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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.10.1986 – C-148/85

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:368

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 7. Oktober 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Seit 1936 ist in Frankreich die Tätigkeit der Mühlenbetriebe dahin gehend geregelt, daß jeder Mühle ein jährliches Vermahlungskontingent an Weichweizen zusteht, das zu Mehl für den inländischen Nahrungsmittelbedarf verarbeitet werden kann.

Diese Vermahlungskapazität der Mühlen kann in bestimmten Grenzen entweder durch die Zusammenlegung von Mühlen oder durch den Erwerb von Vermahlungsrechten erweitert werden.

Überschreitet ein Mühlenbetrieb sein Vermahlungskontingent, so setzt er sich einer Geldbuße, die unter Berücksichtigung der Zahl der unzulässigerweise vermahlenen Doppelzentner an Weizen festgesetzt wird, und der Einziehung des entsprechenden Mehles aus.

In den Jahren 1982 und 1983 überschritt die SA Minoterie Forest ihr Vermahlungskontingent für Weizen. Gegen sie und ihren Président directeur général, Frau M. L. Forest, wurde deshalb von der Direction générale des impôts ein Verfahren vor dem Tribunal de grande instande Macon eingeleitet.

Die Angeklagten machten geltend, die französische Regelung verstoße gegen eine Reihe von Bestimmungen des EWG-Vertrages oder der hierzu ergangenen gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsverordnungen. Das Tribunal de grande instance sah die Rechtslage als problematisch an und legte dem Gerichtshof deshalb die folgende Frage vor:

Läuft die mit dem Dekret vom 24. April 1936 in der Fassung des Dekrets 61-1033 vom 11. September 1961 getroffene französische Regelung, durch die das Vermahlungskontingent für Weizen festgelegt und die Produktionskapazität der Mühlenbetriebe begrenzt wird, der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide oder den Artikeln 30 bis 37 EWG-Vertrag zuwider?

Da es nicht Sache des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist, im Rahmen des Artikels 177 über die Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, muß die Vorlagefrage des Tribunal de grande instance Macon umformuliert werden. Diese läuft im wesentlichen darauf hinaus, ob die Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide oder die Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag Bestimmungen von der Art, wie sie die fragliche nationale Regelung enthält, entgegenstehen.

Es war im schriftlichen und mündlichen Verfahren unbestritten, daß die französischen Rechtsvorschriften zum Ziel haben, den Abbau der Produktionskapazitäten der Mühlenindustrie zu fördern, die infolge des rückläufigen Brotkonsums überschüssig geworden waren. Sie sollen insbesondere das plötzliche und ungerechtfertigte Verschwinden von Betrieben verhindern, die, auch wenn es sich um kleine oder mittlere Unternehmen handelt, als rentabel oder im Allgemeininteresse nützlich angesehen werden können.

Wie Generalanwalt H. Mayras in der Rechtssache Van Haaster in bezug auf eben diese Rechtsvorschriften hervorgehoben hat, zielen solche Maßnahmen darauf ab, eine landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitende Industrie zu sanieren, nicht aber die Produktion dieser Erzeugnisse zu beschränken.

Im übrigen steht unstreitig fest:

a) Diese Regelung beschränkt lediglich die Vermahlungskapazität der Mühlen hinsichtlich des für den. Nahrungsmittelbedarf im Inland bestimmten Weizens, unabhängig von dessen Herkunft.

b) Die Kontingentierung gilt somit nicht für Weizen, der ausgeführt oder nach der Verarbeitung wieder ausgeführt werden soll.

c) Einfuhren von Weizen oder Mehl nach Frankreich sind nicht beschränkt; es steht somit den französischen Müllern frei, den gesamten Weizen, den sie verarbeiten wollen, im Ausland zu kaufen.

Obwohl die Bestimmungen des EWG-Vertrages über die Beseitigung von Zoll- und ähnlichen Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs als Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisationen anzusehen sind, ziehe ich es aus Gründen der Klarheit und wegen des Wortlauts der Vorlagefrage vor, die Frage der Vereinbarkeit einer derartigen Regelung, wie sie das nationale Gericht zu würdigen hat, mit den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag gesondert zu behandeln.

Ich werde deshalb nacheinander die Bestimmungen prüfen, die gegenüber einer derartigen Regelung von Bedeutung sind:

die Artikel 30 ff. des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

die Verordnung Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide,

Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 EWG-Vertrag.

