK durchgeführten Untersuchung warf die Kommission der Firma Laminoirs vor, über die Firma SSK Verstöße gegen die Preisvorschriften des EGKS-Vertrags begangen zu haben.
Nach Ansicht der Kommission ergaben sich aus den festgestellten Tatsachen ernste Anzeichen für einen Verstoß im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3716/83/EGKS vom 23. Dezember 1983. Sie teilte der Betroffenen gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag die Beschwerdepunkte mit und erließ die Einzelfallentscheidung Nr. 5462 vom 2. Mai 1985, mit der die Erstattung der von der Firma Usinor im zweiten Quartal 1985 hinterlegten Kaution in Höhe eines Teilbetrags von 2745641 FF vorläufig gesperrt wurde.
Die Kommission begründete diese Entscheidung unter anderem wie folgt: Nachprüfungen bei der Firma SSK, der Verkaufsorganisation der Firma Laminoirs, Straßburg, im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 30/53 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS vom 3. Juli 1981, haben ergeben, daß die Firma SSK im ersten Quartal 1984 die mit der aufgrund von Artikel 61 EGKS-Vertrag erlassenen Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS festgesetzten Mindestpreise nicht immer eingehalten hat.
Die Firma Usinor beantragt deshalb,
Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 30/53 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS für nichtig zu erklären, weil die Kommission dadurch ihr Ermessen mißbraucht habe, daß sie einen Begriff aus dem Gebiet der Wettbewerbsregeln auf das Gebiet der Preise übertragen habe;
die Einzelfallentscheidung Nr. 5462 vom 2. Mai 1985 wegen Rechtswidrigkeit und wegen Ermessensmißbrauchs aufzuheben, da die Kommission die Firma SSK zu Unrecht als Verkaufsorganisation der Firma Laminoirs behandelt habe;
diese Einzelfallentscheidung wegen unzureichender Begründung aufzuheben, weil die Kommission die Kriterien nicht angegeben habe, nach denen sie den gesperrten Teilbetrag der Kaution bestimmt habe.
II —
In rechtlicher Hinsicht wirft der vorliegende Fall — sobald der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS als unzulässig ausgeschieden ist (Punkt A) — zwei Hauptfragen auf:
War die Kommission aufgrund der Artikel 60 ff. EGKS-Vertrag auf dem Gebiet der Preise befugt, die Verantwortlichkeit der Produktionsunternehmen auf Praktiken ihrer Vertriebsunternehmen bei Streckengeschäften auszudehnen, wenn diese Vertriebsunternehmen vom Produktionsunternehmen kontrolliert werden (Punkt B)?
Durfte die Kommission im vorliegenden Fall die Firma SSK als Verkaufsorganisation der Firmen Laminoirs/Usinor im Sinne der Entscheidung Nr. 30/53 einstufen (Punkt C) ?
Schließlich wird noch der Klagegrund der unzureichenden Begründung der Entscheidung Nr. 5462 zu prüfen sein (Punkt D).
A —
Kein Zweifel kann an der Unzulässigkeit der Klage bestehen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung des Artikels 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 30/53 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS begehrt wird; denn die den Klägern nach Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag eingeräumte Frist von einem Monat war bei Einreichung der Klageschrift bereits lange verstrichen.
Da sich jedoch die Klägerin auf die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung auch zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung der Einzelfallentscheidung Nr. 5462 beruft, kann davon ausgegangen werden, daß es sich in Wirklichkeit um eine Einrede der Rechtswidrigkeit handelt.
Unbestreitbar besteht nämlich, wie die Klägerin ausführt, zwischen der angefochtenen Einzelfallentscheidung und der allgemeinen Entscheidung, aufgrund deren der Individualrechtsakt an den Adressaten gerichtet worden ist, ein rechtlicher Zusammenhang.
Wohlgemerkt kann eine solche Rechtswidrigkeitseinrede nicht zur Nichtigerklärung der fraglichen allgemeinen Entscheidung, sondern allenfalls zur Aufhebung der auf ihrer Grundlage erlassenen Einzelfallentscheidung führen.
Es bleibt die Frage, ob diese Rechtswidrigkeitseinrede durchgreift. Dies ist nunmehr zu prüfen.
Β —
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen Ermessensmißbrauch begangen, indem sie bei der Anwendung des Artikels 60 EGKS-Vertrag eine Definition des Begriffs der Kontrolle eines Unternehmens herangezogen habe, die in einer Durchführungsverordnung zu Artikel 66 EGKS-Vertrag, der Entscheidung Nr. 24/54 vom 6. Mai 1954, enthalten sei.
