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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1986 – C-282/85
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1986:316
In der Rechtssache 282/85
Comité de développement et de promotion du textile et de l'habillement (DEFI), Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-P. Spitzer, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. May, 31, Grand-Rue, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater G. Marenco, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
und
Gesamtverband der Deutschen Textilindustrie — Gesamttextil, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Herbert Meister, Peter M. Wiesner, Holger Wissel, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,
Streithelfer,
wegen — im derzeitigen Stadium des Verfahrens — Zulässigkeit der Klage des Comité de développement et de promotion du textile et de l'habillement auf Aufhebung der Entscheidung 85/380 der Kommission vom 5. Juni 1985 über eine durch parafiskalische Abgaben finanzierte französische Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie (ABl. L 217, S. 20)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter K. Bahlmann, O. Due, T. F. O'Higgins und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 1986,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das französische Comité de développement et de promotion du textile et de ľha-billement (DEFI) (im folgenden: Kläger) hat mit Klageschrift, die am 18. September 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Aufhebung der Entscheidung 85/380 der Kommission vom 5. Juni 1985 über eine durch parafiskalische Abgaben finanzierte französische Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie (ABl. L 217, S. 20) erhoben.
2 In dieser Entscheidung hatte die Kommission festgestellt, daß die Beihilfen für die Unternehmen der französischen Textil- und Bekleidungsindustrie, die in den Dekreten Nrn. 84-388, 84-389 und 84-390 vom 22. Mai 1984 (JORF vom 25. Mai 1984, S. 1650 ff.) vorgesehen sind, im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Der Französischen Republik wurde untersagt, dieses Beihilfevorhaben durchzuführen.
3 Gegen diese an die Französische Republik gerichtete Entscheidung hat bereits die französische Regierung am 20. August 1985 eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag erhoben (Rechtssache 259/85). In jener Klage führt die Regierung namentlich aus, mit der in Rede stehenden Beihilferegelung solle die Entwicklung neuer Verfahren in den Unternehmen gefördert werden, die sich um Anpassung bemühten, um dem Wettbewerb der Drittländer mit billigen Arbeitskräften standhalten zu können; auf das Beihilfevorhaben hätte die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag angewandt werden müssen.
4 Die Kommission hat gegen die Klage die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Der Gerichtshof hat beschlossen, über diese Einrede vorab zu entscheiden.
5 Die bereits genannten Dekrete Nrn. 84-389 und 84-390 änderten bestimmte parafiskalische Abgaben, die namentlich auf die Verkäufe von Erzeugnissen der Textilund Bekleidungsindustrie mit Ausnahme von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden oder in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebrachten Erzeugnissen erhoben wurden. Nach Artikel 1 beider Dekrete ist der Ertrag dieser Abgaben aufzuteilen in Beihilfen für Unternehmen, Mittel für kollektive Förderungsmaßnahmen und Mittel für das Institut textile de France und die in diesem Sektor bestehenden technischen Zentren. Der Ertrag der Abgaben wird zu diesem Zweck auf den Kläger übertragen, der aufgrund des dritten vorgenannten Dekrets, des Dekrets Nr. 84-388, geschaffen wurde.
6 Die gesetzliche Grundlage für das letztgenannte Dekret ist das Gesetz 78-654 vom 22. Juni 1978 concernant les comités professionnels de développement économique (Gesetz über die Berufsausschüsse für die wirtschaftliche Entwicklung; JORF vom 27. Juni 1978, S. 2463). Nach Artikel 1 dieses Gesetzes können in jedem Wirtschaftsbereich durch Dekret des Staatsrats nach Stellungnahme der betroffenen repräsentativen Berufsorganisationen dem öffentlichen Interesse dienende rechtsfähige Einrichtungen mit der Bezeichnung Berufsausschüsse geschaffen werden. Aufgabe dieser Ausschüsse ist es nach Artikel 2 des Gesetzes, die Entwicklung der Produktionsstrukturen zu organisieren, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten, zur Finanzierung von Maßnahmen beizutragen, die im offensichtlichen gemeinsamen Interesse liegen, den Wettbewerb nicht beeinträchtigen und diese Entwicklung fördern, die Produktivität zu steigern, die Anpassung an die Bedürfnisse des Marktes zu verbessern, Untersuchungen über die in Rede stehenden Tätigkeitsbereiche vorzunehmen und deren Ergebnisse in den Berufskreisen zu veröffentlichen, sowie alle Initiativen zu unterstützen, die im eindeutigen Interesse des gesamten Berufsstandes liegen. Diese Ausschüsse werden nach Artikel 3 des Gesetzes von einem Rat verwaltet, dessen Mitglieder vom zuständigen Minister ernannt werden und zu mindestens zwei Dritteln Vertreter des betroffenen Berufszweigs oder der betroffenen Berufszweige sein müssen. Schließlich kann gemäß Artikel 4 ein Regierungskommissar, der den Minister in den Ausschüssen vertritt, die Durchführung ihrer Beschlüsse bis zur Entscheidung des Ministers aussetzen.
