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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.11.1986 – C-148/85

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1986:438

In der Rechtssache 148/85

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Mâcon in dem bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren

Direction génerale des impôts, Direction des services fiscaux de Saône-et-Loire,

und

Procureur de la République

gegen

Marie-Louise Forest, geborene Sangoy,

und

SA Minoterie Forest, Moulin de Courreau, Bray, Cluny,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) im Hinblick auf die französische Regelung zur Einführung von Weizenvermahlungskontingenten und zur Begrenzung der Produktionskapazitäten der Mühlenbetriebe

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter F. Schockweiler, U. Everling, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrats

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Marie-Louise Forest und SA Minoterie Forest, vertreten durch Rechtsanwalt D. Voillemot, Paris,

die Regierung der Französischen Republik, im schriftlichen Verfahren vertreten durch R. de Gouttes und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch R. Abraham,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Chr. Bérardis-Kayser und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Chr. Bérardis-Kayser und G. Marenco,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Oktober 1986,

folgendes

URTEIL§

1 Das Tribunal de grande instance Macon hat mit Urteil vom 17. April 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Strafverfahrens, das die Direction générale des impôts und der Procureur de la République gegen Marie-Louise Forest und die Société anonyme Minoterie Forest wegen Verstoßes gegen die französische Regelung zur Einführung von Weizenvermahlungskontingenten für die Mühlenbetriebe eingeleitet haben.

3 Nach der betreffenden französischen Regelung, die sich insbesondere aus den später geänderten Bestimmungen eines Dekrets vom 24. April 1936 und einer Verordnung vom 27. Juni 1938 ergibt, steht jeder Mühle auf der Grundlage ihrer jährlichen Produktion in den Bezugsjahren 1927 bis 1935 ein jährliches Vermahlungskontingent an Weichweizen zu, das zu Mehl für den inländischen Nahrungsmittelbedarf verarbeitet werden kann. Die Überschreitung dieses Vermahlungskontingents kann mit einer Geldbuße geahndet werden; die unzulässigerweise vermahlenen Mengen können eingezogen werden. Eine Mühle darf die aus dieser Kontingentierung resultierende Vermahlungskapazität nur unter bestimmten Voraussetzungen erweitern, insbesondere durch den Erwerb von Vermahlungsrechten auf dem Markt. Diese übertragbaren, von der einzelnen Mühle losgelösten Vermahlungsrechte können von jedem Müller an jeden anderen Müller verkauft werden, der die ihm zustehenden Vermahlungsmengen erhöhen möchte.

4 In den Jahren 1982 und 1983 überschritt die Minoterie Forest ihr Vermahlungskontingent, ohne sich durch den Erwerb von Vermahlungsrechten abgesichert zu haben. Sie machte geltend, die nationale Regelung sei mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 85 EWG-Vertrag und der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, unvereinbar.

5 Das Tribunal de grande instance Macon kam zu der Auffassung, in diesem Zusammenhang stelle sich eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Läuft die mit dem Dekret vom 24. April 1936 in der Fassung des Dekrets 61-1033 vom 11. September 1961 getroffene französische Regelung, durch die das Vermahlungskontingent für Weizen festgelegt und die Produktionskapazität der Mühlenbetriebe begrenzt wird, der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide oder den Artikeln 30 bis 37 EWG-Vertrag zuwider?

6 Der Gerichtshof kann im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht befinden. Er ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht die gemeinschaftsrechtlichen Auslegungskriterien an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, die Rechtsfrage zu entscheiden, mit der es befaßt ist.

7 So verstanden, läuft die Vorlagefrage des Tribunal de grande instance Macon darauf hinaus, ob die Verordnung Nr. 2727/75 des Rates und die Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag dahin auszulegen sind, daß sie nationalen Maßnahmen von der Art wie die im Ausgangsverfahren strittigen Maßnahmen zur Kontingentierung der Vermahlungskapazität der Mühlen entgegenstehen.

