Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.1986 – C-145/85
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:331
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 23. September 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Rechtbank van Eerste Aanleg Brüssel hat Ihnen Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. 1981, L 138, S. 1) und insbesondere des Artikels 17 Absatz 3 dieser Verordnung vorgelegt, der wie folgt lautet:
Die Währungsausgleichsbeträge werden durch die zuständigen Behörden binnen zwei Monaten nach dem Tag der Hinterlegung der vollständigen Unterlagen ausgezahlt, ausgenommen
a) in Fällen höherer Gewalt,
b) in Fällen, in denen zur Überprüfung des Anspruchs auf die Währungsausgleichsbeträge Ermittlungen von der zuständigen Behörde eingeleitet worden sind. In diesen Fällen werden sie erst ausgezahlt, wenn der Anspruch auf die Währungsausgleichsbeträge anerkannt worden ist.
Da der Sachverhalt im Sitzungsbericht dargestellt worden ist, brauche ich ihn hier nicht mehr zusammenzufassen.
Ich werde nacheinander das Problem des Beginns der Zahlungsfrist von zwei Monaten und die Auslegung des Begriffs höhere Gewalt behandeln und mich dabei jeweils auf den Wortlaut der von dem ersuchenden Gericht gestellten Frage beziehen.
1. Der Beginn der Frist von zwei Monaten
Die Rechtbank van Eerste Aanleg Brüssel stellt als erstes folgende Frage:
Ist Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission dahin auszulegen, daß die darin vorgeschriebene Frist von zwei Monaten, innerhalb deren die Währungsausgleichsbeträge auszuzahlen sind, an dem Tag beginnt, der auf den Tag folgt, an dem der Beteiligte seinen Antrag auf Auszahlung der Währungsausgleichsbeträge und die übrigen von ihm vorzulegenden Unterlagen bei der zuständigen nationalen Behörde eingereicht hat, oder beginnt diese Frist erst, nachdem aufgrund der durch die zuständige nationale Behörde durchgeführten Prüfung der vorgelegten Unterlagen feststeht, daß die eingereichten Unterlagen vollständig sind und daß der Beteiligte einen Anspruch auf Währungsausgleichsbeträge hat?
Die Klägerin des Ansgangsverfabrens und die Kommission vertreten die Ansicht, maßgeblich für den Beginn der Frist sei der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags und der damit vorzulegenden Unterlagen bei der zuständigen Dienststelle, im vorliegenden Fall dem Office central des contingents et des licences (OCCL).
Der im Alisgangsverfahren beklagte Belgische Staat ist hingegen der Auffassung, die Unterlagen seien erst vollständig, und die Frist von zwei Monaten beginne somit erst, wenn das OCCL das Verwaltungsverfahren abgeschlossen habe, das (in chronologischer Reihenfolge) folgende Abschnitte umfasse: Eingang des Antrags, Eintragung des Antrags in das Register und Zuteilung eines Aktenzeichens, Mitteilung dieses Aktenzeichens an den Antragsteller, Ablichtung des Zolldokuments, Prüfung der Erklärungen anhand des Zolldokuments und gegebenenfalls Nachforschung bei der Zollverwaltung.
Meines Erachtens ist sowohl angesichts des Wortlauts als auch der Zielsetzung des Artikels 17 zweifellos die erstere Auslegung richtig.
Zum einen ist der Wortlaut klar: Die Frist beginnt am Tag der Hinterlegung der vollständigen Unterlagen. Die Hinterlegung ist notwendigerweise eine Handlung des Antragstellers; sie kann nicht vom Verhalten der Behörde abhängen, bei der der Beteiligte seinen Antrag einreicht.
Diese kann zwar prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind, das heißt, ob dem Antrag alle vorgeschriebenen Dokumente beigefügt sind, der Antragsteller muß jedoch in jedem Fall den Zeitpunkt, zu dem die Frist beginnt, klar und deutlich kennen können.
Im vorliegenden Fall hätte die belgische Verwaltung beispielsweise einen oder mehrere Beamte mit der Entgegennahme und der Eintragung der neuen Anträge in das Register betrauen können.
Diese hätten prüfen können, ob den Anträgen die notwendigen Unterlagen beigefügt waren. Bei Einfuhren aus den Niederlanden handelte es sich tatsächlich um eine einzige Unterlage, nämlich um ein Exemplar der Erklärung X-10 (siehe hierzu die Mitteilung des Ministère de l'Agriculture, veröffentlicht im Moniteur belge vom 25. 2. 1982).