Konkret geht es darum, daß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 30/53, der definiert, was unter Verkaufsorganisation im Sinne dieser Entscheidung zu verstehen ist, mit der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS um einen dritten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt wurde:
Vertriebsunternehmen, die im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 direkt oder indirekt von einem Produktionsunternehmen kontrolliert werden, sofern sie Streckengeschäfte mit Erzeugnissen des betreffenden Produktionsunternehmens tätigen ...
Zunächst ist festzuhalten, daß wir es hier mit einer einfachen Verweisung zu tun haben, einer recht geläufigen juristischen Technik also, die als solche nicht zu beanstanden ist. Ganz offensichtlich wird in der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS, wie sich aus ihrer letzten Begründungserwägung ergibt, auf die Entscheidung Nr. 24/54 nur für die Definition der Kontrolle eines Unternehmens zurückgegriffen. Insoweit ist es ohne Bedeutung, daß die beiden Entscheidungen auf Bestimmungen des EGKS-Vertrags beruhen, die unterschiedlichen Zwekken dienen.
Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Fall ferner, daß diesen beiden Bestimmungen unterschiedliche Rechtsschutzgarantien beigegeben sind. Es ist nicht so, daß wir es, weil die auf Artikel 60 beruhende Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS auf eine rechtliche Definition der auf Artikel 66 beruhenden Entscheidung Nr. 24/54 zurückgreift, mit der Anwendung dieses letzteren Artikels zu tun hätten und daß die dort vorgesehenen Rechtsschutzgarantien jene des Artikels 60 verdrängten.
Die Kommission wollte im vorliegenden Fall ganz und gar nicht darüber entscheiden, ob der Vertrag zwischen den Firmen Laminoirs und SSK einen — zulässigen oder unzulässigen — Zusammenschluß zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 66 EGKS-Vertrag darstellt.
Meines Erachtens wollte die Kommission noch nicht einmal implizit behaupten, daß Alleinvertriebsverträge als solche als für einen Unternehmenszusammenschluß konstitutiv angesehen werden können.
Die Bedeutung, die dem zwischen den Firmen Laminoirs und SSK abgeschlossenen Vertrag in der vorliegenden Rechtssache zukommt, beruht nämlich nicht darauf, daß es sich um einen Alleinvertriebsvertrag handelt, sondern darauf, daß die Firma SSK ihren Bedarf vollständig bei der Firma Laminoirs deckt, sowie auf anderen Merkmalen der Beziehungen zwischen diesen beiden Firmen. (Es ist im übrigen bekannt, daß der Verkauf der Erzeugnisse der Firma Laminoirs in einem besonderen Sektor des deutschen Marktes einem anderen Unternehmen übertragen ist.)
Über diesen Aspekt der Rechtstechnik hinaus stellt sich natürlich die Frage, ob die Kommission aufgrund von Artikel 60 EGKS-Vertrag die Verantwortlichkeit der Produktionsunternehmen für verbotene Praktiken auf dem Gebiet der Preise auf ihre die fraglichen Merkmale aufweisenden Verkaufsorganisationen erstrecken durfte.
Die Klägerin verneint dies, und zwar im wesentlichen aus den folgenden Gründen.
1. Erstens sei nach dem Zusammenhang des Artikels 66 EGKS-Vertrag eine sehr weite Definition des Begriffs der Kontrolle eines Unternehmens völlig gerechtfertigt. Da die Unternehmen, die an einem unzulässigen Unternehmenszusammenschluß beteiligt seien, notwendigerweise alle schuldig seien, konnte der Gesetzgeber die Kontrolle eines Unternehmens durch ein anderes durch einen umfangreichen Kontext vertraglicher Beziehungen definieren, ohne daß es notwendig wäre, daß das eine Unternehmen über das andere eine Zwangsgewalt ausübt.
Anders lägen die Dinge im Zusammenhang des Artikels 60, da Verstöße auf dem Gebiet der Preise von einem einzigen Unternehmen ohne Beteiligung eines zweiten begangen und sie diesem zweiten Unternehmen nur zur Last gelegt werden könnten, wenn es tatsächlich über die rechtlichen Mittel verfüge, das erstere von ihrer Begehung abzuhalten.
Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß das von der Kommission geschaffene System nicht nur auf dem Vorhandensein eines umfangreichen Kontextes vertraglicher Beziehungen zwischen zwei Unternehmen beruht.
Die Kommission hat den Fall im Auge, daß ein Produktionsunternehmen in seine Strekkengeschäfte ein von ihm kontrolliertes Vertriebsunternehmen einschaltet (siehe vierte Begründungserwägung der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS).
Es müssen somit zunächst Streckengeschäfte vorliegen, d. h. der Versand der Erzeugnisse muß unmittelbar von dem Produktionsunternehmen an den Kunden des Vertriebsunternehmens erfolgen.