A — Die Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag

Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens tragen vor, die französische Regelung, durch die die Vermahlungskapazität der Mühlen kontingentiert werde, hindere die französischen Mühlen daran, nach ihrem Belieben Weizen und insbesondere solchen Weizen zu erwerben, der in anderen Mitgliedstaaten erzeugt worden sei und auf dem französischen Markt angeboten werde, sofern das aus diesem Weizen gewonnene Mehl auf dem französischen Markt abgesetzt werden solle. Insoweit beeinträchtige diese Regelung zumindest potentiell den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr; sie müsse deshalb als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag angesehen werden.

Die Kommission ist demgegenüber der Ansicht, daß sich aus diesen Maßnahmen weder unmittelbar noch mittelbar eine Beschränkung der Mehleinfuhr oder -ausfuhr ergebe, die den Artikeln 30 und 34 EWG-Vertrag (die Bestandteil der Marktorganisation seien) zuwiderlaufen könnte. Zu den Auswirkungen dieser Regelung auf den Handel mit Weizen führt die Kommission aus, nach den ihr vorliegenden Angaben werde mit der französischen Regelung eine Beschränkung weder bezweckt noch bewirkt.

Die Französische Republik macht geltend, die Freiheit des innergemeinschaftlichen Handels werde nicht weiter in Frage gestellt, da die Regelung weder bei Mehl noch bei Weizen eine mengenmäßige Beschränkung der Einfuhren oder der Ausfuhren mit sich bringe. Auch von einer mittelbaren oder potentiellen Beschränkung der Einfuhren aus der EWG könne keine Rede sein.

Es sei zunächst darauf hingewiesen, daß die Artikel 34 (Ausfuhrbeschränkungen) und Artikel 37 (staatliche Monopole) in der vorliegenden Rechtssache keine Rolle spielen.

Sodann ergibt die von mir soeben vorgenommene Prüfung der mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele, daß diese Regelung keine Lenkung der Handelsströme bezweckt. Sie enthält auch keine förmliche Diskriminierung. Sie gilt unterschiedslos für französischen Weizen wie für eingeführten Weizen.

Auf der Grundlage dieser Gegebenheiten wollen wir nunmehr prüfen, ob die fragliche Regelung nicht gleichwohl geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, und ob gegebenenfalls damit etwa verbundene Hindernisse hinzunehmen sind, weil diese Regelung notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden.

In diesem Zusammenhang ist noch einmal festzustellen, daß es jedermann, Müller oder Händler, freisteht, Weizen oder Mehl in unbegrenzten Mengen nach Frankreich einzuführen.

Es liegt deshalb weder eine gegenwärtige noch eine unmittelbare Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs vor.

Zu prüfen bleibt, ob das System der Kontingentierung von Vermahlungsrechten dennoch mittelbar und potentiell geeignet ist, Einfuhren zu verhindern, die durchgeführt werden könnten, wenn es das System nicht gäbe, oder derartige Einfuhren zu erschweren oder zu verteuern.

Nun, angenommen, sämtliche französischen Müller hätten die Absicht, ihre gesamten Kontingente für Weizen aus den anderen Ländern der Gemeinschaft zu beziehen (diese Entscheidung steht ihnen völlig frei), so könnten alle zur Deckung des inländischen Nahrungsmittelbedarfs an Mehl erforderlichen Weizeneinfuhren ohne Schwierigkeit vorgenommen werden, da die Gesamtheit der Vermahlungsrechte den Umfang dieses Bedarfs bei weitem übersteigt.

Wenn wir sodann die Lage der einzelnen Müller betrachten, gelangen wir zu den folgenden Feststellungen:

Jede Mühle verfügt über eine feststehende jährliche Produktionskapazität, die von ihren technischen Anlagen abhängt.

Dann ist aber die Annahme gewiß nicht abwegig, daß das Vermahlungskontingent vieler Mühlen seit langem mit ihrer jährlichen Produktionskapazität an Mehl übereinstimmen muß.

Die Verordnung vom 27. Juni 1938 über die Festlegung der Kontingente bestimmt nämlich: Die Anzahl der Doppelzentner Weizen, die jede Mühle jährlich für den Inlandsverbrauch vermahlen darf, entspricht dem arithmetischen Mittel der von ihr in den Jahren 1927 bis 1935 tatsächlich vermahlenen Jahreshöchstmenge (ohne die nach den Bestimmungen über die vorübergehende Berechtigung zugelassenen Weizenmengen) und der für 300 Tage pro Jahr berechneten jährlichen Vermahlungsleistung der Mühle, wobei der letzte Faktor in jedem Fall den Höchstbetrag darstellt.

