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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.11.1986 – C-254/85
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1986:422
In der Rechtssache 254/85
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom irischen Supreme Court in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Irish Grain Board (Trading) Limited (in Liquidation)
gegen
Landwirtschaftsminister
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1) und der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139, S. 37), um darüber entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Klägerin des Ausgangsverfahrens einen Anspruch hat auf Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Einfuhr von Getreide in das Vereinigte Königreich, dessen Überführung in den freien Verkehr dieses Mitgliedstaats nicht nachgewiesen worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. F. O'Higgins, T. Koopmans, O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrats
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Klägerin des Ausgangsverfahrens, Irish Grain Board (Trading) Limited, im schriftlichen Verfahren vertreten durch J. Blayney, SC, J. Cooke, SC, und Daniel O'Keeffe, SC, beauftragt durch Solicitors Wm. Fry & Sons, und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch J. Cooke;
Beklagter des Ausgangsverfahrens, der irische Landwirtschaftsminister, im schriftlichen Verfahren vertreten durch L. J. Dockery, Chief State Solicitor, Dublin, als Bevollmächtigten im Beistand von J. L. Murray, SC, und J. O'Reilly, Barrister, und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch J. L. Murray und J. O'Reilly;
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. G. Lawrence vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 7 Mai 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8 Juli 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Der irische Supreme Court hat mit Beschluß vom 25. Juni 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 16. August 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen insbesondere nach der Auslegung der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1) und der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139, S. 37) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um darüber entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Klägerin des Ausgangsverfahrens einen Anspruch hat auf Zahlung von Währungsausgleich'sbeträgen (WAB) bei der Einfuhr von Getreide in das Vereinigte Königreich, dessen Überführung in den freien Verkehr dieses Mitgliedstaats nicht nachgewiesen worden ist.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der in Liquidation befindlichen Gesellschaft Irish Grain Board (Trading) Limited, und dem Landwirtschaftsminister als irischer Interventionsstelle, in dem es um Getreide, das die Klägerin an fünf Käufer in Nordirland verkaufte, geht.
3 Aus den Akten ergibt sich, daß die betreffenden Partien von Transportunternehmern, die für Rechnung der Käufer tätig waren, von Irland nach Nordirland verbracht wurden, während die der Interventionsstelle für die Zahlung der WAB vorgelegten Unterlagen von der Klägerin vorbereitet waren. Zu diesen Unterlagen gehörten unter anderem sogenannte T5-Kontrollexemplare, in denen angegeben war, daß das Getreide zum freien Verkehr in Nordirland bestimmt war.
4 Aufgrund eines Abkommens zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 hatte die irische Interventionsstelle die WAB auszuzahlen, die das Vereinigte Königreich bei der Einfuhr in diesen Mitgliedstaat zu gewähren hatte. Da die Interventionsstelle ernsthafte Gründe für den Verdacht hatte, daß das Getreide heimlich wieder nach Irland eingeführt worden war, um dann erneut nach dem Vereinigten Königreich ausgeführt zu werden, eröffnete sie — über die nordirischen Zollbehörden — eine Untersuchung. Da diese Behörden nicht feststellen konnten, daß das betreffende Getreide tatsächlich nach Nordirland gelangt und dort zum freien Verkehr abgefertigt worden war, verweigerte die Interventionsstelle die Zahlung der WAB.
5 Die Klägerin erhob beim irischen High Court Klage gegen die Interventionsstelle auf Zahlung der WAB. Dieses Gericht entschied, daß sich die nordirischen Käufer oder zumindest einige von ihnen in bezug auf das von der Klägerin verkaufte und ausgeführte Getreide einen betrügerischen Karussellhandel und Unregelmäßigkeiten hätten zuschulden kommen lassen. Der High Court war allerdings der Ansicht, daß die Klägerin an diesen Unregelmäßigkeiten keine Schuld traf, daß sie ihr nicht bekannt waren und daß sie den Anspruch auf WAB nicht aufgrund der Verfehlungen der Käufer verloren habe, über die sie keine Kontrolle habe ausüben können.