Zweitens muß eine weitere Voraussetzung erfüllt sein.
In der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS wird nämlich nicht nur auf die in den Nummern 1 bis 5 von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 24/54 aufgeführten Merkmale der Rechte oder Verträge, sondern auch auf die zu Beginn dieses Artikels genannte Voraussetzung verwiesen, wonach die Rechte oder Verträge dergestalt sein müssen, daß sie einzeln oder zusammen, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die Möglichkeit gewähren, die Tätigkeit eines Unternehmens auf dem Gebiete der Erzeugung, der Preise, der Investierungen, der Versorgung, des Absatzes oder der Verwendung des Gewinns zu bestimmen.
Die Kommission wird deshalb bei der Anwendung der Entscheidung Nr. 30/53 in jedem Einzelfall zu prüfen haben, ob das Verkaufsunternehmen, was seine Preis- oder Absatzpolitik betrifft, als verlängerter Arm des Produktionsunternehmens angesehen werden kann.
Nun läßt sich aber meines Erachtens schwerlich bestreiten, daß die fünf in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 24/54 aufgeführten Tatbestände zumindest unter bestimmten Umständen dem Produktionsunternehmen einen solchen Einfluß verschaffen können.
Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß die Kommission einen Ermessensmißbrauch begangen hätte, als sie die in der Entscheidung Nr. 24/54 enthaltene Definition der Tatbestandsmerkmale der Kontrolle in die Entscheidung Nr. 30/53 übernommen hat, die — es sei noch einmal wiederholt — keinen Automatismus vorsieht, sondern eine Einzelfallprüfung.
Das Vorbringen der Klägerin geht, wie die Kommission zutreffend ausführt, auch insoweit fehl, als die in der Entscheidung Nr. 24/54 definierten Tatbestandsmerkmale der Kontrolle nicht notwendigerweise zu einem umfangreichen Kontext vertraglicher Beziehungen gehören. Nach Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 können nämlich Personen oder Unternehmen die Kontrolle innehaben, die nicht aus den in Artikel 1 aufgeführten Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind, jedoch die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben.
Schließlich möchte ich für den Fall, daß es hierauf ankommen sollte, darauf hinweisen, daß die Klägerin in einer früheren Rechtssache — allerdings in einem anderen Zusammenhang — dasselbe Argument zur Begründung eines Antrags auf Aufhebung der Weigerung der Kommission vorgebracht hat, ihre Quoten für bestimmte Erzeugnisse zu erhöhen. Der Gerichtshof wies dieses Vorbringen zurück und stellte fest, daß die Kommission den ihr von Artikel 58 EGKS-Vertrag eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten habe, indem sie die Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 EGKS-Vertrag zum Adressaten der Quotenregelung bestimmt habe, und daß sie damit in keiner Weise von der Definition des Unternehmens in Artikel 80 EGKS-Vertrag abgewichen sei (Randnr. 7 der Entscheidungsgründe).
2. Die zweite Rüge der Klägerin geht dahin, die Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS habe nur nach dem in Artikel 95 vorgesehenen Verfahren ergehen dürfen, da der EGKS-Vertrag in seinen Artikeln 60 und 61 betreffend die Preise die Ausdehnung von Verpflichtungen der Unternehmen auf andere von ihnen kontrollierte Unternehmen nicht vorsehe.
Nach Artikel 60 § 1 Absatz 2 könne zwar die Hohe Behörde die von dem Verbot des Artikels 60 § 1 betroffenen Praktiken näher bezeichnen. Diese Ermächtigung beziehe sich jedoch nur auf die Art dieser Praktiken und nicht auf ihre Urheber.
Für diese Auslegung spreche der Wortlaut des ebenfalls zum Kapitel über die Preise gehörenden Artikels 63, nach dessen § 2 Buchstabe b
die Unternehmen für Zuwiderhandlungen gegen die so eingegangenen Verpflichtungen zu haften haben, wenn diese Zuwiderhandlungen von ihren Vertretern oder den Kommissionären in Ausführung eines Geschäfts für Rechnung dieser Unternehmen begangen worden sind.
Da für eine Erweiterung der Aufzählung in diesem Artikel keine Ermächtigung vorgesehen sei, sei sie vom Vertrag als abschließend gedacht und könne nur nach dem Verfahren des Artikels 95 erweitert werden, wie es die Kommission für die unabhängigen Händler mit der am selben Tag wie die Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS erlassenen Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS getan habe.
Das Gewicht dieses Arguments kann nur anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der fraglichen Entscheidung beurteilt werden.
