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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 10.07.1986 – C-128/86

ECLI:EU:C:1986:318

In der Rechtssache 128/86 R

Königreich Spanien, vertreten durch den Minister für Auswärtige Angelegenheiten, dieser vertreten durch den Generalsekretär für die Europäischen Gemeinschaften L. J. Casanova Fernández als Bevollmächtigten im Beistand des Generaldirektors für die rechtliche und institutionelle Koordinierung innerhalb der Gemeinschaft F. Mansito Caballero, des stellvertretenden Generaldirektors für die innergemeinschaftliche Koordinierung bei Rechtssachen J. Folguera Crespo, von R. Silva Lapuerta von der Rechtsabteilung des Außenministeriums, des technischen Beraters im Staatssekretariat für die Europäischen Gemeinschaften Fuertes Suarez und von Rechtsanwalt M. Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Spanische Botschaft, 6, boulevard Emmanuel-Servais,

Antragsteller,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Bevollmächtigten J. C. Séché und C. Palacio vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Ge-bäude, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 648/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 zur Festsetzung der Ausgleichsbeträge für das Wirtschaftsjahr 1985/86 bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 (ABl. L 60, S. 54) sowie der Verordnung Nr. 969/86 der Kommission vom 3. April 1986 zur Änderung der vorstehend genannten Verordnung Nr. 648/86 (ABl. L 89, S. 22)

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

BESCHLUSS§

1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 26. Mai 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung

der Verordnung Nr. 648/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 zur Festsetzung der Ausgleichsbeträge für das Wirtschaftsjahr 1985/86 bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 [im folgenden: Zehnergemeinschaft] (ABl. L 60, S. 54) und

der Verordnung Nr. 969/86 der Kommission vom 3. April 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 648/86 (ABl. L 89, S. 22).

2 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz, der am 9. Juni 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag sowie 36 der Satzung des Gerichtshofes und 83 der Verfahrensordnung die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 648/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 (a. a. O.) und der Verordnung Nr. 969/86 der Kommission vom 3. April 1986 (a. a. O.) beantragt.

3 Die Antragsgegnerin hat ihre schriftlichen Erklärungen am 24. Juni 1986 eingereicht. Die Parteien haben am 26. Juni 1986 mündlich verhandelt.

4 Vor der Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung erscheint es für eine erschöpfende Behandlung des vorliegenden Problems angezeigt, kurz den Ausgleichsmechanismus und die Grundregeln zu seiner Durchführung zu beschreiben, wie sie in der Verordnung Nr. 480/86 des Rates vom 25. Februar 1986 (ABl. L 54, S. 2), die Grundlage der beiden Verordnungen ist, deren Außervollzugsetzung beantragt wird, festgelegt sind.

5 Der Ausgleichsmechanismus ist in Artikel 123 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge [nachstehend: Beitrittsakte] (ABl. L 302, S. 23) vorgesehen. Nach Absatz 1 dieses Artikels kommt bei Tafelwein, bei bestimmten Weinen mit Ursprungsbezeichnung und bei anderen Erzeugnissen des Weinsektors, welche Marktstörungen hervorrufen können, für die Einfuhr aus Spanien in die Zehnergemeinschaft ein Ausgleichsmechanismus zur Anwendung.

6 Nach Absatz 2 Buchstabe a wird für Tafelwein der Ausgleichsbetrag in Höhe des Unterschieds zwischen den Orientierungspreisen in Spanien und in der Zehnergemeinschaft erhoben, doch kann die Höhe dieses Betrags nach dem Verwaltungsausschußverfahren angepaßt werden, um der Lage bei den Marktpreisen Rechnung zu tragen; diese Lage wird entsprechend der jeweiligen Weinart und ihrer Qualität beurteilt. In einer gemeinsamen Erklärung im Anhang zur Beitrittsakte (ABl. L 302, S. 482) heißt es noch, daß diese eventuelle Anpassung in der Weise erfolgt, daß den spezifischen Preisen bestimmter Erzeugnisarten je nach deren Qualität und Aufmachung Rechnung getragen wird, was zu einer Verringerung des Ausgleichsbetrags nach Maßgabe des höchsten Preises dieser Erzeugnisarten führen dürfte. Nach Absatz 2 Buchstabe b wird der Ausgleichsbetrag, der für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung und für die anderen Erzeugnisse, welche Marktstörungen hervorrufen können, festgesetzt wird, nach noch zu bestimmenden Einzelheiten von dem für Tafelwein geltenden Ausgleichsbetrag abgeleitet.

