Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1986 – C-41/85
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:473
In der Rechtssache 41/85
SpA Sideradria — Industria metallurgica, Adria (Rovigo — Italien), vertreten durch ihren Alleingeschäftsführer Vincenzo Carrino, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte di Cassazione der Italienischen Republik, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Sergio Fabro als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, beide vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1984, mit der der Klägerin eine Geldbuße wegen Überschreitung ihrer Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahlerzeugnisse auferlegt wurde, oder hilfsweise, Herabsetzung dieser Geldbuße,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. September 1986,
URTEIL§
1 Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Adria (Italien), hat mit Klageschrift, die am 12. Februar 1985 bei der. Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984, mit der ihr gemäß Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag, Artikel 12 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) und Artikel 12 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS vom 30. Juni 1982 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 191, S. 1) eine Geldbuße auferlegt wurde; hilfsweise beantragt sie die Herabsetzung der Geldbuße.
2 Wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
3 Die Klägerin überschritt ihre Erzeugungsquote für das vierte Quartal 1982 um 3371 t und ihre Lieferquoten für das vierte Quartal 1981 und die vier Quartale 1982 um 7832 t, 6051 t, 7692 t, 7159 t und 9012 t; die zu einem Satz von 20 ECU pro Tonne Überschreitung berechnete Geldbuße beläuft sich auf 768404 ECU.
4 Hinsichtlich der Überschreitung der Erzeugungsquote für das vierte Quartal 1982 macht die Klägerin geltend, die Kommission habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie ihr zwar am 19. August 1982 zusätzliche Erzeugungsquoten für die vorhergehenden vier Quartale gewährt, ihr aber nicht die tatsächliche Möglichkeit gegeben habe, diese Quoten auszunutzen, da eine Übertragung über das dritte Quartal 1982 hinaus nicht erlaubt worden sei. Die Klägerin wirft der Kommission weiter vor, sie habe sich am 29. Oktober 1982 geweigert, auf sie Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Entscheidung Nr. 1696/82 anzuwenden, der die gesamte Übertragung der aufgrund höherer Gewalt nicht genutzten Quoten erlaube. Wenn die Kommission ihr die Übertragung der gewährten zusätzlichen Quoten auf das vierte Quartal 1982 erlaubt hätte, wäre die beanstandete Überschreitung durch diese Übertragung gedeckt gewesen. Daher sei es ungerecht, die Überschreitung der Erzeugungsquote zu ahnden.
5 Es ist festzustellen, daß diese Argumentation einer Anfechtung der Entscheidungen vom 19. August und vom 29. Oktober 1982 gleichkommt, die bestandskräftig geworden sind, da sie nicht innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Fristen angefochten wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Kläger nicht aus Anlaß einer Anfechtungsklage gegen eine Einzelfallentscheidung im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit anderer an ihn gerichteter Einzelfallentscheidungen geltend machen, die bereits bestandskräftig geworden sind. Dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
6 Hinsichtlich der Überschreitung der Lieferquoten für das vierte Quartal 1981 und die vier Quartale 1982 führt die Klägerin drei Klagegründe an.
7 Mit dem ersten Klagegrund rügt die Klägerin, es sei ungerecht, ihr Lieferquoten zuzuteilen, die zwischen einem Drittel und der Hälfte ihrer zulässigen Produktion betrügen, obwohl außerhalb des Gemeinsamen Marktes keine lohnenden Absatzmöglichkeiten für ihre Produktion bestünden.
8 Mit dem zweiten Klagegrund beanstandet die Klägerin die Art, in der die Kommission Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1696/82 angewendet habe, wonach die Kommission die jährlichen Vergleichsmengen eines Unternehmens entsprechend anpassen könne, wenn dieses nachweise, daß ihm die festgelegten Vergleichsmengen außerordentliche Schwierigkeiten bereiteten. Im vorliegenden Fall sei die am 3. Dezember 1982 aufgrund dieser Bestimmung gewährte Anpassung der Lieferquote unzureichend gewesen und habe darüber hinaus keine Rückwirkung gehabt; die Klägerin habe deshalb ihre Probleme nicht lösen können. Die Maßnahme sei also nicht entsprechend im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1696/82 gewesen. Im übrigen habe die Kommission Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82, wonach die Kommission eine angemessene Anpassung der Vergleichsmengen vornehme, wenn das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten für ein Unternehmen verursache, überhaupt nicht angewandt.