Festzuhalten ist zunächst, daß die Entscheidung Nr. 30/53 nicht nur auf Artikel 60, sondern auch auf Artikel 63 § 2 beruht.
Bereits in ihrer ersten Fassung, derjenigen vom 2. Mai 1953, bezog sich diese Entscheidung ganz allgemein auf die Verkaufsorganisationen; denn nach ihrem Artikel 7 hafteten bei Zuwiderhandlungen der Vertreter, Verkaufsorganisationen oder Kommissionäre gegen diese Verpflichtungen (zur Einhaltung der Artikel 2 bis 6 der Entscheidung) ... die Unternehmen.
Zu jener Zeit wurden demnach die Verkaufsorganisationen den Vertretern oder Kommissionären, von denen in Artikel 63 § 2 Buchstabe b die Rede ist, sozusagen gleichgestellt.
Mit der Entscheidung Nr. 19/63 vom 11. Dezember 1963 wurde sodann dieser Begriff Verkaufsorganisation in dem Sinne präzisiert, wie es sich aus dem neuen Artikel 1Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 30/53 ergibt.
Die Gründe für diese Präzisierung wurden in der dritten Begründungserwägung der Entscheidung Nr. 19/63 dargelegt.
Mit dem durch diese Entscheidung der Hohen Behörde erlassenen neuen Artikel 8 wurde im übrigen der Begriff Zwischenpersonen eingeführt, wobei zwei Unterkategorien unterschieden wurden. Zur ersten werden insbesondere die Vertreter und zur zweiten die Kommissionäre gerechnet.
Die Klägerin hat die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, obwohl sie aufgrund der Artikel 4, 60 und 63 § 2 und nicht aufgrund des Artikels 95 ergangen ist, nicht angezweifelt.
Schließlich hielt es die Kommission im Rahmen der von ihr im Stahlsektor eingeführten Krisenregelung für erforderlich, bei den Verkaufspreisen für Stahlerzeugnisse noch energischer vorzugehen, und erließ die auf Artikel 60 gestützte Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS.
Die Aufnahme einer neuen Kategorie von Verkaufsorganisationen in die Entscheidung Nr. 30/53 (Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich) wurde in den vierten und fünften Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS wie folgt begründet.
In den letzten Jahren hat sich eine große Zahl von Produktionsunternehmen im Hinblick auf die Absatzentwicklung ihrer Erzeugnisse direkt oder indirekt die Kontrolle von Vertriebsunternehmen gesichert, ohne daß diese Unternehmen unbedingt im wesentlichen die Erzeugnisse des Unternehmens vertreiben, von dem sie abhängen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Produktionsunternehmen sich den sie betreffenden Diskriminierungsverboten entziehen können, indem sie bei ihren Streckengeschäften einfach die von ihnen kontrollierten Vertriebsunternehmen einschalten.
Es ist daher notwendig, die Produktionsunternehmen für die Streckengeschäfte den Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 30/53 in all den Fällen zu unterwerfen, in denen sie die von ihnen kontrollierten Vertriebsunternehmen einschalten.
Die Kommission ist somit gleichsam der Auffassung, daß der Verkauf von Erzeugnissen im Streckengeschäft durch ein Produktionsunternehmen ein durch dieses Unternehmen durchgeführter Verkauf auch dann bleibt, wenn eine Verkaufsorganisation als Zwischenhändler fungiert, sofern das Produktionsunternehmen in der Lage ist, über die von der fraglichen Verkaufsorganisation praktizierte Preispolitik eine Kontrolle auszuüben.
Zweck dieser neuerlichen Änderung der Entscheidung Nr. 30/53 war es somit offensichtlich, die praktische Wirksamkeit des Artikels 60 sicherzustellen, indem verhindert wird, daß sich die Produktionsunternehmen durch einen Kunstgriff ihren Verpflichtungen entziehen.
Wie jedoch der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, daß die von einem völkerrechtlichen Vertrag aufgestellten Vorschriften zugleich diejenigen Rechtssätze in sich schließen, ohne welche sie nicht sinnvoll und vernünftig angewendet werden können.
Im übrigen kann hier nicht von einem in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fall im Sinne von Artikel 95 gesprochen werden.
Die grundsätzliche Verpflichtung, deren Einhaltung sicherzustellen ist, ergibt sich klar aus dem Vertrag selbst (auf dem Gebiet der Preise sind die zu den Artikeln 2, 3 und 4 in Widerspruch stehenden Praktiken verboten — Artikel 60 § 1).
Die Befugnis, die vom Verbot des Artikels 60 § 1 betroffenen Praktiken näher zu bezeichnen, wird der Kommission durch den letzten Satz des Artikels 60 § 1 eingeräumt.
