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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.06.1987 – C-128/86
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1987:291
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 16. Juni 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I — Rahmen und Gegenstand der Nichtigkeitsklage
1 Die Erzeugnisse des Weinsektors unterliegen nicht nur dem ergänzenden Handelsmechanismus, der Gegenstand des von Spanien in der Rechtssache 119/86 anhängig gemachten Verfahrens ist, in dem ich soeben meine Schlußanträge vorgetragen habe. Artikel 123 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (nachstehend: Beitrittsakte) unterwirft sie noch einem anderen Mechanismus, dem der Ausgleichsbeträge (nachstehend: AB). Seine Absätze 1 bis 3 stellen den Grundsatz der Erhebung dieser Beträge auf und beschreiben deren Funktionsweise für die von der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt (nachstehend: Zehnergemeinschaft) aus Spanien eingeführten Tafelweine, Weine mit Ursprungsbezeichnung und bestimmten anderen Erzeugnissen des Weinsektors. Der Zweck der AB wird näher bestimmt in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 480/86 des Rates vom 25. Februar 1986, die die Grundregeln für seine Anwendung aufstellt. Mit dem Betrag
sollen Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 vermieden werden, ohne daß die herkömmlichen Handelsströme mit den [betroffenen] Erzeugnissen beeinträchtigt werden,
so daß seine Anwendung auf spanische Weine
in den Fällen nicht erforderlich [ist], in denen solche Störungen nicht zu befürchten sind,
und seine
Abstufung... für die betreffenden Erzeugnisse nach Maßgabe ihrer Marktlage vorzusehen [ist].
Es handelt sich also um einen elastischen Mechanismus, der dazu dienen soll, der Gefahr von Störungen vorzubeugen, die durch die Einfuhr spanischer Weine zu unter den Orientierungspreisen der Gemeinschaft liegenden Preisen hervorgerufen werden können.
2 Ebenso wie die Beitrittsausgleichsbeträge, die Artikel 72 der Beitrittsakte für andere unter eine gemeinsame Marktorganisation fallende Erzeugnisse vorsieht, ist der AB dazu bestimmt,
den neuen Mitgliedstaaten den Übergang von ihrem alten Status als Drittstaaten... zu ihrem neuen Status als Mitgliedstaaten [zu] erleichtern.
Er unterscheidet sich von ihnen indessen grundlegend, wie unzweideutig aus den Beitrittsverhandlungen hervorgeht, die zu seiner Einführung und zur Annahme von Artikel 123 Absatz 3 der Beitrittsakte geführt haben. Gemäß Satz 1 dieses Absatzes wird
der Ausgleichsbetrag auf eine Höhe begrenzt, die eine nicht ungünstigere Behandlung als aufgrund der vor dem Beitritt geltenden Regelung sicherstellt.
Absatz 3 Satz 2 bestimmt, daß hierzu dieser Betrag so berechnet wird, daß die Summe, die sich aus der Zusammenrechnung des in Spanien anwendbaren Orientierungspreises, der Zölle und des AB ergibt, den für das betroffene Erzeugnis geltenden Referenzpreis nicht übersteigt. Diese Höchstgrenze mit ihrer Funktion eines abgestuften Preisausgleichs ist die Hauptgarantie der durch Artikel 123 geschaffenen Regelung.
3 Die im vorliegenden Rechtsstreit nicht angefochtene Verordnung Nr. 480/86 des Rates legt die Grundregeln für die Anwendung des Mechanismus fest. Die von Spanien erhobene Nichtigkeitsklage richtet sich im wesentlichen gegen die Verordnung der Kommission Nr. 648/86 vom 28. Februar 1986, die für das Wirtschaftsjahr 1985/86 mit Wirkung vom 1. März 1986 die AB festsetzt, die auf die ihnen unterliegenden Erzeugnisse anwendbar sind (die Verordnung Nr. 969/86 berichtigt lediglich eine sachliche Unrichtigkeit der Verordnung Nr. 648/86). Der klagende Staat stützt sein Vorbringen auf drei Klagegründe, die nacheinander zu prüfen sind.
II — Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften
4 Spanien macht geltend, die Verordnung der Kommission sei sowohl wegen eines Verfahrensmangels als auch wegen des Fehr lens einer Begründung rechtswidrig.