Zur Tragweite der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide

8 Zur Beantwortung des ersten Teils dieser Frage bedarf es einer Untersuchung der in der Verordnung Nr. 2727/75 geregelten Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide. Diese Organisation umfaßt, wie sich aus Artikel 1 der Verordnung Nr. 2727/75 ergibt, eine Handels- und eine Preisregelung. Zu den dieser Marktorganisation unterliegenden Produkten gehört unter anderem Weizenmehl.

9 Im Rahmen der Handelsregelung sieht die Verordnung Nr. 2727/75 eine Reihe von Maßnahmen vor, die die Einfuhren aus oder die Ausfuhren nach Drittländern betreffen: die Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen, die Erhebung einer Abschöpfung sowie die Möglichkeit der Gewährung einer Erstattung und der Anwendung von Schutzklauseln. Eine Kontingentierung der Weizenvermahlung ist nicht geeignet, das Funktionieren dieser Mechanismen in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.

10 Was die Preisregelung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 2727/75 eine Preisfestsetzung nur für Getreide, nicht aber für Mehl vorsieht, dessen Preis sich nach Angebot und Nachfrage auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft bestimmt. Ein System der Kontingentierung der Weizenvermahlung beeinträchtigt somit die Anwendung der Preisregelung für Weizen nicht unmittelbar. Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens machen jedoch geltend, daß das fragliche System mittelbar eine derartige Wirkung habe, weil die Begrenzung der Vermahlungskapazität der Müller einen Rückgang der Weizennachfrage bewirke.

11 Wie aus den von der französischen Regierung und von der Kommission vorgelegten und von den Angeklagten des Ausgangsverfahrens nicht bestrittenen statistischen Angaben hervorgeht, überstiegen die im Rahmen der fraglichen Regelung bestehenden Vermahlungsrechte insgesamt stets bei weitem die Weizenmenge, die zur Deckung des inländischen Nahrungsmittelbedarfs in dem betroffenen Mitgliedstaat erforderlich war. Außerdem betrifft die fragliche Regelung nicht die Herstellung von Mehl für den Export oder für Futterzwecke. Unter diesen Umständen beschränkt das System der Vermahlungskontingente weder die Mehlherstellung noch die Absatzmöglichkeiten für Weizen. Die Akten lassen daher nicht den Schluß zu, daß die fragliche Regelung die Bildung der Weizenpreise im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation beeinflußt.

12 Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens tragen weiter vor, ein nationales System von Vermahlungskontingenten für den Mühlensektor sei deshalb mit der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar, weil es den in Artikel 39 EWG-Vertrag niedergelegten Zielen und Grundsätzen der Gemeinsamen Agrarpolitik zuwiderlaufe und weil den Mitgliedstaaten in einem durch eine gemeinsame Marktorganisation erfaßten Bereich keine Restzuständigkeit für den Erlaß von Maßnahmen verblieben sei, die die gemeinschaftsrechtliche Regelung ihnen weder ausdrücklich noch stillschweigend vorbehalten habe.

13 Dazu ist festzustellen, daß eine Regelung über die Kontingentierung der Weizenvermahlung, die sich nur auf den inländischen Nahrungsmittelbedarf in dem betreffenden Mitgliedstaat bezieht und in deren Rahmen die Gesamtmenge der Kontingente die Menge deutlich übersteigt, die zur Deckung dieses Bedarf notwendig ist, keine Beschränkung der Weizenherstellung bewirkt und die Produktivität der Landwirtschaft nicht beeinträchtigt. Eine derartige nationale Maßnahme steht also nicht als solche im Widerspruch zu den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder zu den Zielen, die der Vertrag im allgemeinen Interesse verfolgt.

14 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 237/83 (Jongeneel Kaas/Niederlande, Slg. 1984, 483) bereits ausgeführt hat, sind die Mitgliedstaaten, wenn eine Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen worden ist, verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Verordnung abweichen oder sie verletzen können. Aus jenem Urteil geht hervor, daß jedoch nicht bereits aus dem Schweigen der fraglichen Regelung geschlossen werden kann, daß die Mitgliedstaaten in einem solchen Sektor keine Maßnahme mehr treffen könnten. Da der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mühlensektor nicht speziell geregelt hat, bleiben die Mitgliedstaaten im Gegenteil befugt, unter Beachtung der für die gemeinsame Marktorganisation maßgeblichen Mechanismen und Grundsätze diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie für geeignet halten, die Strukturen dieses Sektors zu verbessern.

