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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.10.1986 – C-200/85

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:345

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 1. Oktober 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Ist es mit Artikel 95 EWG-Vertrag vereinbar, wenn in einem Mitgliedstaat auf Dieselkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3 der höchste dort vorgesehene Mehrwertsteuersatz angewendet wird und zu dieser Gruppe nur aus anderen Mitgliedstaaten (oder aus Drittländern) eingeführte Fahrzeuge gehören?

Dies ist die Frage, die Sie aufgrund der Klage der Kommission gegen die Italienische Republik gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag zu entscheiden haben.

Bis 1978 wurden Kraftfahrzeuge in Italien nach folgender Regelung besteuert:

Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis zu 2000 cm3 unterlagen einem Mehrwertsteuersatz von 18 %, später erhöht auf 20 %.

Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 2000 cm3 unterlagen einem Mehrwertsteuersatz von 35 %, später erhöht auf 38 %.

Aufgrund des Decreto-legge vom 26. Mai 1978, das am 24. Juli 1978 als Gesetz erlassen wurde, änderte sich die Situation für Fahrzeuge mit Dieselmotor. Die Grenze, ab der für diese Fahrzeuge der Mehrwertsteuersatz von 38 % gilt, wurde auf 2500 cm3 angehoben.

Diese Maßnahme führte zu einer Steuerermäßigung für sechs italienische und 15 in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Fahrzeugtypen.

In Italien wird kein Fahrzeug hergestellt, das einen Dieselmotor mit einem Hubraum über 2500 cm3 hat. Dagegen unterliegen zwei in einem anderen Mitgliedstaat hergestellte Fahrzeuge mit einem Hubraum von 2996 bzw. 2998 cm3 weiterhin dem Satz von 38 % (es handelt sich dabei um dasselbe Modell in der Ausführung als Limousine und als Kombi).

Bevor ich die Begründetheit der Klage der Kommission prüfe, muß ich zu den Einwänden der italienischen Regierung gegen die Zulässigkeit Stellung nehmen.

Zur Zulässigkeit

Unter Berufung auf den zwingenden Grundsatz der unbedingten Übereinstimmung der mit Gründen versehenen Stellungnahme mit der Klage trägt die italienische Regierung vor, die Kommission habe ihr im Vorverfahren einen Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag vorgeworfen, während sie in der Klageschrift die Feststellung eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Artikel 95 insgesamt beantragt habe. Diese mangelnde Übereinstimmung zwischen dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und dem Klageantrag führe zur Unzulässigkeit der Klage, soweit sie auf Artikel 95 Absatz 2 gestützt sei.

Nach Ansicht der Kommission beruht das Erfordernis der Parallelität zwischen dem

Vorverfahren und dem Gerichtsverfahren darauf, daß gewährleistet sein müsse, daß der Mitgliedstaat sich in vollem Umfang verteidigen könne; dies sei nicht möglich, wenn in der Klage neue Angriffsmittel vorgetragen würden. Die Kommission habe im gerichtlichen Verfahren kein gegenüber dem Vorverfahren neues Angriffsmittel geltend gemacht. Aufgrund des gesamten Inhalts des Artikels 95 (Grundsatz der steuerlichen Neutralität, die jede Diskriminierung verbiete) und der Neigung des Gerichtshofes, den ihm zur Beurteilung vorliegenden Sachverhalt anhand der gesamten Vorschrift zu prüfen, habe die Kommission es für zweckmäßig gehalten, sich in ihrer Klageschrift ganz einfach auf Artikel 95 allein zu berufen.

Zu dieser Frage gibt es eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes.

Es mag der Hinweis auf Randnummer 16 Ihres Urteils vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 459) genügen, in dem Sie festgestellt haben, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein müssen.

Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission in ihrer Klageschrift meines Erachtens jedoch nicht auf eine Rechtsgrundlage bezogen, die sie im Vorverfahren nicht genannt hatte.

Inhalt und Umfang des Streitgegenstandes ergeben sich nämlich aus der gesamten mit Gründen versehenen Stellungnahme, nicht nur aus ihrem Tenor.