Zum Verfahrensmangel
5 Wie die Beklagte eingeräumt hat, entsprechen die durch die Verordnung Nr. 648/86 eingeführten Maßnahmen — entgegen der in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung aufgestellten Behauptung — nicht der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein, sondern sind ergangen, ohne daß eine solche Stellungnahme abgegeben worden wäre, wie aus dem Protokoll der Sitzung des Ausschusses ausdrücklich hervorgeht. Eine solche Unstimmigkeit begründet jedoch keinen wesentlichen Verfahrensmangel.
6 Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnungen wird nicht deswegen bestritten, weil sie trotz Fehlens einer Stellungnahme des Ausschusses erlassen worden sind. Im Rahmen des sogenannten Verwaltungsausschuß-Verfahrens regelt der Rat die Art und Weise, in der die Kommission die ihr von ihm verliehenen Durchführungsbefugnisse auszuüben hat. Vorliegend ist es Artikel 11 der Grundverordnung, der die Kommission verpflichtet, jenes Verfahren einzuhalten. Artikel 67 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Wein, auf die er verweist, bestimmt, daß der Ausschuß [zu dem von der Kommission unterbreiteten Entwurf der zu treffenden Maßnahmen] Stellung [nimmt] und daß die von der Kommission sofort getroffenen Maßnahmen, wenn sie nicht der Stellungnahme des Ausschusses [entsprechen], alsbald [dem Rat] mitgeteilt werden, der anders entscheiden [kann]. Als Sie sich darüber auszusprechen hatten, wie sich das Fehlen einer Stellungnahme des Ausschusses auf die Befugnisse der Kommission auswirkt, haben Sie daher festgestellt, daß die Zuständigkeit für die Vornahme der betreffenden Handlung nur dann an das ermächtigende Organ zurückfällt, wenn die von der Kommission getroffenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen, so daß
das Fehlen einer Stellungnahme des Ausschusses ... die Gültigkeit der von der Kommission getroffenen Maßnahmen deshalb in keiner Weise [beeinträchtigt].
Mit dem Erlaß der angefochtenen Verordnungen hat die Kommission daher in vollem Einklang mit Artikel 67 der Verordnung Nr. 337/79 gehandelt, der für den Ablauf des Verwaltungsausschußverfahrens maßgeblich ist.
7 Was im vorliegenden Fall beanstandet wird, ist denn auch die Nichtbeachtung von Artikel 190 EWG-Vertrag, wonach die Verordnungen der Kommission auf die ... Stellungnahmen Bezug [nehmen], die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen. Selbst wenn die irrtümliche Erwähnung einer nicht existierenden Stellungnahme dem Fehlen einer Bezugnahme gleichzusetzen wäre, so würde dies in keiner Weise die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnungen beeinträchtigen. Eine solche Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn der geltend gemachte Fehler im Sinne von Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag wesentlich ist. Es muß mit anderen Worten geprüft werden, ob die in Frage gestellte Maßnahme ohne diesen Fehler einen anderen Inhalt gehabt haben könnte. Wie wir gesehen haben, ist das vorliegend nicht der Fall. Ein bloßes materielles Redaktionsversehen kann nach alledem nicht die vom Kläger erhoffte Wirkung haben.
Zum Fehlen einer Begründung
8 Der Kläger wirft der Kommission vor, sie habe Ausgleichsbeträge festgesetzt — für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung pauschal, für andere auf Null —, ohne diese Festsetzung mit dem Bestehen einer Gefahr der Marktstörimg in der Zehnergemeinschaft zu rechtfertigen, und dies ungeachtet des Artikels 123 Absatz 2 Buchstabe b der Beitrittsakte sowie der Artikel 3 und 4 der Durchführungsverordnung des Rates.
9 In der Tat kann man nicht umhin festzustellen, daß die angefochtene Verordnung zu diesem Punkt schweigt. Abgesehen von einer allgemeinen Verweisung auf die Beitrittsakte, insbesondere auf deren Artikel 123 Absatz 2, sowie auf die Grundverordnung des Rates wird die Gefahr einer Störung in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 648/86 nicht einmal erwähnt. Daß diese in Anwendung von Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe b sowie der Artikel 3 und 4 der Verordnung des Rates ergangen ist, ergibt sich lediglich mittelbar aus ihrem Anhang, aus dem hervorgeht, daß die auf bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung anwendbaren AB im allgemeinen niedriger sind als die für Tafelweine geltenden, und daß sie für Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete — d. h., wie die Kommission in ihrer Antwort auf eine der Fragen des Gerichtshofes dargelegt hat, für Likörweine der trockenen Art — auf Null festgesetzt wurden.