Zahlreiche Mühlen, deren ursprüngliches Kontingent die jährliche Vermahlungsleistung nicht erreichte, haben seitdem sicher die Vermahlungsrechte erworben, die ihnen zu diesem Niveau fehlten.

Diejenigen Mühlen, die seit 1938 durch Modernisierung ihre Produktionskapazität erweiterten, hatten auch die Möglichkeit, zusätzliche Vermahlungsrechte zu erwerben.

Wie sich aus den Statistiken ergibt, die den Antworten der Französischen Republik auf die Fragen des Gerichtshofes beigefügt sind, ist allein zwischen 1968 und 1984 die Zahl der Mühlen um 1528 zurückgegangen, was dazu geführt hat, daß eine bedeutende Menge von Vermahlungsrechten auf den Markt gelangt ist.

Zwischen 1981 und 1984 haben 492 Mühlen Vermahlungsrechte erworben, die sich auf insgesamt 550982 t Weizen beliefen.

Andererseits braucht eine Mühle nicht immer über Vermahlungsrechte in Höhe ihrer gesamten Produktionskapazität zu verfügen. Es kommt häufig vor, daß Betriebe aller Art unterhalb ihrer Höchstkapazität gefahren werden. Was zählt, ist allein, daß es genügend Vermahlungsrechte gibt,.damit die bei der Mühle eingehenden Aufträge erledigt werden können.

Nun, derartige Rechte können sogar nachträglich, am Jahresende, zu einem Preis erworben werden, der nicht unerschwinglich erscheint. Sie verbleiben endgültig beim Erwerber.

Es ist zwar richtig, daß ein Müller, wenn er im Laufe eines Jahres beschließen sollte, nicht alle bei ihm eingehenden Aufträge anzunehmen — da er befürchtet, am Jahresende nicht über die erforderlichen Vermahlungsrechte zu verfügen —, gezwungen wäre, auf den Ankauf der diesen Aufträgen entsprechenden Weizenmengen zu verzichten.

Diese. teilweise Ankaufsbeschränkung könnte entweder Weizen französischer Herkunft oder eingeführten Weizen'betreffen, je nachdem, ob der Müller den Weizen in Frankreich oder aus dem Ausland beziehen wollte.

Dieses Risiko des Nichtankaufs ist somit für die Erzeugnisse, die eingeführt werden könnten, nicht größer als für diejenigen, die auf dem französischen Binnenmarkt bezogen werden könnten.

Oder aber, um die Formulierung sinngemäß zu übernehmen, die Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlußanträgen vom 20. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 60 und 61/84 (Videoträger, Slg. 1985, 2605) verwendet hat: Der Umstand, der einen Müller in Frankreich dazu veranlassen würde, seinen Weizen nicht von einem französischen Erzeuger zu kaufen, ist derselbe, der ihn auch dazu veranlassen würde, den Weizen nicht von einem Erzeuger in einem anderen Mitgliedstaat zu kaufen. Diese beiden Gruppen von Weizenerzeugern befinden sich mithin in derselben Lage.

Die beanstandete Regelung begünstigt also nicht, die inländische Produktion gegenüber der Produktion der anderen Mitgliedstaaten (diese Formulierung haben Sie unter anderem in Ihrem Urteil Videoträger vom 11. Juli 1985 in Randnummer 21 der Entscheidungsgründe verwendet) und benachteiligt dementsprechend auch nicht die aus anderen. Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse gegenüber den inländischen Erzeugnissen (so Ihr Urteil vom 10. Juli 1980 Werbung für alkoholische Getränke in der Rechtssache 152/78, Slg. 1980, 2299, Randnummer 14 der Entscheidungsgründe).

Dennoch kann die Anwendung der Regelung, wie ich gerade gezeigt habe, in bestimmten konkreten Situationen einen einzelnen Müller dazu veranlassen, entweder auf einen Kauf auf dem Inlandsmarkt oder auf eine Einfuhr zu verzichten. Sie kann deshalb potentiell bestimmte Handelsströme verhindern.

Unter diesen Umständen ist die in dieser Regelung vorgesehene Beschränkung des Rechts zur Vermahlung von Weizen nur dann mit dem im EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz des freien Warenverkehrs vereinbar, wenn die etwaigen Behinderungen, die sie im innergemeinschaftlichen Handel verursacht, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist, und wenn dieses Ziel nach dem Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist (ich verweise hierzu auf Randnummer 22 der Entscheidungsgründe Ihres bereits genannten Urteils Videoträger).

Meines Erachtens kann eine solche Rechtfertigung im Fall einer Regelung nicht verneint werden, die die Vermahlungsrechte der Mühlen hinsichtlich des für den Mehlinlandsverbrauch eines Mitgliedstaats bestimmten Weizens beschränkt, wenn die Gesamtheit dieser Vermahlungsrechte die betreffende Inlandsnachfrage übersteigt und wenn die fragliche Regelung zum Ziel hat, eine geordnete Umstrukturierung der Mühlenindustrie zu ermöglichen und den Fortbestand von Mühlen in allen Regionen des betreffenden Mitgliedstaats sicherzustellen.

Es handelt sich hierbei um eine berechtigte wirtschafts- und sozialpolitische Entscheidung, die den im allgemeinen Interesse liegenden Zielen des Vertrages entspricht.

Β — Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

1. Der Grundsatz der Restzuständigkeit

Zunächst muß klargestellt werden, ob ein Mitgliedstaat derartige Rechtsvorschriften in Kraft belassen darf, nachdem die Regelung zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide und für die Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe in Kraft getreten ist.

Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens gestehen den Mitgliedstaaten eine solche Restzuständigkeit zu, meinen jedoch, die streitige Regelung überschreite den Rahmen dieser Zuständigkeit, da sie nicht notwendig sei, um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, und da sie gegen die Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation sowie gegen die Verordnung Nr. 2727/75 verstoße.

Die Kommission trägt vor, solange die Gemeinschaft keine gemeinsamen Maßnahmen getroffen habe, könne ein Mitgliedstaat nicht daran gehindert werden, eine nationale Regelung zur geordneten Umstrukturierung der Mühlenindustrie beizubehalten, soweit sie mit der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide nicht unvereinbar sei und weder auf Mehleinfuhren noch -ausfuhren Anwendung finde.

Da die Verordnung Nr. 2727/75 keine Bestimmung enthält, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Tätigkeit der Mühlenbetriebe bezieht und da ein Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Sanierung des Marktes für Erzeugnisse der Brotgetreidevermahlung bis heute vom Rat nicht angenommen worden ist, bin auch ich der Auffassung, daß die Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht behalten, diesen Bereich zu regeln.

Es bleibt gleichwohl zu prüfen, ob eine Regelung wie die französische tatsächlich den Zielen des Artikels 39 EWG-Vertrag oder den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für den betreffenden Sektor zuwiderläuft.

2. Die Ausübung der Restzuständigkeit

a) Die Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag

Dazu kann ich mich ganz kurz fassen. Es ist nämlich nicht dargetan worden, inwieweit eine Regelung von der Art, wie sie in Frankreich in Kraft ist, der Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft und dem bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren zuwiderlaufen, die Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung, die Stabilität der Märkte oder die Sicherheit der Versorgung gefährden oder die Bildung angemessener Preise für die Belieferung der Verbraucher verhindern könnte.

Man kann im Gegenteil davon ausgehen, daß eine derartige Regelung dadurch, daß sie einen geordneten Abbau der in der Mühlenindustrie bestehenden Überkapazitäten ermöglicht, einen Beitrag zum bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren und somit zu einer Senkung der Verarbeitungskosten leistet. Indem sie die Existenz kleiner und mittlerer Mühlen in der Nähe der Weizenerzeuger und der Mehlverbraucher gewährleistet, trägt sie auch zur Sicherheit der Versorgung bei.

b) Die Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide

In der Einleitung dieser meiner Schlußanträge habe ich feststellen können, daß die in Frankreich geltende Regelung keine quantitative Beschränkung des Mehl- oder Weizenhandels zwischen Frankreich und den anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern enthält, und zwar weder bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr.

In Abschnitt A habe ich dargelegt, aus welchen Gründen eine Regelung wie die in Frankreich geltende meines Erachtens nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 30 EWG-Vertrag fällt, der als Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation anzusehen ist.

