Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.10.1986 – C-365/85
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1986:346
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 1. Oktober 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Italien mit der vorliegenden Klage vorgeworfene Vertragsverletzung bereitet kaum Entscheidungsschwierigkeiten. Sie ist offenkundig und wird im übrigen von dem beklagten Staat auch nicht bestritten.
Die Richtlinien 77/101 und 79/372 des Rates sowie 79/797 und 80/510 der Kommission betreffen die Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Verkehr mit Einzelfuttermitteln. Die Frist zur Umsetzung in innerstaatliches Recht war am 1. Januar 1981 abgelaufen, und die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Kommission unverzüglich von den zu diesem Zweck erlassenen Rechtsvorschriften in Kenntnis zu setzen.
Bis heute sind, wie der Vertreter Italiens in der Sitzung bestätigt hat, die gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Richtlinien in Italien immer noch nicht erlassen worden.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nehmen
die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teil ... und [müssen] somit in der Lage sein ..., innerhalb der festgesetzten Frist den Entwurf der zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten (Urteile vom 12. Oktober 1982 in den Rechtssachen 136, 148, 149 und 151/81).
Die rechtzeitige Durchführung der Richtlinien ist ein zwingendes Gebot. Da es sich um die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften handelt, führt jede Verzögerung bei den Rechtsetzungsverfahren zur Durchführung der Richtlinie zu einer Spaltung bei der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, die gegen die grundlegenden Bestimmungen der Artikel 5 und 189 EWG-Vertrag verstößt.
3. Ich schlage infolgedessen vor, festzustellen, daß Italien gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, indem es die zur Durchführung der genannten Richtlinien erforderlichen Vorschriften nicht bis zum 1. Januar 1981 erlassen hat.