6 Die Interventionsstelle legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Supreme Court ein, der dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt hat:
1) Kann ein Mitgliedstaat, der nach den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen und dem Gemeinschaftsrecht über die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen [insbesondere nach den Artikeln 38 bis 45 EWG-Vertrag, nach der geltenden Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 947/71 des Rates vom 12. Mai 1971, nach der geltenden Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 und nach der Verordnung (EWG) Nr. 3094/76 der Kommission vom 17. Dezember 1976] für Waren, die nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wurden, Währungsausgleichsbeträge zu zahlen hat, die Zahlung verweigern, wenn die fraglichen Waren aufgrund betrügerischen oder sonst unregelmäßigen Verhaltens der Käufer nicht in den freien Verkehr des Einfuhrmitgliedstaates überführt wurden, auch wenn die erforderlichen T5-Formulare ausgestellt waren und der Ausführer oder Beteiligte im Sinne der Verordnungen hinsichtlich der genannten Geschäfte stets gutgläubig war?
2) Kann ein Mitgliedstaat die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für Waren, die nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wurden, verweigern, solange und soweit der Gläubiger keinen Nachweis dafür erbringt, daß diese Geschäfte tatsächlich gemäß dem Gemeinschaftsrecht korrekt durchgeführt wurden, selbst wenn die erforderlichen T5-Formulare vorgelegt wurden und der Gläubiger gutgläubig war?
3) Ist die zuständige Behörde, die die Währungsausgleichsbeträge auszuzahlen hat, nach Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 verpflichtet, Zinsen aus den Währungsausgleichsbeträgen zu zahlen, wenn sie letztere nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Tage der Hinterlegung der vollständigen Unterlagen zahlt, weil sie aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen eine Untersuchung durch die Verwaltung eingeleitet hat? Von welchem Zeitpunkt an und zu welchem Satz sind die Währungsausgleichsbeträge gegebenenfalls zu verzinsen?
4) Wenn ein Mitgliedstaat nach der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 in ihrer geltenden Fassung verpflichtet ist, auf Ausfuhren eine Abgabe zu erheben, und im Einvernehmen mit einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates die die Abgabe übersteigenden Währungsausgleichsbeträge zahlt, die der Einfuhrmitgliedstaat für Einfuhren gewährt, so daß der dem Betroffenen ausgezahlte Betrag die Differenz zwischen dem Währungsausgleichsbetrag und der Abgabe ist, hat dann der Betroffene nach Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission einen Anspruch darauf, die Zahlung in der Währung des den Währungsausgleichsbetrag gewährenden Einfuhrmitgliedstaats zu erhalten?
7 Wegen der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.
Zur ersten Frage
8 Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 ist die Zahlung der WAB durch den ausführenden Mitgliedstaat, die durch den einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßten, von dem Nachweis abhängig, daß in dem einführenden Mitgliedstaat die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind und die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind. Dieser Nachweis wird nach dieser Vorschrift durch Vorlage des Kontrollexemplars T5 erbracht, das die Angabe zum freien Verkehr in (einführender Mitgliedstaat) bestimmt enthalten muß.
9 Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung erfolgt die Zahlung der WAB innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Tage der Hinterlegung der vollständigen Unterlagen, ausgenommen unter anderem in Fällen, wo Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen zur Eröffnung einer Untersuchung durch die Verwaltung geführt haben.
10 Diese Bestimmungen sind im Lichte der Zielsetzung des Systems der WAB auszulegen, die darin besteht, den Schwierigkeiten zu begegnen, die die Währungsinstabilität und, in der gegenwärtigen Situation, die Unterschiede zwischen den in der Gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten repräsentativen Kursen und den auf dem Markt angewandten Wechselkursen für das einwandfreie Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen mit sich bringen können. Um dieses Ziel zu erreichen, haben die WAB die Aufgabe, den etwaigen Unterschied zwischen diesen beiden Kursen sowohl im Einfuhr- als auch im Ausfuhrmitgliedstaat auszugleichen und daher die Differenz zwischen den Preisniveaus in Landeswährung in diesen beiden Mitgliedstaaten zu berichtigen.
11 Der bei der Einfuhr erhobene WAB kann also seine Funktion nur dann erfüllen, wenn das eingeführte Erzeugnis im Einfuhrmitgliedstaat tatsächlich in den freien Verkehr überführt worden ist und somit den auf dem Markt dieses Staates bestehenden Preisbedingungen unterliegt. Wenn das Erzeugnis dagegen durch betrügerische Handlungen seiner auf dem Kontrollexemplar T5 angegebenen Bestimmung entzogen wird und heimlich, also ohne Zahlung des bei der Ausfuhr geschuldeten WAB, der den Vorteil des bei der Einfuhr gewährten WAB ausgleichen könnte, wieder ausgeführt wird, hat dieser Betrag seinen Sinn verloren.