Unter Randnummer 2 ihrer Stellungnahme erklärt die Kommission, sie habe in dem vorangegangenen Schriftwechsel die Frage aufgeworfen, ob die italienischen Rechtsvorschriften mit Artikel 95 EWG-Vertrag vereinbar seien. Anschließend zitiert sie vollständig die Absätze 1 und 2 dieses Artikels. Unter Randnummer 3 ihrer Stellungnahme führt sie aus, daß sich die protektionistiselle Zielsetzung der betreffenden Vorschrift und ihre Unvereinbarkeit mit Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht bestreiten lassen, selbst wenn die Gleichartigkeit angezweifelt werden könnte. Bevor sie das Ergebnis feststellt, erklärt die Kommission schließlich, daß Italien mit Erlaß dieser Vorschrift unter Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag ein protektionistisches Ziel verfolgt hat.

Nach alledem konnte die Italienische Republik über den Umfang des von der Kommission im Vorverfahren erhobenen Vorwurfs, daß die Mehrwertsteuerregelung für Dieselfahrzeuge steuerlich diskriminierend oder protektionistisch sei, nicht im unklaren sein. Die einzige Äußerung der italienischen Behörden vor der mit Gründen versehenen Stellungnahme zeigt im übrigen ganz klar, daß sie den Gegenstand des Vorverfahrens richtig erfaßt hatten (siehe das Schreiben des Ständigen Vertreters Italiens vom 8. April 1980 im Anhang zur Klageschrift).

Das Ziel des Vorverfahrens, dem Mitgliedstaat die notwendigen Gesichtspunkte zur Vorbereitung seiner Verteidigung mitzuteilen, ist also beachtet worden. Italien hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, auch wenn es seiner Ansicht nach nicht notwendig war, in vollem Umfang davon Gebrauch zu machen. Die vom EWG-Vertrag beabsichtigte wesentliche Garantie, die Beachtung des rechtlichen Gehörs, ist eingehalten worden; der Streitgegenstand des Vorverfahrens und der des gerichtlichen Verfahrens stimmen überein, so daß das anhängige Verfahren ordnungsgemäß ist.

Zur Begründethek

Bei der Prüfung der Begründetheit kann ich von drei Feststellungen ausgehen, die meine Aufgabe erheblich erleichtern.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes schränkt das Gemeinschaftsrecht beim derzeitigen Stande seiner Entwicklung die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht ein, für bestimmte Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien, beispielsweise der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, eine differenzierende Besteuerung einzuführen. Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des EWG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen sind.

In seinem Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe) hat der Gerichtshof im übrigen festgestellt, daß die Mitgliedstaaten unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien für Luxuserzeugnisse einen höheren Mehrwertsteuersatz... [vorsehen können] als für inländische oder eingeführte Erzeugnisse, die diesen Charakter nicht haben, vorausgesetzt, daß die Kriterien für die Abgrenzung der höher besteuerten Gruppe von Erzeugnissen die eingeführten gleichartigen oder mit den inländischen Produkten in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 stehenden Erzeugnisse nicht diskriminieren.

Daß ein Mitgliedstaat bestimmte Kraftfahrzeugtypen höher besteuert als andere, ist somit — im Grundsatz — nicht zu beanstanden.

2. Selbst wenn die Spanne zwischen dem normalen Mehrwertsteuersatz von 20 % und dem in Italien für sogenannte Luxuserzeugnisse geltenden Satz von 38 % auf den ersten Blick beträchtlich erscheinen mag, richtet sich der Vorwurf der Kommission nicht gegen diesen Unterschied. Der Gerichtshof war wiederholt mit Rechtssachen befaßt, in denen es um diese Sätze ging, und hat Italien die Befugnis zur Festsetzung dieser Sätze nicht abgesprochen.

3. Drittens ist festzustellen, daß es objektive Gründe dafür gibt, diese Fahrzeuge anders als Benzinfahrzeuge zu besteuern.

