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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.07.1986 – C-254/85

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1986:298

Schlussanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 8. Juli 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Irish Grain Board (Trading) Ltd (Klägerin) und dem Landwirtschaftsminister begehrt der Supreme Court der Republik Irland von Ihnen die Auslegung zweier Rechtsakte der Gemeinschaft: der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1) und der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (WAB) (ABl. L 139, S. 37). Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und unter welchen Umständen ein Wirtschaftsteilnehmer einen Anspruch auf Zahlung der WAB bei der Einfuhr von Getreide hat, dessen Überführung in den freien Verkehr des Einfuhrstaats nicht vollständig dargetan ist.

Von Dezember 1977 bis Juli 1978 führte die Klägerin — eine Industrial and Provident Society, die von ihren Mitgliedern Getreide kauft und es für deren Rechnung absetzt — aus Irland Ware aus, die für fünf Käufer in Nordirland bestimmt war. In diesem Zeitraum wurden WAB bei der Ausfuhr aus der Republik nach dem Vereinigten Königreich erhoben und WAB bei der Einfuhr in diesen Mitgliedstaat gewährt. Zwischen den beiden Ländern bestand damals das in Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 vorgesehene Abkommen, wonach der ausführende Mitgliedstaat den WAB zahlt, den der einführende Mitgliedstaat gewähren müßte; die Klägerin beantragte demgemäß beim Landwirtschaftsminister (der in Irland die Interventionsstelle ist) die Zahlung der WAB für die betreffende Einfuhr in das Vereinigte Königreich. Unstreitig legte der Zollanmelder der Klägerin alle nach den Vorschriften über die WAB und die Ausfuhr des betreffenden Getreides erforderlichen Unterlagen vor. Dazu gehörte unter anderem das Kontrollexemplar T5, in dem angegeben war, daß das Getreide zum freien Verkehr in Nordirland bestimmt war.

Die Interventionsstelle gewährte der Klägerin alsbald die WAB für das Getreide, das mit Lastwagen der Klägerin oder durch für sie tätige Spediteure nach Nordirland ausgeführt wurde; sie hielt jedoch bei dem Getreide, das von Spediteuren befördert wurde, die für den nordirischen Käufer tätig waren, eine Untersuchung durch die Verwaltung für erforderlich. Die britischen Zollbehörden, die mit der Untersuchung betraut wurden, konnten nicht mit Sicherheit feststellen, ob das Getreide in das Vereinigte Königreich verbracht worden war, um dort in den freien Verkehr überführt zu werden; daraufhin verweigerte der irische Landwirtschaftsminister die Zahlung der WAB.

Bei dieser Sachlage erhob die Klägerin beim irischen High Court Klage gegen die Interventionsstelle mit dem Antrag, diese zu verurteilen, die WAB für eine Einfuhr im Werte von mehr als 138000 IRL zu zahlen. Mit Urteilen vom 9. März 1981 und vom 19. Juli 1982 entschied der High Court, die nordirischen Käufer oder zumindest einige davon hätten betrügerische Handlungen vorgenommen und sich Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen lassen. Er stellte allerdings fest, daß die Klägerin in keiner Weise in diese Unregelmäßigkeiten verwickelt oder deren Mitwisserin gewesen sei; er billigte deshalb der Klägerin einen Anspruch auf die WAB zu und verurteilte den Landwirtschaftsminister zu deren Zahlung, wies aber den Antrag der Klägerin auf die entsprechenden Zinsen ab.

Der Landwirtschaftsminister focht jedoch das Urteil vom 19. Juli 1982 vor dem Supreme Court mit der Begründung an, die von den britischen Behörden durchgeführte Untersuchung sowie das Urteil des High Court über die Betrügereien und Unregelmäßigkeiten der Käufer rechtfertigten die Weigerung, die von der Klägerin beantragten WAB zu zahlen, bis dargetan sei, daß die Ware in den freien Verkehr des Einfuhrmitgliedstaats überführt worden sei. Die Interventionsstelle stützte ihr Vorbringen auf eine Reihe von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere auf Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) und auf die Artikel 11 und 16 der Verordnung Nr. 1380/75.

Die Klägerin vertrat hingegen die Ansicht, der Landwirtschaftsminister könne die Zahlung der WAB nicht verweigern. Insbesondere sei wegen des zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland geschlossenen Abkommens gemäß Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1112/73 (ABl. L 114, S. 4) Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Interventionsstelle könne nämlich als Vertreterin des Einfuhrmitgliedstaats nicht umhin, die geschuldeten Beträge auszuzahlen. Darüber hinaus verlangte die Klägerin noch die Zahlung von Zinsen vom Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf die WAB an und machte geltend, sie habe Anspruch auf Zahlung in britischer und nicht in irischer Währung.