10 Zu ihrer Verteidigung hat sich die Kommission im wesentlichen darauf beschränkt, auf jenen Anhang zu verweisen; in ihrer vorerwähnten Antwort sowie in der mündlichen Verhandlung ist sie lediglich näher eingegangen auf:
die Störungsfaktoren, die geeignet seien, die Anwendung eines AB zu rechtfertigen, vorliegend die Preise und die zugunsten der spanischen Weine mit Ursprungsbezeichnung bestehende Möglichkeit der Substitution im Handel;
die Gründe für die Festsetzung der sich aus dem Anhang der Verordnung ergebenden unterschiedlichen AB: Nullsatz für teurere Weine, die in der Zehnergemeinschaft nicht erzeugt würden, Pauschalsatz für die anderen Weine, bei denen wegen ihrer niedrigeren Preise und weil Spanien hierzu keine Angaben gemacht habe, eine potentielle Störungsgefahr bestehe.
Ohne der Frage nach dem jeweiligen Gewicht dieser verschiedenen Begründungen vorzugreifen, kann man nur verblüfft sein über den Gegensatz zwischen diesen im Laufe des Verfahrens auf die Fragen des Gerichtshofes vorgebrachten Rechtfertigungen und den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung, die, wie bereits betont, zu diesem Punkt schweigen. Da es sich für die Kommission um die erste Verordnung handelte, die AB für Weine mit Ursprungsbezeichnung festsetzte, zeigen diese Erklärungen, falls es dessen noch bedurft haben sollte, mit aller Deutlichkeit die gebieterische Notwendigkeit einer substantiierten Begründung.
11 Gewiß verfolgen die AB ganz allgemein den Zweck, Störungen vorzubeugen, die die Einfuhr der genannten Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt der Zehn hervorrufen könnte, so daß sich die Ansicht vertreten ließe, die Kommission brauche ihre Einführung nicht zu rechtfertigen, wenn ein Preisunterschied feststellbar sei. Diese Überlegung trifft zwar bei Tafelweinen zu, für die die Beitrittsakte bestimmt, daß ein AB erhoben [wird], nicht aber bei den Weinen mit Ursprungsbezeichnung, für die es in der Beitrittsakte heißt, daß ein AB festgesetzt werden [kann], wenn sie Marktstörungen hervorrufen könnten. Anders als bei Tafelweinen, für die der Betrag — vorbehaltlich seiner etwaigen Anpassung entsprechend der jeweiligen Qualität — ipso jure erhoben wird, muß das Bestehen einer Gefahr hier nachgewiesen werden. Nach der Beitrittsakte ist bei jenen Weinen die Störungsgefahr neben dem unterschiedlichen Preis eine selbständige Voraussetzung für die Festsetzung eines AB. In der Tat kann eine solche Gefahr nicht vermutet werden, da es sich um charakteristischere Weine handelt. Einige von ihnen, wie die Likörweine der trockenen Art, haben ja keine AB. Wenn die Möglichkeit der Substitution auch eine conditio sine qua non für einen Preisvereleich ist, so vermag sie doch für sich allein eine Störungsgefahr nicht zu beweisen. Aber weder die Beitrittsakte noch die Verordnung des Rates enthalten nähere Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen das Bestehen einer solchen Gefahr angenommen werden kann.
12 In dieser Hinsicht läßt sich ein nützlicher Vergleich mit denjenigen Bestimmungen der Beitrittsakte anstellen, die sich auf den ergänzenden Handelsmechanismus für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beziehen. So enthält Artikel 85 Absatz 1 einige Hinweise auf die Art der Störungen, die in Betracht zu ziehen sind, wenn es darum geht, das durch diese Vorschrift geschaffene Sicherungssystem auszulösen: Die Einfuhren müssen bedeutend angestiegen sein, und diese Lage muß dazu geführt haben, daß der zuvor festgesetzte Plafond erreicht oder überschritten wird. Absatz 3 Buchstabe b des genannten Artikels nennt die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob die Schwere der Störung den Erlaß endgültiger Maßnahmen rechtfertigt, die die Einfuhren begrenzen oder aussetzen: Entwicklung der Marktpreise und des Umfangs des Handels. Schließlich bezeichnet die Verordnung Nr. 569/86 des Rates, die die Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus festlegt, in ihrem Artikel 6 die Umstände, die die Kommission bei der Beurteilung der Marktlage zu berücksichtigen hat. Im gleichen Zusammenhang kann, was die Anpassung des auf Tafelwein anwendbaren AB betrifft, hervorgehoben werden, daß Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe a der Beitrittsakte, ergänzt durch die zugehörige gemeinsame Erklärung, sowie die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 der Grundverordnung Hinweise auf die hierbei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte liefern. In diesem wie in dem zuvor erwähnten Fall sind die Gründe für die Festsetzung der AB im Rahmen des jeweils betroffenen Systems bekannt.