Die Kommission legt in ihrer Klageschrift sehr detailliert die Unterschiede zwischen Benzinmotoren und Dieselmotoren dar und stellt unter Randnummer 10 fest, daß die Kommission den italienischen Behörden niemals vorgeworfen hat, für die Anwendung der Mehrwertsteuersätze beim Erwerb von Fahrzeugen mit Dieselmotor ein anderes Kriterium zugrunde gelegt zu haben als im Falle von Benzinmotoren. Im Gegenteil: Die unterschiedliche Behandlung erklärt und rechtfertigt sich gerade wegen der unterschiedlichen Merkmale dieser Motoren ... Es ist daher völlig überflüssig zu beweisen, daß es ungerecht wäre, wieder eine Regelung einzuführen, nach der Diesel- und Benzinfahrzeuge gleich besteuert werden, da dies niemals verlangt wurde.

Nach alledem geht es in dem Rechtsstreit in Wirklichkeit um folgende zwei Fragen:

Kann ein Dieselfahrzeug ein Luxusfahrzeug sein und wenn ja, wie ist die Unterscheidung zwischen Luxusdieselfahrzeugen und anderen Dieselfahrzeugen zu treffen?

Ist das gewählte Unterscheidungskriterium diskriminierend, wenn es im Ergebnis zu einer höheren Besteuerung nur der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fahrzeuge führt?

1. Kann ein Dieselfahrzeug ein Luxusfahrzeug sein?

Da eine differenzierende Besteuerung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur nach Maßgabe objektiver Kriterien angewandt werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob die von Italien innerhalb der Gruppe der Dieselfahrzeuge vorgenommene Unterscheidung auf einem solchen Kriterium beruht.

Nach Ansicht der Kommission besitzt der Dieselmotor keine Eigenschaften, die ihn für den Einbau in Luxusfahrzeuge grundsätzlich geeignet machen (Nr. 8 der Klageschrift).

Die Kommission ist daher wohl der Ansicht, daß kein Dieselfahrzeug, unabhängig von seinem Hubraum, mit einer Luxussteuer belegt werden kann.

Zur Begründung verweist die Kommission am Ende von Nummer 8 ihrer Klageschrift auf die typischen Nachteile eines Dieselmotors. Diese Nachteile sind allgemein bekannt, und ich halte mich bei diesem Punkt nicht weiter auf.

Die italienische Regierung weist jedoch zu Recht darauf hin, und die Kommission räumt es in ihrer Klageschrift selbst ein, daß seit einigen Jahren Fahrzeuge mit Turbodieselmotoren auf dem Markt sind, deren Leistung derjenigen von Benzinfahrzeugen mit demselben Hubraum wenig oder nicht nachsteht, die große Höchstgeschwindigkeiten erreichen und gut beschleunigen können.

Meines Erachtens geht daher die Behauptung zu weit, daß Dieselfahrzeuge unter keinen Umständen als Luxusfahrzeuge angesehen werden können.

Es könnte nun der Schluß naheliegen, daß Turbodieselfahrzeuge in genauer Entsprechung zu Benzinfahrzeugen mit gleicher Leistung nach dem Satz für Luxusfahrzeuge besteuert werden müßten.

Jedoch haben Dieselmotoren, auch wenn sie mit einem Turbokompressor ausgerüstet sind, im allgemeinen einen geringeren Verbrauch als Benzinmotoren.

Vor allem gibt es aber keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, nach der ein Mitgliedstaat zu einem Steuersystem verpflichtet wäre, das auf der Leistung von Fahrzeugen statt auf ihrem Hubraum beruht.

Somit bleibt die Frage, ob allein aufgrund des Hubraums eine objektive Unterscheidung innerhalb der Gruppe der Dieselfahrzeuge zwischen Luxusfahrzeugen und anderen Fahrzeugen möglich ist.

Ich halte dies für möglich. Der größere Hubraum geht normalerweise mit einer höheren Leistung (im Vergleich zu Dieselmotoren mit kleinerem Hubraum), einer geräumigeren Karosserie, einer vollständigeren oder gehobeneren Ausstattung und einem höheren Preis einher.