Bei diesem Streitstand hat der Supreme Court, der die Auffassung vertrat, daß für die Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erforderlich sei, das Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eingeleitet. Mit Beschluß vom 25. Juni 1985 hat er daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Kann ein Mitgliedstaat, der nach den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen und dem Gemeinschaftsrecht über die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen [insbesondere nach den Artikeln 38 bis 45 EWG-Vertrag, nach der geltenden Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 947/71 des Rates vom 12. Mai 1971, nach der geltenden Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 und nach der Verordnung (EWG) Nr. 3094/76 der Kommission vom 17. Dezember 1976] für Waren, die nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wurden, Währungsausgleichsbeträge zu zahlen hat, die Zahlung verweigern, wenn die fraglichen Waren aufgrund betrügerischen oder sonst unregelmäßigen Verhaltens der Käufer nicht in den freien Verkehr des Einfuhrmitgliedstaates überführt wurden, auch wenn die erforderlichen T5-Formulare ausgestellt waren und der Ausführer oder Beteiligte im Sinne der Verordnungen hinsichtlich der genannten Geschäfte stets gutgläubig war?

b) Kann ein Mitgliedstaat die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für Waren, die nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wurden, verweigern, solange und soweit der Gläubiger keinen Nachweis dafür erbringt, daß diese Geschäfte tatsächlich gemäß dem Gemeinschaftsrecht korrekt durchgeführt wurden, selbst wenn die erforderlichen T5~For-mulare vorgelegt wurden und der Gläubiger gutgläubig war?

c) Ist die zuständige Behörde, die die Währungsausgleichsbeträge auszuzahlen hat, nach Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 verpflichtet, Zinsen aus den Währungsausgleichsbeträgen zu zahlen, wenn sie letztere nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Tage der Hinterlegung der vollständigen Unterlagen zahlt, weil sie aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen eine Untersuchung durch die Verwaltung eingeleitet hat? Von welchem Zeitpunkt an und zu welchem Satz sind die Währungsausgleichsbeträge gegebenenfalls zu verzinsen?

d) Wenn ein Mitgliedstaat nach der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 in ihrer geltenden Fassung verpflichtet ist, auf Ausfuhren eine Abgabe zu erheben, und im Einvernehmen mit einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates die die Abgabe übersteigenden Währungsausgleichsbeträge zahlt, die der Einfuhrmitgliedstaat für Einfuhren gewährt, so daß der dem Betroffenen ausgezahlte Betrag die Differenz zwischen dem Währungsausgleichsbetrag und der Abgabe ist, hat dann der Betroffene nach Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission einen Anspruch darauf, die Zahlung in der Währung des den Währungsausgleichsbetrag gewährenden Einfuhrmitgliedstaats zu erhalten?

2. Da der Problemkreis bereits Gegenstand zahlreicher Urteile war, möchte ich die Regelung der WAB, auf die sich die Fragen beziehen, nur summarisch aufführen. In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 509/73 (\ABl. L 50, S. 1) heißt es: Läßt ein Mitgliedstaat bei Handelsgeschäften für seine Währung einen Wechselkurs zu, der außerhalb der Bandbreite liegt, die... am 12. Mai 1971 ... genehmigt ist, so werden ... a) von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus stärker bewertet wird, Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr erhoben und bei der Ausfuhr gewährt; b) von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus schwächer bewertet wird, Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr erhoben und bei der Einfuhr gewährt.

Im Falle des Buchstaben b ist es in der Regel der Ausfuhrmitgliedstaat, der die entsprechenden WAB erhebt und gewährt, sobald die Zollformalitäten erfüllt sind und das Erzeugnis sein Hoheitsgebiet verlassen hat [s. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75]. Ebenfalls nach diesen Vorschriften werden die bei der Einfuhr gewährten oder erhobenen WAB hingegen vom Einfuhrmitgliedstaat gezahlt oder erhoben. Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 ermächtigt jedoch den ausführenden und den einführenden Mitgliedstaat, ein Einvernehmen dahin herbeizuführen, daß die vom letztgenannten Staat geschuldete Zahlung der WAB vom erstgenannten Staat durchgeführt wird. In der Vorschrift heißt es: Wird ein aus einem Mitgliedstaat ausgeführtes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt, der einen Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr gewähren muß, so kann der ausführende Mitgliedstaat im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat den Ausgleichsbetrag zahlen, der von diesem... gewährt werden müßte. ... Der Ausgleichsbetrag wird mit Hilfe des Kassakurses der betreffenden Währungen umgerechnet, der in einem festzulegenden Zeitraum festgestellt worden ist.