13 Wie bereits festgestellt, enthalten die Beitrittsakte und die Durchführungsverordnung des Rates keine entsprechende Bestimmungen hinsichtlich der Festsetzung von AB für die Weine mit Ursprungsbezeichnung, von denen im Anhang der angefochtenen Verordnung die Rede ist. Der Gesamtzusammenhang, in den sich die Verordnung der Kommission einfügt, vermag mit anderen Worten für sich allein die Einführung eines solchen Betrages nicht zu erklären. Diese Feststellung genügt für den Nachweis des geltend gemachten Fehlens einer Begründung. Ihre Rechtsprechung bestätigt dieses Ergebnis. Die Begründung
muß ... der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein.
Sie haben zwar eingeräumt,
daß nicht verlangt werden kann, daß in der Begründung der Verordnungen die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand der Verordnungen sind,
dies aber nur unter der Bedingung, daß
sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören.
Fassen wir zusammen. Aus der Beitrittsakte und der Verordnung des Rates ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Kommission hier von der ihr durch Artikel 190 EWG-Vertrag auferlegten Verpflichtung zu einer, sei es auch knappen, Begründung befreit gewesen wäre. Überdies handelte es sich vorliegend nicht darum, eine bestehende Regelung oder eine den betroffenen Kreisen wohlbekannte Gemeinschaftsregelung durchzuführen oder aufrechtzuerhalten, sondern, um es noch einmal zu sagen, um die erste auf diesem Gebiet erlassene Verordnung. Die Begründung hat nun aber den Zweck,
die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen [zu] lassen, so daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.
Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 648/86 der Kommission, berichtigt durch deren Verordnung Nr. 969/86, diesen Zweck verfehlt hat, ohne daß es erforderlich wäre, ein Urteil über die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens dargelegten Beweggründe abzugeben, mögen diese nun überzeugend sein oder nicht.
III — Zur Verletzung der Vorschriften über die Höchstgrenzen
14 Der klagende Staat führt aus, die durch die angefochtene Verordnung vorgeschriebenen AB stünden zwar formell in Einklang mit der in Artikel 123 Absatz 3 Satz 2 dargelegten Berechnungsweise, seien aber für bestimmte Weine, insbesondere weiße Tafelweine, so hoch festgesetzt worden, daß der im ersten Satz dieses Absatzes aufgestellten Forderung nicht Genüge getan sei, wonach die betroffenen Erzeugnisse mindestens ebenso günstig zu behandeln seien wie vor dem Beitritt. Nach Auffassung des Klägers kann der AB lediglich die Verringerung der vor dem Beitritt angewandten Zölle ausgleichen, wie sie sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Akte ergebe. Abgesehen davon, daß dieser Klagegrund auf keinerlei materielle Beweise gestützt ist, beruht er auf einer Auslegung der Vorschriften über die Höchstgrenzen, der man sich nicht anschließen kann.
15 Auf eine der Fragen des Gerichtshofes hat die Kommission eine — im Sitzungsbericht wiedergegebene — vergleichende Übersicht über die Berechnung der AB für bestimmte Tafelweine vorgelegt; der Kläger hat nicht bestritten, daß diese Übersicht die durch Artikel 123 Absatz 3 vorgeschriebene Berechnungsmethode korrekt anwendet. Hieraus geht hervor, daß der Referenzpreis, der die zu beachtende Höchstgrenze darstellt, in keinem Falle erreicht wird. Die Summe aus spanischem Orientierungspreis, Zoll und AB liegt bei bestimmten Weinarten sogar um mehr als die Hälfte unter dieser Grenze.