Der Grundsatz, wonach die Unternehmen für die Preisverstöße von Zwischenhändlern, die sich ihnen gegenüber in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden, verantwortlich sind, läßt sich ebenfalls dem Vertrag, nämlich seinem Artikel 63 § 2 Buchstabe b, entnehmen, auch wenn in diesem Artikel ausdrücklich nur von Vertretern oder den Kommissionären in Ausführung eines Geschäfts für Rechnung dieser Unternehmen die Rede ist.
Schließlich läßt sich sagen, daß der EGKS-Vertrag der Kommission, indem er ihr die Befugnis gibt, die vom Verbot des Artikels 60 § 1 betroffenen Praktiken näher zu bezeichnen, auch die Befugnis gibt, für die Definition dieser Praktiken auf bestimmte Verhaltensweisen der Produktionsunternehmen abzustellen, vorausgesetzt, diese Zuwiderhandlungen können ihnen letztlich zugerechnet werden.
Eines Vorgehens nach Artikel 95 bedurfte es daher nicht.
Völlig anders liegen die Dinge, wenn nicht mehr die Produktionsunternehmen die eigentlichen Urheber der Zuwiderhandlung sind, sondern Vertriebsunternehmen, auf die sie keinen Einfluß haben.
Ausgehend davon, daß der Stahlmarkt... eine Einheit [bildet], in der die Händler eine wichtige Rolle spielen, da mehr als die Hälfte der in der Gemeinschaft direkt oder ab Lager verkauften Stähle, einschließlich der Verkäufe von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, durch ihre Hände laufen, war die Kommission der Auffassung, daß alle Maßnahmen, die sich auf die Preise auswirken sollen, nicht nur die Erzeuger, sondern auch die Stahlhandelsunternehmen einbeziehen müssen (fünfte Begründungserwägung der Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS). Sie richtete daher an demselben Tag, an dem sie die Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS erließ, die Empfehlung Nr. 1835/81/EGKS an die Mitgliedstaaten, um sie zu verpflichten, durch den Erlaß der erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen, daß die Stahlvertriebsunternehmen (d. h. die unabhängigen Vertriebsunternehmen, die nicht von einem Produktionsunternehmen kontrolliert werden) die gleichen Preisregeln und Verkaufsbedingungen einhalten, denen die Produktionsunternehmen aufgrund von Artikel 60 des Vertrages und den dazu erlassenen Durchführungsentscheidungen unterliegen (dritte Begründungserwägung der Empfehlung Nr. 1835/81/EGKS).
Zu diesem Zweck machte sie von der ihr mit Artikel 63 § 3 EGKS-Vertrag ausdrücklich übertragenen Befugnis Gebrauch.
Da sie sich jedoch bewußt war, daß die Durchführung dieser Empfehlung durch die Mitgliedstaaten einige Zeit in Anspruch nehmen würde, erlegte sie mittlerweile unmittelbar durch ihre Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS den Vertriebsunternehmen die erwähnten Verpflichtungen auf (letzte Begründungserwägung der Empfehlung Nr. 1835/81/EGKS).
Hierzu mußte sie auf Artikel 95 Absatz 1 zurückgreifen, da, wie sie selbst in der sechsten Begründungserwägung der Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS feststellte, dieser Fall nicht im Vertrag vorgesehen ist, dessen Artikel 60 gemäß Artikel 80 nur auf diejenigen Unternehmen anwendbar ist, die eine Produktionstätigkeit ausüben.
Die beiden Entscheidungen haben somit, obwohl sie in demselben Zusammenhang angesiedelt sind, einen unterschiedlichen Zweck, der den Rückgriff auf zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen rechtfertigt: Während die Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS den Anwendungsbereich der Vorschriften auf dem Gebiet der Preise über Artikel 60 hinaus auf die (unabhängigen) Vertriebsunternehmen erstreckt, präzisiert die Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS lediglich im Rahmen von Artikel 60 die Verantwortlichkeiten der Produktionsunternehmen für die Handlungen ihrer Verkaufsorganisationen, indem sie diese (aus den in der oben zitierten vierten Begründungserwägung dargelegten Gründen) genauer definiert.
Der Verordnungsgeber der Gemeinschaft war sich dieses Unterschieds so bewußt, daß er Verkaufsorganisationen im Sinne der Entscheidung Nr. 30/53 vom Geltungsbereich der Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS (Artikel 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich) und der Empfehlung Nr. 1835/81/EGKS (Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich) ausdrücklich ausnahm.
C —
Sind also nun die Voraussetzungen dieser Entscheidung im vorliegenden Fall erfüllt? Mit anderen Worten: Ist die Firma SSK die Verkaufsorganisation der Firma Laminoirs im Sinne der Entscheidung Nr. 30/53 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS?