Die Durchführungsmodalitäten hierzu sind in Artikel 11 der Verordnung Nr. 1380/75 niedergelegt. In Absatz 2 Unterabsatz 1 ist bestimmt, daß die Zahlung des Währungsausgleichsbetrags durch den ausführenden Mitgliedstaat, der durch den einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte, von dem Nachweis abhängig [ist], daß in dem einführenden Mitgliedstaat die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind und die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind. Nach Unterabsatz 2 wird dieser Nachweis durch Vorlage des Kontrollexemplars im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 2315/69 der Kommission vom 19. November 1969 über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Versandpapiers zur Durchführung gemeinschaftlicher Maßnahmen, die die Überwachung der Verwendung oder der Bestimmung der Waren vorsehen (ABl. L 295, S. 14), erbracht. Dieses sogenannte Dokument T5 muß einige in der Verordnung ausdrücklich genannte Angaben enthalten.

In unserem Zusammenhang sind zwei weitere allgemeine Vorschriften der Verordnung Nr. 1380/75 von Belang. Die erste ist Artikel 8, der die Höhe der WAB regelt. In Absatz 1 heißt es: Als gewährender bzw. als zu erhebender Währungsausgleichsbetrag gilt der am Tag der Ausfuhr bzw. am Tag der Einfuhr gültige Satz; gemäß Absatz 5 ist dieser Tag der gleiche wie der für die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabschöpfungen geltende Tag. Die zweite Vorschrift ¡st Artikel 16, der die Zahlungsfrist betrifft. Dort heißt es, daß, wenn die zuständigen Behörden Währungsausgleichsbeträge zu gewähren haben, ... die Zahlung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Tage der Hinterlegung der vollständigen Unterlagen [erfolgt], ausgenommen ... in Fällen, wo Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen zur Eröffnung einer Untersuchung durch die Verwaltung geführt haben.

Zum Abschluß dieser Übersicht über die gemeinschaftsrechtliche Regelung ist auf Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates hinzuweisen, wonach die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen [treffen], um sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds [für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik] finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, [um] a) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen [und um] b) die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

Eine letzte Bemerkung. In der ersten Frage spielt das vorlegende Gericht auf Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3094/76 mit ergänzenden Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge im Handel zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich (ABl. L 348, S. 21) an; diese Verordnung, nach der die zuständigen Behörden die Gewährung der WAB von besonderen Voraussetzungen abhängig machen können, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, erscheint jedoch im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung haben nämlich die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Die besonderen Voraussetzungen, von denen die Rede war, sind aber auf dem Sektor Getreide durch ein Abkommen eingeführt worden, das der Kommission am 30. Mai 1979, also nach den fraglichen Ereignissen, bekanntgegeben worden ist.

3. Der Supreme Court begehrt von Ihnen vor allem eine Entscheidung darüber, ob ein Mitgliedstaat die Zahlung der WAB verweigern darf, wenn trotz ordnungsgemäßer Erfüllung der Zollformalitäten und des guten Glaubens des Exporteurs Zweifel an der Überführung der Waren in den freien Verkehr des Einfuhrmitgliedstaats bestehen. Ich weise darauf hin, daß der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Ihnen vorschlagen, diese Frage zu bejahen, während die Klägerin sich im entgegengesetzten Sinn äußert.

Die Klägerin stützt ihre Ansicht auf drei Argumente:

a) Die Ausfuhr sei ein einheitlicher Vorgang und lasse sich nicht in zwei Phasen aufspalten; die Erfüllung der Einfuhrformalitäten und der von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats auf den T5-Formularen angebrachte Einfuhrsichtvermerk verböten jedenfalls die Annahme, daß die Ware nicht in den freien Verkehr dieses Staates überführt worden sei;

b) die gemeinschaftsrechtliche Regelung und insbesondere Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 verlangten nicht, daß die tatsächliche Verbringung der Ware auf den inländischen Markt nachgewiesen werde;

c) sobald die Ware ausgeführt sei, stehe sie nicht mehr unter der Kontrolle des Exporteurs, der ihr Schicksal nicht mehr kennen könne.