9 Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe ihre Lieferquoten auf der Grundlage unzutreffender Angaben berechnet. Bei bestimmten Verkäufen, die als Verkäufe an Drittländer angegeben worden seien, habe es sich nämlich in Wirklichkeit um Lieferungen an italienische Firmen gehandelt, was durch die Tatsache bewiesen werde, daß für diese Verkäufe die Mehrwertsteuer entrichtet worden sei.
10 Zu diesen drei Rügen ist festzustellen, daß die Klägerin die Entscheidungen zur Festsetzung ihrer Lieferquoten und die Entscheidungen über ihre Anträge, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 anzuwenden, nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen angefochten hat. Wie schon ausgeführt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Kläger nicht aus Anlaß einer Anfechtungsklage gegen eine Einzelfallentscheidung im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit anderer an ihn gerichteter Einzelfallentscheidungen geltend machen, die bereits bestandskräftig geworden sind. Diese drei Klagegründe sind also ebenfalls zurückzuweisen.
11 Zur Unterstützung ihres Antrags auf Aufhebung oder hilfsweise Herabsetzung der Geldbuße macht die Klägerin geltend, es sei unbillig gewesen, ihr zusätzliche Erzeugungsquoten für die vorhergehenden vier Quartale und für das laufende Quartal zu gewähren, ohne ihr die tatsächliche Möglichkeit zu geben, diese auszunutzen. Sie verweist darauf, daß das Unternehmen im August 1982 wegen Jahresurlaubs geschlossen gewesen sei und ihr also nur der September 1982 zur Verfügung gestanden habe, um die gewährten zusätzlichen Quoten zu nutzen. Unter diesen Umständen habe sie erwarten können, daß die Kommission die Überschreitung ihrer Erzeugungsquote für das vierte Quartal 1982 nicht ahnden würde. Was die Überschreitungen der Lieferquoten betreffe, so wäre die Entscheidung vom 3. Dezember 1982 zur Änderung ihrer Lieferquote nur dann entsprechend im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1696/82 gewesen, wenn die Quote weitergehend und insbesondere rückwirkend angepaßt worden wäre; dadurch wären dann die beanstandeten Überschreitungen ausgeglichen worden.
12 Hinsichtlich der Überschreitung der Erzeugungsquote ist zu berücksichtigen, daß die Entscheidung vom 19. August 1982 zu einer Zeit erging, als das Unternehmen während des ganzen Monats August wegen Jahresurlaubs geschlossen war, so daß es nur über einen Monat verfügte, um die gewährten zusätzlichen Quoten auszunutzen. Unter diesen Umständen macht das Unternehmen zu Recht geltend, es hätte erwarten können, daß seine Überschreitung nicht geahndet würde. In Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag hält es der Gerichtshof deshalb für angemessen, die wegen der Überschreitung der Erzeugungsquote für das vierte Quartal 1982 auferlegte Geldbuße aufzuheben.
13 Hingegen ist die wegen der Überschreitung der Lieferquoten auferlegte Geldbuße nicht herabzusetzen, da die von der Klägerin hierzu angeführten Argumente die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 3. Dezember 1982 betreffen, die nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
14 Die Geldbuße wurde gemäß der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der Gesamtmenge der Überschreitungen der Lieferquoten, nämlich 37746 t, und auf der Grundlage von 20 °/o der Überschreitung der Erzeugungsquote, nämlich 674 t, berechnet. Die aufgrund eines Satzes von 20 ECU pro berücksichtigter Tonne Überschreitung berechnete Geldbuße beträgt also 754920 ECU für die Überschreitung der Lieferquoten und 13484 ECU für die Überschreitung der Erzeugungsquote.
15 Die Geldbuße ist demgemäß um 13484 ECU zu vermindern und folglich von 768404 ECU auf 754920 ECU, das entspricht 1036142798 LIT, herabzusetzen.
Kosten
16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße wird von 768404 ECU auf 754920 ECU, das entspricht 1036142798 LIT, herabgesetzt.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.