7 Absatz 3 lautet: Der Ausgleichsbetrag wird auf eine Höhe begrenzt, die eine nicht ungünstigere Behandlung als aufgrund der vor dem Beitritt geltenden Regelung sicherstellt. Hierzu wird dieser Betrag so berechnet, daß der Betrag, der sich aus der Erhöhung des für das betreffende Erzeugnis in Spanien anwendbaren Orientierungspreises um den Ausgleichsbetrag und die darauf erhobenen Zölle ergibt, den für das Erzeugnis im betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden Referenzpreis nicht übersteigt. Absatz 4 sieht die Möglichkeit der Einführung eines Ausgleichsbetrags für die Ausfuhren eines oder mehrerer Erzeugnisse des Weinsektors aus der Zehnergemeinschaft nach Spanien vor.

8 Gestützt auf Artikel 89 Absatz 1 der Beitrittsakte erließ der Rat die erwähnte Verordnung Nr. 480/86 zur Festlegung der Grundregeln für den im Handel mit bestimmten Erzeugnissen des Weinsektors zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien geltenden Ausgleichsmechanismus. In der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung wird der Zweck dieser Ausgleichsbeträge genannt: Es sollen Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 vermieden werden, ohne daß die herkömmlichen Handelsströme mit den vorgenannten Erzeugnissen beeinträchtigt werden.

9 Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung entspricht für jede Tafelweinart der Ausgleichsbetrag für jedes Wirtschaftsjahr dem Unterschied zwischen dem für die Zehnergemeinschaft und dem für Spanien festgesetzten Orientierungspreis. In den Absätzen 2 und 3 ist festgelegt, daß der Ausgleichsbetrag angepaßt werden kann, um der Lage bei den Marktpreisen in der Zehnergemeinschaft und in Spanien Rechnung zu tragen, und daß bei bestimmten Tafelweinen die betreffende Anpassung insbesondere unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Marktpreise und ihrer Aufmachungsart erfolgt. Nach Artikel 3 kann für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung und für die in Artikel 5 genannten Erzeugnisse bei Gefahr einer Marktstörung in der Zehnergemeinschaft ein Ausgleichsbetrag festgesetzt werden.

10 Die Ausgleichsbeträge werden nach Artikel 6 insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung und der Merkmale des Handels im Hinblick auf die herkömmlichen Handelsströme und die Gefahren von Marktstörungen angepaßt und gemäß Artikel 123 Absatz 3 der Beitrittsakte begrenzt. Artikel 7 sieht in Übereinstimmung mit Artikel 123 Absatz 4 der Beitrittsakte die Möglichkeit vor, für die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors aus der Zehnergemeinschaft nach Spanien einen Ausgleichsbetrag festzusetzen, falls die Marktentwicklung in der Gemeinschaft oder in Spanien den normalen Handelsstrom für diese Erzeugnisse zwischen der Gemeinschaft und Spanien zu beeinträchtigen droht.

11 Aufgrund von Artikel 11 der Verordnung Nr. 480/86 erließ die Kommission am 28. Februar 1986 die Verordnung Nr. 648/86 (a. a. O.), mit der sie die Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr bestimmter Weinarten aus Spanien in die Gemeinschaft festsetzte. Am 3. April 1986 änderte sie diese Verordnung durch die Verordnung Nr. 969/86, die zur Berichtigung bestimmter sachlicher Fehler erlassen wurde, die bei der Festsetzung der Ausgleichsbeträge für bestimmte Erzeugnisse des Weinsektors unterlaufen waren.

