Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1986 – C-200/85
ECLI:EU:C:1986:492
In der Rechtssache 200/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Guido Berardis vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten im Beistand des Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor einen je nach Hubraum unterschiedlichen Mehrwertsteuersatz eingeführt und beibehalten hat, so daß ausschließlich — insbesondere aus den anderen Mitgliedstaaten — eingeführte Kraftfahrzeuge dem höchsten Satz unterliegen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, K. Bahlmann und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: P. Heim
aufgrund des nach der mündlichen Verhandlung vom 18. September 1986 ergänzten Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Oktober 1986,
URTEIL§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 1. Juli 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor einen je nach Hubraum unterschiedlichen Mehrwertsteuersatz eingeführt und beibehalten hat, so daß ausschließlich — insbesondere aus den anderen Mitgliedstaaten — eingeführte Kraftfahrzeuge dem höchsten Satz unterliegen.
2 Wegen der streitigen italienischen Rechtsvorschriften und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
I — Zur Zulässigkeit
3 Die italienische Regierung verweist darauf, daß ihr die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme einen Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag vorgeworfen habe, während sie in der Klageschrift die Verurteilung der Italienischen Republik wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 95 beantrage. Die näheren Ausführungen der Kommission in ihrer Erwiderung zeigten im übrigen, daß sie einen Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2 rüge. Infolgedessen sei die Klage für unzulässig zu erklären.
4 Zwar trifft es zu, daß in der mit Gründen versehenen Stellungnahme abschließend ein Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1 festgestellt wird, doch wird Absatz 2 dieses Artikels in der Stellungnahme ausdrücklich zweimal genannt, und es ist die Rede vom protektionistischen Charakter der angefochtenen italienischen Rechtsvorschriften. Infolgedessen bezieht sich die Stellungnahme insgesamt gesehen auf beide Absätze des Artikels 95.
5 Es hat somit keine Änderung des Streitgegenstandes während des Verfahrens stattgefunden, die zur Unzulässigkeit der Klage führen könnte.
6 Infolgedessen ist die von der italienischen Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
II — Zur Begründetheit
7 Die Kommission rügt die unterschiedliche Besteuerung von Dieselfahrzeugen aufgrund der Änderung der bestehenden Vorschriften durch das Decreto-legge vom 26. Mai 1978, das am 24. Juli 1978 als Gesetz Nr. 388 erlassen wurde. Während vorher sämtliche Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis zu 2000 cm3 dem normalen Mehrwertsteuersatz unterlagen und für Kraftfahrzeuge mit einem größeren Hubraum der erhöhte Satz galt, wurde von dem Zeitpunkt der genannten Änderung an die Grenze, ab der auf Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor der erhöhte Satz anzuwenden ist, von 2000 auf 2500 cm3 heraufgesetzt, was nach Ansicht der Kommission zur Folge hat, daß der erhöhte Satz nur eingeführte Fahrzeuge treffe.
8 Vor der Prüfung der Vereinbarkeit dieser Regelung mit Artikel 95 EWG-Vertrag ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes das Gemeinschaftsrecht beim derzeitigen Stande seiner Entwicklung die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht einschränkt, für bestimmte Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien eine differenzierende Besteuerung einzuführen. Die den Mitgliedstaaten bei der Erhebung inländischer Abgaben belassene Freiheit rechtfertigt jedoch keine Ausnahmen vom fundamentalen Grundsatz der steuerlichen Nichtdiskriminierung in Artikel 95; sie besteht vielmehr nur im Rahmen dieser Vorschrift und unter dem Vorbehalt der Beachtung der dort aufgeführten Verbote.
9 Um zu entscheiden, ob eine angefochtene steuerliche Differenzierung mit Artikel 95 EWG-Vertrag vereinbar ist, ist somit zu prüfen, ob sie nach Maßgabe eines objektiven Kriteriums eingeführt worden ist, ob sie zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung führt und ob sie geeignet ist, inländische konkurrierende Produktionen gegenüber Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu schützen.
10 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Bezugnahme auf einen bestimmten Hubraum als abgrenzenden Schwellenwert zwischen zwei Steuersätzen ein vom Ursprung der Waren unabhängiges objektives Kriterium ist. Daß dieser abgrenzende Schwellenwert für Dieselfahrzeuge höher ist als für Benzinfahrzeuge, ist an sich mit der vorliegenden Klage nicht angegriffen worden.
11 Dennoch vertritt die Kommission die Ansicht, Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor ließen sich aufgrund ihrer charakteristischen Merkmale nicht als Luxuserzeugnisse qualifizieren, die die Anwendung eines erhöhten Steuersatzes rechtfertigten; dies wird von der italienischen Regierung bestritten.