7 Das Dekret Nr. 84-388 beschreibt unter Übernahme dieser wesentlichen Punkte die Ziele, die Aktionsmöglichkeiten und den Aufbau des Klägers. Dieser hat nach Artikel 1 des Dekrets die Aufgabe,
1) die Forschung, die Innovation und die Erneuerung der industriellen und kommerziellen Strukturen in der Textil- und Bekleidungsindustrie zu fördern;
2) in diesen Industriezweigen die Verbesserung der Bedingungen für die Fortbildung des Personals sowie der Produktions-, Betriebsführungs- und Absatzbedingungen zu fördern;
3) diese Industriezweige betreffende wirtschaftliche und soziale Untersuchungen vorzunehmen und deren Ergebnisse zu veröffentlichen;
4) den gesamten Berufsstand betreffende Initiativen zu unterstützen;
5) zur Finanzierung der diesen Zielen dienenden Programme beizutragen und dabei über die Aufteilung seiner Mittel in Beihilfen für Unternehmen, Mittel für kollektive Förderungsmaßnahmen und Mittel für die in diesen Industriezweigen tätigen technischen Zentren zu entscheiden;
6) über die Kohärenz des Handelns der im gemeinsamen Interesse tätigen Stellen, denen er Beihilfen gewährt, zu wachen.
8 Das Dekret sieht vor, daß der Kläger von einem Verwaltungsrat mit fünfzehn Mitgliedern verwaltet wird, die durch Erlaß des für die Industrie zuständigen Ministers ernannt werden; zehn Mitglieder schlagen die Berufsverbände gemeinsam vor, fünf werden vom Minister ausgewählt. Das Mandat der Mitglieder des Verwaltungsrates kann durch Erlaß des Ministers vorzeitig beendet werden, gegebenenfalls nach Stellungnahme der Berufsverbände. Der Verwaltungsrat legt die Organisationsregeln fest und gibt sich eine Geschäftsordnung, die erst nach Genehmigung durch den Regierungskommissar in Kraft tritt. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden verbindlich, wenn der Regierungskommissar nicht binnen vierzehn Tagen Widerspruch erhebt oder wenn ein solcher Widerspruch nicht binnen eines Monats von dem für die Industrie zuständigen Minister bestätigt wird. Der Kläger unterliegt der Wirtschafts- und Finanzkontrolle des Staates und hat der Regierung jedes Jahr eine vorläufige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zur Genehmigung vorzulegen.
9 Die französische Regierung unterrichtete die Kommission am 18. April 1985 gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag schriftlich von den Aufgaben des Klägers. In diesem Schreiben heißt es, der Kläger beabsichtige, eine einmalige Zuwendung von 150 Millionen FF für einen Zinszuschuß von 6 % für Darlehen bereitzustellen, die im Jahre 1985 von den Geschäftsbanken für bestimmte Investitionen der in Rede stehenden Industriesektoren vergeben würden. Die französische Regierung habe dem Kläger mitgeteilt, sie werde die erforderliche Genehmigung für die Gewährung von zinsermäßigten Darlehen erst nach Vorlage eines den Bestimmungen des EWG-Vertrags entsprechenden Plans erteilen. Aufgrund dieser Unterrichtung erließ die Kommission die Entscheidung 85/380, um die es im vorliegenden Verfahren geht.
10 Nach Auffassung der Kommission fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse; zumindest falle aber sein Rechtsschutzinteresse mit dem des französischen Staates zusammen. Er sei somit nicht betroffen im Sinne des Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag. Der Kläger sei letztlich nur eine Vermittlungsstelle, über die der Staat über die Verteilung seiner Beihilfen entscheide. Die Kommission stützt sich insoweit namentlich auf eine Untersuchung der nationalen Bestimmungen, die die Rechtsgrundlage für die Schaffung des Klägers bilden. Dieser verdanke seine Entstehung, seine Aufgabenstellung und seine Aktionsmöglichkeiten diesen Bestimmungen, denn seine Haupteinnahmen seien die dort vorgesehenen parafiskalischen Abgaben, seine Finanzen würden vom Staat kontrolliert, und seine Beschlüsse seien in Wirklichkeit Vorschläge, die erst nach Ablauf der Fristen durchgeführt werden könnten, innerhalb deren die Aufsichtsbehörden intervenieren könnten.
11 Aus denselben Gründen hält die Kommission die Klage auch wegen Fehlens der Klagebefugnis des Klägers für unzulässig. Diese setze nach Artikel 173 EWG-Vertrag ein Minimum an Autonomie und Verantwortlichkeit voraus, die der Kläger nicht oder jedenfalls nicht im Bereich der Beihilfen besitze.