12 Hierbei ist es unerheblich, ob die betrügerischen Handlungen vom Importeur vorgenommen wurden, wenn aufgrund eines Abkommens gemäß Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 der WAB bei der Einfuhr nicht vom Einfuhrmitgliedstaat, sondern vom Ausfuhrmitgliedstaat an einen gutgläubigen Exporteur zu zahlen ist. Hinzu kommt, daß der Exporteur die Möglichkeit hat, durch vertragliche Abmachungen sicherzustellen, daß die Käufer das Erzeugnis nicht in betrügerischer Weise der Bestimmung entziehen, die er im Kontrollexemplar T5 selbst angegeben hat.
13 Auf die erste Vorlagefrage ist also zu antworten, daß die Gemeinschaftsbestimmungen über die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge, insbesondere die Artikel 11 und 16 der Verordnung Nr. 1380/75, dahin auszulegen sind, daß der Ausfuhrmitgliedstaat, der die vom Einfuhrmitgliedstaat zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge zu zahlen hat, berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern, wenn das betreffende Erzeugnis aufgrund eines betrügerischen Verhaltens der Käufer dieses Erzeugnisses im Einfuhrmitgliedstaat nicht in den freien Verkehr überführt worden ist, selbst wenn die Zollförmlichkeiten vollständig erfüllt wurden, die erforderlichen T5-Formulare ausgestellt wurden und der Exporteur oder Beteiligte im Sinne der genannten Bestimmungen hinsichtlich der Geschäfte stets gutgläubig war.
Zur zweiten Frage
14 Mit seiner zweiten Frage möchte der Supreme Court im wesentlichen wissen, ob der Ausfuhrmitgliedstaat trotz der Vorlage der entsprechenden T5-Kontrollexem-plare berechtigt ist, die Zahlung der WAB, die einem gutgläubigen Exporteur bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat gewährt werden müßten, zu verweigern, solange der Exporteur nicht nachgewiesen hat, daß das betreffende Erzeugnis tatsächlich im Einfuhrmitgliedstaat in den freien Verkehr überführt worden ist.
15 Hierzu ist festzustellen, daß das Gemeinschaftsrecht zwar keine Vorschrift enthält, die ausdrücklich einen solchen formalen Nachweis verlangt, daß aber Artikel 16 der Verordnung Nr. 1380/75, wie oben erwähnt, eine Ausnahme von der allgemeinen Zahlungsfrist in den Fällen vorsieht, in denen Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen zur Eröffnung einer Untersuchung durch die Verwaltung geführt haben.
16 Es ist hervorzuheben, daß es einerseits Sache der Verwaltung ist, diese Untersuchung mit aller möglichen Sorgfalt durchzuführen, um die bestehenden Zweifel zu zerstreuen, und daß andererseits der Exporteur verpflichtet ist, durch Erteilung aller Auskünfte, die er geben kann, an der Untersuchung mitzuwirken. Erst wenn aufgrund einer solchen Untersuchung die Verwendung des betreffenden Erzeugnisses nicht ermittelt werden konnte, stellt sich die Frage der Beweislast.
17 Nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1380/75 dient das Kontrollexemplar T5 dem Nachweis, daß in dem einführenden Mitgliedstaat die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind und die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind. Obwohl dieses Dokument die Angabe des Antragstellers tragen muß, daß das Erzeugnis zum freien Verkehr [im Einfuhrmitgliedstaat] bestimmt ist, enthält es keine Bescheinigung der Behörden des Einfuhrmitgliedstaats, daß diese Bestimmung tatsächlich erreicht worden ist. Dieses Ereignis tritt nämlich erst nach dem Zeitpunkt ein, zu dem diese Behörden die Bescheinigung auf dem Dokument bei der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten anbringen. Die fragliche Vorschrift unterscheidet sich in dieser Beziehung von Regelungen, nach denen die endgültige Verwendung des eingeführten Erzeugnisses ebenfalls auf diesem Kontrollexemplar bescheinigt werden muß.
18 Daraus folgt, daß das Problem des Nachweises, daß das Erzeugnis tatsächlich in den freien Verkehr überführt worden ist, nicht durch die Vorschrift gelöst wird, die die Vorlage des ordnungsgemäß ausgefüllten und von den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bestätigten Kontrollexemplars T5 verlangt.