Wie sich aus dem Wortlaut dieser Entscheidung ergibt, läßt sich ein Vertriebsunternehmen nur dann als Verkaufsorganisation eines Produktionsunternehmens qualifizieren, wenn zwei gesonderte Voraussetzungen zugleich erfüllt sind:
das Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen, die die Kontrolle im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 begründen;
die Tätigung von Streckengeschäften.
1. Zur Frage der Kontrolle und der Möglichkeit für die Firma Laminoirs, die Tätigkeit der Firma SSK auf dem Gebiet der Preise oder Verkäufe zu bestimmen, ist folgendes zu bemerken.
Die Kommission will in dem am 30. Juni 1969 zwischen den Firmen Laminoirs und SSK geschlossenen Alleinvertriebsvertrag das in Artikel 1 Nr. 5 der Entscheidung Nr. 24/54 genannte Tatbestandsmerkmal der Kontrolle ausmachen.
Diese Bestimmung bezieht sich auf Verträge mit einem Unternehmen über die Gesamtheit oder einen erheblichen Teil seines Bedarfs oder Absatzes seiner Erzeugnisse, soweit diese Verträge nach Menge oder Laufzeit das Maß der handelsüblichen Be-schaffungs- oder Absatzverträge überschreiten.
Festzustellen ist folgendes:
Der zwischen den Firmen Laminoirs und SSK abgeschlossene Vertrag betrifft einen bedeutenden Teil der Bezüge der Firma SSK. Es wurde nämlich nicht bestritten, daß während eines bestimmten Referenzzeitraums die Verkäufe von durch die Firma Laminoirs gelieferten EGKS-Erzeugnissen 48 % des Gesamtumsatzes der Firma SSK ausmachten, wobei die restlichen 52 % im übrigen auf Verkäufe von Nicht-EGKS-Erzeug-nissen entfielen, die ebenfalls von der Firma Laminoirs geliefert wurden.
Der Vertrag geht jedenfalls in bezug auf die Laufzeit über das Maß der handelsüblichen Beschaffungs- oder Absatzverträge hinaus: Er wurde 1969 für zunächst sechs Jahre abgeschlossen und verlängerte sich stillschweigend um Zeiträume von jeweils drei Jahren. Laut Nachtrag vom 25. Januar 1980 wurde er bis zum 31. Dezember 1987 verlängert und verlängert sich ab diesem Zeitpunkt stillschweigend wiederum jeweils um drei Jahre. Er wird somit eine Mindestlaufzeit von 18 Jahren haben.
Die Geschäftsbriefe und -Vordrucke der Firma SSK enthalten im Kopf unter dem Namen der Gesellschaft die Bezeichnung Verkaufsgesellschaft der Laminoirs de Strasbourg SA für Deutschland. Die Firma SSK präsentiert sich also mit dem zumindest stillschweigenden Einverständnis der Firma Laminoirs selbst als deren Verkaufsorganisation.
Die Bestellungen von Kunden der Firma SSK werden auf Auftragsbestätigungen, die den Firmenaufdruck Laminoirs de Strasbourg enthalten, bestätigt, die von der Firma SSK mit unterzeichnet werden und denen die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Firma Laminoirs beigefügt sind.
Aufgrund von Artikel 5 des Alleinvertriebsvertrags behält sich die Firma Laminoirs das Recht vor, die Angestellten der Firma SSK bei Kundenbesuchen von einem ihrer Angestellten begleiten zu lassen.
Nach Artikel 7 ist die Firma SSK verpflichtet, von jeder Rechnung über eine Lieferung von Erzeugnissen der Firma Laminoirs dieser einen Durchschlag zukommen zu lassen und ihr allgemein Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, die Geschäfte mit Erzeugnissen der Firma Laminoirs zum Gegenstand haben.
Aufgrund von Artikel 8 bedürfen Rundschreiben über Erzeugnisse der Firma Laminoirs, die die Firma SSK an die deutsche Kundschaft richten will, der Zustimmung der Firma Laminoirs.
Die Klägerin bestreitet diese Umstände nicht, sondern relativiert ihr Gewicht und ihre Bedeutung. Der Vertrag überschreite weder nach Menge noch Laufzeit das Maß der handelsüblichen Beschaffungs- oder Absatzverträge. Mangels einer Beteiligung des Produktionsunternehmens am Kapital oder an der Führung des Vertriebsunternehmens liege auch keine Kontrolle der Firma SSK durch die Firma Laminoirs vor.