12 Der Antragsteller beantragt die Außervollzugsetzung dieser beiden Verordnungen mit der Begründung, die Kommission habe bei ihrem Erlaß bestimmte wesentliche Formvorschriften nicht eingehalten und Artikel 123 Absätze 2 Buchstaben a und b und 3 der Beitrittsakte sowie die entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung Nr. 480/86 des Rates (a. a. O.) verletzt, indem sie

Ausgleichsbeträge für Tafelwein festgesetzt habe, ohne die in Artikel 123 Absatz 3 Satz 1 der Beitrittsakte vorgesehene Höchstgrenze zu beachten,

die für Qualitätstafelweine geltenden Ausgleichsbeträge nicht angepaßt habe,

für die Weine mit Ursprungsbezeichnung einen Ausgleichsbetrag festgesetzt habe, obwohl diese Weine nicht zu Marktstörungen geführt hätten.

13 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen vor dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Rechtsakte aussetzen.

14 Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung wie der beantragten ist nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung, daß im Antrag die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird und die Umstände angeführt sind, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt.

15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist bei der in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung geforderten Dringlichkeit eines Antrags zu prüfen, ob die einstweilige Anordnung erforderlich ist, damit die Partei, die sie beantragt, keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet.

16 Zum Beweis dafür, daß die Ausgleichsbeträge, wie sie in den Verordnungen Nrn. 648/86 und 969/86 der Kommission (a. a. O.) festgesetzt worden sind, zu einem schweren Schaden für die spanischen Ausfuhren von Erzeugnissen des Weinsektors geführt hätten, macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, die Erhebung der Beträge erschwere erheblich die Ausfuhren spanischen Weins. Diese Ausgleichsbeträge ließen die betreffenden Ausfuhren erheblich zurückgehen und brächten sie bei bestimmten Weinarten wie bei den Tafelweinen, gleich ob es Rot-, Rosé- oder Weißweine seien, sogar fast völlig zum Erliegen. Außerdem machten es diese Ausgleichsbeträge praktisch unmöglich, die Richtplafonds für die Einfuhr nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 647/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit Durchführungsvorschriften betreffend den ergänzenden Handelsmechanismus für die Erzeugnisse des Weinsektors (ABl. L 60, S. 50) zu erreichen. Zur Begründung bezieht sich der Antragsteller auf die statistischen Tabellen in der Anlage II zu seinem Antrag auf einstweilige Anordnung, die unter Randnummer 18 dieses Beschlusses untersucht werden.

17 Der Antragsteller trägt weiter vor, der ihm aufgrund der Einführung der Ausgleichsbeträge entstehende Schaden sei auch nicht wiedergutzumachen. Diese Beträge führten nämlich zu einem erheblichen Rückgang der spanischen Ausfuhren. Die spanischen Exporteure seien deshalb dabei, ihre Marktanteile und Absatzgebiete in der Gemeinschaft zu verlieren; wenn diese Situation während des ganzen Hauptsacheverfahrens vor dem Gerichtshof fortbestehe, könne dies zu nicht wiedergutzumachenden Marktverlusten führen.

18 Zum Beweis für die Existenz und den Umfang des Rückgangs der spanischen Ausfuhren in die Zehnergemeinschaft bei Erzeugnissen des Weinsektors bezieht sich der Antragsteller auf zwei statistische Tabellen in der Anlage II zu seinem Antrag auf einstweilige Anordnung. Die erste Tabelle enthält einen Vergleich zwischen den Ausfuhren verschiedener Arten spanischen Weins, die in den beiden Monaten nach Inkrafttreten der in den Verordnungen Nrn. 648/86 und 969/86 der Kommission (a. a. O.) festgesetzten Ausgleichsbeträge, d. h. im März und April 1986, tatsächlich erfolgten, und dem Monatsdurchschnitt der Ausfuhren im Jahr 1985. Die zweite Tabelle zeigt die Richtplafonds für die Ausfuhren je Weinkategorie für sechs Monate, die monatliche Menge, die innerhalb dieser Grenzen ausgeführt werden konnte, und die tatsächlich erfolgten Ausfuhren im März und April 1986. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß bei allen Weinarten die tatsächlich erfolgten Ausfuhren bestenfalls nur drei Viertel der im Rahmen des Richtplafonds zulässigen Ausfuhrmenge erreicht hätten.

