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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 07.10.1986 – C-313/85

ECLI:EU:C:1986:370

SchlSchlußanträge des Generalanwalts

José Luis da Cruz Vilaça

vom 7. Oktober 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die belgische Cour de cassation ersucht Sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen, ABl. L 299 vom 31. 12. 1972, S. 32, im folgenden: das Übereinkommen) durch den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 17 des Übereinkommens im Rahmen eines Rechtsstreits über die Durchführung eines Vertrags, der eine Klausel enthält, wonach ein Gericht des Staates, dem einer der Parteien angehört, zuständig sein soll.

Wie ist nun der Sachverhalt, der diesem Verfahren zugrunde liegt, so wie er sich aus den Akten ergibt?

2. Zwei Firmen, die SpA Iveco Fiat mit Sitz in Turin (Italien) und die Van Hooi NV mit Sitz in Koningshooikt-Lier (Belgien), schlossen am 28. Dezember 1956 einen Vertrag mit einjähriger Dauer, der ab 1. Januar1957 gelten sollte und durch den die erstgenannte Firma der Firma Van Hool das Ausschließlichkeitsrecht einräumte, im Gebiet der Benelux-Staaten bestimmte Fiat-Fahrzeuge oder -Ersatzteile zu montieren oder zu verkaufen.

Ein weiterer Vertrag wurde am 1. Januar1958 geschlossen, durch den die Zusammenarbeit zwischen den beiden Firmen auf eine weitere Gruppe von Fiat-Fahrzeugen erstreckt wurde. Die Stellung von Van Hool innerhalb dieser Vertragsbeziehung wurde später, durch Vertrag vom 30. Dezember 1961, von einer neuen Firma, der Catrabel PVBA, übernommen, wobei jedoch Van Hool die übrigen im Vertrag vom Dezember 1956 vorgesehenen Ausschließlichkeitsrechte weiterhin wahrnahm.

Sowohl der Vertrag von 1956 (Artikel 10) als auch der von 1958 (Artikel 18) enthielten eine Gerichtsstandsklausel, wonach das Tribunale Turin für die Entscheidung über die bei Anwendung der genannten Verträge entstandenen Streitigkeiten ausschließlich zuständig sein sollte.

Außerdem — und daraus entsteht das Problem — sah der Vertrag von 1956 in Artikel 9 vor, daß für seine Verlängerung über den 31. Dezember, 1957 hinaus eine schriftliche Bestätigung der Firma Fiat erforderlich sei, und eine ähnliche Klausel enthält Artikel 16 des Vertrags vom 1. Januar 1958, in dem die nachher von Catrabel übernommene Konzession geregelt war.

Tatsächlich teilte die Firma Fiat durch spätere Schreiben Van Hool die einjährige Verlängerung des Vertrags von 1956, und zwar die erste bis zum 31. Dezember 1958 und die letzte bis zum 31. Dezember 1961, mit.

Seit 1962 hatte Iveco Fiat ihren Willen, die geschlossene Vereinbarung jährlich zu verlängern, wohl nicht mehr schriftlich bekundet, doch unterhielten die beiden Firmen noch bis Ende 1981, wie es scheint, im Rahmen des ursprünglichen Vertrags, Geschäftsbeziehungen.

Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten, die inzwischen aufgetreten waren, brach Iveco Fiat jedoch die Geschäftsbeziehungen zu Van Hool mit Wirkung vom 1. Januar 1982 ab.

Dieser einseitige Abbruch der Geschäftsbeziehungen veranlaßte Van Hool, Iveco Fiat beim Tribunal de commerce Mechelen (Belgien) zu verklagen. Die beklagte Firma erhob vor diesem Gericht die Einrede der Unzuständigkeit, da nach ihrer Ansicht die Vereinbarung über die Zuständigkeit des Tribunale Turin auf die Vertragsbeziehungen anwendbar war, die nach dem 31. Dezember 1961 — das letzte Jahr, in dem der Vertrag von Iveco Fiat schriftlich verlängert worden war — zwischen den Parteien aufrechterhalten wurden. Das Tribunal de commerce Mechelen hielt sich jedoch für zuständig, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens nicht erfüllt waren. Das Urteil wurde später von der Cour d'appel Antwerpen bestätigt, gegen deren Entscheidung Iveco Fiat die Cour de cassation angerufen hat.