12 Schließlich macht die Kommission, die insoweit vom Streithelfer, dem Gesamtverband der Deutschen Textilindustrie, unterstützt wird, geltend, die streitige Entscheidung betreffe den Kläger nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2: Sie betreffe den Kläger überhaupt nicht, und sie berühre ihn auch nicht — wie der Gerichtshof seit seinem Urteil vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213) fordere — wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände und individualisiere ihn daher nicht in ähnlicher Weise wie den Adressaten.
13 Der Kläger bestreitet, eine Vermittlungsstelle des französischen Staates zur Verteilung von Beihilfen zu sein. In Wirklichkeit sei er von der französischen Verwaltung völlig unabhängig. Er fasse seine Beschlüsse ohne Befassung der Verwaltung und übernehme für sie die volle Verantwortung. In seinem Verwaltungsrat überwögen derzeit völlig die Vertreter der Berufsverbände; die Anwesenheit eines Regierungskommissars erkläre sich lediglich daraus, daß der Staat den Kläger durch die Erhebung der parafiskalischen Abgaben unterstütze. Im übrigen besitze die französische Verwaltung zwar ein begrenztes Widerspruchsrecht gegen seine Entscheidungen, habe dieses jedoch bisher noch nie ausgeübt.
14 Der Kläger hält sich auch für unmittelbar und individuell von der streitigen Entscheidung betroffen. Diese hindere ihn zum einen, bestimmte wesentliche Aufgaben, die ihm übertragen worden seien, wahrzunehmen, und beeinträchtige zum anderen die besonderen Interessen einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, deren gemeinsame Interessen er zu vertreten habe. Da er sich an dem Verfahren zwischen der französischen Regierung und der Kommission nicht beteiligen könne und ihm gegen die streitige Entscheidung kein anderes Rechtsmittel zu Gebote stehe, würde die Abweisung der vorliegenden Klage als unzulässig ihm gegenüber auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufen.
15 Nach Artikel 173 Absatz 2 kann eine natürliche oder juristische Person gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung nur Klage erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft. Da die streitige Entscheidung an die Französische Republik gerichtet war, ist zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar und individuell von ihr betroffen ist.
16 Dazu ist festzustellen, daß der Kläger nicht der endgültige Empfänger der in Rede stehenden Beihilfe ist, sondern diese an diejenigen Unternehmen weiterleiten muß, die bestimmte Investitionen vornehmen. Soweit der Kläger die Interessen dieser Wirtschaftsteilnehmer vertritt, ist darauf hinzuweisen, daß die Beihilferegelung die begünstigten Unternehmen nicht bestimmt und daß somit jedes Unternehmen, das einen entsprechenden Antrag stellen kann, von der Entscheidung der Kommission in gleicher Weise betroffen ist wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer des in Rede stehenden Sektors. Unter diesen Umständen ist eine Einrichtung, die die Gruppeninteressen dieser Wirtschaftsteilnehmer zu vertreten hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht klagebefugt (vgl. zuerst das Urteil vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 16 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Sig. 1962, 963).
17 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei eine Einrichtung eigener Art und vertrete nicht die Interessen eventueller Beihilfeempfänger, sondem eigene Interessen. Zum einen habe er ein Interesse daran, die Aufgaben, die ihm durch die vorerwähnten Rechtsvorschriften übertragen worden seien, ordnungsgemäß durchzuführen; zum anderen habe er es sich selbst zur Aufgabe gemacht, den gesamten Sektor einschließlich der Bereiche Weberei, Textilerzeugung, Bekleidung, Absatz und Mode zu modernisieren und zu restrukturieren, um ihn den Bedingungen des Marktes anzupassen, auf dem Drittländer, namentlich solche des Fernen Ostens, als Wettbewerber aufträten.
18 Dazu ist jedoch festzustellen, daß dem Kläger die in den genannten Rechtsvorschriften bezeichneten Aufgaben von der französischen Regierung übertragen wurden und daß diese nach diesen Vorschriften unbestreitbar das Recht hat, die Geschäftsführung und die Politik des Klägers zu bestimmen und somit auch die Interessen festzulegen, die dieser zu vertreten hat. Somit hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern die Interessen, die er für seine eigenen hält, sich von dem Interesse des französischen Staates an der Modernisierung und Restrukturierung eines wichtigen Sektors der Volkswirtschaft unterscheiden.
19 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die französische Regierung selbst Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung erhoben hat und genau dieselben Gründe geltend macht wie der Kläger. Dieser Umstand zeigt, daß von einer Rechtsverweigerung bezüglich der Interessen, die der Kläger nach seinen Bekundungen vertritt, nicht die Rede sein kann.
20 Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger nicht dargetan hat, daß er die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag erfüllt. Die Klage ist somit als unzulässig abzuweisen.
Kosten
21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten einschließlich der Kosten des Streithelfers, des Gesamtverbandes der Deutschen Textilindustrie, aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers.