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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.07.1986 – C-91/85

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1986:309

Schlussanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 10. Juli 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Frau Anne-Marie Christ, geb. Clemen, Frau Olga Priplata, geb. Schneider, und Frau Elizabeth Mc Donnell waren zu allen maßgeblichen Zeitpunkten Bedienstete auf Zeit der Kommission in der Laufbahngruppe C. Mit Klageschrift vom 4. März 1985, die am 4. April 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragen die Klägerinnen,

a) die von der Kommission ausgestellten Gehaltsmitteilungen von Mai 1984 für Frau Priplata und Frau McDonnell und von Juli 1984 für Frau Christ sowie alle folgenden Gehaltsmitteilungen aufzuheben, soweit sie auf der Anwendung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976 (ABl. L 299, S. 1) beruhen, mit der dem Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ein Absatz 4 mit der dazugehörenden Gehaltstabelle angefügt worden ist;

b) der Kommission gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen und sie nach Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung zu verurteilen, die Aufwendungen der Klägerinnen, die für das Verfahren notwendig sind, insbesondere Reiseund Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Anwälte zu erstatten.

Nach Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (Beschäftigungsbedingungen) ist Bediensteter auf Zeit a) der Bedienstete, der zur Besetzung einer auf Zeit eingerichteten Planstelle eingestellt wird, b) der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt wird, c) der Bedienstete, der zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Person, die ein in den Verträgen vorgesehenes Amt innehat, eingestellt worden ist, und d) der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan für das betreffende Organ beigefügt ist. Diese letztere Kategorie wurde durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 2615/76 in die Beschäftigungsbedingungen aufgenommen.

In Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen ist unter anderem vorgesehen, daß Artikel 66 des Beamtenstatuts entsprechend für Bedienstete auf Zeit gilt, so daß Bediensteten auf Zeit die gleichen Grundgehälter zu zahlen sind wie Beamten. Allerdings wurde durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung Nr. 2615/76 dem Artikel 20 ein fünfter (nicht numerierter) Absatz angefügt, der wie folgt lautet:

Für die in Artikel 2 Buchstabe d genannten Bediensteten werden jedoch die monatlichen Grundgehälter für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgender Tabelle festgesetzt: ...

Die in dieser Tabelle angegebenen Grundgehälter entsprechen denjenigen der Tabelle für Beamte der Laufbahngruppen A, LA und B, sind jedoch für alle Besoldungsgruppen der Laufbahngruppen C und D ungefähr 5 % niedriger.

Es ist also nicht Absatz 4, sondern Absatz 5 des Artikels 20, den die Klägerinnen angreifen wollen.

Diese Änderungen traten am 30. Oktober 1976 in Kraft (gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2615/76). Während die vierte Kategorie von Bediensteten auf Zeit noch besteht, schaffte der Rat die Tabelle der monatlichen Grundgehälter, die speziell für sie galt, im Juni 1985 ab. Artikel 7 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1578/85 des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 154, S. 1) bestimmt:

Artikel 20 Absatz 5 [der Beschäftigungsbedingungen] sowie die Tabelle der monatlichen Grundgehälter, die sich darauf bezieht, werden gestrichen.

Gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1578/85 wurde diese Aufhebung am 1. Januar 1985 für die Bediensteten auf Zeit wirksam, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung — am 14. Juni 1985 — Dienst taten, was bei den Klägerinnen der Fall war.

Die drei Klägerinnen wurden am 1. Juli 1979, 4. Juli 1979 und 1. Juni 1979 als Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen eingestellt. 1983 wurden sie in Planstellen auf Zeit in einem als FAST bezeichneten Forschungsvorhaben eingewiesen. Diese Planstellen wurden im Stellenplan mit Wirkung vom 1. Januar 1984 als Dauerplanstellen behandelt. Die Kommission übersandte den Klägerinnen einen Vorschlag für eine Änderungsklausel zu ihren Dienstverträgen, durch die diese in Verträge für Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen, d. h. für Bedienstete, die zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt werden, umgewandelt werden sollten. Die Vorschläge tragen den Datumstempel vom 30. März 1984, die Klägerinnen behaupten jedoch, sie seien ihnen erst am 17. April 1984 übersandt worden; sie wurden von Frau Christ und Frau Mc Donnell Ende April 1984 und von Frau Priplata Anfang Mai 1984 unterzeichnet und zurückgesandt. Dies wird von der Kommission nicht bestritten.