Diese Regelung muß deshalb auch als mit Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2727/75 vereinbar angesehen werden, der die Grundsätze des Artikels 30 auf den Handelsverkehr mit Drittländern erstreckt.

Sie hat auch keine Beschränkung der Mehloder Weizenerzeugung zur Folge.

Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens berufen sich zu Unrecht auf Ihre Urteile Van Haaster und Van den Hazel.

Generalanwalt H. Mayras hatte in seinen bereits erwähnten Schlußanträgen vom 2. Oktober 1974 in der Rechtssache 190/73 (Van Haaster) schon darauf hingewiesen, daß die französische Regelung über die Mühlenindustrie keine Entsprechung zu einer Regelung aufweist, die den Anbau von Hyazinthen einer mengenmäßigen Beschränkung unterwirft.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Kontingentierung der Schlachtung von Schlachtgeflügel, um die es in der Rechtssache Van den Hazel ging (Urteil vom 18. Mai 1977, 111/76, Slg. 1977, 901).

Es ist festzustellen, daß sich die französische Mehlerzeugung frei entwickeln kann, solange die Gesamtheit der Vermahlungsrechte den französischen Inlandsverbrauch übersteigt und gleichzeitig die Erzeugung des für die Ausfuhr bestimmten Mehls keiner Beschränkung unterworfen ist.

Nun ist weder vorgebracht worden, daß die Gesamtheit der Vermahlungsrechte jemals unter der zur Deckung der französischen Inlandsnachfrage nach Mehl erforderlichen Weizenmenge gelegen hätte, noch, daß die französische Regierung die Absicht hätte, diese Situation künftig zu ändern. (Im Jahre 1984 bezogen sich die Vermahlungsrechte auf 55 Mio dz Weizen, während der inländische Nahrungsmittelbedarf an Mehl 43 Mio dz betrug.)

Die Kontingentierungsregelung bremst auch nicht die Weizenerzeugung. Die Aussaat hängt nämlich nicht nur vom Mehlinlandsverbrauch oder von den Vermahlungsrechten der Mühlen, sondern auch und vor allem von dem für diese Erzeugung geeigneten Ackerboden sowie davon ab, welche Möglichkeiten die Landwirte sehen, den Weizen entweder unverarbeitet (165 Mio dz im Jahre 1984) oder in Form von Mehl (18 Mio dz Weizen) auszuführen oder aber als Futtermittel zu verkaufen (45 Mio dz).

Frankreich hat somit im Laufe des Wirtschaftsjahres 1983/84, obwohl der inländische Nahrungsmittelbedarf nur 43 Millionen dz Weizen absorbiert hat, 313 Millionen dz Weizen erzeugt.

c) Die Preisregelung im Rahmen der Marktorganisation

Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide umfaßt kein System gemeinsamer Preise für Weizenmehl.

Andererseits vermag ich nicht zu erkennen, inwieweit die fragliche Regelung die Bildung des Weizenpreises beeinträchtigen könnte.

Die Kontingentierungsregelung hätte im Jahre 1984 die Verarbeitung von 55 Millionen dz Weizen zu Mehl für den Inlandsverbrauch gestattet. In Wirklichkeit rechtfertigte die Nachfrage die Verarbeitung von nur 43 Millionen dz. Dies berechtigt zu der Annahme, daß ohne diese Regelung kein einziger zusätzlicher dz Weizen zu Mehl verarbeitet worden wäre.

Die geltende Regelung hat somit weder das freie Spiel von Angebot und Nachfrage bei Weizen noch die durch die gemeinsame Marktorganisation eingeführten Preismechanismen und Interventionssysteme in irgendeiner Weise stören können.

Es liegt im übrigen auf der Hand, daß in einem Land wie Frankreich, wo der für den Mehlinlandsverbrauch verwendete Weizen nur rund 14 % der Gesamterzeugung dieser Ware ausmacht, allein der Umfang dieser Erzeugung insgesamt den Weizenpreis bestimmt.

C — Die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages

Obwohl das vorlegende Gericht keine Frage nach der Vereinbarkeit einer Regelung der in Rede stehenden Art mit den Wettbewerbsbestimmungen des EWG-Vertrages gestellt hat, haben sich die Angeklagten des Ausgangsverfahrens eingehend mit dieser Frage befaßt. Ihre Ausführungen sind im Sitzungsbericht recht detailliert wiedergegeben, so daß ich sie hier nicht mehr vorzutragen brauche.

