Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.1986 – C-41/85
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1986:329
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 23. September 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit ihrer am 12. Februar 1985 eingereichten Klage beantragt die Klägerin, ein italienisches Unternehmen des Betonstahl-Sektors, eine ihr von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auferlegte Geldbuße von 768404 ECU aufzuheben oder herabzusetzen. In der zugrundeliegenden Entscheidung (vom 19. Dezember 1984) wird der Klägerin vorgeworfen, ihre Erzeugungsquoten für das vierte Quartal 1982 und die Stahlmengen, die im letzten Quartal 1981 und in den vier Quartalen 1982 innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durften, überschritten zu haben.
Dies ist die zweite Geldbuße, die innerhalb von wenigen Monaten gegen die Klägerin verhängt wurde. Das Unternehmen ging — wie Sie wissen — auch gegen die erste Geldbuße vor, die wegen Überschreitung der Lieferquote für das dritte Quartal 1981 verhängt worden war; der Gerichtshof wies den Antrag auf Aufhebung der Geldbuße jedoch mit Urteil vom 12. Dezember 1985 in der Rechtssache 67/84 (Slg. 1985, 398.3) ab und setzte nur die Geldbuße um einen geringen Betrag herab. Mit jenem Rechtsstreit hat der vorliegende vieles gemeinsam; ich werde deshalb häufig auf Ihr Urteil und meine am 21. Mai 1985 vorgetragenen Schlußanträge verweisen.
2. Am 19. August 1982 setzte die Kommission für die Klägerin rückwirkend Erzeugungsquoten für die letzten beiden Quartale 1981 und die ersten drei Quartale 1982 fest. Diese Erhöhungen, die es dem Unternehmen ermöglichen sollten, die bis zu jenem Zeitpunkt erfolgten Überschreitungen auszugleichen (siehe meine Schlußanträge, Nr. 2), konnten nicht über das dritte Quartal 1982, d. h. den Zeitraum hinaus übertragen werden, in dem sie gewährt wurden. Die Kommission stellte jedoch fest, daß die Klägerin im vierten Quartal 1982 ihre Erzeugungsquote nicht eingehalten und außerdem die Lieferquoten für das vierte Quartal 1981 und für alle vier Quartale 1982 weiter überschritten hatte. Dies führte zu der erwähnten Bußgeldentscheidung und deren Anfechtung durch die Klägerin.
3. Hinsichtlich des ersten Vorwurfes macht die Klägerin geltend, die ihr vorgeworfene Überschreitung wäre nicht erfolgt, wenn die Kommission ihr erlaubt hätte, die nicht ausgenutzten Quoten auch auf die dem dritten Quartal 1982 folgenden Quartale zu übertragen. Da ihrem entsprechenden Antrag nicht stattgegeben worden sei, könne sie nicht allein deshalb bestraft werden, weil sie nach Fristablauf Betonstahlmengen erzeugt habe, die ihr das Kontrollorgan selbst rückwirkend gewährt habe. Jedenfalls sei ihr Verhalten im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Entscheidung (EGKS) Nr. 1696/82 vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, S. 1) als korrekt anzusehen. In dieser Bestimmung sei nämlich folgendes festgelegt: Hat ein Unternehmen seine Produktionsquoten in dem Quartal, auf das sie sich beziehen, nicht ausgenutzt, so kann die Kommission dem Unternehmen die gesamte Übertragung der nicht genutzten Quoten erlauben, wenn dieses nachweisen kann, daß dies auf einen Fall höherer Gewalt zurückzuführen ist.
Diese Argumentation ist zu verwerfen. Die Berufung auf die Unangemessenheit der für die Übertragung der zusätzlichen Quoten festgesetzten Frist kommt nämlich der Anfechtung der Entscheidung gleich, mit der diese Frist festgelegt wurde. Gemäß Ihrer Rechtsprechung (siehe zuletzt Randnr. 15 des erwähnten Urteils vom 12. Dezember 1985) ist festzustellen, daß die Entscheidung vom 19. August 1982 schon lange bestandskräftig geworden ist und daß die Klägerin ihre Rechtswidrigkeit also nicht aus Anlaß einer Anfechtungsklage gegen die Bußgeldentscheidung geltend machen kann. Auch die Berufung auf höhere Gewalt geht fehl. Die Klägerin gibt nämlich nicht an, aus welchen Gründen sie gehindert gewesen sein sollte, die ihr eingeräumte Frist für die Übertragung der zusätzlichen Quoten einzuhalten; auch in dem Antrag, den sie seinerzeit an die Kommission richtete, führte sie dazu nichts aus.
Zu der zweiten Rüge, die die Überschreitung der Lieferquoten im vierten Quartal 1981 und in den vier Quartalen 1982 betrifft, führt die Klägerin die schon in der Rechtssache 67/84 geltend gemachten Gründe erneut an:
a) offensichtliches Mißverhältnis zwischen Erzeugungs- und Lieferquoten;
b) fehlende oder ungenügende Anwendung der von der Kommission vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten für Stahlunternehmen, die aufgrund des zuvor geltenden Systems der Quotenberechnung in Schwierigkeiten geraten seien (Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vom 24. Juni 1981, ABl. L 180,S. 1, in der durch die Entscheidung Nr. 2804/81/EGKS vom 23. September 1981, ABl. L 278, S. 1, geänderten Fassung und Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS vom 31. Januar 1984, ABl. L 29, S. 1);
c) Nichtberücksichtigung gewisser der Klägerin unterlaufener Buchungsfehler, die die Vergleichsmengen für die Bestimmung der Quoten zu ihrem Nachteil verändert hätten.
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1985 die ersten beiden Klagegründe für unzulässig und den letzten für unbegründet erklärt. Im vorliegenden Fall muß man sinngemäß zu den gleichen Ergebnissen kommen; es ist deshalb überflüssig, daß ich die Gründe wiederhole, auf die Sie sie stützten (siehe im übrigen meine Schlußanträge in der Rechtssache 67/84).
4. Es ist.also nur noch festzustellen, ob die verhängte Geldbuße der Schwere der Zuwiderhandlung entspricht. Aus der Entscheidung vom 19. Dezember 1984 entnehme ich hierzu, daß Vizepräsident Davignon es aufgrund der extrem schwierigen finanziellen Lage, in der sich das Unternehmen befand, für angemessen hielt, den Regelsatz der Geldbuße, der 75 ECU pro Tonne Überschreitung beträgt, auf 20 ECU herabzusetzen. Obwohl das Unternehmen innerhalb kurzer Zeit rückfällig geworden war, wurde es also großzügig behandelt. Ich sehe keinen Grund dafür, daß der Gerichtshof über die schon vom Kontrollorgan gezeigte Milde hinausgehen sollte.
5. Ich beantrage demgemäß, die am 12. Februar 1985 eingereichte Klage abzuweisen und der Klägerin gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.