So ist zuzugeben, daß ein Mercedes 300 Diesel (2996 cm, 109 PS, 1031250 BFR) ganz klar luxuriöser als ein Fiat Uno Diesel (1301 cm, 45 PS, 310000 BFR) oder ein Volkswagen Golf Diesel (1588 cm3, 54 PS, 362000 BFR), aber auch als ein Mercedes 250 Diesel (2497 cm3, 90 PS, 937500 BFR) ist.

Auch ist nicht zu vergessen, daß japanische Firmen auf dem Gemeinschaftsmarkt Fahrzeuge mit Dieselmotoren von 3120 cm3, 3246 cm3, 3432 cm3 und 3980 cm3 verkaufen.

Wenn schließlich Italien einen Unterschied machen darf zwischen einem Renault 25 mit einem Benzinmotor von 1995 cm3 (103 PS, Automatik, 620000 BFR) und einem Renault 25 mit einem Benzinmotor von 2165 cm3 (123 PS, 673875 BFR), der in die Luxusklasse eingestuft wird und einem Satz von 38 % unterliegt, warum kann es dann nicht dieselbe Differenzierung zwischen zwei Dieselfahrzeugen vornehmen, von denen eines unter und das andere über der Grenze von 2500 cm3 liegt?

Die gewählte Grenze ist meiner Meinung nach keineswegs unsinnig. Zweifellos aus ganz verständlichen praktischen Gründen hat man eine runde Zahl gewählt, da 2-Liter-, 2,5-Liter- und 3-Liter-Motor feste Begriffe in der Automobilwelt sind.

Aus einer von mir anhand einer Automobilfachzeitschrift durchgeführten Untersuchung ergibt sich, daß im allgemeinen ein Dieselfahrzeug mit 2500 cm3, auch wenn es nicht mit einem Turbokompressor ausgerüstet ist, die gleiche Leistung wie ein Fahrzeug mit einem Benzinmotor von 2000 cm3 erreicht.

Somit läßt sich vertreten, daß die für Dieselfahrzeuge festgesetzte Grenze von 2500 cm3 mehr oder weniger der Grenze von 2000 cm3 entspricht, die zur Unterscheidung der Luxusbenzinfahrzeuge von den gewöhnlichen Benzinfahrzeugen gilt.

Schließlich ist festzustellen, daß das gewählte Kriterium auch vom Ursprung der Erzeugnisse unabhängig ist.

Wir haben hier eine ganz andere Situation vor uns als die, die der Gerichtshof in den bereits genannten Urteilen vom 15. März 1983 (Besteuerung von Branntwein) und vom 11. Juli 1985 (Mehrwertsteuer — Besteuerung von Schaumwein) als diskriminierend angesehen hat.

In diesen Rechtssachen konnte das gewählte Kriterium — anders als hier — gerade aufgrund seiner Art in keinem Fall auf die inländischen Produkte Anwendung finden. Wenn ein italienischer Hersteller eines Tages ein Dieselkraftfahrzeug mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3 produziert, wird dieses automatisch unter den Satz von 38 % fallen.

Somit ist festzustellen, daß die italienischen Behörden unter Zugrundelegung eines Kriteriums, das als objektiv und unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse gelten kann, bestimmte Dieselfahrzeuge zu Recht als luxuriöser ansehen als andere.

Es bleibt die Frage, ob die Unterscheidung trotzdem mit Artikel 95 unvereinbar ist, weil tatsächlich nur eingeführte Autos unter die Luxusklasse fallen.

2. Ist das gewählte Kriterium diskriminierend?

Die Kommission hat in ihrer Erwiderung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes verwiesen, wonach die Kriterien zur Festlegung der Gruppe der höher besteuerten Waren nicht die gleichartigen eingeführten Waren benachteiligen dürfen, und im Anschluß daran folgendes ausgeführt:

Ein Kriterium wie das des Hubraums, dessen Obergrenze so festgesetzt ist, daß der erheblich höhere Mehrwertsteuersatz ausschließlich aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Dieselfahrzeuge trifft, genügt offenkundig nicht dieser grundlegenden Voraussetzung, und die darauf beruhende differenzierende Besteuerung kann infolgedessen nicht als mit Artikel 95 EWG-Vertrag vereinbar angesehen werden.