Sie versucht, alle angeführten Umstände in einer Weise zu interpretieren, daß sie für den Versuch, aus ihnen den Beweis dafür abzuleiten, daß die Firma SSK tatsächlich die Verkaufsorganisation der Firma Laminoirs im Sinne der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS ist, untauglich werden. Die oben angeführten Handelspraktiken und Klauseln seien in den Beziehungen zwischen Lieferer und Vertreiber völlig normal.
Ich bin demgegenüber der Auffassung, daß schon durch das bloße Vorliegen all dieser Umstände, unabhängig davon, ob sie gerechtfertigt sind, ob sie üblich sind oder nicht und inwieweit von ihnen Gebrauch gemacht wurde, die Voraussetzungen der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS erfüllt sind. Diese Umstände beweisen nämlich eine derart enge Abhängigkeit des Vertriebsunternehmens vom Produktionsunternehmen, daß man davon ausgehen kann, daß das erstere in Wirklichkeit für Rechnung des letzteren handelt. Um diesen Schluß zuzulassen, müssen sich diese Umstände nicht notwendigerweise, wie die Klägerin geltend macht, aus bestimmten, sozusagen im voraus bereits festgelegten Beziehungen erklären, wie der Zugehörigkeit zu ein und derselben Gruppe oder der Beteiligung des einen Unternehmens an der Geschäftsführung oder Leitung des anderen.
In diesen Fällen wäre nämlich Artikel 1 Nr. 1 der Entscheidung Nr. 24/54 (Eigentum oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens eines Unternehmens) oder Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 30/53 einschlägig, der Vertriebsunternehmen, die in ihrer Geschäftsführung von einem Produktionsunternehmen abhängig... sind, betrifft.
Ich habe bereits festgestellt, daß es nicht als rechtswidrig oder als Ermessensmißbrauch angesehen werden kann, wenn als Tatbestandsmerkmal der Kontrolle auf einen Vertrag abgestellt wird, der die Merkmale des Artikels 1 Nr. 5 der Entscheidung Nr. 24/54 aufweist.
Anzumerken ist schließlich, daß bei einer Anhörung, die die Kommission am 16. April 1985 Vertretern der Firma Laminoirs gewährte, ein Vertreter dieses Unternehmens folgendes erklärte: Wenn die Firma Laminoirs ein Streckengeschäft tätigt, kennt sie den dem Kunden eingeräumten Preis. Dieser Preis wird vereinbart, weil die Firma SSK von den von der Finna Laminoirs bezahlten Provisionen lebt, (Siehe den der Klageschrift beigefügten Protokollentwurf vom 8. Mai 1985. In ihrem Schreiben vom 29. Mai 1985 hat die Firma Laminoirs diese Passage des Entwurfs nicht gerügt.)
Zusammenfassend läßt sich somit aufgrund der vorstehend angeführten Umstände feststellen, daß die Firma Laminoirs die Möglichkeit hat, die Tätigkeit der Firma SSK auf dem Gebiet der Preise oder Verkäufe zu bestimmen, wie es Artikel 1 der Entscheidung Nr. 24/54 verlangt.
2. Was das Vorliegen von Streckengeschäften betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung Nr. 30/53 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS diesen Begriff wie folgt definiert.
Ein Streckengeschäft liegt dann vor, wenn im Rahmen von Verkaufsverträgen zwischen dem Produktionsunternehmen und dem Vertriebsunternehmen einerseits sowie zwischen dem Vertriebsunternehmen und seinem Kunden als Käufer der Erzeugnisse andererseits der Versand der Erzeugnisse unmittelbar von dem Produktionsunternehmen an den Kunden des Vertriebsunternehmens oder nach den Anweisungen des Kunden erfolgt.
Im vorliegenden Fall hat die Firma Laminoirs das Vorliegen von Streckengeschäften in einem Schreiben vom 30. Januar 1985 und in der Sitzung vom 16. April 1985 ausdrücklich eingeräumt.
Es wird ferner dadurch bewiesen, daß die Firma SSK nicht über ein Warenlager verfügt, so daß die Erzeugnisse der Firma Laminoirs stets unmittelbar durch die Firma Laminoirs an die Kunden der Firma SSK versandt werden.
Schließlich wird das Vorliegen dieses Verkaufssystems auch durch die unter Nummer 1 angeführten letzten vier Punkte bestätigt.
Nichts läßt sich demgegenüber daraus ableiten, daß die Definition der Streckengeschäfte in der Entscheidung Nr. 30/53 in ihrer geänderten Fassung und in der Entscheidung Nr. 1836/81/EGKS in bezug auf die Stahlhandlungen (Artikel 6 Absatz 2) dieselbe ist. Diese Definition bezieht sich nämlich auf einen objektiven Begriff, der sich nicht mit der Stellung der vertragschließenden Parteien ändert.