Diese Ausführungen würden bestätigt durch die Urteile vom 18. September 1980 in der Rechtssache 795/79 (Handelmaatschappij Pesch & Co. BV, Slg. 1980, 2705) und vom 1. Oktober 1981 in der Rechtssache 196/80 (Anglo-Irish Meat Company Ltd, Slg. 1981, 2263). Der Gerichtshof habe nämlich dort bestätigt, daß der Ausfuhrmitgliedstaat, wenn er als Bevollmächtigter des Einfuhrmitgliedstaats handele und für diesen die WAB gewähre, keine Einflußmöglichkeit auf die von den Zollbehörden des ersten Staates vorgelegten Unterlagen besitze.

Die dargestellte Auffassung überzeugt mich nicht. Nicht zu Unrecht hält es die Kommission für eine starke Vereinfachung, wenn man unser Problem anhand einer bloß wörtlichen Auslegung von Artikel 11 lösen will (wonach der Exporteur, wie ich, ins Gedächtnis zurückrufen möchte, Anspruch auf Gewährung der WAB hat, wenn er den Nachweis der Erfüllung der Zollformalitäten bei der Einfuhr erbracht und insbesondere das Formular T5 vorgelegt hat), unabhängig vom späteren Schicksal, der ausgeführten Ware und — wie ich hinzufügen möchte — von der möglichen Unzuverlässigkeit der vorgelegten Unterlagen. Diese Vorschrift ist nämlich im Lichte der gesamten Rechtsquelle, zu der sie gehört, auszulegen, oder, besser noch, im Lichte der gesamten Gemeinschaftsregelung über die WAB.

Nun, die Verordnung Nr. 1380/75 enthält eine weitere Bestimmung — den bereits erwähnten Artikel 16 —, die der zuständigen Behörde die Befugnis verleiht, die Zahlung der WAB aufzuschieben, wenn Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestehen und eine Untersuchung eröffnet worden ist. Erst recht darf sich also die Behörde für befugt halten, die Zahlung zu verweigern, wenn die — nicht mehr nur eröffnete, sondern nunmehr abgeschlossene — Untersuchung bestätigt hat, daß die Richtigkeit der Unterlagen zweifelhaft ist. Eine solche Weigerung ist sogar geboten, wenn die Verwaltung sich vergewissern muß, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind und Unregelmäßigkeiten verhindert und verfolgt werden müssen (Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70).

Aber es geht noch weiter. Der Gerichtshof hat festgestellt, daß das Ziel der WAB darin besteht, den Austausch der Erzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten mit unterschiedlichem Preisniveau unter zufriedenstellenden Bedingungen zu ermöglichen, und daraus hergeleitet, daß diese Regelung nur dann in Betracht kommt, a) wenn die betreffende Ware tatsächlich zwischen zwei Staaten verkehrt, und b) wenn der etwaige Preisunterschied zwischen dem Ausfuhrmitgliedstaat und dem Einfuhrmitgliedstaat zu einem wirtschaftlichen Faktor wird, der den Handel nachteilig beeinflussen kann (Urteil vom 27. Oktober 1981 in der Rechtssache 250/80, Töpfer, Slg. 1981, 2465).

Wenn nun dies der Zweck der WAB ist, wenn die WAB die Auswirkungen der Schwankungen der unbeständigen Wechselkurse ... korrigieren [sollen], die in einem auf gemeinsame Preise gegründeten System von Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Störungen im innergemeinschaftlichen Handel hervorrufen können (Urteil vom 15. Oktober 1985 in der Rechtssache 125/84, Continental Irish Meat Ltd, Slg. 1985, 3441, Randnr. 16 der Entscheidungsgründe), dann ist klar, daß sie ihre Daseinsberechtigung nur insoweit behalten, als die Ware tatsächlich auf den Markt des Einfuhrlandes gelangt, weil nur dieser Umstand zu einer Schwankung der Wechselkurse führen kann. Wie Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache Töpfer ausgeführt hat, wird dieses Erfordernis nicht ipso facto durch die Erledigung der Abfertigungsformalitäten erfüllt. Deren Erledigung ist notwendig, wenn man will, daß das Erzeugnis auf den Markt des Einfuhrmitgliedstaats gelangt; kommen jedoch keine weiteren Bedingungen wie etwa das Anbieten des Erzeugnisses hinzu, kann man nicht von einem Handel sprechen, der Störungen ausgesetzt ist.

