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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.10.1986 – C-91/85

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:373

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 91/85

Anne-Marie Clemen, verheiratete Christ,

Olga Schneider, verheiratete Priplata,

Elizabeth Mc Donnell,

Bedienstete auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der von Mai bis Dezember 1984 ausgestellten Gehaltsmitteilungen

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrats

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 1986,

folgendes

URTEIL§

1 Die Klägerinnen, Bedienstete auf Zeit der Kommission, haben mit Klageschrift, die am 5. April 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Aufhebung ihrer von Mai bis Dezember 1984 und von Juli bis Dezember 1984 ausgestellten Gehaltsmitteilungen erhoben.

2 Die Klägerinnen wurden von der Kommission als Bedienstete auf Zeit zur Besetzung von Planstellen eingestellt, die in dem Stellenplan aufgeführt waren, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt war, und die von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden waren (Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften; im folgenden: die Beschäftigungsbedingungen). Sie wurden in die Laufbahngruppe C eingestuft.

3 Die Zeitstellen, in die sie eingewiesen worden waren, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Dauerplanstellen umgewandelt. Die Klägerinnen unterzeichneten Ende April/Anfang Mai 1984 eine Änderungsklausel zu ihren Dienstverträgen, wonach sie mit Wirkung vom 1. Januar 1984 als Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen eingestellt wurden.

4 Die Klägerinnen machen geltend, sie seien sich zum Zeitpunkt des Empfangs ihrer Dienstbezüge in ihrer neuen Eigenschaft bewußt geworden, daß diese Änderung ihres Vertrags zu einer Kürzung ihrer Dienstbezüge um ungefähr 5 % geführt habe. Daher legten sie gegen die Änderungsklausel gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerden ein, die durch Entscheidungen vom 4., 10. und 21. Januar 1985 zurückgewiesen wurden.

5 Der festgestellte Gehaltsunterschied ergibt sich aus Artikel 20 Absatz 5 der Beschäftigungsbedingungen, der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung Nr. 2615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 299, S. 1) angefügt worden war. Diese Bestimmung sieht für Bedienstete, die auf Zeit zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt werden, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan für das betreffende Organ beigefügt ist, eine Gehaltstabelle vor, die sich von der für die übrigen Bediensteten auf Zeit unterscheidet. Die für die Forschungsbediensteten der Laufbahngruppen C und D vorgesehenen Gehälter sind um ungefähr 5 % niedriger als die der übrigen Bediensteten auf Zeit derselben Laufbahngruppen.

6 Die Klägerinnen machen geltend, diese Bestimmung sei rechtswidrig, denn sie verstoße gegen den vom Gerichtshof bestätigten übergeordneten Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung. Dieser Grundsatz verbiete es, ihnen niedrigere Dienstbezüge als die der anderen Beamten und sonstigen Bediensteten, die die gleichen Aufgaben wahrnähmen und sich in vergleichbarer Lage befänden, zu zahlen und ihr Gehalt zu kürzen, obgleich sie weiterhin die gleichen Aufgaben wie vor dem Übergang auf die neue Regelung erfüllten. Diese Diskriminierung gelte im übrigen nur für die Bediensteten der Laufbahngruppen C und D, während die Bediensteten der Laufbahngruppen A und B nicht dieser Kürzung unterlägen.

7 Die Kommission vertritt die Auffassung, die unterschiedliche Behandlung der Bediensteten auf Zeit, die aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet würden, gegenüber den übrigen Bediensteten auf Zeit sei keine Diskriminierung, denn sie würden weder nach denselben Kriterien eingestellt noch aus denselben Mitteln besoldet wie die letzteren. Daß Bedienstete, die die gleiche Tätigkeit ausübten, unterschiedliche Dienstbezüge erhielten, sei an sich nicht rechtswidrig. Im übrigen habe der Übergang von der früheren auf die jetzige Regelung für die Klägerinnen auch Vorteile mit sich gebracht, wie die Aussicht auf eine größere Stabilität des Arbeitsplatzes und der Anspruch auf ein Ruhegehalt, der an die Stelle des Anspruchs auf ein Abgangsgeld, das nach der früheren Regelung allein vorgesehen gewesen sei, treten könne. Eine Gesamtbeurteilung der neuen Regelung mache also deutlich, daß sie im ganzen gesehen günstiger sei, da die Vorteile jedenfalls die mit ihr verbundenen geringfügigen Kürzungen der Dienstbezüge aufwiegen dürften.

