Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.07.1986 – C-322/85
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1986:281
Schlussanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 2. Juli 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Im Jahre 1985 führte der Rechnungshof in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde zur Besetzung der Dauerplanstelle eines Verwaltungsrats der Laufbahn A 7/A 6 das Auswahlverfahren innerhalb des Organs CC/A/8/85 durch, indem er eine Stellenausschreibung veröffentlichte und einen Prüfungsausschuß bestellte.
Es bewarben sich 14 Bedienstete. Der Prüfungsausschuß war der Ansicht, daß sie nicht die in der Ausschreibung vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllten, und ließ deshalb keinen von ihnen zum Auswahlverfahren zu, obwohl die Anstellungsbehörde ihn darauf hingewiesen hatte, daß einige Bestimmungen der Ausschreibung ihres Erachtens flexibler ausgelegt werden müßten.
Vier der Bewerber, Henri Maurissen, Hartmut Schwiering, Volker Hoyer und Manfred Neumann, haben die ihnen gegenüber ergangenen Entscheidungen des Prüfungsausschusses vor Ihnen angefochten. Die Verhandlung in der Rechtssache Maurissen ist auf den 23. Oktober 1986 terminiert worden. In der Rechtssache Schwiering werde ich in der heutigen Sitzung gesonderte Schlußanträge vortragen.
2. Prüfen wir nun die Klageanträge in den Rechtssachen Hoyer und Neumann, die Sie mit Beschluß vom 9. April 1986 verbunden haben, da sie miteinander in Zusammenhang stehen.
Die Ausschreibung über das Auswahlverfahren enthielt die folgenden Bestimmungen:
IV —
Zulassung zum Auswahlverfahren:
Zum Auswahlverfahren zugelassen werden Bewerber, die folgende Bedingungen erfüllen:
...
3. gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Gemeinschaftssprache. Die Kenntnis einer dritten Sprache ist erwünscht.Aus dienstlichen Gründen ist die Kenntnis der französischen Sprache erforderlich.
Der Prüfungsausschuß stellt nach Kenntnisnahme der Bewerbungsunterlagen das Verzeichnis der Bewerber auf, die diesen Bedingungen entsprechen und damit zum Auswahlverfahren zugelassen werden.
V —
Auswahlverfahren:
Das Auswahlverfahren findet aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen statt.
...
Β — Prüfungen:
1. Art der Prüfungen:
...
c) mündliche Prüfung zur Beurteilung der unter Punkt IV Absatz 3 geforderten Sprachkenntnisse.
In ihren Bewerbungsfragebogen hatten beide Kläger in bezug auf die französische Sprache folgende Angaben gemacht:
Lesen: gut;
Schreiben: ausreichend;
Sprechen: ausreichend.
Unter diesen Umständen ließ der Prüfungsausschuß aufgrund seiner Auslegung der zitierten Ausschreibung die Kläger nicht zum Auswahlverfahren zu. Er vertrat in der Tat die Auffassung, daß
die Bewerber im Hinblick auf die Art des zu besetzenden Dienstpostens und im dienstlichen Interesse mindestens über gute Kenntnisse der französischen Sprache verfügen müßten, was das Lesen, Schreiben und Sprechen — die auf dem Bewerbungsformular von ihnen auszufüllenden Rubriken — anbelange;
er nach den Bestimmungen unter Punkt IV der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verpflichtet sei, im Stadium der Zulassung zum Auswahlverfahren unter den Bewerbern diejenigen auszuwählen, deren angegebene Kenntnisse — vorbehaltlich späterer Überprüfung in der vorgesehenen mündlichen Prüfung — dem verlangten Niveau möglicherweise entsprächen. Eine solche Betrachtungsweise sei gerechtfertigt, da kein Bewerber daran interessiert ist, geringere Kenntnisse, als sie in Wirklichkeit vorhanden sind, anzugeben (Bericht des Prüfungsausschusses an die Anstellungsbehörde vom 28. Oktober 1985).
Mit Schreiben vom 2. August 1985 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Klägern mit, daß sie nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden seien. Ihnen wurde die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern. Sie machten davon Gebrauch und wandten sich unter Angabe von Gründen gegen die ihnen gegenüber erlassene Entscheidung. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1985 an die Kläger erhielt der Prüfungsausschuß jedoch seinen Standpunkt aufrecht.
Am 30. Oktober 1985 teilte die Anstellungsbehörde allen am Auswahlverfahren beteiligten Bewerbern mit, daß sie nicht beabsichtige, eine Eignungsliste mit der Bemerkung Fehlanzeige zu veröffentlichen und daß das Verfahren folglich bis zur Erhebung etwaiger Klagen ausgesetzt sei.
3. Die Kläger beantragen, die Entscheidungen des Prüfungsausschusses aufzuheben, dem sie vorwerfen,
mit der Anforderung an das Niveau der Französischkenntnisse eine Zulassungsvoraussetzung eingeführt zu haben, die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht genannt sei;
davon abgesehen zu haben, durch die dafür vorgesehene mündliche Prüfung die von jedem Bewerber vorgenommene subjektive Bewertung seiner Französischkenntnisse objektiv zu überprüfen.