Worauf es ankommt ist, daß sich die Stahlhandlungen selbst bei Streckengeschäften nicht in derselben Lage der Abhängigkeit befinden wie die Verkaufsorganisationen im Sinne der Entscheidung Nr. 30/53.
Zusammenfassend bin ich deshalb der Auffassung, daß die Kommission zu Recht davon ausgehen durfte, daß die Firma SSK die Verkaufsorganisation der Firma Laminoirs im Sinne des Artikels 1 dritter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist und daß sie somit im vorliegenden Fall keinen Ermessensmißbrauch begangen hat, indem sie die Einzelfallentscheidung Nr. 5462 vom 2. Mai 1985 erließ.
D —
Die Klägerin rügt weiter, die Kommission habe in bezug auf die Grundlagen für die Berechnung der Höhe der gesperrten Kaution ihre Entscheidung unzureichend begründet. Sie habe lediglich auf interne Kriterien verwiesen, ohne diese näher darzulegen.
Die Kommission macht zu diesen internen Kriterien nähere Angaben, ist jedoch der Auffassung, daß sich bei einer bloßen Sicherungsmaßnahme, die getroffen werde, um ein späteres Sanktionsverfahren effizienter zu machen, die Begründung auf den Grundsatz und die Begründetheit der Entscheidung über die Sperrung beschränken könne, da die Angemessenheit der Berechnungsmethode ohnehin nur im Hinblick auf die Festsetzung der Geldbuße selbst in einem späteren Stadium beurteilt werden könne.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen ... den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit ermöglicht.
Meines Erachtens wird dieser Zweck im vorliegenden Fall mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erreicht. Nach einem Hinweis auf die geltenden Rechtsvorschriften sowie der Feststellung der gerügten Zuwiderhandlungen heißt es nämlich in der Entscheidung Nr. 5462: Nach Artikel 64 EGKS-Vertrag kann für diese Zuwiderhandlungen eine Geldbuße bis zur Höhe des doppelten Wertes der unzulässigen Verkäufe festgesetzt werden. Der Betrag der gerügten Preisunterschreitungen beläuft sich auf 595817 DM oder — umgerechnet nach dem Mittelkurs des ECU des ersten Quartals 1984 — 1830427 FF. Aufgrund dieser internen Kriterien für die Festsetzung von Geldbußen wegen Verstoßes gegen Artikel 61 EGKS-Vertrag könnte die Kommission eine Geldbuße von 2745641 FF festsetzen. Folglich erscheint es angemessen, die Erstattung der von der Firma Usinor für das zweite Quartal 1985 geleisteten Kaution in Höhe des vorstehend genannten Betrages vorläufig zu sperren.
Damit wurden die der Festsetzung des Kautionsbetrags zugrunde liegenden Kriterien eindeutig bestimmt. Diese Kriterien, die sozusagen den Rahmen abgeben, in dem sich der gesperrte Betrag bewegen muß, sind der Artikel 64 EGKS-Vertrag und die Höhe der gerügten Preisunterschreitungen.
Die Begründung kann meines Erachtens nicht deshalb für unzureichend angesehen werden, weil die Kommission nicht ausdrücklich angegeben hat, daß dieser Betrag um 50 % erhöht wurde. Der auf den Betrag der Preisunterschreitung angewandte Erhöhungssatz läßt sich im übrigen durch eine einfache Rechnung ermitteln.
Ferner betreffen die internen Kriterien, von denen die Rede ist, nur die Festsetzung des Betrags der Geldbuße, die die Kommission im weiteren Verlauf verhängen könnte.
Zudem ging dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung eine ganze Reihe von Kontakten, Schriftwechseln und Anhörungen zwischen den Parteien voraus, so daß die im Vorfeld der Entscheidung intensiv beteiligte Klägerin sicherlich Gelegenheit hatte, alle sachdienlichen Informationen über die einschlägigen Berechnungspraktiken und -methoden der Kommission zu erhalten.
Schließlich verlangt Artikel 2 Absatz 7 der Entscheidung Nr. 3716/83/EGKS, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht, lediglich, daß der Betrag der gesperrten Kaution angemessen sein müsse. Angemessen ist dieser Betrag sicherlich, solange er den erwähnten Rahmen nicht verläßt.
Folglich bin ich der Auffassung, daß die Rüge der unzureichenden Begründung ebenfalls nicht stichhaltig ist.
III — Anträge
Aus den dargelegten Gründen beantrage ich,
1) die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen, als mit ihr die N chtigerklärung von Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 30/53 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS begehrt wird;
2) die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen, als mit ihr die Aufhebung der Einzelfallentscheidung Nr. 5462 vom 2. Mai 1985 begehrt wird;
3) der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.