Das Argument der Klägerin ist deshalb unzutreffend, daß die Interventionsstelle, die aufgrund des in Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 vorgesehenen Abkommens als Vertreter des Einfuhrmitgliedstaats handele und sich deshalb nicht weigern könne, ihre Verpflichtung zu erfüllen. Der Gerichtshof hat nämlich in der Rechtssache Continental Irish Meat die Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin beruft, insoweit klargestellt, als er entschieden hat, daß die Rolle, die die Gemeinschaftsvorschriften den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten zuweisen, umfangreiche Befugnisse zur Durchführung der Regelung umfaßt: Insbesondere verfügt die Interventionsstelle dann, wenn sie aufgrund von Artikel 2a tätig wird, über die Befugnisse, die sie auch bei der Erhebung der WAB bei der Ausfuhr des Erzeugnisses aus dem Hoheitsgebiet ihres Staates hat.

Schließlich erscheint mir der Umstand, daß die Unregelmäßigkeit auf das rechtswidrige Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist, unbeachtlich oder, besser, Bestandteil des unternehmerischen Risikos des Exporteurs zu sein. Dieser kann sich davor schützen, daß er in den Vertrag, den er mit dem Käufer der Ware schließt, eine entsprechende Klausel aufnimmt.

4. Das vorlegende Gericht möchte mit seiner zweiten Frage wissen, ob die Beweislast für die tatsächliche Überführung des Erzeugnisses in den freien Verkehr des Einfuhrmitgliedstaats demjenigen, der die WAB verlangt, oder aber der Interventionsstelle obliegt. Die Klägerin vertritt, wie wir gesehen haben, die Ansicht, die Antwort hänge von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1380/75 ab. Nach dieser Vorschrift komme es nämlich entscheidend auf die Vorlage des Formulars T5 und den darauf von den Zollbehörden angebrachten Sichtvermerk an. Nach Erfüllung dieser Formalitäten habe der Exporteur seine Verpflichtungen erfüllt: Man könne deshalb nicht die Ansicht vertreten, er habe zu beweisen, daß das betreffende Geschäft stattgefunden habe und korrekt abgewickelt worden sei.

Aber auch dieses Vorbringen berücksichtigt nicht Artikel 16, der, wie man sich erinnern wird, die Interventionsstelle ermächtigt, eine Untersuchung über die vorschriftsmäßige Abwicklung des Geschäfts und die Richtigkeit der Unterlagen zu eröffnen. Mir erscheint es nämlich klar, daß, wenn diese Untersuchung nicht zu sicheren Ergebnissen geführt hat, die Aufgabe, diese Ergebnisse durch den Nachweis, daß das Erzeugnis auf den Markt des Einfuhrmitgliedstaats gelangt ist, klarzustellen oder zu berichtigen, dem Gläubiger der WAB obliegen muß.

Man kann auch nicht behaupten, das Urteil vom 5. Dezember 1985 in der Rechtssache 124/83 (Corman), wonach es den zuständigen Behörden, die sich auf die inhaltliche Unrichtigkeit des Kontrollexemplars [T5] berufen, [obliegt], diese zu beweisen (Randnr. 50 der Entscheidungsgründe), besage das Gegenteil. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen unseres Problems nämlich entgegengesetzt. Während im vorliegenden Fall keine Zahlung erfolgte, weil aus der Untersuchung hervorging, daß die vorgelegten Zollunterlagen nicht beweiskräftig erschienen, hatte in der Rechtssache Corman eine vergleichbare Nachprüfung die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen ergeben und die Behörde dazu gezwungen, die vom Käufer gestellte Kaution freizugeben. Die Interventionsstelle führte allerdings, da sie vom Ergebnis dieser Untersuchung nicht überzeugt war, eine zweite Untersuchung durch, um die gewährten WAB wiedereinzuziehen; es ist deshalb folgerichtig, daß der Gerichtshof ihr die Beweislast auferlegt hat.

5. Mit der dritten und der vierten Frage wird eine Entscheidung darüber begehrt, ob die verspätete Zahlung der WAB zu einem Anspruch auf Zinsen führt, sowie über die Währung, in der die WAB geschuldet sind. Aufgrund der Schlußfolgerungen, zu denen ich auf den vorangegangenen Seiten gelangt bin, brauchte ich diese Probleme nicht zu behandeln. Der Vollständigkeit halber möchte ich sie dennoch prüfen.