Ein wenig später fügt die Kommission hinzu, daß sie ihre Auffassung durch die Begründung des Gerichtshofes in der Rechtssache Humblot, in der es um einen völlig gleichgelagerten Fall gegangen sei, vollauf bestätigt sehe.

Es ist also zu prüfen, ob die diesen beiden Rechtssachen gemeinsamen Punkte ein und dieselbe Lösung verlangen.

Als die Rechtssache Humblot vor den Gerichtshof gelangte, gab es in Frankreich zwei jährlich zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuern: zum einen eine gestaffelte Steuer für Kraftfahrzeuge mit einer steuerlichen Nutzleistung bis einschließlich 16 CV (Steuer-PS) und zum anderen eine Sondersteuer für Kraftfahrzeuge mit einer steuerlichen Nutzleistung von über 16 CV. Während die gestaffelte Steuer mit zunehmender steuerlicher Nutzleistung kontinuierlich stieg, bestand die Sondersteuer aus einem einheitlichen Betrag, der sich fast auf das Fünffache des Höchstsatzes der gestaffelten Steuer belief (5000 FF gegenüber 1100 FF).

Wie Sie in Ihrem Urteil vom 9. Mai 1985 festgestellt haben, enthält eine solche Regelung ... offensichtlich diskriminierende oder protektionistiselle Züge, die gegen Artikel 95 verstoßen. In diesem Urteil heißt es dann weiter: Die Sondersteuerpflicht führt jedoch zu einem Anstieg der Steuerlast, der sehr viel erheblicher ist als der, der in einem linear ansteigenden Besteuerungssystem wie dem gestaffelten Steuersystem beim Übergang von einer Fahrzeugklasse in die andere eintritt. Diese zusätzliche Belastung kann die Vorteile aufheben, die bestimmte aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Personenwagen gegenüber im Inland hergestellten gleichartigen Fahrzeugen in den Augen der Verbraucher vielleicht haben, zumal die Abgabe mehrere Jahre lang zu entrichten ist. Insoweit beschränkt die Sondersteuer den Wettbewerb, dem die inländischen Fahrzeuge unterliegen, und verstößt damit gegen den Neutralitätsgrundsatz, dem inländische Abgaben entsprechen müssen.

Unstreitig ähneln sich die Rechtssache Humblot und die vorliegende Rechtssache insoweit, als die höhere Besteuerung tatsächlich nur eingeführte Fahrzeuge trifft.

a) Diese Tatsache allein ist meines Erachtens jedoch nicht entscheidend für den Schluß, daß eine diskriminierende oder protektionistiselle Praxis vorhanden ist.

Nehmen wir zum Beispiel ein Land wie Belgien, in dem nur sehr wenige Fahrzeugtypen hergestellt werden. In diesem Land gilt ein System der progressiven Kraftfahrzeugsteuer (jährliche Verkehrssteuer), das 30 Stufen umfaßt.

Es ließe sich das Argument denken, daß die im Inland hergestellten Fahrzeuge auf der Stufe X des Besteuerungssystems durch die höhere Besteuerung geschützt werden, die für Fahrzeuge auf der Stufe X + 1 gilt, wenn letztere sämtlich aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden.

Die Kommission hat ein solches Besteuerungssystem niemals in Frage gestellt, und Sie haben in Ihrem Urteil in der Rechtssache Humblot entschieden, daß es mit dem EWG-Vertrag vereinbar ist, wenn der Höchstsatz, der nur eingeführte Erzeugnisse trifft, Teil eines linear ansteigenden Besteuerungssystenis ist (Randnrn. 12 und 15 der Entscheidungsgründe).

Ihre Urteile vom 14. Januar 1981 in den Rechtssachen Chemial Farmaceutici/DAF und Vinal/Orbat enthalten einen anderen interessanten einschlägigen Gesichtspunkt.

In Italien wird vergällter Synthesealkohol aus Italien oder dem Ausland einer Staatsabgabe von 12000 LIT je Hektoliter unterworfen; auf vergällten durch Gärung (von Agrarerzeugnissen) gewonnenen Alkohol wird unabhängig davon, ob er aus Italien oder der Gemeinschaft stammt, eine Staatsabgabe von 1000 LIT je Hektoliter erhoben. In Italien wird kein Synthesealkohol hergestellt.

