Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.1987 – C-365/85
ECLI:EU:C:1987:12
In der Rechtssache 365/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Alberto Prozzillo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten, dieser vertreten durch den Avvocato dello Stato Ivo Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um den Richtlinien 77/101, 79/372, 79/797 sowie 80/510 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (ABl. L 32 vom 3.2.1977, S. 1, L 86 vom 6.4.1979, S. 29, L 239 vom 22.9.1979, S. 53, und L 126 vom 21.5.1980, S. 12) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, K. Bahlmann und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: P. Heim
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Oktober 1986,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. November 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 77/101 des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (ABl. L 32, S. 1), 79/372 des Rates vom 2. April 1979 zur Änderung der Richtlinie 77/101 (ABl. L 86, S. 29), 79/797 der Kommission vom 10. August 1979 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/101 (ABl. L 239, S. 53) sowie 80/510 der Kommission vom 2. Mai 1980 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 77/101 (ABl. L 126, S. 12) nachzukommen.
2 Die Richtlinie 77/101 (a. a. O.) dient der Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beim Verkehr mit Einzelfuttermitteln. Sie wurde durch die Richtlinie 79/372 des Rates vom 2. April 1979 und ihr Anhang durch die Richtlinien 79/797 sowie 80/510 (a. a. O.) geändert. Nach diesen Änderungsrichtlinien erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien bis spätestens zum 1. Januar 1981 und setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.
3 Da die Kommission von der italienischen Regierung keine Mitteilung über die Umsetzung der betreffenden Richtlinien erhalten hatte und ihr auch sonst keine Informationen vorlagen, leitete sie das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1983 stellte sie die Verletzung des Vertrages fest und forderte die italienische Regierung zu einer Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten auf. Die italienische Regierung äußerte sich dazu mit Schreiben vom 22. März 1984. Am 7. Juni 1985 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die unbeantwortet blieb. Aufgrund dessen hat die Kommission beim Gerichtshof die vorliegende Klage wegen Verletzung des Vertrages erhoben.
4 Die italienische Regierung bestreitet in ihrer Klagebeantwortung nicht die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung. Sie verweist jedoch darauf, daß die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht den Erlaß gesetzgeberischer Maßnahmen voraussetze, deren Ausgestaltung wegen der Vielschichtigkeit des Regelungsbereichs nicht einfach sei. Ein Gesetzentwurf zur Umsetzung dieser Richtlinien sei in Vorbereitung, und das Verfahren werde in verhältnismäßig kurzer Zeit abgeschlossen sein.
5 Die Kommission hält die Vertragsverletzung aufgrund der Erklärung der italienischen Regierung in ihrer Klagebeantwortung für hinreichend bewiesen; sie hat deshalb auf eine Erwiderung verzichtet.
6 In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung erklärt, ein Ermächtigungsgesetz, aufgrund dessen die Regierung Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinien sowie der Mischfuttermittelrichtlinien durch Präsidialdekrete erlassen könne, werde derzeit im Senat der Republik behandelt; sie sei jedoch nicht in der Lage, vorherzusagen, wann das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein werde.
7 Diese Umstände können die der Italienischen Republik vorgeworfene Vertragsverletzung nicht beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben.
8 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 77/101, 79/372. 79/797 sowie 80/510 nachzukommen.
Kosten
9 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 77/101 des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (ABl. L 32, S. 1), 79/372 des Rates vom 2. April 1979 zur Änderung der Richtlinie 77/101 (ABl. L 86, S. 29), 79/797 der Kommission vom 10. August 1979 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/101 (ABl. L 239, S. 53) sowie 80/510 der Kommission vom 2. Mai 1980 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 77/101 (ABl. L 126, S. 12) nachzukommen.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.