In der Änderungsklausel war nicht angegeben, daß ihr Gehalt um ungefähr 5 % gekürzt würde. In der mündlichen Verhandlung ist dem Gerichtshof mitgeteilt worden, die Klägerinnen hätten die Auswirkungen dieser Änderung damals nicht beurteilen können und keine Ermittlungen hierüber angestellt. Erst als Frau Priplata und Frau Mc Donnell ihre Gehaltsmitteilungen für Mai 1984 und Frau Christ ihre Gehaltsmitteilung für Juli 1984 gelesen hätten, hätten sie begriffen, daß ihr Grundgehalt gekürzt worden sei.

Die Anstellungsbehörde versuchte, die niedrigeren Gehälter rückwirkend ab 1. Januar 1984 anzuwenden; als die Klägerinnen jedoch Gegenvorstellungen erhoben, räumte die Anstellungsbehörde ein, daß dies für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. März 1984 nicht richtig wäre.

Am 25., 26. bzw. 20. Juli 1984 legten die drei Klägerinnen Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein. Sie wandten sich gegen die Gehaltskürzung infolge der Änderung ihrer Verträge von solchen gemäß Artikel 2 Buchstabe a in solche gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen. Die Kommission wies diese Beschwerden mit gleichlautenden Schreiben vom 4. Januar 1985 an Frau Christ und vom 10. Januar 1985 an Frau Priplata und Frau Mc Donnell zurück. Diese Entscheidungen wurden Frau Mc Donnell am 21. Januar 1985 sowie Frau Christ und Frau Priplata am 25. Januar 1985 mitgeteilt (gemäß den der Klage beigefügten unterzeichneten Empfangsbescheinigungen). Ihre Klage ist beim Gerichtshof innerhalb der Frist des Artikels 91 des Beamtenstatuts eingereicht worden.

Die Kommission hält die Klage für zulässig. Formal gesehen waren die Beschwerden gegen die Änderungsklauseln gerichtet, während sich die Klage gegen die Gehaltsmitteilungen richtet. Aus den Ausführungen in der Beschwerde geht jedoch hervor, daß sich diese gegen die Auswirkungen der Verordnung Nr. 2615/76 auf die Gehaltsmitteilungen infolge der Änderungsklausel im Vertrag richtet. Im wesentlichen haben Beschwerde und Klage denselben Gegenstand. Ich bin der Auffassung, daß die Klage nicht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen werden kann, daß mit ihr nicht dasselbe Ziel wie mit der Beschwerde verfolgt werde.

Die Klage beschränkt sich jetzt allerdings auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 1984, da die Aufhebung von Absatz 5 des Artikels 20 der Beschäftigungsbedingungen dazu geführt hat, daß die Klägerinnen vom 1. Januar 1985 an das gleiche Gehalt wie Beamte dieser Laufbahn- und Besoldungsgruppe beziehen.

Die Klägerinnen machen geltend, was geschehen sei, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, den der Gerichtshof beispielsweise in der Rechtssache 156/78 (Newth/Kommission, Slg. 1979, 1941) und in den verbundenen Rechtssachen 198 bis 202/81 (Micheli/Kommission, Slg. 1982, 4145) anerkannt habe. Sie hätten 5 % weniger als andere Bedienstete, die die gleichen Aufgaben wahrnähmen und sich in vergleichbarer Lage befänden, erhalten. Sie hätten infolge der Vertragsänderung 5 % weniger erhalten, als sie vorher für die Verrichtung der gleichen Tätigkeit bekommen hätten. In die Laufbahngruppe C eingestuft, seien sie weniger gut behandelt worden als Bedienstete, die auch unter Artikel 2 Buchstabe d fielen, aber den Laufbahngruppen A und B angehörten und deren Dienstbezüge die gleichen gewesen seien wie die der Beamten, ohne Kürzung um 5 %.