In Ihren oben genannten Urteilen haben Sie wie folgt entschieden: Eine solche Steuerregelung stellt nicht allein deswegen einen mittelbaren Schutz der nationalen Produktion von durch Gärung gewonnenem Alkohol im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 dar, weil das höher besteuerte Erzeugnis tatsächlich ausschließlich aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft importiert wird, wenn sich eine wirtschaftliche Produktion von Synthesealkohol aufgrund der Besteuerung im Inland nicht hat entwickeln können.

b) Zweitens kann man meines Erachtens auch festhalten, daß die Spanne zwischen zwei Steuersätzen allein nicht entscheidend ist.

Die Spanne zwischen den beiden Sätzen der italienischen Steuer (1 : 1,9) ist jedenfalls kleiner als die zwischen der höchsten Stufe der progressiven französischen Kraftfahrzeugsteuer und der Sondersteuer für Kraftfahrzeuge mit einer steuerlichen Nutzleistung von mehr als 16 CV (1 : 4,5).

In den genannten Rechtssachen über den vergällten Alkohol betrug die — nicht beanstandete — Spanne 1 : 12.

Bei der Mehrwertsteuer kennen die meisten Mitgliedstaaten Spannen vom einfachen bis zum doppelten Satz.

Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß die Kommission in ihrer Klage gegen Italien in den Rechtssachen Schaumwein und Branntwein nicht die in Italien angewandten Sätze von 20 % oder 38 % beanstandet hatte, sondern die Art und Weise, in der die Erzeugnisse definiert wurden, die unter den Höchstsatz fielen.

c) Welches ist also das entscheidende Kriterium für die Feststellung einer diskriminierenden oder protektionistischen Praxis?

Meines Erachtens besteht es darin, daß folgende drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen:

Es wird ein wesentlich höherer Satz angewandt,

der einen Bruch oder Knick im allgemeinen Besteuerungssystem darstellt, dem die betreffende Warengruppe unterworfen ist, und

der ausschließlich aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren trifft.

Dies bestätigt Ihr Urteil in der Rechtssache Humblot, in der Sie wie folgt entschieden haben:

Artikel 95 EWG-Vertrag verbietet es, Fahrzeuge, deren steuerliche Nutzleistung eine bestimmte Grenze überschreitet, mit einer festen Sondersteuer zu belegen, die um ein vielfaches höher ist als der Höchstbetrag der Progressionssteuer, die für Fahrzeuge mit einer geringeren steuerlichen Nutzleistung zu entrichten ist, wenn nur — insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten — eingeführte Fahrzeuge von der Sondersteuer getroffen werden.

Die französische Steuer lag sozusagen außerhalb des normalen Besteuerungssystems für Fahrzeuge, das in einer mit der steuerlichen Nutzleistung der Fahrzeuge progressiv ansteigenden Steuer bestand. Im Falle Italiens dagegen gehören die geltenden unterschiedlichen Sätze zum allgemeinen Mehrwertsteuersystem, das mehrere Besteuerungsstufen vorsieht, unter anderm einen Satz von 38 % für Luxuswaren.

Dieser Satz von 38 % trifft nicht nur Dieselfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3 und Benzinfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 2000 cm3, sondern außerdem eine Vielzahl anderer italienischer oder eingeführter Erzeugnisse, die nach den italienischen Rechtsvorschriften als Luxuswaren eingestuft werden.

Dies zeigt, daß der italienische Staat mit diesem Satz nicht abschrecken will. Mit andern Worten: Dieser Satz ist nicht geschaffen worden, um die Einfuhren bestimmter Dieselfahrzeuge abzuwehren.

Man kann vielmehr davon ausgehen, daß die Besteuerung von Dieselfahrzeugen mit mehr als 2500 cm3 in Italien nach der von Ihnen in Ihrem Urteil vom 3. Februar 1981 verwendeten Formulierung zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfaßt.