8 Vor der Erörterung des Vorbringens der Parteien ist darauf hinzuweisen, daß der fragliche Gehaltsunterschied durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 1578/85 des Rates vom 10. Juni 1985 zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 154, S. 1) abgeschafft wurde, der in Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen den beanstandeten Absatz sowie die spezifische Gehaltstabelle aufgehoben hat. Als die Kommission dem Rat im Juli 1983 die Vorschläge für eine Änderung der Beschäftigungsbedingungen vorlegte, die unter anderem die Aufhebung der spezifischen Gehaltstabelle und die Angleichung der Gehälter der Forschungsbediensteten der Laufbahngruppen C und D an diejenigen der anderen Zeitbediensteten der entsprechenden Laufbahngruppen bezweckten, begründete sie ihren Vorschlag wie folgt: Die historischen Gesichtspunkte, die dieser unterschiedlichen Festsetzung der Grundgehälter seit Inkrafttreten der neuen Beschäftigungsbedingungen (30. Oktober 1976) zugrunde liegen, sollten hinter dem Grundsatz der Gleichbehandlung zurücktreten; eine ungleiche Besoldung bei gleicher Arbeit und Tätigkeit läßt sich nicht vertreten. Es wird deshalb vorgeschlagen, diesen Unterschied, der von den Betroffenen als diskriminierend angesehen wird, zu beseitigen (Artikel 6).

9 Deshalb ist zu prüfen, ob Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen in der bis zu seiner Abschaffung durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 1578/85 geltenden Fassung gegen den unter anderem durch das Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 156/78 (Newth, Slg. 1979, 1941) bestätigten Grundsatz der gleichen Besoldung von Beamten, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, verstößt.

10 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Dezember 1982 in den verbundenen Rechtssachen 198 bis 202/81 (Micheli, Slg. 1982, 4145) entschieden hat, verstößt eine ungleiche Behandlung verschiedener Beamter nur in den Fällen gegen diesen Grundsatz, in denen die Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

11 Im vorliegenden Fall sieht die Kommission die objektive Rechtfertigung für den Unterschied in der Behandlung zum einen darin, daß die mit den Forschungs- und Investitionsprogrammen beschäftigten Personen als örtliche oder Anlagenbedienstete eingestellt worden seien, und zum anderen darin, daß die neue Regelung für die Betroffenen insgesamt gesehen günstiger sei als die frühere Regelung.

12 Die erste Erklärung ist zurückzuweisen. Die Klägerinnen hatten nämlich bereits bei ihrem Dienstantritt die Eigenschaft von Bediensteten auf Zeit. In bezug auf den zweiten Rechtfertigungsgrund genügt die Feststellung, daß die Klägerinnen nach ihrer Übernahme in die neue Kategorie von Zeitbediensteten genau die gleichen Aufgaben wahrgenommen haben wie vorher; es braucht also nur geprüft zu werden, ob die Kürzung ihrer Dienstbezüge im Vergleich zu ihren vorherigen Dienstbezügen und zu denjenigen der übrigen Bediensteten auf Zeit durch eine Verbesserung ihrer Beschäftigungsbedingungen in anderen Bereichen gerechtfertigt und ausgeglichen sein kann.

13 Hierzu macht die Kommission die größere Stabilität des Arbeitsplatzes geltend, von der die Klägerinnen unter der neuen Regelung profitierten. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, daß zwar die Dienstverträge nach der alten Regelung hur für die Dauer eines bestimmten Programms geschlossen waren, daß die Verträge aber verlängert werden konnten, sobald die Programme selbst verlängert oder durch andere ersetzt wurden. Der Umstand, daß bestehende Planstellen in Dauerplanstellen umgewandelt wurden, beweist im übrigen, daß eine Beendigung der Programme nicht vorgesehen war. Auch wenn es sich im übrigen nach der neuen Regelung um eine Dauerplanstelle handelt, so ergibt sich daraus für ihren Inhaber noch keine besondere Garantie, da sein Vertrag als Zeitbediensteter jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann.

14 Es bleibt noch der Umstand, daß die Klägerinnen nach der neuen Regelung Anspruch auf ein Ruhegehalt haben. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine bloße Anwartschaft, die die Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen erfordert, unter anderem derjenigen einer Mindestbeschäftigungsdauer, die die Klägerinnen zum Zeitpunkt der Umwandlung ihrer Planstellen nicht erfüllten. Außerdem hatten die Klägerinnen nach der früheren Regelung Anspruch auf ein Abgangsgeld, das als mit einem kapitalisierten Ruhegehalt gleichwertig angesehen werden kann. Jedenfalls wurde dieser Regelungsunterschied inzwischen aufgehoben, und alle Bediensteten auf Zeit haben heute einen Ruhegehaltsanspruch.

