Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1986
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1986 – C-79/85
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1986:308
In der Rechtssache 79/85
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
D. H. M. Segers, wohnhaft in Linden (Niederlande),
gegen
Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije Beroepen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 52, 58, 60 und 66 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Krankenversicherungspflicht nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter O. Due und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: P. Heim
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Herr D. H. M. Segers, vertreten durch Rechtsanwalt I. G. F. Cath, Amsterdam,
Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije Beroepen, im schriftlichen Verfahren vertreten durch W. M. Levelt-Overmars, Leiter der Abteilung Rechtliche Angelegenheiten, Sozialversicherung des Gemeenschappelijk Administratiekantoor, Amsterdam, und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch W. W. Wijnbeek als Bevollmächtigten,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes A. Haagsma,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1986,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der Centrale Raad van Beroep hat mit Beschluß vom 29. Januar 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 1. April 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 52, 58, 60 und 66 EWG-Vertrag sowie des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob eine Anwendung der Ziektewet (niederländisches Gesetz über das allgemeine Krankenversicherungssystem) mit diesen Bestimmungen vereinbar ist, die dazu führt, daß die Geschäftsführer einer Gesellschaft in bezug auf den Anschluß an dieses System unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob es sich um eine Gesellschaft niederländischen Rechts handelt oder nicht.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits, den der niederländische Staatsangehörige D. H. M. Segers, der Geschäftsführer einer Gesellschaft nach englischem Recht ist, gegen die Weigerung der zuständigen niederländischen Stelle, des Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije Beroepen (im folgenden: der Beklagte), angestrengt hat, ihm Krankenversicherungsleistungen nach der Ziektewet zu gewähren.
3 Im April 1981 wurde die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Sienderose Limited mit Sitz in London nach englischem Recht gegründet. Im Juni 1981 übernahmen der Kläger und seine Ehefrau diese Gesellschaft zu gleichen Teilen. Im Juli 1981 brachte der Kläger seine Einzelfirma, die in den Niederlanden ansässige Free Promotion International, als Zweigniederlassung vollständig in die Sienderose Limited ein. Gleichzeitig wurde er zum Geschäftsführer der letztgenannten Gesellschaft ernannt. Tatsächlich verrichtet die Filiale die gesamten Geschäftstätigkeiten der Sienderose Limited, die ganz in den Niederlanden konzentriert sind.
4 Im Juli 1981 meldete sich der Kläger beim Beklagten krank, um eine Krankenversicherungsleistung zu erhalten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei für die Sienderose Limited nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig geworden, weshalb es insoweit an dem erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis fehle. Nach der Ziektewet sei nämlich unter anderem derjenige versichert, der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu einer anderen Person, dem Arbeitgeber, stehe.
5 Nachdem die Klage gegen diesen Ablehnungsbescheid vom erstinstanzlichen Gericht abgewiesen worden war, legte der Kläger Berufung beim Centrale Raad van Beroep ein. Dieser verwies auf seine eigene Rechtsprechung, wonach der Geschäftsführer einer Gesellschaft, der selbst die Hälfte oder mehr der Anteile dieser Gesellschaft besitzt, so angesehen wird, als ob er in einem Abhängigkeitsverhältnis für diese Gesellschaft tätig wird. Der Beklagte stellte sich jedoch vor dem nationalen Gericht auf den Standpunkt, daß diese Rechtsprechung nur für Geschäftsführer von Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden, nicht aber für Geschäftsführer von Gesellschaften ausländischen Rechts gelte.
6 Der Centrale Raad van Beroep hielt das Vorbringen des Beklagten nicht für unerheblich und war der Ansicht, daß eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts für die Entscheidung über den Rechtsstreit erforderlich sei; er hat deshalb die Entscheidung ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1) Folgt aus dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EWG — insbesondere nach Artikel 52 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 58 und nach Artikel 60 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 66 EWG-Vertrag —, daß das niederländische Gericht bei der Beurteilung der Versicherungspflicht aufgrund eines niederländischen Sozialversicherungsgesetzes nicht zwischen dem Geschäftsführer/Hauptgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht und dem einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterscheiden darf, auch wenn die ausländische Gesellschaft offenkundig nicht in dem betreffenden anderen Mitgliedstaat, sondern ausschließlich in den Niederlanden tatsächliche Geschäftstätigkeiten entfaltet?