19 Aus der ersten von ihm vorgelegten Tabelle ergebe sich klar, daß bei allen Weinarten mit Ausnahme der Weißweine einer bestimmten Qualität die tatsächlichen Ausfuhren im März und April 1986 eindeutig unter dem monatlichen Durchschnitt des Jahres 1985 gelegen hätten. Dies sei besonders deutlich bei den weißen, Rosé- und roten Tafelweinen, bei denen die Ausfuhren im März und April nur zwischen 15 und 26 % des monatlichen Durchschnitts des Jahres 1985 betragen hätten. Dieser Rückgang der Ausfuhren sei die unmittelbare Folge der Einführung der in den Verordnungen Nrn. 648/86 und 969/86 der Kommission (a. a. O.) festgesetzten Ausgleichsbeträge.

20 Die Antragsgegnerin bestreitet, gestützt auf Zahlenmaterial, daß die spanischen Ausfuhren bei Weinerzeugnissen nach dem Inkrafttreten der genannten Ausgleichsbeträge am 1. März 1986 zurückgegangen seien. Sie hat in der Anlage zu ihren Erklärungen unter anderem eine Tabelle mit Zahlen vorgelegt, die einen Vergleich zwischen dem monatlichen Durchschnitt der tatsächlichen Ausfuhren, berechnet auf der Grundlage der Ausfuhren in den Jahren 1982, 1983 und 1984, und den im März, April und Mai 1986 erteilten Lizenzen enthält. Da die Zahl der Lizenzen über den Zahlen des monatlichen Durchschnitts der Ausfuhren liege, schließt sie daraus, daß die Ausfuhren in die Zehnergemeinschaft seit dem 1. März 1986 leicht angestiegen sind.

21 Sie trägt weiter vor, daß selbst dann, wenn der Nachweis gelänge, daß die spanischen Ausfuhren von Erzeugnissen des Weinsektors seit dem Inkrafttreten der genannten Ausgleichsbeträge zurückgegangen seien, dies nicht unbedingt auf diese Beträge zurückzuführen sei. Der Rückgang lasse sich leicht durch die Änderung der Verwaltungsregelung erklären, die die Wirtschaftsteilnehmer möglicherweise dazu veranlaßt habe, die Ausfuhren aufzuschieben.

22 Zu dem Argument des Antragstellers hinsichtlich der Richtplafonds für die Einfuhr trägt die Kommission zunächst vor, die Festlegung eines solchen Plafonds schaffe keinen verbindlichen Wert und gebe Spanien keinen Anspruch darauf, daß dieser Plafond erreicht werde. Seine Festsetzung führe dazu, eventuell die Verfahren nach Artikel 85 der Beitrittsakte in Gang zu setzen. Weiterhin erklärt sie in diesem Zusammenhang, wie unter Randnummer 20 dieses Beschlusses wiedergegeben, die Behauptungen des Antragstellers würden durch die Statistiken der Kommission nicht bestätigt, da nach diesen die spanischen Ausfuhren über den herkömmlichen Handelsströmen lägen und dahin tendierten, die Richtplafonds für die Einfuhr zu erreichen.

23 Schließlich trägt die Antragsgegnerin vor, der eventuelle Schaden sei jedenfalls kein nicht wiedergutzumachender Schaden, da die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer immer noch eine Schadensersatzklage nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erheben könnten.

24 Aufgrund einer in der Sitzung an ihn gerichteten Aufforderung hat der Antragsteller dem Gerichtshof Zahlen für die Monate Januar, Februar und Mai 1986 vorgelegt, die die unter Randnummer 20 dieses Beschlusses genannte erste statistische Tabelle ergänzen.

25 Nach allem ist festzustellen, daß die von den Parteien des Rechtsstreits vorgelegten Zahlen stark voneinander abweichen und zu völlig entgegengesetzten Schlüssen führen. Es ist auch auf die Erklärung des Antragstellers in der Sitzung hinzuweisen, die vorgelegten Statistiken beträfen gleichermaßen die Rechtssache 128/86 R wie die Rechtssache 119/86 R, da sich nicht entscheiden lasse, ob die Einfuhren deshalb zurückgegangen seien, weil nach dem ergänzenden Handelsmechanismus ab dem 1. März 1986 eine EHM-Lizenz in Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit erforderlich sei, oder ob sie ab diesem Zeitpunkt deswegen abgenommen hätten, weil übermäßig hohe Ausgleichsbeträge erhoben worden seien. Um entscheiden zu können, ob ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht, ist es daher notwendig, die Statistiken der beiden Parteien genauer zu untersuchen.

26 Dazu ist festzustellen, worauf der Antragsteller in der Sitzung zu Recht hingewiesen hat, daß die Kommission bei dem dem Gerichtshof vorgelegten Zahlenmaterial zwei Dinge miteinander verglichen hat, die wohl nicht vergleichbar sind, nämlich die tatsächlichen Einfuhren mit den Anträgen auf Erteilung einer Lizenz. Die Erteilung einer Lizenz in einem bestimmten Monat bedeutet nicht unbedingt, daß in diesem Monat eine Einfuhr stattfindet, sondern nur, daß sie binnen vier Monaten ab dem Tag ihrer Erteilung erfolgen kann, da die Gültigkeitsdauer der Lizenz nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 647/86 der Kommission (a. a. O.) vier Monate ab Antragstellung beträgt. Die Folgerungen der Antragsgegnerin aus diesen Zahlen scheinen daher auf den ersten Blick nicht haltbar.

27 Zu dem Zahlenmaterial des Antragstellers ist festzustellen, daß es zwar Tatsachen enthalten mag, die für die Prüfung eines möglichen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens relevant sind, daß es jedoch zum Beweis für das Vorhandensein eines solchen Schadens vor allem aus folgenden beiden Gründen nicht ausreicht.

28 In erster Linie ergibt sich aus diesen Zahlen, daß die spanischen Ausfuhren bei Tafelwein erheblich zurückgegangen sind, während die Ausfuhren bei Qualitätswein fast nicht abgenommen oder in einigen Fällen wie bei Weißwein sogar zugenommen haben. Die Zahlen für Januar und Februar 1986 zeigen, daß die Ausfuhren bei Tafelwein bereits ganz erheblich zurückgegangen waren, ohne daß für diesen Rückgang eine befriedigende Erklärung gegeben wurde. Der Präsident ist daher aufgrund der dem Gerichtshof derzeit vorliegenden Informationen der Auffassung, daß sich im Augenblick ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erhebung der Ausgleichsbeträge und dem für bestimmte Weinarten festgestellten Ausfuhrrückgang nicht beweisen läßt.

29 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 647/86 (a. a. O.) die Gültigkeitsdauer für eine EHM-Lizenz vier Monate ab Antragstellung beträgt. Wie die Kommission in der Sitzung ausgeführt hat, hat die Regelung der EHM-Lizenz in Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit aufgrund von Verwaltungsproblemen praktisch erst ab dem 13. März 1986 angewandt werden können. Somit bezieht sich das vom Antragsteller vorgelegte Zahlenmaterial unabhängig von seiner Relevanz nicht auf einen ausreichend langen Zeitraum, als daß der Gerichtshof sich ein wirkliches Bild von der Lage machen könnte. Zumindest müßte der Bezugszeitraum wenigstens vier Monate ab dem tatsächlichen Inkrafttreten der Regelung betragen, d. h. er müßte sich wenigstens bis zum 13. Juli 1986 erstrecken. Da nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 647/86 der Richtplafond für die Einfuhr spanischer Erzeugnisse des Weinsektors auf den Gemeinschaftsmarkt für das Wirtschaftsjahr 1985/86 vom 1. März 1986 bis zum 31. August 1986 festgelegt worden ist, wäre es noch folgerichtiger, diesen Bezugszeitraum bis zum letzteren Zeitpunkt zu verlängern.

30 Nach alledem hat der Antragsteller keine Tatsachen zum Beweis dafür vorbringen können, daß die Anwendung der in den Verordnungen Nrn. 648/86 und 969/86 der Kommission (a. a. O.) festgesetzten Ausgleichsbeträge zu einem schweren Schaden bei seinen Ausfuhren auf dem Weinsektor führt. Was die Unmöglichkeit betrifft, den eventuellen Schaden wiedergutzumachen, so hat der Antragsteller nicht nachweisen können, daß ein Rückgang der Ausfuhren, vor allem wenn er nur bei Tafelweinen stattfindet, notwendigerweise zu einem Verlust bestimmter Märkte führt.

31 Da der Antragsteller den Nachweis für die in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung verlangte Dringlichkeit nicht hat führen können, erübrigt sich die Prüfung, ob er die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht hat.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT

im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen:

1) Der Antrag wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.