Falls diese Unterlage gefehlt hätte, wäre der Antrag zurückgesandt worden, die Frist hätte nicht zu laufen begonnen.
Im gegenteiligen Fall wäre der Antrag unverzüglich in das Register eingetragen worden, und der Zeitpunkt dieser Eintragung hätte den Lauf der Frist ausgelöst.
Die Prüfung, ob das dem Antrag beigefügte Exemplar der Erklärung X-10 mit dem unmittelbar den Zollbehörden vorgelegten Exemplar übereinstimmt, gehört eindeutig zur Prüfung der Begründetheit eines Antrags.
Zum anderen geht aus der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 343/74 der Kommission vom 11. Februar 1974 (ABl. 1974, L 40, S. 4), durch die der Begriff einer Frist für die Zahlung der WAB in die Verordnung über Durchführungsbestimmungen für die WAB eingeführt wurde, hervor, daß es Zweck dieser Bestimmung ist, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Mitgliedstaaten zu vermeiden. Die gleiche Begründung wurde in die vierzehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 (ABl. 1975, L 139, S. 37) aufgenommen, deren die verwaltungstechnischen Durchführungsvorschriften für die WAB betreffender Teil gerade durch die Verordnung Nr. 1371/81, deren Auslegung von Ihnen begehrt wird, ersetzt wurde.
Dieser Zweck würde in Frage gestellt, wenn der Zeitpunkt, zu dem die Frist beginnt, von einem Staat zum anderen aufgrund möglicher Unterschiede der einzelstaatlichen Verfahren oder der mehr oder minder großen Sorgfalt der zuständigen Behörden verschieden wäre. Auch aus diesem Grund wurde eine verhältnismäßig kurze Frist festgesetzt, so daß möglicherweise vorhandene zeitliche Unterschiede bei der Zahlung der WAB zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten weitestgehend verringert werden.
Schließlich ist es nur natürlich und gerecht, daß diese Frist von zwei Monaten ebenso bindend und objektiv wie diejenige ist, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/81 für die Antragsteller gilt. Ausgenommen bei höherer Gewalt müssen die einschlägigen Dokumente für die Gewährung von WAB innerhalb einer Ausschlußfrist von zwölf Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die Zollstelle die Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung angenommen hat.
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 266/84 (Denkavit France/FORMA, Slg. 1986, 149) ausgeführt, daß die in Absatz 3 vorgesehene Frist die Regelung in Absatz 2 vervollständigt, deren Zweck der Abschluß von Vorgängen ohne vermeidbare Verzögerungen ist (Randnrn. 18 und 19 der Entscheidungsgründe). Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist es ebenso notwendig, die Frist von zwei Monaten (innerhalb deren die zuständige Behörde ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen muß) zu dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, zu dem der Antragsteller seinen Antrag und die vorgeschriebenen Unterlagen einreicht, wie den Beginn der Frist von zwölf Monaten (innerhalb deren der Antragsteller seine Dokumente hinterlegen muß) auf den Zeitpunkt zu legen, zu dem die Zollstelle die Einfuhroder Ausfuhranmeldungen annimmt.
Ganz anders ist die Lage, wenn die zuständige Behörde den Anspruch des Antragstellers auf WAB für zweifelhaft hält. In diesem Fall hat sie aufgrund von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b die Möglichkeit, Ermittlungen einzuleiten, die die Zahlung möglicherweise über die zwei Monate hinaus bis zu dem Zeitpunkt verzögern können, zu dem der Anspruch auf WAB zweifelsfrei nachgewiesen ist. Die Verwaltung muß jedoch in diesem Fall dem Antragsteller mitteilen, daß Ermittlungen eingeleitet wurden und daß die Frist aus diesem Grund wahrscheinlich nicht eingehalten werden kann.
Sind innerhalb der Frist von zwei Monaten keine solchen Ermittlungen eingeleitet worden und ist auch kein Bescheid über die Ablehnung des Antrags ergangen, so muß die einzelstaatliche Behörde innerhalb der Frist die Zahlung vornehmen.
Aus allen diesen Gründen komme ich zu dem Ergebnis, daß die im ersten Teil der Frage vorgegebene Auslegung die richtige ist, und schlage deshalb vor, diese Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:
Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1371/81 der Kommission ist dahin auszulegen, daß die darin vorgeschriebene Frist von zwei Monaten für die Auszahlung der WAB an dem Tag beginnt, der auf den Tag folgt, an dem der Beteiligte seinen Antrag auf Auszahlung und die übrigen von ihm vorzulegenden Unterlagen bei der zuständigen nationalen Behörde eingereicht hat.
