Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.02.1987 – C-145/85

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:63

In der Rechtssache 145/85

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Rechtbank van Eerste Aanleg Brüssel in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

Denkavit België NV, Antwerpen,

gegen

Belgischer Staat

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 138, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,.

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrats

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Denkavit België NV, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt M. Gheysen, Antwerpen,

Belgischer Staat, Beklagter des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt L. Delwaide, Antwerpen,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. C. Fischer,

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. September 1986,

folgendes

Urteil§

1 Die Rechtbank van Eerste Aanleg Brüssel hat mit Beschluß vom 8. Mai 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 138, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Denkavit België (Klägerin) und dem Belgischen Staat (Beklagter), in dem es im wesentlichen um die Frist geht, innerhalb deren der Beklagte Währungsausgleichsbeträge (WAB) zu zahlen hat, die der Klägerin wegen der Einfuhr von Futtermitteln aus den Niederlanden nach Belgien zustehen.

3 In Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1371/81 ist vorgesehen: Die Währungsausgleichsbeträge werden durch die zuständigen Behörden binnen zwei Monaten nach dem Tag der Hinterlegung der vollständigen Unterlagen ausgezahlt, ausgenommen a) in Fällen höherer Gewalt, b) in Fällen, in denen ... Ermittlungen von der zuständigen Behörde eingeleitet worden sind. Die Klägerin macht vor dem nationalen Gericht geltend, der Beklagte habe die betreffenden WAB erst vier bis fünf Monate nach der Hinterlegung der Unterlagen ausgezahlt. Der Beklagte rechtfertigt die Überschreitung der in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung festgesetzten Frist von zwei Monaten, indem er sich auf die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahmeregelung für Fälle höherer Gewalt beruft und zusätzlich geltend macht, es seien behördliche Ermittlungen wegen des Anspruchs auf WAB eingeleitet worden. Die Klägerin widerspricht diesem Vorbringen und der ihm zugrundeliegenden Auslegung des Artikels 17 Absatz 3.

4 Die mit dem Rechtsstreit befaßte Rechtbank van Eerste Aanleg Brüssel sah sich deshalb veranlaßt, dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1) Ist Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission dahin auszulegen, daß die darin vorgeschriebene Frist von zwei Monaten, innerhalb deren die Währungsausgleichsbeträge auszuzahlen sind, an dem Tag beginnt, der auf den Tag folgt, an dem der Beteiligte seinen Antrag auf Auszahlung der Währungsausgleichsbeträge und die übrigen von ihm vorzulegenden Unterlagen bei der zuständigen nationalen Behörde eingereicht hat, oder beginnt diese Frist erst, nachdem aufgrund der durch die zuständige nationale Behörde durchgeführten Prüfung der vorgelegten Unterlagen feststeht, daß die eingereichten Unterlagen vollständig sind und daß der Beteiligte einen Anspruch auf Währungsausgleichsbeträge hat?

2) Ist die Berufung auf höhere Gewalt im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1371/81 der Kommission möglich, wenn die Komplexität der Regelung über die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen in einem bestimmten Landwirtschaftssektor und die sich daraus ergebende Schwierigkeit der Prüfung der eingereichten Unterlagen und der Berechnung der anwendbaren Beträge es der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats bei einer plötzlichen drastischen Zunahme der Anträge auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen unmöglich machen, die in Artikel 17 Absatz 3 festgelegte Frist von zwei Monaten unter Einsatz des gesamten verfügbaren Personals einzuhalten?

3) Kann die zuständige nationale Behörde sich auf höhere Gewalt im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1371/81 berufen, wenn ihr Personalbestand aufgrund von nationalen gesetzlichen Haushaltsbeschränkungen nicht einer plötzlichen starken Zunahme der Anträge auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen angepaßt werden kann?