4. Der beklagte Rechnungshof beantragt, den Klagen stattzugeben.
Unter Hinweis auf seine fortdauernde Meinungsverschiedenheit mit dem Prüfungsausschuß bemerkt er, die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere das Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82 (Detti/Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1983, 2421), hindere die Anstellungsbehörde bedauerlicherweise daran, die Entscheidungen des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren abzuändern oder aufzuheben, selbst wenn sie offensichtlich unter schweren Mängeln litten. Er ist jedoch der Ansicht, daß die Anstellungsbehörde, wenn zwischen den Prozeßparteien wie im vorliegenden Fall kein Streit bestehe, selbst eine Abänderungsbefugnis haben müsse, was eine Änderung Ihrer Rechtsprechung voraussetze.
5. Die Zulässigkeit der Klagen wird nicht in Zweifel gezogen. In der Tat kann gegen die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses, mit denen die Fähigkeiten eines Bewerbers bewertet werden, nach Ihrer Rechtsprechung unmittelbar Klage erhoben werden (Rechtssache 144/82, Detti, a. a. O.; Urteil vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kpmmission, Slg. 1972, 427).
Was die Begründetheit anbelangt, so muß den Klagen meines Erachtens stattgegeben werden.
Denn der Prüfungsausschuß hat zwar festzustellen, ob die Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Diese Befugnis kann er jedoch nur ausüben, indem er sich auf objektive Kriterien wie Universitätsdiplome oder die von einer dazu befugten Stelle ausgestellte Bescheinigung über eine Berufserfahrung stützt, die den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Anforderungen an Gleichwertigkeit und Dauer genügt.
Die Kenntnis der französischen Sprache wurde ohne Angabe des Niveaus verlangt. Der Prüfungsausschuß hätte somit bereits in diesem Stadium jeden Bewerber von der Teilnahme an dem Auswahlverfahren ausschließen können, der erklärt hätte, daß er keine Französischkenntnisse habe.
In allen übrigen Fällen mußte das erforderliche Niveau der Kenntnisse, das der Prüfungsausschuß zweifellos im Hinblick auf die Art der wahrzunehmenden Aufgaben zu bewerten hatte, in der hierfür vorgesehenen mündlichen Prüfung festgestellt werden. Jeder andere auf die subjektive Einschätzung der Bewerber gestützte Ausschluß mit der
Begründung — die nicht zur allgemeinen Regel erhoben werden kann —, diese hätten eher die Tendenz, ihre Kenntnisse zu überschätzen (so der bereits zitierte Bericht vom 28. Oktober 1985), verstieße, wie im vorliegenden Fall, gegen die Pflicht zur Objektivität und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber, woran jeder Prüfungsausschuß gebunden ist.
6. Es ist also völlig unproblematisch, die ergangenen Entscheidungen aufzuheben und somit weniger einen Rechtsstreit, da es zwischen den Prozeßparteien keine Meinungsverschiedenheit gibt, als vielmehr den Weg in eine juristische Sackgasse zu beenden. Dazu ist keine Änderung der Rechtsprechung erforderlich, die der Beklagte wünscht und für die die rechtlichen Voraussetzungen, um nur von diesen zu sprechen, nach meiner Meinung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Der Rechnungshof hatte es nämlich in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde nicht für notwendig gehalten, an Ihrer Stelle die beanstandeten Entscheidungen aufzuheben. Sie brauchen deshalb nicht zu entscheiden, ob er dazu befugt gewesen wäre.
Der Beklagte trägt jedoch vor, daß er diese Möglichkeit in Betracht gezogen habe, insbesondere nachdem er meine Schlußanträge in der Rechtssache 257/83 (Williams, Urteil vom 16. Oktober 1984, Slg. 1984, 3547) gelesen habe. Ich meine, daß er zu Recht davon Abstand genommen hat. Eine solche Aufhebungsbefugnis würde nämlich die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses und somit die den Bewerbern garantierte Unparteilichkeit beeinträchtigen.
Lassen Sie mich noch hinzufügen, daß ich das Gefühl habe, mißverstanden worden zu sein. In meinen Schlußanträgen, auf die sich der Beklagte bezieht, habe ich lediglich darauf hingewiesen, daß Artikel 5 des Anhangs III des Statuts, der den Prüfungsausschuß für zuständig [erklärt], das Verzeichnis der Bewerber aufzustellen, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen , nicht dahin auszulegen sei, daß er der Anstellungsbehörde die Befugnis oder auch nur die Verpflichtung nehmen würde zu überprüfen, ob der eine oder andere vom Prüfungsausschuß in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommene Bewerber die von ihr in bezug auf Diplome oder praktische Erfahrungen aufgestellten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt.
Das heißt nicht, daß die Anstellungsbehörde die Entscheidung eines Prüfungsausschusses aufheben kann, wenn diese fehlerhaft ist, sondern daß sie verpflichtet ist, in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeit keine rechtswidrige Ernennung vorzunehmen.
Ich beantrage folglich, die ergangenen Entscheidungen aufzuheben und die Kosten des Verfahrens in voller Höhe dem Beklagten aufzuerlegen.