2. Der Begriff der höheren Gewalt
Das vorlegende Gericht stellt sodann die beiden folgenden Fragen:
2) Ist die Berufung auf höhere Gewalt im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1371/81 der Kommission möglich, wenn die Komplexität der Regelung über die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen in einem bestimmten Landwirtschaftssektor und die sich daraus ergebende Schwierigkeit der Prüfung der eingereichten Unterlagen und der Berechnung der anwendbaren Beträge es der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats bei einer plötzlichen drastischen Zunahme der Anträge auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen unmöglich machen, die in Artikel 17 Absatz 3 festgelegte Frist von zwei Monaten unter Einsatz des gesamten verfügbaren Personals einzuhalten?
3) Kann die zuständige nationale Behörde sich auf höhere Gewalt im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1371/81 berufen, wenn ihr Personalbestand aufgrund von nationalen gesetzlichen Haushaltsbeschränkungen nicht einer plötzlichen starken Zunahme der Anträge auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen angepaßt werden kann?
Nach der Auffassung des Beklagten liegt höhere Gewalt im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1371/81 dann vor, wenn die folgenden drei außergewöhnlichen Umstände zusammentreffen:
eine plötzliche drastische Zunahme der Anträge auf Gewährung von WAB, die darauf zurückzuführen sei, daß nach der Abwertung des belgisch-luxemburgischen Franc vom 22. Februar 1982 bis zum 23. Mai 1983 auch bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Niederlanden, dem wichtigsten Handelspartner Belgiens bezüglich der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, nach Belgien erstmals WAB hätten gewährt werden müssen;
Personalmangel beim OCCL, der aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Haushaltsbeschränkungen nicht habe ausgeglichen werden können;
die komplizierte Regelung der WAB bei Futtermitteln, die das Verwaltungsverfahren zur Festsetzung der WAB und ihrer Auszahlung in die Länge gezogen habe.
Die Klägerin und die Kommission machen geltend, keiner dieser Umstände genüge den Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfüllt sein müßten, damit ein Fall der höheren Gewalt vorliege.
Der Gerichtshof hat in dem erwähnten Urteil in der Rechtssache 266/84 auf seine ständige Rechtsprechung zu diesem Problem verwiesen, wonach unter höherer Gewalt ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen [sind], auf die der Leistungsempfänger keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Nach dieser Rechtsprechung ist dieser Begriff jeweils im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung, in der der Begriff höhere Gewaltenthalten ist, auszulegen (Randnr. 27 der Entscheidungsgründe).
Allerdings waren es in praktisch allen Fällen, in denen vor dem Gerichtshof höhere Gewalt geltend gemacht wurde, Unternehmen oder einzelne, die sich darauf beriefen.
In den nur drei Rechtssachen, in denen sich meines Wissens ein Mitgliedstaat auf höhere Gewalt berufen hat, ging es darum, daß der Mitgliedstaat die Nichteinhaltung einer Verpflichtung rechtfertigen wollte, die ihm im Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag vorgeworfen wurde. In den beiden ersten Fällen (Urteile vom 5. Mai 1970 in der Rechtssache 77/69, Kommission/Belgien, Slg. 1970, 237, und vom 18. November 1970 in der Rechtssache 8/70, Kommission/Italien, Slg. 1970, 961) hat der Gerichtshof die Berufung auf höhere Gewalt, begründet mit der Langsamkeit des parlamentarischen Verfahrens, mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaats nach Artikel 169 besteht unabhängig davon, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt.
In einer später entschiedenen Rechtssache (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629) hat der Gerichtshof anerkannt, daß ein Attentat, bei dem die Einrichtungen einer statistischen Datenbank zerstört wurden, zwar... einen Fall höherer Gewalt darstellen und unüberwindliche Schwierigkeiten hervorrufen konnte, dies aber mit der Begründung verneint, daß seine Auswirkungen ... nur für eine gewisse Zeit andauern [konnten], nämlich für die Zeit, die eine Verwaltung bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt objektiv benötigt hätte, um die zerstörten technischen Einrichtungen zu ersetzen und die Daten zu sammeln und zu verarbeiten (Randnr. 16 der Entscheidungsgründe).
Meines Erachtens läßt sich freilich aus dem Vorstehenden nicht ableiten, daß der Gerichtshof danach unterscheidet, ob sich ein einzelner oder aber ein Unternehmen oder ein Mitgliedstaat auf höhere Gewalt beruft. Die angegebene Rechtsprechung scheint mir auf jedes Rechtssubjekt anwendbar zu sein; die Beurteilung der höheren Gewalt kann nur von dem rechtlichen Rahmen abhängen, in dem dieser Begriff seine Wirkung entfalten soll.