16 Im übrigen ist die gedankliche Trennung, die Spanien zwischen den beiden Sätzen von Artikel 123 Absatz 3 vornimmt, durch nichts gerechtfertigt. Abgesehen davon, daß das Wort hierzu einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Sätzen begründet und klar zeigt, daß die sich ihm anschließende Vorschrift über die Berechnungsmethode die im ersten Satz aufgestellte Regel zum Ausdruck bringt, vermag diese Methode nach meinem Eindruck nicht dazu zu führen, daß die spanischen Weine benachteiligt werden. Der Referenzpreis, der vor dem Beitritt den zu beachtenden Mindestbetrag darstellte, ist seit dem Beitritt ein Höchstbetrag, den man den spanischen Weinen nicht mehr aufzwingen kann. Sollte sich herausstellen, daß die Zölle, mit denen die Einfuhren dieser Weine noch belegt sind, den für sie geltenden, durch den AB ausgeglichenen Orientierungspreis beeinträchtigen, indem sie ihn über die durch den Referenzpreis gebildete Höchstgrenze hinaus anschwellen lassen, so müßte der AB aus diesem Grunde ipso jure berichtigt werden. Die in Artikel 123 Absatz 3 Satz 2 festgelegte Berechnungsweise ist daher nicht geeignet, dem im ersten Satz dieses Absatzes niedergelegten Zweck Abbruch zu tun. Der Vorwurf, dieser Zweck sei nicht beachtet worden, ist daher zurückzuweisen.
IV — Zur Verletzung der Vorschriften über die Anpassung des AB bei bestimmten Tafelweinen
17 Der klagende Staat wirft der Kommission vor, sie habe auf Tafelweine anwendbare AB lediglich nach den herkömmlichen Kategorien A I, A II, A III für Weißwein und R I, R II, R III für Rotwein festgesetzt, ohne eine Anpassung vorzunehmen, und dies trotz der Bestimmungen von Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe a und der hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften. Die Kommission hätte jede dieser Kategorien je nach dem Preis der verschiedenen Arten von Tafelwein, nach Maßgabe ihrer Qualität und ihrer Aufmachung, in Unterkategorien aufteilen müssen, um den AB zu ermitteln, der wirklich notwendig gewesen sei, um den Unterschied zwischen den Gemeinschafts- und den spanischen Preisen genau auszugleichen. Außerdem habe die Kommission für die Rotweine der Kategorien R I und R II AB festgesetzt, die bei diesen Weinen nicht dem Unterschied zwischen den Orientierungspreisen in der Gemeinschaft und denen in Spanien entsprächen.
18 Dieser Klagegrund kann ebensowenig Erfolg haben wie der vorhergehende. Auf die Fragen des Gerichtshofes hat die Kommission dargelegt, bei bestimmten Tafelweinen müsse der AB nach Maßgabe
der hohen Qualitätsmerkmale, die auf einer besonders sorgfältigen Pflege und bestimmten Produktionsbedingungen beruhen, wie sie für diese Weine kennzeichnend sind,
abgestuft werden. Zu diesem Zweck habe sie, die Kommission,
die Abfüllung im Produktionsgebiet mit dem Begriff der Qualität verknüpft.
Aus dem Anhang der angefochtenen Verordnung geht hervor, daß besondere AB sowohl für weiße als auch für rote oder Rosé-Tafelweine in Behältnissen mit einem Inhalt von bis zu 0,75 1, also für in Flaschen abgefüllte Weine, vorgesehen sind. Die AB sind um die Hälfte niedriger als diejenigen, die für die gleichen Weine gelten, wenn sie in Behältnissen mit einem Inhalt von über 0,75 1, also unabgefüllt, geliefert werden. Diese Differenzierung setzt voraus, daß die AB angepaßt worden sind. Wenn man auch bedauern mag, daß die Gründe für diese Differenzierung in den Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung nicht erwähnt werden, so kann man doch feststellen, um auf die bereits angeführte Rechtsprechung zurückzukommen, daß sie sich folgerichtig aus dem rechtlichen Rahmen ergeben, in den sich die in Frage gestellten Bestimmungen einfügen.
19 Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe a sieht nämlich vor, daß die Höhe der auf Tafelweine normalerweise anwendbaren AB angepaßt werden kann, um der Lage bei den Marktpreisen Rechnung zu tragen; diese Lage wird entsprechend der jeweiligen Weinart und ihrer Qualität beurteilt. Die zu dieser Vorschrift abgegebene gemeinsame Erklärung stellt hierzu ergänzend fest, daß zu diesem Zweck
den spezifischen Preisen bestimmter Erzeugnisarten je nach deren Qualität und Aufmachung Rechnung getragen wird, was zu einer Verringerung des AB nach Maßgabe des höchsten Preises dieser Erzeugnisarten führen dürfte.
Schließlich stellt Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung fest, daß sich bei bestimmten Tafelweinen die Anpassung aus der Berücksichtigung ihrer spezifischen Marktpreise und ihrer Aufmachungsart ergibt; er fügt hinzu, daß der AB in diesem Fall niedriger festgesetzt [wird] als der höchste AB für alle Tafelweinarten.