15 Unter diesen Umständen kann nicht die Auffassung vertreten werden, daß die Zuerkennung eines Anspruchs von so grundlegender Bedeutung im öffentlichen Dienst wie des Anspruchs auf ein Ruhegehalt im Gegenzug eine Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigen könnte.

16 Die Kommission beruft sich zur Rechtfertigung der Tatsache, daß die Kürzung der Dienstbezüge nur die Bediensteten der Laufbahngruppen C und D und nicht die der Laufbahngruppen A und B betroffen hat, auch auf haushaltsrechtliche Erwägungen und macht geltend, der Stand der Gemeinschaftsfinanzen habe es damals aufgrund der großen Zahl von Bediensteten dieser Laufbahngruppen nicht erlaubt, den Bediensteten der Laufbahngruppen C und D der neuen Laufbahn das übliche Gehalt zu gewähren, während bei den Bediensteten der Laufbahngruppen A und B wegen ihrer beschränkten Anzahl nicht diese Schwierigkeit bestanden habe.

17 Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen schwer verständlich ist, wenn man berücksichtigt, daß die Klägerinnen und die übrigen Bediensteten der Laufbahngruppen C und D vor der Umwandlung ihrer Planstellen das mit diesen Laufbahngruppen üblicherweise verbundene Gehalt bezogen haben, ist festzustellen, daß haus-haltsrechtliche Erwägungen keine Gehaltsunterschiede zwischen Bediensteten rechtfertigen können, die ein und derselben Laufbahngruppe angehören und gleiche oder vergleichbare Leistungen erbringen.

18 Die Kommission will den Klägerinnen das Recht, die Anwendung der neuen Regelung anzufechten, außerdem mit der Begründung absprechen, daß sie diese Regelung durch die Unterzeichnung der Änderungsklausel zu ihrem Dienstvertrag ausdrücklich anerkannt hätten. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, denn die Unterzeichnung der Änderungsklausel kann im vorliegenden Fall nicht als Anerkenntnis aller Modalitäten der neuen Regelung gelten. Zum einen hatten die Klägerinnen keine andere Wahl, wenn sie ihren Arbeitsplatz nicht verlieren wollten, wie sich aus der Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung ihrer Beschwerden ergibt; zum anderen war in der Änderungsklausel nirgends angegeben, daß der neue Vertrag zu einer Kürzung ihres Gehalts führte, eine Folge, die die Klägerinnen angesichts der umfangreichen Einzelheiten der betreffenden Regelung vielleicht nicht bemerkt hatten.

19 Deshalb ist festzustellen, daß Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung Nr. 2615/76 in einem Fall, in dem eine Differenzierung objektiv nicht gerechtfertigt ist, gegen den Grundsatz der gleichen Besoldung für Beamte, die sich in vergleichbarer Lage befinden und gleichartige Aufgaben wahrnehmen, verstoßen hat, indem er für Bedienstete auf Zeit, die zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt wurden und die den Laufbahngruppen C und D angehörten, eine Gehaltstabelle vorgesehen hat, aus der sich um ungefähr 5 % niedrigere Dienstbezüge als die der anderen Bediensteten auf Zeit ergeben haben.

20 Diese Bestimmung kann deshalb nicht als Rechtsgrundlage für die Gehaltsmitteilungen dienen, die mit der Klage angefochten worden sind.

21 Somit sind die Gehaltsmitteilungen der Klägerinnen Olga Priplata-Schneider und Elizabeth Mc Donnell für Mai bis Dezember 1984 und die der Klägerin Anne-Marie Christ-Clemen für Juli bis Dezember 1984 insoweit aufzuheben, als die den Klägerinnen gewährten Dienstbezüge niedriger sind als die von Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppen C und D, die sich in der gleichen Lage befinden.

Kosten

22 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Gehaltsmitteilungen der Klägerinnen Olga Priplata-Schneider und Elizabeth Mc Donnell für Mai bis Dezember 1984 und die der Klägerin Anne-Marie Christ-Clemen für Juli bis Dezember 1984 werden insoweit aufgehoben, als die den Klägerinnen gewährten Dienstbezüge niedriger sind als die von Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppen C und D, die sich in der gleichen Lage befinden.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.