12 Dazu genügt die Feststellung, daß die Besteuerung bestimmter Erzeugnisse nach einem erhöhten Mehrwertsteuersatz aufgrund ihrer Qualifizierung als Luxuserzeugnisse Teil des italienischen Steuersystems ist, dessen Vereinbarkeit mit dem EWG-Vertrag vom Gerichtshof bereits festgestellt wurde (Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1983, 601); im vorliegenden Fall erscheint die Anwendung dieses Kriteriums auf Kraftfahrzeuge, deren Motoren einen bestimmten Hubraum überschreiten, nicht als willkürlich oder unbillig.
13 Im übrigen räumt die Kommission ein, sie hätte dieses System nicht in Frage gestellt, wenn es in Italien hergestellte Dieselfahrzeuge in der höher besteuerten Gruppe gegeben hätte.
14 Der festgelegte Schwellenwert habe zur Folge, daß nur eingeführte Fahrzeuge höher besteuert würden.
15 Diese Feststellung ist für die Dieselfahrzeuge zutreffend. Jedoch ergibt sich aus den Akten, daß nach der oben angeführten Änderung der italienischen Rechtsvorschriften die meisten aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführten Dieselmodelle zur Gruppe der nach dem normalen Mehrwertsteuersatz besteuerten Fahrzeuge gehören, während nur ein einziges Modell in die Gruppe der höher besteuerten Kraftfahrzeuge fällt.
16 Im übrigen zeigt sich, wenn man nicht nur Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor, sondern den gesamten Automobilsektor in Betracht zieht, unstreitig, daß der erhöhte Mehrwertsteuersatz nicht ausschließlich eingeführte Fahrzeuge, sondern auch inländische Fahrzeuge trifft.
17 Aufgrund dessen ist die streitige steuerliche Differenzierung, die gleichermaßen für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, nicht als diskriminierend anzusehen.
18 Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene steuerliche Differenzierung nicht geeignet ist, die inländischen konkurrierenden Produktionen gegenüber den Einfuhren zu schützen.
19 Die Kommission führt unter diesem Gesichtspunkt an, die italienischen Rechtsvorschriften seien ausgerechnet zu dem Zeitpunkt geändert worden, als die italienische Industrie gerade dabei gewesen sei, ein Dieselfahrzeug mit einem Hubraum von etwas weniger als 2500 cm3 auf den Markt zu bringen. Der abgrenzende Schwellenwert sei somit so festgelegt worden, daß für diese inländische Produktion der erhöhte Steuersatz nicht gelte. Die protektionistische Zielsetzung der betreffenden Vorschrift liege daher auf der Hand.
20 In diesem Zusammenhang ist die unstreitige Tatsache zu berücksichtigen, daß die betreffende Gesetzesänderung nicht nur eine Reihe italienischer Fahrzeugmodelle begünstigt hat, sondern in gleicher Weise eine noch größere Zahl aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführter Modelle. Außerdem beschränkt sich das Wettbewerbsverhältnis, auf das bei der Entscheidung über das Vorliegen einer protektionistischen Wirkung abzustellen ist, nicht allein auf Dieselfahrzeuge, sondern muß auf alle Fahrzeuge erstreckt werden, gleich ob sie mit einem Dieseloder mit einem Benzinmotor ausgerüstet sind.
21 Der erhöhte Steuersatz trifft aber unstreitig auch im Inland hergestellte Benzinfahrzeuge. Aufgrund dessen ist der protektionistische Charakter der angefochtenen Steuergesetzgebung nicht nachgewiesen.
22 Schließlich führt die Kommission für ihre Argumentation als Präzedenzfall das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 112/84 (Humblot, Slg. 1985, 1367) an, dessen Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache übertragbar seien.
23 In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß es Artikel 95 EWG-Vertrag verbietet, Fahrzeuge, deren steuerliche Nutzleistung eine bestimmte Grenze überschreitet, mit einer festen Sondersteuer zu belegen, die um ein Vielfaches höher ist als der Höchstbetrag der Progressionssteuer, die für Fahrzeuge mit einer geringeren steuerlichen Nutzleistung zu entrichten ist, wenn nur — insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten — eingeführte Fahrzeuge von der Sondersteuer getroffen werden.
24 Wie sich aber aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, ist die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene steuerliche Differenzierung zum einen im Rahmen eines allgemeinen Steuersystems eingeführt worden und betrifft zum andern nicht nur eingeführte, sondern auch inländische Erzeugnisse.
25 Infolgedessen ist die Klage abzuweisen.
III — Kosten
26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Rechtsstreits.