20 Was läßt sich nun feststellen? Der für bestimmte rote oder weiße Tafelweine festgesetzte AB ist bei den verschiedenen Weinarten gleich 50 % des niedrigsten für unabgefüllte Weine festgesetzten AB. Unter diesen Umständen läßt sich nach meiner Auffassung der Kommission nicht vorwerfen, sie habe die AB nicht nach den verschiedenen Weinarten und anschließend nach deren unterschiedlichen Qualität differenziert. Was die Gleichstellung Abfüllung in Flaschen/Qualität betrifft, so scheint sie mir schwerlich anfechtbar zu sein, da die Aufmachung — Abfüllung im Produktionsgebiet — nach der Einschätzung der Kommission die hohen Qualitätsmerkmale dieser Weine widerspiegelt. Der Spielraum, der dem handelnden Organ auf diesem Gebiet belassen wurde, gestattete es ihm also, für Tafelweine nach Maßgabe des leicht zu handhabenden Kriteriums der Aufmachung einen pauschalen AB festzusetzen. Jedenfalls hat der Kläger keine konkreten Umstände angeführt, die die Feststellung erlauben würden, daß die dergestalt berechneten niedrigeren AB nicht gemäß den Vorschriften von Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe a festgesetzt worden seien. Angesichts des Ermessensspielraums, über den die Kommission auf derartigen Sachgebieten verfügt, ist festzustellen, daß die von Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe a geforderte Anpassung in Einklang mit dieser Bestimmung vorgenommen worden ist.
21 Was insbesondere die Berechnungsmethode für die auf rote Tafelweine der Kategorien R I und R II anwendbaren AB betrifft, deren Satz sich nicht aus dem Unterschied zwischen den Orientierungspreisen in der Gemeinschaft und denen in Spanien ergibt, so hat die Kommission auf eine der Fragen des Gerichtshofes ebenfalls klargestellt, daß hier niedrigere AB festgesetzt worden seien als diejenigen, die sich normalerweise aus jenem Unterschied ergeben hätten, um den tatsächlichen spanischen Preisen für diese Erzeugnisse Rechnung zu tragen, die höher gewesen seien als die maßgebenden Orientierungspreise. Diese Erklärung, die vom Kläger nicht bestritten wird, erscheint mir zufriedenstellend.
V — Ergebnis
22 Nach meiner Auffassung müssen nach alledem die Verordnung Nr. 648/86 der Kommission sowie die Berichtigungsverordnung Nr. 969/86 nur wegen des wesentlichen Formmangels für nichtig erklärt werden, der sich aus dem Fehlen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Begründung im Zusammenhang mit der Festsetzung der AB für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung ergibt. Gemäß Artikel 176 Absatz 1 EWG-Vertrag ist es Sache der Kommission, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus der Nichtigerklärung ihrer Verordnung in diesem Punkt ergeben würden. Vorliegend müßte dieser Grundsatz an sich zur Erstattung der auf diese Weine erhobenen AB führen. Eine solche Auswirkung könnte jedoch übertrieben erscheinen: Die Verordnung Nr. 2715/86 betreffend das Wirtschaftsjahr 1986/87 hat diese Weine ebenfalls mit — allerdings niedrigeren — AB belegt, ohne daß Spanien es für notwendig gehalten hätte, diese Maßnahme grundsätzlich zu beanstanden. Eine vernünftige Lösung würde darin bestehen, daß die Kommission die AB lediglich bis zur Höhe der Differenz zwischen den von der angefochtenen Verordnung für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 1986 festgesetzten und den in der Verordnung Nr. 2715/86 für das Wirtschaftsjahr 1986/87 vorgesehenen Beträgen erstattet, um den Interessen sowohl der spanischen Wirtschaftsteilnehmer als auch derjenigen der Zehnergemeinschaft Rechnung zu tragen. Die Kommission würde auf diese Weise im Rahmen der Verantwortlichkeiten handeln, die ihr die Beitrittsakte und die Verordnung des Rates auf diesem Gebiet zuerkennen, und gleichzeitig dem Gebot des Artikels 176 Absatz 1 EWG-Vertrag gerecht werden.
23 Ich beantrage daher,
die Verordnung Nr. 648/86 der Kommission, geändert durch die Verordnung Nr. 969/86, insoweit für nichtig zu erklären, als sie AB für bestimmte aus Spanien stammende Weine mit Ursprungsbezeichnung festsetzt;
die Kosten dem beklagten Organ aufzuerlegen.