Nur Artikel 85 EWG-Vertrag könnte hier in Betracht kommen. Dieser Artikel bezieht sich auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, nicht aber auf Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten als Gesetzoder Verordnungsgeber treffen. Wie der Gerichtshof jedoch mehrfach dargelegt hat, dürfen die Mitgliedstaaten gleichwohl nach Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag durch ihre nationalen Rechtsvorschriften nicht die uneingeschränkte und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und die Wirksamkeit der zu dessen Vollzug ergangenen oder zu treffenden Maßnahmen beeinträchtigen und keine Maßnahmen, auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, ergreifen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln ausschalten könnten.

Nun, ich meine, daß die Kommission und die Französische Republik überzeugend dargetan haben, daß die fragliche Regelung der Mühlenindustrie keine durch Artikel 85 untersagte Verhaltensweise vorschreibt und daß sie derartige Verhaltensweisen auch nicht fördert oder gestattet.

Die Tatsache, daß die in Rede stehende Regelung die Bildung entsprechender Kartelle durch die Einführung der Vermahlungsrechte faktisch ermöglicht hat, scheint mir keine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln darzustellen. Mit der Kommission bin ich der Ansicht, daß die französische Regelung nur dann wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Buchstabe f, 5 Absatz 2, und Artikel 85 EWG-Vertrag zu beanstanden wäre, wenn sie solche Kartelle rechtlich ermöglichen, also sie rechtsgültig machen würde.

Es gibt einen zweiten Grund, aus dem Artikel 85 in der vorliegenden Rechtssache keine Rolle spielen kann: Die Regelung ist nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Wie. der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. April 1984 in den verbundenen Rechtssachen 177 und 178/82 (Van de Haar und Kaveka de Meern, Slg.. 1984, 1797) ausgeführt hat, kommt diese Bestimmung nur in Betracht bei wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüssen und Verhaltensweisen, die den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigen (Randnummer 11 der Entscheidungsgründe), während Artikel 30 EWG-Vertrag bei Maßnahmen, die als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen qualifiziert werden können, nicht nach dem Grad der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten unterscheidet (Randnummer 13 der Entscheidungsgründe).

Meines Erachtens können die französischen Rechtsvorschriften über die Kontingentierung der Vermahlungsrechte den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nicht spürbar beeinträchtigen.

Ich habe bereits darauf hingewiesen: Wenn sämtliche Müller beschlössen, den zur Dekkung der Inlandsnachfrage nach Mehl notwendigen Weizen aus dem Ausland zu beziehen, so könnten sie dies ohne Schwierigkeiten tun.

Im übrigen ist die Tatsache, daß ein einzelner Müller unter bestimmten Umständen möglicherweise darauf verzichten muß, eine zusätzliche Weizenmenge entweder bei einem französischen Lieferanten oder bei einem ausländischen Lieferanten zu kaufen, nicht geeignet, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann.

Falls einige Müller eine Kartellabsprache des Inhalts getroffen haben sollten, die nicht ausgeschöpften Vermahlungsrechte, über die sie verfügen, nicht auf den Markt zu bringen, so wäre es Sache der zuständigen französischen Behörden, dieses Kartell aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zu prüfen.

Das Gemeinschaftsrecht könnte nur dann relevant werden, wenn wegen der stillge-Jegten Mengen die Gesamtheit der verwertbaren Vermahlungsrechte unter das Niveau des Inlandsverbrauchs herabgesenkt würde, was mir völlig hypothetisch erscheint.

Im Ergebnis schlage ich Ihnen vor, die Frage des Tribunal de grande instance Macon wie folgt zu beantworten:

Artikel 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Produktionskapazitäten der Mühlenbetriebe in bezug auf Mehl für den inländischen Nahrungsmittelbedarf des betreffenden Mitgliedstaats begrenzt, wenn die Gesamtheit der aus dieser Regelung resultierenden Rechte zur Vermahlung von Weizen die Weizenmengen übersteigt, die zur Deckung dieses inländischen Nahrungsmittelbedarfs an Mehl notwendig sind, und wenn die Beeinträchtigungen des innergemeinschaftlichen Handels, die die Anwendung dieser Regelung gegebenenfalls mit sich bringt, nicht über das hinausgehen, was für eine geordnete Umstrukturierung der Mühlenindustrie in diesem Mitgliedstaat erforderlich ist.