Die Kommission vertritt den Standpunkt, daß Unterschiede zwischen verschiedenen Kategorien von Beamten oder Bediensteten auf Zeit nicht als diskriminierend angesehen werden könnten. Sie bezieht sich auf die Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1983 in den verbundenen Rechtssachen 118 bis 123/82 (Celant/Kommission, Slg. 1983, 2995, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe) und vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 171/84 (Soma/Kommission, Slg. 1986, 192, Randnr. 30 der Entscheidungsgründe) sowie auf die Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache 326/82 (Aschermann/Kommission, Slg. 1984, 2253, 2268), in denen dieser eingeräumt habe, daß aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Bedienstete auf Zeit, auch wenn sie in die gleichen Laufbahngruppen eingestuft seien, weder nach denselben Kriterien eingestellt noch aus denselben Mitteln besoldet würden wie die Beamten oder die anderen Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a, b und c der Beschäftigungsbedingungen. Insbesondere macht die Kommission geltend, die Verordnung Nr. 2615/76 habe eine neue Kategorie gemäß Artikel 2 Buchstabe d geschaffen, um die Lage der großen Zahl von Personen zu verbessern, die zuvor in den Forschungsanstalten als örtliche oder Anlagenbedienstete eingestellt worden seien. Diese hätten wesentlich höhere Dienstbezüge erhalten. Aus Haushaltsgründen sei ein Unterschied zwischen den Laufbahngruppen A und B sowie den Laufbahngruppen C und D gemacht worden. In den letztgenannten Laufbahngruppen habe es viele und in den erstgenannten Laufbahngruppen wenige örtliche und Anlagenbedienstete gegeben, so daß letztere, um die Gesamtkosten niedrig zu halten, nicht die gleichen Gehälter wie andere Bedienstete der gleichen Laufbahngruppen erhalten hätten. Erst 1985, als Mittel verfügbar gewesen seien und das zweite, ständige FAST-Projekt in Angriff genommen worden sei, sei diese Diskrepanz von 5 % beseitigt worden.

Der allgemeine Grundsatz, wonach Bedienstete in unterschiedlichen Dienststellungen unterschiedlich behandelt werden dürfen, scheint mir festzustehen. Ob eine Ungleichbehandlung im Sinne einer unfairen oder diskriminierenden Behandlung vorliegt, muß allerdings anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Meines Erachtens gibt es einen grundlegenden Unterschied zwischen den Rechtssachen Celant und Soma auf der einen und den vorliegenden Fällen auf der anderen Seite. In den erstgenannten Fällen waren die Bediensteten nicht Bedienstete auf Zeit, bevor sie aufgrund der Verordnung Nr. 2615/76 als solche aufgenommen wurden. Infolge ihrer Aufnahme in die Kategorie der Bediensteten auf Zeit erhielten sie wesentliche Vorteile. Die Tatsache, daß nicht alle Bediensteten gleiche Versorgungsleistungen bekamen, wurde unter diesen Umständen als gerechtfertigt angesehen. Im vorliegenden Fall waren die Klägerinnen bereits Bedienstete auf Zeit (gemäß Artikel 2 Buchstabe a), als sie in die in Artikel 2 Buchstabe d definierte Kategorie von Bediensteten übernommen wurden. Ich bin nicht der Ansicht, daß für sie die Entscheidung in den Rechtssachen Celant und Soma gilt. Ich meine auch nicht, daß sich die Schlußanträge des Generalanwalts Darmon auf genau die gleiche Situation beziehen, wie sie hier vorliegt.

Meines Erachtens können die Klägerinnen ihre Stellung gemäß Artikel 2 Buchstabe d zu Recht mit der Stellung anderer Bediensteten vergleichen, die vergleichbare Dienste leisten, aber Bedienstete gemäß Artikel 2 Buchstabe a sind oder bleiben. Sie können also zu Recht ihre Stellung nach der Änderung mit ihrer eigenen vorherigen Stellung gemäß Artikel 2 Buchstabe a vergleichen. Es lag eine ungleiche Behandlung vor, und es ist nicht dargelegt worden, daß sie objektiv gerechtfertigt war. Sie können meiner Ansicht nach auch behaupten, daß die Unterscheidung zwischen Bediensteten der Laufbahngruppen A und B und ihnen selbst zum Zeitpunkt ihrer Übernahme nicht gerechtfertigt war, auch wenn sie 1976 aus den angegebenen Gründen im Hinblick auf die örtlichen Bediensteten, die Bedienstete auf Zeit wurden, gerechtfertigt gewesen sein mag. Es ist einleuchtend, daß die ursprünglichen Gründe für diese Unterscheidung, selbst wenn sie zu Anfang berechtigt waren, bis 1983 entfallen waren und daß sich eine ungleiche Besoldung bei gleicher Arbeit und Tätigkeit nicht vertreten [läßt] (Begründung des Vorschlags der Kommission für die Aufhebung der angefochtenen Bestimmung; Vorschlag: ABl. 1983, C 213, S. 7, Begründung: Dokument KOM(83) 455 endg.). Ich vermag für 1984, als die Klägerinnen von Artikel 2 Buchstabe à nach Artikel 2 Buchstabe d übernommen wurden, keinen Grund für eine Unterscheidung zwischen der Laufbahngruppe C und den Laufbahngruppen A und B zu erkennen.

