Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.10.1986 – C-322/85
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:409
In den verbundenen Rechtssachen 322 und 323/85
Volker Hoyer, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Jean-Engling, Dommeldange, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,
Manfred Neumann, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, 14, rue de la Chapelle, Strassen, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jean-Aimé Stoll und Michael Becker als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: 29, rue Aldringen, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CC/A/8/85 vom 2. August und 28. Oktober 1985, mit denen die Zulassung der Kläger zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens abgelehnt worden ist, erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrats
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2 Tuli 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Volker Hoyer und Manfred Neumann, beide Beamte des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, haben zwei, durch Beschluß vom 9. April 1986 verbundene Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CC/A/8/85 vom 2. August und 28. Oktober 1985 eingereicht, durch die ihnen die Zulassung zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens versagt worden ist.
2 Am 24. Juni 1985 veröffentlichte der Rechnungshof die Ausschreibung des Auswahlverfahrens innerhalb des Organs CC/A/8/85 zur Besetzung einer Verwaltungsratsstelle der Laufbahn A 7/A 6. Die damit verbundene Tätigkeit bestand darin, unter Verantwortung eines Vorgesetzten die Dienststelle Verwaltung zu leiten und Referentenaufgaben in den zu dieser Dienststelle gehörenden Arbeitsbereichen wahrzunehmen.
3 In der Stellenausschreibung wurden im Rahmen der Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens unter Punkt IV Absatz 3 zum einen die gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Gemeinschaften sowie ausreichende Kenntnisse einer weiteren Gemeinschaftssprache und zum anderen aus dienstlichen Gründen ... die Kenntnis der französischen Sprache verlangt. Außerdem war in dem die Prüfungen betreffenden Abschnitt unter Punkt V Teil Β Absatz 1 Buchstabe c angegeben, daß eine mündliche Prüfung zur Beurteilung der unter Punkt IV Absatz 3 geforderten Sprachkenntnisse durchgeführt werde.
4 In ihren Bewerbungsfragebogen erklärten die Kläger in bezug auf ihre Französischkenntnisse, daß diese, was das Lesen angehe, gut und, was das Schreiben und Sprechen angehe, nur ausreichend seien.
5 Der Prüfungsausschuß vertrat unter Berufung auf die Bestimmungen der Stellenausschreibung selbst und auf die Art des zu besetzenden Dienstpostens die Auffassung, daß gute Kenntnisse der französischen Sprache unbedingt erforderlich seien und daß die Bewerber im konkreten Fall in jeder der Rubriken Lesen, Schreiben und Sprechen ein Niveau nachzuweisen hätten, das mindestens gut sei. Der Prüfungsausschuß prüfte dann die Bewerbungsfragebogen und schloß alle die Bewerber aus, die ihre Kenntnisse der französischen Sprache in einer der Rubriken als nur ausreichend und nicht mindestens als gut bezeichnet hatten. Auf dieser Basis konnten fünf der vierzehn Bewerber, darunter auch die Kläger, nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden.
6 Unter diesen Umständen teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Klägern mit Schreiben vom 12. August 1985 mit, daß sie nicht zu dem Auswahlverfahren zugelassen worden seien. Im Anschluß an ein Gespräch mit dem Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung des Rechnungshofes beschloß der Prüfungsausschuß jedoch, allen Bewerbern für das Auswahlverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts die Möglichkeit zu geben, bis spätestens zum 30. September 1985 gegebenenfalls zusätzliche Bemerkungen zu den sie betreffenden ablehnenden Entscheidungen zu machen. Die Kläger teilten ihre zusätzlichen Bemerkungen am 26. September 1985 mit.
7 Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wurde in einem Schreiben vom 4. Oktober 1985 mitgeteilt, wie die Zulassungsbedingungen des in Frage stehenden Auswahlverfahrens nach Auffassung der Anstellungsbehörde anzuwenden seien. Zu der die Kenntnisse der französischen Sprache betreffenden Bedingung führte die Anstellungsbehörde aus :
Zwar steht diese Bedingung unter der Überschrift Zulassung zum Auswahlverfahren. Da die Angaben der Bewerber in diesem Punkt jedoch zwangsläufig subjektiv sind, ist es unbedingt erforderlich, sie objektiv dadurch zu überprüfen, daß die Bewerber den unter Punkt V Teil Β Absatz 1 Buchstabe c der Stellenausschreibung vorgesehenen Sprachprüfungen unterzogen werden. Eine Ablehnung der Bewerbungen auf die bloße subjektive Erklärung der Bewerber hin wäre unzulässig.
8 Der Prüfungsausschuß erhielt jedoch mit Entscheidungen vom 28. Oktober 1985 seine Entscheidungen vom 2. August 1985 aufrecht, mit denen die Zulassung der Kläger zum Auswahlverfahren abgelehnt worden war. Diese Entscheidungen sind Gegenstand der vorliegenden Klagen.
9 Die Kläger machen im wesentlichen geltend, der Prüfungsausschuß habe durch die eigenmächtige Abänderung der Zulassungsbedingungen im Hinblick auf die Sprachkenntnisse den Rahmen der in der Stellenausschreibung angegebenen Bedingungen überschritten und diese Bedingungen irrig ausgelegt. Die Kenntnis der französischen Sprache sei nämlich aus dienstlichen Gründen verlangt worden, ohne daß ein Niveau angegeben worden sei. Der Prüfungsausschuß habe also eigenmächtig eine neue Regel festgelegt. Darüber hinaus habe er entschieden, ohne die französischen Sprachkenntnisse der Kläger zu prüfen, obwohl in der Stellenausschreibung gerade zur Bewertung dieser Kenntnisse eine Sprachprüfung vorgesehen gewesen sei.