Dieses höchste belgische Gericht hat dann beschlossen, die Entscheidung auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung über folgende Frage befunden hat:

Entspricht dem Artikel 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 eine schriftliche Vereinbarung, die eine Gerichtsstandsklausel enthält und bei der zwar die Frist, für die sie getroffen worden ist, abgelaufen ist, die aber, obgleich die in ihr enthaltene Bedingung, daß sie nur schriftlich erneuert werden konnte, nicht erfüllt war, weiter als rechtliche Grundlage für die fortgesetzten vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gedient hat?

3. Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens sieht vor, daß, wenn die Parteien ... bestimmt [haben], daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, ... dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig [sind].

Die Vorschrift verlangt jedoch, daß die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich geschlossen oder schriftlich bestätigt wird.

Solchen Formerfordernissen liegt natürlich, worauf im Jenard-Bericht über das Übereinkommen (ABl. C 59 vom 5. 3. 1979, S. 1) hingewiesen wird, das Hauptbestreben zugrunde, die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Der Gerichtshof hat bereits verschiedentlich Gelegenheit gehabt, in seiner Rechtsprechung die Gründe für die erwähnten Erfordernisse klar aufzuzeigen und ihren Zweck zu bestimmen: Die Voraussetzungen, von denen nach Artikel 17 die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen abhängt, sollen sicherstellen, daß die Einigung zwischen den Parteien über eine Klausel, die im übrigen von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln abweicht, tatsächlich feststeht und klar und deutlich zum Ausdruck kommt.

Mit den Worten von Generalanwalt Capotorti (Schlußanträge in der Rechtssache Estasis Salotti, Sig. 1976, 1845) ist das, was verlangt wird, ein sicherer Beweis für das Vorhandensein einer Willensübereinstimmung zwischen den Parteien über die das zuständige Gericht bestimmende Klausel.

Deshalb hat der Gerichtshof stets die Ansicht vertreten, daß die in Artikel 17 aufgestellten Voraussetzungen für die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen eng auszulegen sind.

Zweifellos waren die Verfasser des Übereinkommens, wie es auch im Jenard-Bericht heißt, bestrebt, Störungen der Handelsbräuche zu verhindern, die sich aus dem Erfordernis eines überspitzten Formalismus ergeben könnten.

Deshalb könnte man sagen, daß Artikel 17 das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der kaufmännischen Flexibilität ist, der im übrigen auch dazu geführt hat, daß die bloße schriftliche Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung als gültig anerkannt wird.

Es handelt sich jedoch meines Erachtens nach Sinn und Zweck des Übereinkommens nicht um gleichwertige Erfordernisse. Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, muß beim Trade-off zwischen Sicherheit und Flexibilität der ersteren der Vorrang eingeräumt werden, weshalb man sagen kann, daß die Bedürfnisse der Schnelligkeit und Leichtigkeit in der kaufmännischen Praxis es nicht rechtfertigen können, daß Zweifel oder Mißverständnisse hinsichtlich der Einigung der Parteien über den Abschluß einer Gerichtsstandsvereinbarung, die von den allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung des Artikels 2 und der Artikel 5 und 6 des Übereinkommens abweicht, hingenommen werden. Das Schriftformerfordernis dient... dazu, die Vertragsparteien auf die mit der Gerichtsstandsvereinbarung verbundenen Risiken aufmerksam zu machen (Schlußanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache 201/82, Gerling/Amministrazione del Tesoro, Sig. 1983, 2521).

Man könnte meinen, daß wir vor einer Art Problem der linearen Programmierung stehen, bei der eine Variable — die Sicherheit — innerhalb der Parameter, die durch das Bestreben gebildet werden, die normale Entwicklung des kaufmännischen Verkehrs nach den Kriterien der allgemeinen Handelsbräuche und den Erfordernissen des Grundsatzes von Treu und Glauben zu sichern, maximiert werden muß.

Ich denke, daß dies der Sinn des Artikels 17 in seiner gegenwärtigen Fassung ist, auch wenn er möglicherweise anders zu verstehen sein wird, wenn seine neue Fassung in Kraft getreten ist, die im Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 niedergelegt ist. Nach dieser Fassung kann die Gerichtsstandsvereinbarung außer schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung im internationalen Handelsverkehr auch in einer Form geschlossen werden, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder die als bekannt angesehen werden müssen.

In diesem Zusammenhang könnte man vielleicht einer Umkehrung der von mir soeben angestellten Überlegung folgen, indem man dann die Werte und Erfordernisse der kaufmännischen Praxis als die Hauptvariable ansieht, die in ihrer Anwendung durch die Notwendigkeit eingeschränkt wird, eine angemessene Rechtssicherheit für die Parteien zu wahren.