2) Verneinendenfalls: Ist diese Unterscheidung dann nach dem Recht der sozialen Sicherheit der EWG (insbesondere nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71) oder aber nach irgendeiner anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts unzulässig?
Zur ersten Frage
7 Die erste Frage geht im wesentlichen dahin, ob die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag auf der einen und die Artikel 60 und 66 EWG-Vertrag auf der anderen Seite dahin auszulegen sind, daß sie es nicht zulassen, daß die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats dem Geschäftsführer einer Gesellschaft eine Leistung aufgrund einer nationalen Krankenversicherungsregelung nur aus dem Grund verweigern, weil die Gesellschaft nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie auch ihren Sitz hat, gegründet wurde, auch wenn sie dort keine Geschäftstätigkeiten entfaltet.
8 Der Kläger vertritt die Auffassung, aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit sowie der Allgemeinen Programme des Rates zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit seien die zuständigen nationalen Stellen gehalten, nationale Rechtsvorschriften, die für die Geschäftsführer von Gesellschaften ausländischen Rechts den Anschluß an Krankenversicherungssysteme beschränkten, aufzuheben. Im übrigen seien im vorliegenden Fall die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit nicht anzuwenden.
9 Der Beklagte macht geltend, die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Bestimmungen geböten nicht die Gleichstellung der nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten gegründeten Gesellschaften mit den Gesellschaften des niederländischen Rechts. Was den Zugang zu Krankenversicherungsleistungen angehe, so könne eine unterschiedliche Behandlung der Geschäftsführer von Gesellschaften niederländischen Rechts und derjenigen von Gesellschaften nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats nicht als eine rechtswidrige Diskriminierung angesehen werden, da die beiden Gesellschaftsarten nicht vergleichbar seien. Alle, die eine Gesellschaft niederländischen Rechts gründeten, unterlägen nämlich in bezug auf die Versicherung ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder des Orts ihrer Niederlassung denselben Bedingungen. Ebenso gälten für alle, die eine Gesellschaft ausländischen Rechts gründeten, dieselben Bedingungen. Jeder sei frei, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder des Orts seiner Niederlassung, eine Gesellschaft nach niederländischem oder nach ausländischem Recht zu gründen. Die Betreffenden könnten stets die sozialen, steuerlichen und anderen Vor- und Nachteile dieser beiden Arten von Gesellschaften gegeneinander abwägen.
10 Die fragliche Unterscheidung sei darüber hinaus durch den Kampf gegen Mißbräuche und im Interesse einer sachgerechten Durchführung der niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gerechtfertigt. Es müsse nämlich verhindert werden, daß Geschäftsführer die Form einer Gesellschaft ausländischen Rechts nur wählten, um die in den niederländischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen für die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu umgehen. Hinzu komme das Problem der Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in anderen Mitgliedstaaten.
11 Die Kommission führt aus, eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft habe nach Artikel 52 EWG-Vertrag das Recht, ihre Geschäftstätigkeit in den Niederlanden unter denselben Bedingungen wie Gesellschaften niederländischen Rechts auszuüben. Zu diesen Bedingungen gehöre insbesondere das Recht auf Anschluß an ein bestimmtes System der sozialen Sicherheit. Für das Personal der Gesellschaft ausländischen Rechts müßten dieselben gesetzlichen Anschlußbedingungen gelten wie für das Personal von Gesellschaften, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats gegründet seien. Werde es abgelehnt, auf den Geschäftsführer einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anzuwenden, die für die Geschäftsführer von Gesellschaften nach dem Recht dieses Mitgliedstaats gälten, so sei dies als Verletzung des Rechts auf freie Niederlassung anzusehen.
12 Zur Beantwortung der vorgelegten Frage sind zunächst die Artikel 52 ff. EWG-Vertrag zu prüfen. Es ist daran zu erinnern, daß Artikel 52 EWG-Vertrag eine der grundlegenden Bestimmungen der Gemeinschaft darstellt und seit dem Ende der Übergangszeit in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist. Nach dieser Bestimmung umfaßt die Niederlassungsfreiheit der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unter anderem die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
13 Zwar betrifft die Frage einen Fall, in dem die Ablehnung nicht mit der Staatsangehörigkeit des Geschäftsführers, sondern mit dem Ort des Sitzes der von ihm geleiteten Gesellschaft begründet wird. Doch ist hinsichtlich der Gesellschaften zu bemerken, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273) die Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 58 EWG-Vertrag für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht umfaßt, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft auszuüben. Es ist hervorzuheben, daß im Falle einer Gesellschaft ihr Sitz im angegebenen Sinn, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen.