10 Der Rechnungshof ist der Auffassung, die Klage sei begründet. Die Ausführungen des Prüfungsausschusses in seinen Schreiben vom 2. August und 28. Oktober 1985 an die Kläger seien in Anbetracht der Bedingungen der Stellenausschreibung, der Schreiben der Kläger vom 26. September 1985 und der eindeutigen Stellungnahme der Anstellungsbehörde in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 1985 rechtlich nicht vertretbar.
11 Außerdem trägt der Rechnungshof vor, er habe die Möglichkeit in Betracht gezogen, die unter offensichtlich schweren Mängeln leidenden Nichtzulassungsbescheide aufzuheben und einen neuen Prüfungsausschuß mit der erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu betrauen. In Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes sei er jedoch zu der Erkenntnis gelangt, daß es der Anstellungsbehörde nicht erlaubt sei, Entscheidungen von Prüfungsausschüssen aufzuheben oder abzuändern. Diese Situation sei wenig glücklich.
12 Um zu dieser Bemerkung des Rechnungshofes Stellung zu nehmen, ist vor allem daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die auf der Beachtung der Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse beruht, das betreffende Organ nicht befugt ist, die Entscheidung eines Prüfungsausschusses aufzuheben oder abzuändern (Urteile vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427, vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 34/80, Aut-hié/Kommission, Slg. 1981, 665, und vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421).
13 Die Anstellungsbehörde ist jedoch bei der Ausübung ihrer eigenen Befugnisse gehalten, rechtsfehlerfreie Entscheidungen zu treffen. Sie kann daher nicht durch Entscheidungen eines Prüfungsausschusses, deren Rechtswidrigkeit sich folgerichtig auf ihre eigenen Entscheidungen auswirken könnte, gebunden sein.
14 Ist die Anstellungsbehörde daher, wie im vorliegenden Fall, der Auffassung, daß der Prüfungsausschuß rechtswidrig einem oder mehreren Bewerbern die Zulassung zum Auswahlverfahren verweigert hat und daß das gesamte Auswahlverfahren dadurch fehlerhaft geworden ist, so ist sie nicht in der Lage, irgendeinen Bewerber zu ernennen. Sie ist dann verpflichtet, diese Situation durch eine mit Gründen versehene Entscheidung festzustellen und das Auswahlverfahren nach einer neuen Ausschreibung und der etwaigen Einsetzung eines neuen Prüfungsausschusses in vollem Umfang wiederaufzunehmen. Liegt eine solche Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht vor, so hat der Gerichtshof, der von den Betroffenen angerufen wird, unmittelbar über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses zu befinden.
15 Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegenüber den Klägern ergangenen Entscheidung über ihre Nichtzulassung zum Auswahlverfahren ist festzustellen, daß der Prüfungsausschuß im Rahmen seines Ermessensspielraums, in Anbetracht des Wortlauts der Stellenausschreibung, der Art des zu besetzenden Dienstpostens und des Orts der dienstlichen Verwendung mit gutem Recht die Auffassung vertreten konnte, daß gute Kenntnisse der französischen Sprache unerläßlich seien, auch wenn die Stellenausschreibung insoweit keine Angabe in bezug auf das Niveau enthielt.
16 Auch wenn der Prüfungsausschuß festzustellen hatte, daß die Bewerber die Zulassungsbedingungen erfüllten, so wie sie von ihm näher bestimmt worden waren, so durfte er diese Befugnis doch nur unter Zugrundelegung objektiver Gesichtspunkte, wie Hochschuldiplome oder Zeugnisse, ausüben, und nicht, wie er es getan hat, aufgrund einer von den Bewerbern vorgenommenen rein subjektiven Bewertung des Niveaus ihrer französischen Sprachkenntnisse, außer wenn diese erklärt hätten, überhaupt keine Kenntnis dieser Sprache zu besitzen.
17 Dieses Vorgehen des Prüfungsausschusses war um so weniger zulässig, als eine mündliche französische Prüfung in der Stellenausschreibung vorgesehen war, die es ermöglichte, auf einer unbestreitbar objektiven Grundlage das Niveau der Kenntnisse der Bewerber in dieser Sprache festzustellen.
18 Nach alledem verstoßen die Entscheidungen vom 2. August und 28. Oktober 1985, durch die die Zulassung der Kläger zu dem Auswahlverfahren abgelehnt worden ist, gegen die Bestimmungen der Stellenausschreibung und das durch diese Stellenausschreibung errichtete Prüfungssystem. Sie sind daher aufzuheben.
Kosten
19 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles können die Kosten des Verfahrens nur dem Rechnungshof auferlegt werden, auch wenn er beantragt hat, der Klage stattzugeben.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CC/A/8/85 vom 2. August und 28. Oktober 1985, durch die die Zulassung der Kläger zu dem Auswahlverfahren abgelehnt worden ist, werden aufgehoben.
2) Der Rechnungshof trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.