19 Wie oben festgestellt worden ist, hat der Exporteur die Möglichkeit, in seinem eigenen Interesse sicherzustellen, daß die Käufer das Erzeugnis nicht in betrügerischer Weise der von ihm selbst im Kontrollexemplar T5 angegebenen Bestimmung entziehen. Er ist deshalb am besten in der Lage, den Nachweis zu erbringen, daß das Erzeugnis tatsächlich in den freien Verkehr überführt worden ist. Hat die Verwaltung aufgrund ernsthafter, auf objektiven Anhaltspunkten beruhender Zweifel eine Untersuchung darüber eingeleitet, ob das Erzeugnis in betrügerischer Weise der im Kontrollexemplar angegebenen Bestimmung entzogen wurde, und hat diese Untersuchung trotz aller Anstrengungen, die die Verwaltung unternehmen muß, diese Zweifel nicht zerstreut, so ist die Verwaltung berechtigt, als Zahlungsvoraussetzung den Nachweis der tatsächlichen Überführung in den freien Verkehr zu verlangen.
20 Deshalb ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, daß, wenn die Verwaltung des Ausfuhrmitgliedstaats gemäß Artikel 16 der Verordnung Nr. 1380/75 aufgrund ernsthafter, auf objektiven Anhaltspunkten beruhender Zweifel eine Untersuchung darüber eingeleitet hat, ob das Ergebnis in betrügerischer Weise der im Kontrollexemplar angegebenen Bestimmung entzogen wurde, der Exporteur verpflichtet ist, durch Erteilung aller Auskünfte, die er geben kann, an dieser Untersuchung mitzuwirken; hat die Untersuchung trotz aller Anstrengungen, die die Verwaltung unternehmen muß, diese Zweifel nicht zerstreut, so ist der Ausfuhrmitgliedstaat berechtigt, die Zahlung des vom Einfuhrmitgliedstaat zu gewährenden Währungsausgleichsbetrags zu verweigern, sofern nicht der Nachweis der tatsächlichen Überführung in den freien Verkehr dieses letztgenannten Mitgliedstaats erbracht wird.
Zur dritten und vierten Frage
21 Angesichts der Antworten auf die ersten beiden Fragen brauchen die dritte und die vierte Frage nicht mehr geprüft zu werden, die auf der Annahme beruhen, daß unter den angegebenen Umständen der Exporteur Anspruch auf die WAB hat, ohne den Nachweis der tatsächlichen Überführung in den freien Verkehr erbringen zu müssen.
Kosten
22 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom irischen Supreme Court mit Beschluß vom 25. Juni 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die Gemeinschaftsbestimmungen über die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge, insbesondere die Artikel 11 und 16 der Verordnung Nr. 1380/75 vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge, sind dahin auszulegen, daß der Ausfuhrmitgliedstaat, der die vom Einfuhrmitgliedstaat zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge zu zahlen hat, berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern, wenn das betreffende Erzeugnis aufgrund eines betrügerischen Verhaltens der Käufer dieses Erzeugnisses im Einfuhrmitgliedstaat nicht in den freien Verkehr überführt worden ist, selbst wenn die Zollförmlichkeiten vollständig erfüllt wurden, die erforderlichen T5-Formu-lare ausgestellt wurden und der Exporteur oder Beteiligte im Sinne der genannten Bestimmungen hinsichtlich der Geschäfte stets gutgläubig war.
2) Hat die Verwaltung des Ausfuhrmitgliedstaats gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung aufgrund ernsthafter, auf objektiven Anhaltspunkten beruhender Zweifel eine Untersuchung darüber eingeleitet, ob das Erzeugnis in betrügerischer Weise der im Kontrollexemplar angegebenen Bestimmung entzogen wurde, so ist der Exporteur verpflichtet, durch Erteilung aller Auskünfte, die er geben kann, an dieser Untersuchung mitzuwirken; hat die Untersuchung trotz aller Anstrengungen, die die Verwaltung unternehmen muß, diese Zweifel nicht zerstreut, so ist der Ausfuhrmitgliedstaat berechtigt, die Zahlung des vom Einfuhrmitgliedstaat zu gewährenden Währungsausgleichsbetrags zu verweigern, sofern nicht der Nachweis der tatsächlichen Überführung in den freien Verkehr dieses letztgenannten Mitgliedstaats erbracht wird.