5 Wegen der streitigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zum Beginn der Frist von zwei Monaten (erste Frage)

6 Zunächst ist die Auffassung des Beklagten zurückzuweisen, daß die durch Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung festgesetzte Frist erst zu laufen beginne, wenn die zuständige nationale Behörde, im vorliegenden Fall das Office central des contingents et des licences, das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Frage, ob vollständige Unterlagen eingereicht wurden, abgeschlossen habe. Aus dem Wortlaut des Artikels 17 Absatz 3 selbst geht hervor, daß die Frist an dem Tag der Hinterlegung der vollständigen Unterlagen beginnt. Deshalb ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn der Zeitpunkt, an dem der Beteiligte die Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde hinterlegt. Es ist darauf hinzuweisen, daß dem Antrag bei Einfuhren aus den Niederlanden tatsächlich nur eine einzige Unterlage beizufügen war, nämlich ein Exemplar der Erklärung X-10. Hätte diese Unterlage gefehlt, so wäre der Antrag zurückgesandt worden, und die Frist hätte nicht begonnen.

7 Im vorliegenden Fall ist der Zweck dieser Frist in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 343/74 der Kommission vom 11. Februar 1974 (ABl. L 40, S. 4) angegeben; danach soll diese Bestimmung Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Mitgliedstaaten ... vermeiden, während die Zulassung von Ausnahmen von dieser Zahlungsfrist dem Umstand Rechnung tragen soll, daß diese Frist in Ausnahmefällen nicht eingehalten werden kann. Die gleiche Begründung wurde auch in die vierzehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 (ABl. L 139, S. 37) aufgenommen; die mit dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften für die WAB wurden durch die streitige Verordnung ersetzt. Der genannte Zweck würde jedoch in Frage gestellt, wenn der Zeitpunkt des Fristbeginns von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden wäre. Aus diesem Grund schreibt Artikel 17 Absatz 3 vor, daß die betreffende Frist in allen Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Beteiligte bei der zuständigen Behörde seine vollständigen Unterlagen hinterlegt.

8 Auch müssen nach Artikel 17 Absatz 2 der streitigen Verordnung die einschlägigen Dokumente von den Antragstellern innerhalb einer Ausschlußfrist von zwölf Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die Zollstelle die Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung angenommen hat. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 266/84 (Denkavit France/FORMA, Slg. 1986, 149) entschieden hat, ist die Einführung einer zwingenden Frist für die Antragstellung eine erforderliche Maßnahme. Artikel 17 Absatz 3 vervollständigt die Regelung dadurch, daß er grundsätzlich die Zahlung der WAB binnen zwei Monaten nach dem Tag der Hinterlegung der vollständigen Unterlagen vorschreibt; diese Frist muß demnach den gleichen zwingenden und objektiven Charakter besitzen wie die Frist des Absatzes 2.

9 Deshalb ist dem ersuchenden Gericht zu antworten, daß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1371/81 der Kommission dahin auszulegen ist, daß die Frist von zwei Monaten, innerhalb deren die Währungsausgleichsbeträge zu zahlen sind, an dem Tag beginnt, der auf den Tag folgt, an dem der Beteiligte seinen Antrag auf Auszahlung und die übrigen von ihm vorzulegenden Unterlagen bei der zuständigen nationalen Behörde eingereicht hat.

Der Begriff der höheren Gewalt (zweite und dritte Frage)

10 Der Beklagte sieht einen Fall höherer Gewalt im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1371/81 im Zusammentreffen dreier außergewöhnlicher Umstände, nämlich der Komplexität der Regelung der WAB im Futtermittelsektor, der plötzlichen drastischen Zunahme von Anträgen auf WAB und dem Bestehen zwingender Beschränkungen für die Einstellung von Personal.

11 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind unter höherer Gewalt ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Dieser Begriff ist jeweils im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung, in der der Begriff höhere Gewalt enthalten ist, auszulegen.

12 Aus dem Zweck des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1371/81, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmem der Mitgliedstaaten zu vermeiden, ergibt sich, daß die zuständigen nationalen Behörden bei der Anwendung dieser Bestimmung größte Sorgfalt an den Tag zu legen haben.

