Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.11.1986 – C-160/85
ECLI:EU:C:1986:416
In der Rechtssache 160/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Sergio Fabro vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten im Beistand des Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie trotz der Urteile des Gerichtshofes vom 10. November 1981 in den Rechtssachen 28/81 und 29/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1981, 2577 und 2585) die Richtlinien 74/561 und 74/562 des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 308, S. 18 und 23) weiterhin nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, K. Bahlmann, R. Joliét und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 23. Mai 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie trotz der Urteile des Gerichtshofes vom 10. November 1981 in den Rechtssachen 28/81 und 29/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1981, 2577 und 2585) die Richtlinien 74/561 und 74/562 des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 308, S. 18 und 23) weiterhin nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hat.
2 In dem Urteil in der Rechtssache 28/81 hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden:
Die Italienische Republik hat dadurch gegen eine ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 74/561 des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 308, S. 18) nachzukommen.
3 Mit Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache 29/81 hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden:
Die Italienische Republik hat dadurch gegen eine ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Bestimmungen erlassen hat, um der, Richtlinie 74/562 des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 308, S. 23) nachzukommen.
4 Wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Die Kommission war der Auffassung, daß die Italienische Republik die Urteile des Gerichtshofes vom 10. November 1981 nicht befolgt habe, und leitete nach einem Schriftwechsel mit der italienischen Regierung das Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ein. Nachdem sie die Italienische Republik aufgefordert hatte, sich zu äußern, gab sie am 4. Februar 1985 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Da auf diese Stellungnahme hin nichts geschah, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
6 Die Kommission macht geltend, die Italienische Republik hätte gemäß Artikel 171 EWG-Vertrag auf die Urteile vom 10. November 1981 hin die Maßnahmen ergreifen müssen, die erforderlich gewesen seien, um den Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag durch Umsetzung der betreffenden Richtlinien in das nationale Recht abzustellen. Mehrere Jahre nach der Verkündung der betreffenden Urteile habe die Italienische Republik noch keine einzige Maßnahme ergriffen, um diesen Urteilen des Gerichtshofes nachzukommen.
7 Italien macht geltend, die Camera dei deputati habe im Laufe der vorangegangenen Legislaturperiode einen Gesetzesentwurf gebilligt, der die Umsetzung der Richtlinie 74/561 vorgesehen habe, das Ende dieser Legislaturperiode habe jedoch den Abschluß des parlamentarischen Verfahrens und die endgültige Verabschiedung des Gesetzesentwurfs verhindert. Bestimmungen zur Umsetzung der betreffenden beiden Richtlinien in die nationale Rechtsordnung seien in Gesetzesentwürfe eingearbeitet worden, die noch vom derzeitigen Parlament geprüft würden.
8 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die ihm aufgrund des Gemeinschaftsrechts obliegen. Nach den Richtlinien 74/561 und 74/562 hätten die nationalen Maßnahmen mit Wirkung vom 1. Januar 1977 erlassen werden müssen. Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 10. November 1981 festgestellt, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Richtlinien nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen umgesetzt hat.
9 Gemäß Artikel 171 EWG-Vertrag hatte die Italienische Republik die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofes ergaben. In diesem Artikel ist keine Frist festgesetzt, innerhalb deren diese Maßnahmen zu erlassen sind. Allerdings muß die Durchführung eines Urteils sofort eingeleitet werden und innerhalb kürzester Frist zum Ziel führen, was hier nicht der Fall war, denn seit der Verkündung der betreffenden Urteile sind bereits mehrere Jahre vergangen.
10 Deshalb ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie trotz der Urteile des Gerichtshofes vom 10. November 1981 in den Rechtssachen 28/81 und 29/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1981, 2577 und 2585) weiterhin nicht die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien 74/561 und 74/562 des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erlassen hat.
Kosten
11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie trotz der Urteile des Gerichtshofes vom 10. November 1981 in den Rechtssachen 28/81 und 29/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1981, 2577 und 2585) weiterhin nicht die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien 74/561 und 74/562 des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erlassen hat.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.