Somit stellt ihre Übernahme auf den ersten Blick eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Gehalts dar, in bezug auf die nicht dargetan worden ist, daß sie objektiv gerechtfertigt wäre.

Die Kommission macht geltend, die Klägerinnen hätten die Änderung der Bedingungen ihres Dienstvertrags freiwillig akzeptiert. Der erste Satz des vierten Absatzes aller Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden der Klägerinnen lautet jedoch: Die Kommission sah sich gezwungen, entweder Ihren Vertrag vom [hier gab die Kommission das Datum jedes der ursprünglichen Dienstverträge von 1979 an] zu kündigen oder Ihnen die Änderung dieses Vertrags vorzuschlagen, was erfolgt ist. Mit anderen Worten, sie konnten entweder die vorgeschlagene Änderung unterzeichnen oder ihre Stelle verlieren. Unter diesen Umständen kann meines Erachtens dem Argument unmöglich gefolgt werden, daß die Klägerinnen im vorliegenden Fall auf ihr Klagerecht verzichtet hätten.

Die Kommission trägt sodann vor, die Übernahme auf Planstellen gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen habe den Klägerinnen Ruhegehaltsansprüche verliehen, die sie gemäß Artikel 2 Buchstabe a nicht besessen hätten. Dies galt jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum, da die Verordnung Nr. 2799/85 vom 27. September 1985 (ABl. L 265, S. 1) mit Wirkung vom 9. Oktober 1985 ein Ruhegehalt für Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen eingeführt hat. Allerdings sind die Ruhegehaltsansprüche, von denen die Kommission meint, die Klägerinnen besäßen sie jetzt, nur potentielle Rechte. Die Klägerinnen werden nur dann wirklich ein Ruhegehalt beziehen, wenn sie bei Erreichung der maßgebenden Altersgrenze alle Voraussetzungen hierfür erfüllen, insbesondere die, daß sie zehn Dienstjahre abgeleistet haben müssen. Meines Erachtens stellen bloß potentielle Rechte, die für einige Monate gewährt worden sind, keinen ausreichenden Unterschied in der Situation dar, der den Unterschied in der Behandlung, den die Klägerinnen rügen, rechtfertigt. Wenn die Klägerinnen im Laufe des Jahres 1984 ausgeschieden wären, wäre außerdem, wie in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben worden ist, ihr Abgangsgeld anhand des niedrigeren Grundgehalts berechnet worden.

Die Kommission führt noch aus, die Übernahme auf Planstellen gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen verbessere die Sicherheit des Arbeitsplatzes der Klägerinnen. Es ist richtig, daß die Klägerinnen, haushaltsrechtlich betrachtet, jetzt Dauerplanstellen besetzen, während sie gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen in Zeitstellen eingewiesen waren. Andererseits sind sie immer noch Bedienstete auf Zeit, die mit dreimonatiger Kündigungsfrist entlassen werden können. Wie mir scheint, kann also nicht davon die Rede sein, daß der von der Kommission geltend gemachte Statusunterschied die ungleiche Bezahlung der Klägerinnen für eine Arbeit, die zu allen maßgeblichen Zeitpunkten mit dem, was sie vorher getan hatten, identisch war, rechtfertigt.

Schließlich trägt die Kommission vor, die Forderungen seien von geringer Bedeutung. Sie macht geltend, die Forderungen der Klägerinnen seien bereits weitgehend durch die Entscheidung, ihre Gehälter nicht rückwirkend herabzusetzen, und durch die Einführung der Verordnung Nr. 1578/85 erfüllt worden. Sie wirft ihnen vor, Haarspalterei in bezug auf die noch ausstehenden kleinen Beträge zu betreiben. Dies ist ein zweischneidiges Argument. Ich bin nicht der Ansicht, daß die vorliegende Klage als geringfügig erachtet werden kann oder daß die Klägerinnen, die der Laufbahngruppe C angehören, bei der Verfolgung ihres Klagebegehrens unvernünftig gehandelt haben.

Deshalb bin ich der Auffassung, daß die von der Kommission ausgestellten Gehaltsmitteilungen von Mai 1984 für Frau Priplata und Frau Mc Donneil und von Juli 1984 für Frau Christ sowie alle folgenden Gehaltsmitteilungen insoweit aufzuheben sind, als sie in Anwendung der Verordnung Nr. 2615/76 ergangen sind, die dem Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen einen Absatz 5 und eine entsprechende Gehaltstabelle hinzufügt. Die Kommission hat die Kosten der Klägerinnen zu tragen.