13 Erstens kann die Komplexität einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung, an deren Ausarbeitung der betreffende Mitgliedstaat teilgenommen hat, nicht als ungewöhnliche und unvorhersehbare Schwierigkeit angesehen werden, die für seine Dienststellen trotz Anwendung aller möglichen Sorgfalt unüberwindlich wäre. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 6 der streitigen Verordnung zur Erleichterung der Arbeit der zuständigen Behörden vorschreibt, daß der Beteiligte ... alle zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags erforderlichen Angaben [macht], insbesondere ... die Zusammensetzung der Erzeugnisse, sofern dies zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags erforderlich ist.

14 Gemäß Artikel 17 Absatz 3 beträgt die Frist für alle Erzeugnisse einheitlich zwei Monate. Wie die Kommission und die Klägerin ausgeführt haben, hat es der Gemeinschaftsgesetzgeber somit nicht für erforderlich gehalten, je nach den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren unterschiedliche Fristen festzusetzen. Ferner geht aus der letzten Begründungserwägung der streitigen Verordnung hervor, daß sie nach positiver Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse erlassen wurde und daß somit zumindest die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Ansicht war, eine Frist von zwei Monaten könne auch auf dem Futtermittelsektor eingehalten werden.

15 Zu der Berufung auf die plötzliche drastische Zunahme der Anträge auf Zahlung von WAB ist zunächst festzustellen, daß die Wiedereinführung des Systems der WAB in Belgien eine vorhersehbare Folge der Abwertung des belgischen Franc am 22. Februar 1982 war. Die Zunahme der Anträge auf WAB ist wiederum eine normale und vorhersehbare Folge der Wiedereinführung des Systems der WAB. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten, falls ein schwerwiegender Verdacht betrügerischer Handlungen in bezug auf die WAB vorliegt, gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b behördliche Ermittlungen zur Überprüfung des Anspruchs auf die beantragten WAB einleiten können; in diesem Fall brauchen sie die Zahlungsfrist von zwei Monaten nicht einzuhalten.

16 Der Beklagte sieht einen Fall höherer Gewalt schließlich in dem Umstand, daß das verfügbare Personal wegen gesetzlicher Haushaltsbeschränkungen nicht der steigenden Zahl der Anträge auf WAB habe angepaßt werden können. Höhere Gewalt setzt ein Ereignis voraus, das sich außerhalb des Verantwortungsbereichs desjenigen abspielt, der sich auf höhere Gewalt beruft. Die Unzulänglichkeit des Personalbestands aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Haushaltsbeschränkungen ist jedoch ein Umstand, den der Beklagte selbst herbeigeführt hat, und deshalb keineswegs ein außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegendes Ereignis.

17 Deshalb ist auf die zweite und dritte Frage zu antworten, daß sich die zuständigen nationalen Behörden ungeachtet der plötzlichen beträchtlichen Zunahme der Anträge auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen und der angeführten Besonderheiten des betreffenden Agrarsektors nicht mit der Begründung, es fehle an verfügbarem Personal, auf höhere Gewalt im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1371/81 berufen können.

Kosten

18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm von der Rechtbank van Eerste Aanleg Brüssel mit Beschluß vom 8. Mai 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1371/81 der Kommission ist dahin auszulegen, daß die Frist von zwei Monaten, innerhalb deren die Währungsausgleichsbeträge zu zahlen sind, an dem Tag beginnt, der auf den Tag folgt, an dem der Beteiligte seinen Antrag auf Auszahlung und die übrigen von ihm vorzulegenden Unterlagen bei der zuständigen nationalen Behörde eingereicht hat.

2) Die zuständigen nationalen Behörden können sich ungeachtet der plötzlichen beträchtlichen Zunahme der Anträge auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen und der angeführten Besonderheiten des betreffenden Agrarsektors nicht mit der Begründung, es fehle an verfügbarem Personal, auf höhere Gewalt im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1371/81 berufen.