Zu der Frage unter c möchte ich darauf hinweisen, daß es nach Ihrer ständigen Rechtsprechung den innerstaatlichen Gerichten [obliegt], ... über alle mit der Erstattung zusammenhängenden zusätzlichen Fragen, wie etwa die der Entrichtung von Zinsen, zu befinden (Urteile vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette/Kommission, Slg. 1976, 677, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe, und vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 130/79, Express Dairy Foods/Intervention Board for Agricultural Produce, Sig. 1980, 1887, Randnr. 17 der Entscheidungsgründe). Dieser Grundsatz ist im Hinblick auf die Erstattung zu Unrecht erhobener Geldbeträge aufgestellt worden, aber er hat eindeutig allgemeine Bedeutung und ist infolgedessen auf jedem Gebiet anwendbar, auf dem, wie im Fall der WAB, einschlägige Bestimmungen fehlen.

Die Kommission hat allerdings — zu Recht — in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, daß das innerstaatliche Gericht zwei Umstände zu beachten habe: a) Der mehrfach zitierte Artikel 16 ermächtige die Interventionsstelle, die Zahlung hinauszuschieben, bis die Ergebnisse der Untersuchung oder die vom Exporteur vorgelegten Belege sie davon überzeugten, daß die Ware auf den Markt des Einfuhrmitgliedstaats gelangt sei; b) die Voraussetzungen für die Zahlung dürften nicht ungünstiger sein als die, die in vergleichbaren Fällen das innerstaatliche Recht vorsehe, und sie dürften nicht so sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung verleihe, praktisch unmöglich machten (Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, Amministrazione finanze dello Stato/San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe).

Ich komme nun zum Problem der Währung. Bekanntlich zahlen die Mitgliedstaaten die WAB in ihrer eigenen Währung zu dem am Tag der Einfuhr geltenden Kurs; wenn jedoch ein Einvernehmen im Sinne von Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 erzielt worden ist, kann diese Regel nicht zum Nachteil der Wirtschaftsteilnehmer angewandt werden. Daraus folgt, daß in dem vom Supreme Court dargelegten Fall die WAB in UKL oder in dem nach dem Kurs, von dem die Rede war, berechneten Gegenwert in IRL zu zahlen gewesen wären.

Man könnte einwenden, die von mir vorgeschlagene Lösung sei zwar gerecht, stehe jedoch im Widerspruch zu Ihren Ausführungen in Randnummer 17 der Entscheidungsgründe des Urteils Continental Irish Meat, wonach Artikel 2a lediglich eine Verwaltungsvereinfachung darstellt, die es erlaubt, Verbindlichkeiten und Forderungen der einzelnen Exporteure über ein einheitliches Konto, das von der Interventionsstelle nur eines Mitgliedstaats (hier Irlands) in der Währung dieses Staates (hier IRL) geführt wird, zu verrechnen. Dieser Einwand wäre jedoch fehl am Platze. Wie gesagt, bestimmt Artikel 2a, daß der Ausgleichsbetrag ... mit Hilfe des Kassakurses der betreffenden Währungen umgerechnet [wird], der in einem festzulegenden Zeitraum festgestellt worden ist; als Sie sich auf die Währung des Ausfuhrlandes bezogen haben, konnten Sie daher nur den in dieser Währung ausgedrückten Betrag gemeint haben, der ursprünglich in der Währung des Einfuhrlandes berechnet und dann zu dem am Tag der Einfuhr geltenden Kurs umgerechnet worden ist.

6. Aus all diesen Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die vom Supreme Court der Republik Irland mit Beschluß vom 25. Juni 1985 gestellten Fragen in dem Verfahren der Irish Grain Board (Trading) Ltd gegen den Landwirtschaftsminister wie folgt zu beantworten:

1) Ein Mitgliedstaat, der aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr von Waren nach einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen hat, kann diese Zahlung verweigern, wenn nach einer Untersuchung durch die Verwaltung Zweifel an der tatsächlichen Überführung der Waren in den freien Verkehr des Einfuhrmitgliedstaats bestehen, selbst wenn die Zollformalitäten vollständig erfüllt worden sind, das Formular T5 ausgestellt worden ist und der Exporteur gutgläubig gehandelt hat.

2) Die Beweislast für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausfuhrgeschäfte sowie dafür, daß die Ware tatsächlich in den freien Verkehr gelangt ist, obliegt demjenigen, der die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge verlangt.