Im vorliegenden Fall bildet die Verordnung Nr. 1371/81 den rechtlichen Rahmen.
Wir haben oben gesehen, welche Begründungserwägungen Artikel 17 Absatz 3 zugrunde liegen: Vor allem sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der verschiedenen Mitgliedstaaten vermieden werden.
Deshalb haben die zuständigen Behörden bei der Anwendung dieser Bestimmung größte Sorgfalt an den Tag zu legen.
Die Überschreitung der Frist ist nur in den abschließend aufgezählten Ausnahmefällen erlaubt, nämlich in Fällen höherer Gewalt und wenn behördliche Ermittlungen durchgeführt werden.
a) Stellt die schwierige Berechnung der WAB bei Futtermitteln einen Fall der höheren Gewalt dar, oder erfüllt dieser Umstand eines ihrer Tatbestandsmerkmale?
Insoweit stimme ich mit der Auffassung der Kommission überein, die sich wie folgt geäußert hat: Es ist höchst unwahrscheinlich, daß der Verordnungsgeber der Gemeinschaft beabsichtigt hat, eine Zahlungsfrist festzusetzen, deren Einhaltung auf einem bestimmten Sektor der Landwirtschaft selbst unter normalen Umständen objektiv unmöglich ist. Noch unwahrscheinlicher ist, daß er beabsichtigt hat, eine solche objektive Unmöglichkeit unter den Ausnahmetatbestand der höheren Gewaltgemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a fallen zu lassen.
Der Verordnungsgeber der Gemeinschaft hätte sicherlich eine längere Frist als zwei Monate zumindest auf dem betreffenden Sektor vorgesehen, wenn er der Auffassung gewesen wäre, bei Futtermitteln stelle sich ein besonderes Problem.
Die Verordnung Nr. 1371/81 wurde erlassen, nachdem sämtliche betroffenen Verwaltungsausschüsse zustimmende Stellungnahmen abgegeben hatten (siehe die letzte Begründungserwägung dieser Verordnung). Zumindest die Mehrheit der Mitgliedstaaten war also der Auffassung, daß eine Frist von zwei Monaten auch bei Futtermitteln eingehalten werden könne. Im übrigen wurde dem Gerichtshof nicht mitgeteilt, daß in anderen Mitgliedstaaten Verzögerungen bei der Auszahlung aufgetreten wären.
Die Kompliziertheit einer gemeinschafts-rechtlichen Vorschrift, an deren Ausarbeitung ein Mitgliedstaat teilgenommen hat, läßt sich tatsächlich wohl kaum als außergewöhnliche und unvorhersehbare Schwierigkeit ansehen, die für seine Dienststellen trotz aller denkbaren Sorgfalt unüberwindlich wäre.
Zur Erleichterung der Arbeit der zuständigen Behörden schreibt Artikel 6 der Verordnung Nr. 1371/81 im übrigen vor, daß der Beteiligte ... alle zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags erforderlichen Angaben [macht], insbesondere... die Zusammensetzung der Erzeugnisse, sofern dies zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags erforderlich ist.
Wie schließlich aus der Art und Weise, wie die Rechtbank Brüssel ihre zweite Frage formuliert hat, hervorgeht, ist das Gericht ebenfalls nicht der Auffassung, daß allein die Kompliziertheit der Berechnungen einen Fall höherer Gewalt begründen könne. Es nennt diesen Umstand nämlich nur in Verbindung mit einer plötzlichen drastischen Zunahme der Anträge.
b) Hierzu ist folgendes auszuführen:
Wenn ein Mitgliedstaat seine Währung über einen bestimmten Prozentsatz hinaus abwertet, so ergibt sich daraus von einem Tag auf den anderen die Notwendigkeit, bei Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus allen anderen Mitgliedstaaten außer denjenigen, die im selben Umfang abgewertet haben, sowie aus Drittländern WAB zu gewähren.
Auf eine Situation, die durch das Fehlen von WAB gekennzeichnet ist, folgt also plötzlich eine Lawine von Anträgen.
Es ist offensichtlich, daß dies einen Schock für jede Verwaltung darstellt, auch wenn sie mit Personal gut ausgestattet ist.
Und dennoch hat der Verordnungsgeber der Gemeinschaft keine Übergangszeit (z. B. in Form einer zeitlich begrenzten Verlängerung der Zahlungsfrist) für den Fall vorgesehen, daß ein Mitgliedstaat erstmals WAB einführen muß.