Ich möchte auch darauf verweisen, daß Sie bereits in Ihrem Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache Stier entschieden haben, daß eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs ... nicht anzunehmen [ist], wenn sich der Abgabensatz im allgemeinen Rahmen des nationalen Abgabensystems hält, dessen Bestandteil die streitige Abgabe ist.

Somit läßt sich feststellen, daß die in Ihrem Urteil in der Rechtssache 319/81 (a. a. O.) aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, nämlich daß das von Italien gewählte Kriterium für die Abgrenzung der höher besteuerten Gruppe von Erzeugnissen die eingeführten gleichartigen oder mit den inländischen Produkten in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 stehenden Erzeugnisse nicht diskriminiert.

Zum Schluß möchte ich noch eine Bemerkung machen, die mir wesentlich scheint.

Bisher bin ich dem Gedankengang der Kommission gefolgt, dessen Ausgangspunkt implizit der Grundsatz ist, daß nur in Italien hergestellte Dieselfahrzeuge als mit den in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Die- selfahrzeugen angesehen werden können.

Entspricht diese Betrachtungsweise der Auslegung des Artikels 95 durch den Gerichtshof?

Nach Ihrer Rechtsprechung sind als gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 Waren anzusehen, die in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen. Wie Sie weiter ausgeführt haben, ist somit der Anwendungsbereich des Artikels 95 Absatz 1 ... nicht anhand eines Kriteriums der strengen Identität zu bestimmen, sondern anhand eines solchen der gleichen oder vergleichbaren Verwendung.

Nun zeigt sich, daß Italien eine ganze Reihe von Fahrzeugen mit Bewzinmotoren mit einem Hubraum von weniger als 2500 cm3 (2492 cm3) und von mehr als 2500 cm3 (2849 cm3, 2927 cm3, 3185 cm3, 3500 cm3, 4930 cm3, 4942 cm3, 5763 cm3 und 5769 cm3) herstellt, von denen zumindest einige in den Augen des Käufers, der gerade ein Fahrzeug erwerben will, mit den teuren Dieselfahrzeugen in Wettbewerb stehen.

Wenn man wie die Kommission einen Lancia Thema Turbo Diesel (2445 cm3, 100 PS, 805000 BFR) für vergleichbar mit einem Mercedes 300 Diesel (2996 cm3, 6 Zylinder, 109 PS, 1031250 BFR) hält, muß man dann nicht dieselbe Überlegung hinsichtlich eines Lancia Thema V6 anstellen, der dieselbe Karosserie besitzt, aber einen Benzinmotor (2849 cm3, 150 PS, 856000 BFR) hat?

Im allgemeinen gilt, daß ein Dieselfahrzeug bei gleichem Hubraum teurer ist und eine geringere Leistung erbringt (außer wenn es mit einem Turbokompressor ausgerüstet ist), aber geringere Kosten beim Treibstoff erwarten läßt. Das Raumangebot und die Ausstattung dieser Fahrzeugtypen entsprechen sich, ihre Besteuerung ist gleich. Die Entscheidung des Verbrauchers wird also von persönlichen Umständen, wie von der erwarteten jährlichen Kilometerzahl oder von seiner Vorliebe für eine sportliche Fahrweise, abhängen.

Infolgedessen ist nach meiner Meinung das Kriterium der Gleichartigkeit nicht nur im vertikalen Sinne anzuwenden (Dieselfahrzeuge mit größerem oder kleinerem Hubraum), sondern auch im horizontalen Sinne (Fahrzeuge mit gleichem Raumangebot und gleicher Ausstattung, unabhängig von der Art ihres Motors).

Diese Betrachtungsweise erlaubt die Feststellung, daß es in Italien Fahrzeuge gibt, die den großen aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Dieselfahrzeugen vergleichbar sind und ebenfalls dem Steuersatz von 38 % unterliegen.

Infolgedessen werden eingeführte Fahrzeuge nicht benachteiligt.

Ergebnis

Nach alledem bin ich der Ansicht, daß die Italienische Republik durch die Anwendung der streitigen Steuerregelung nicht gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat.

Infolgedessen schlage ich Ihnen vor, die Klage der Kommission abzuweisen und ihr die Kosten aufzuerlegen.