14 Eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats errichtet worden ist und die ihre Tätigkeit durch eine Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft im Mitgliedstaat der Niederlassung ausübt, kann von der Anwendung des oben genannten Grundsatzes nicht ausgenommen werden. Denn wie der Gerichtshof in dem vorerwähnten Urteil vom 28. Januar 1986 bereits ausgeführt hat, würde Artikel 58 EWG-Vertrag ausgehöhlt, wenn man es zuließe, daß der Niederlassungsstaat ungehindert eine ungleiche Behandlung allein deshalb vornehmen kann, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet.
15 Es steht fest, daß das Recht auf Erstattung von Krankheitskosten das Recht einer natürlichen Person und nicht das einer Gesellschaft ist. Das Erfordernis, eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft den inländischen Gesellschaften gleichzustellen, impliziert jedoch das Recht des Personals dieser Gesellschaft auf Anschluß an ein bestimmtes System der sozialen Sicherheit. Denn eine Diskriminierung des Personals in bezug auf den sozialen Schutz schränkt die Freiheit der Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaats, sich über eine Agentur, eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat niederzulassen, mittelbar ein. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, daß nach dem Allgemeinen Programm des Rates zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit vom 18. Dezember 1961 (ABl. 1962, S. 36), das für die Durchführung der betreffenden Vertragsbestimmungen nützliche Hinweise liefert (siehe Urteile vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76, Thieffry, Slg. 1977, 765, und vom 18. Juni 1985 in der Rechtssache 197/84, Steinhauser, Slg. 1985, 1819), Vorschriften und Praktiken, die das Recht auf Teilnahme an den Einrichtungen der sozialen Sicherheit, vor allem der Krankenversicherung] ... verwehren oder einschränken, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit darstellen.
16 Was die Zweifel des nationalen Gerichts in bezug auf die Bedeutung der Tatsache angeht, daß die Gesellschaft englischen Rechts im Vereinigten Königreich offensichtlich keine Geschäftstätigkeiten entfaltet, so ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 58 für die Anwendung der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht von den Gesellschaften nur verlangt, daß sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist der Umstand, daß die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausschließlich durch eine Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, ohne Bedeutung.
17 Zu den Gründen, die der Beklagte zur Rechtfertigung seiner Ablehnung anführt — die Bekämpfung eventueller Mißbräuche und das Interesse an einer sachgerechten Durchführung der nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit —, ist festzustellen, daß Artikel 56 EWG-Vertrag tatsächlich innerhalb bestimmter Grenzen die Anwendung einer Sonderregelung für die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften zuläßt, sofern diese Regelung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist. Die Bekämpfung betrügerischer Machenschaften kann also unter bestimmten Umständen eine ungleiche Behandlung rechtfertigen; doch ist die Weigerung, dem Geschäftsführer einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft eine Krankenversicherungsleistung zu gewähren, in dieser Beziehung keine geeignete Maßnahme.
18 Da die erste Frage aufgrund der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit beantwortet worden ist, erübrigt sich eine Prüfung der Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit.
19 Nach alledem ist auf die erste Frage des Centrale Raad van Beroep zu antworten, daß die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag dahin auszulegen sind, daß sie es nicht zulassen, daß die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats dem Geschäftsführer einer Gesellschaft eine Leistung aufgrund einer nationalen Krankenversicherungsregelung nur aus dem Grund verweigern, weil die Gesellschaft nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie auch ihren Sitz hat, gegründet wurde, auch wenn sie dort keine Geschäftstätigkeiten entfaltet.
Zur zweiten Frage
20 Da die zweite Frage nur für den Fall gestellt worden ist, daß die erste Frage verneint wird, braucht sie nicht mehr geprüft zu werden.
Kosten
21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep mit Beschluß vom 29. Januar 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie es nicht zulassen, daß die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats dem Geschäftsführer einer Gesellschaft eine Leistung aufgrund einer nationalen Krankenversicherungsregelung nur aus dem Grund verweigern, weil die Gesellschaft nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie auch ihren Sitz hat, gegründet wurde, auch wenn sie dort keine Geschäftstätigkeiten entfaltet.