15 Es ist einem Mitgliedstaat folglich nach der Verordnung Nr. 2727/75 nicht verwehrt, eine Regelung über Weizenvermahlungskontingente zu erlassen, die nur den inländischen Nahrungsmittelbedarf in diesem Mitgliedstaat betrifft und in deren Rahmen die Gesamtmenge der Kontingente die Menge deutlich übersteigt, die zur Deckung dieses Bedarfs notwendig ist.

Zur Tragweite der Axtikel 30 bis 37 EWG-Vertrag

16 Dieser Teil der Frage betrifft im wesentlichen die Auslegung des Artikels 30 EWG-Vertrag. Artikel 37 EWG-Vertrag scheidet nämlich insoweit aus, da die in Rede stehende Regelung kein staatliches Handelsmonopol errichtet. Im Zusammenhang mit Artikel 34 genügt es festzustellen, daß die fraglichen Vermahlungskontingente nur für die Weichweizenverarbeitung zu Mehl für den inländischen Nahrungsmittelbedarf, nicht aber für die Ausfuhr gelten.

17 Zu der Frage, ob in einer derartigen Regelung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag zu sehen ist, ist zunächst zu bemerken, daß die in Rede stehende Regelung nicht die Möglichkeiten beeinträchtigt, Mehl für den Nahrungsmittelbedarf aus anderen Mitgliedstaaten einzuführen.

18 Was die Auswirkungen einer solchen, unterschiedslos für die Vermahlung inländischen und eingeführten Weizens geltenden Regelung auf den ihr vorgelagerten Weizenmarkt betrifft, so sind die Angeklagten des Ausgangsverfahrens der Ansicht, daß dadurch der Handel mit Getreide beeinträchtigt werde. Die Regelung sei nämlich geeignet, die Weizeneinfuhren zu beschränken, da sie den Umfang, in dem die Mühlen Weizen zur Vermahlung ankaufen könnten, begrenze.

19 Dazu ist festzustellen, daß es jedem Müller, selbst wenn ihn die Begrenzung der zur Vermahlung zugelassenen Weizenmengen davon abhalten kann, Weizen zu kaufen, unbenommen bleibt, seinen Bedarf teilweise oder ganz mit eingeführtem Weizen zu decken. Es erweist sich somit, daß eine solche Kontingentierung der Mehlerzeugung in Wirklichkeit in keinem Zusammenhang mit der Einfuhr von Weizen steht und nicht geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

20 Eine derartige Regelung kann deshalb nicht als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag angesehen werden.

21 Auf die Frage des Tribunal de grande instance Macon ist mithin zu antworten, daß es einem Mitgliedstaat weder nach der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) noch nach den Artikeln 30 bis 37 EWG-Vertrag verwehrt ist, eine Regelung über Weizenvermahlungskontingente für die Mühlenindustrie zu erlassen, die auf die Herstellung von Mehl für den inländischen Nahrungsmittelbedarf beschränkt ist und in deren Rahmen die Gesamtmenge der Kontingente die Menge deutlich übersteigt, die zur Deckung dieses Bedarfs notwendig ist.

Kosten

22 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Macon mit Urteil vom 17. April 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Es ist einem Mitgliedstaat weder nach der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) noch nach den Artikeln 30 bis 37 EWG-Vertrag verwehrt, eine Regelung über Weizenvermahlungskontingente für die Mühlenindustrie zu erlassen, die auf die Herstellung von Mehl für den inländischen Nahrungsmittelbedarf beschränkt ist und in deren Rahmen die Gesamtmenge der Kontingente die Menge deutlich übersteigt, die zur Deckung dieses Bedarfs notwendig ist.