Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.07.1986 – C-160/85
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1986:299
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 9. Juli 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Am 10. November 1981 erließ der Gerichtshof die Urteile in den Rechtssachen 28/81 und 29/81, die Parteibezeichnung war in beiden Fällen Kommission/Italien (Slg. 1981, 2577 und 2585). Im erstgenannten Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, daß Italien dadurch gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es die Richtlinie 74/561 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. 1974, L 308, S. 18) nicht umgesetzt hat, und im zweiten Urteil, dadurch, daß es die Richtlinie 74/562 des Rates über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. 1974, L 308, S. 23) nicht umgesetzt hat.
Zwei Jahre später, nach zahlreichen Bemühungen, herauszufinden, ob etwas getan wurde, um den Urteilen des Gerichtshofes nachzukommen, leitete die Kommission die Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ein. Nachdem die Kommission keinerlei Mitteilung darüber erhalten hatte, ob die Urteile des Gerichtshofes vollzogen worden waren, hat sie am 22. Mai 1985 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Feststellung beantragt, daß Italien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat. Aus Italiens Klagebeantwortung und aus einem Schriftsatz vom 3. Mai 1986, mit dem eine vom Gerichtshof gestellte Frage beantwortet worden ist, geht hervor, daß ein früheres Parlament, das jedoch vor Verabschiedung des Gesetzes aufgelöst wurde, einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 74/561 erarbeitet hatte, und daß dem derzeitigen Parlament zwei Vorschläge vorlägen; dem italienischen Parlament liege auch ein Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie 74/562 vor.
Selbst heute sind diese Vorschriften noch nicht durchgeführt, obwohl die Angelegenheit weiter fortgeschritten ist und der Entwurf jetzt dem Senat vorliegt.
Es handelt sich hier um einen klaren Fall, in dem Italien bedauerlicherweise die LTrteile des Gerichtshofes nach beinahe fünf Jahren noch nicht befolgt hat. Eindeutig ist dahin zu entscheiden, daß Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht entsprechend den Urteilen des Gerichtshofes die Richtlinien 74/561 und 74/562 des Rates umgesetzt hat. Italien hat die der Kommission in der vorliegenden Rechtssache entstandenen Kosten zu tragen.