Er ist also von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Bestimmungen erlassen, um ihre zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die mögliche Einführung oder Ausweitung der WAB im Handelsverkehr zu bewältigen.
Eine plötzliche drastische Zunahme der Anträge auf Zahlung von WAB ist nämlich nur eine normale und vorhersehbare Folge der Einführung des Systems der WAB selbst, das seinerseits auf der Annahme beruht, daß es von Zeit zu Zeit zu Wechselkursanpassungen kommt.
Belgien hätte deshalb hierfür ebenfalls bestimmte Vorsorgemaßnahmen ergreifen müssen.
Die Möglichkeit der Einführung von negativen Ausgleichsbeträgen bei Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus dem wichtigsten Partnerland Belgiens in diesem Bereich, nämlich den Niederlanden, stellte sicherlich kein unvorhersehbares Ereignis dar, seitdem im Oktober 1981, ungefähr vier Monate vor der Abwertung des belgisch-luxemburgischen Franc im Februar 1982, beschlossen worden war, daß für die Anwendung der Regelung der WAB die Niederlande zusammen mit Belgien und Luxemburg nicht mehr als ein einziger Mitgliedstaat zu gelten haben (infolge der Änderung der Verordnung Nr. 1371/81 durch die Verordnung Nr. 2898/81 vom 7. Oktober 1981).
c) Der Personalmangel wegen gesetzlich vorgeschriebener Haushaltsbeschränkungen erfüllt ebenfalls nicht den Tatbestand der höheren Gewalt, denn es handelt sich um einen Umstand, den der Belgische Staat selbst herbeigeführt hat und der deshalb für ihn kein äußeres Ereignis darstellt.
Im übrigen ist nicht ausgeschlossen, daß die zuständigen Dienststellen selbst mit dem vorhandenen Personal die Frist von zwei Monaten durch eine Vorauszahlung der WAB unter ausdrücklichem Vorbehalt späterer eingehenderer Prüfung hätten einhalten können.
Da die Gründe, die die betreffenden Schwierigkeiten hervorgerufen haben, entweder für den Belgischen Staat keine äußeren Ereignisse darstellten oder nicht zu unvermeidbaren und unausweichlichen Folgen geführt haben, die ihm die Einhaltung seiner Verpflichtungen objektiv unmöglich machten, bin ich der Auffassung, daß auch ihr Zusammentreffen keinen Fall der höheren Gewalt darstellt.
Ich möchte sogar in Übereinstimmung mit dem genannten Urteil 101/84 sagen, daß eine Berufung auf diese Gründe selbst dann, wenn sie einen Fall höherer Gewalt hätten darstellen und unüberwindliche Schwierigkeiten hätten hervorrufen können, nur für die Zeit zulässig gewesen wäre, die eine Verwaltung bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt benötigt hätte, um Abhilfe zu schaffen. Im vorliegenden Fall hat man sich jedoch offensichtlich gegenüber der Klägerin zumindest für die gesamte Geltungsdauer der betreffenden WAB, nämlich 15 Monate (vom 24. Februar 1982 bis 23. Mai 1983) lang, auf höhere Gewalt berufen.
Ich schlage deshalb vor, die von der Rechtbank van Eerste Aanleg Brüssel gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
1) Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1371/81 der Kommission ist dahin auszulegen, daß die darin vorgeschriebene Frist von zwei Monaten für die Zahlung der WAB an dem Tag beginnt, der auf den Tag folgt, an dem der Beteiligte seinen Antrag auf Auszahlung und die übrigen von ihm vorzulegenden Unterlagen bei der zuständigen nationalen Behörde eingereicht hat.
2) Die Berufung auf höhere Gewalt im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission ist nicht möglich, wenn die Kompliziertheit der Regelung über die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen in einem bestimmten Landwirtschaftssektor und die sich daraus ergebende Schwierigkeit der Prüfung der eingereichten Unterlagen und der Berechnung der anwendbaren Beträge es der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bei einer plötzlichen drastischen Zunahme der Anträge auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen unmöglich machen, die in Artikel 17 Absatz 3 festgelegte Frist von zwei Monaten unter Einsatz des gesamten verfügbaren Personals einzuhalten.
3) Die zuständige nationale Behörde kann sich nicht auf höhere Gewalt im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1371/81 berufen, wenn ihr Personalbestand aufgrund gesetzlicher Haushaltsbeschränkungen nicht einer plötzlichen starken Zunahme der Anträge auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen angepaßt werden kann.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.