Nun sind die Dirige aber, wie sie sind, und da die Neufassung noch nicht in Kraft getreten ist, halte ich es für verfrüht, eine solche Weichenänderung vorzunehmen.

Im übrigen scheint mir die Ansicht, die ich vertrete, am besten dem Zweck zu entsprechen, der sich bei einer Auslegung des Übereinkommens ergibt, die — gemäß Ihrer Empfehlung — seinem System und seinen Zielen Rechnung trägt.

Ich glaube auch, daß in der Anerkennung der schriftlichen Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung das Wesentliche der Konzessionen des Artikels 17 des Übereinkommens in bezug auf die Flexibilität der Handelspraktiken bei Gerichtsstandsvereinbarungen zum Ausdruck kommt, weshalb man aber hinsichtlich der Beweiserfordernisse für das Vorliegen einer tatsächlichen Einigung der Parteien sehr streng und vorsichtig sein muß.

4. Der Gerichtshof hat in der bereits zitierten Rechtsprechung mehrmals die Voraussetzungen definiert, unter denen Gerichtsstandsvereinbarungen mit bestimmten Merkmalen im Hinblick auf Artikel 17 des Übereinkommens als gültig anzusehen sind.

Ein wichtiger Umstand unterscheidet jedoch das vorliegende Verfahren von denjenigen, in denen die früheren Urteile ergangen sind, dadurch, daß eine neue, bisher nicht geklärte Frage aufgeworfen wird.

Die Frage, die Ihnen von der belgischen Cour de cassation vorgelegt worden ist, geht nämlich — ungeachtet ihres Wortlauts — dahin, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem schriftlichen Vertrag, der abgelaufen ist, ohne daß er — wie in ihm vorgesehen — schriftlich verlängert wurde, wobei aber die Parteien normale Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten, mit Artikel 17 vereinbar ist.

Es entsteht also ein Problem der zeitlichen Geltung des Vertrags, der die Gerichtsstandsvereinbarung enthält, und dieses Problem ist in keiner der früheren Rechtssachen aufgetreten.

In jenen Rechtssachen ging es nämlich um Dokumente, bei denen nicht irgendeine Frage nach der Existenz etwaiger Bestimmungen, die deren Geltung befristet hätten, entstanden war.

Wie sollen also die erwähnten allgemeinen Grundsätze im Rahmen der heute gestellten Frage angewandt werden?

5. Es ist unbestreitbar, daß die Parteien im vorliegenden Fall in den ursprünglichen schriftlichen Vertrag, den sie geschlossen hatten, — und ohne daß die Gefahr bestand, daß dies unbemerkt blieb — eine Gerichtsstandsvereinbarung aufgenommen hatten, die die Formerfordernisse des Artikels 17 des Übereinkommens eindeutig erfüllte.

Wäre dieser Vertrag ohne eine Befristung geschlossen oder unter den vorgesehenen Bedingungen regelmäßig schriftlich verlängert worden, so wäre also kein Problem entstanden.

Das Problem wäre auch ein ganz anderes, wenn der Vertrag keine Bestimmung über eine schriftliche Verlängerung enthalten hätte, wenn man also seine stillschweigende Verlängerung vorgesehen hätte oder wenn nichts über die Form dieser Verlängerung gesagt worden wäre.

Auch hätte es kein Problem in bezug auf irgendeinen Rechtsstreit gegeben, der während der anfänglichen Geltungsdauer des Vertrags oder im Laufe des Zeitraums einer der schriftlichen Verlängerungen entstanden wäre.

Dies ist jedoch, wie wir wissen, nicht der Fall: Die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ist erst zur Zeit der endgültigen Krise, d. h. des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, zwanzig Jahre nach der letzten schriftlichen Verlängerung, in Frage gestellt worden.

Es bestehen also keine Zweifel in bezug auf die Existenz einer wirksam abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien; zweifelhaft ist nur ihre Gültigkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Partei, die sich auf sie berufen will, vor Gericht geltend gemacht wird.

Selbst wenn das Problem gleich nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen (durch Abbruch während der Vertragsdauer, durch Erlöschen innerhalb vereinbarter Frist oder durch irgendeine andere Ursache), aber im Rahmen eines Rechtsstreits, der sich noch auf die Erfüllung des ursprünglichen Vertrags bezog, entstanden wäre, gäbe es grundsätzlich keine besonderen Schwierigkeiten. Die Frage nach dem zuständigen Gericht war natürlich durch eine Gerichtsstandsvereinbarung (sofern sie gemäß Artikel 17 wirksam zustande gekommen war) geregelt, die ausdrücklich von den Parteien geschlossen wurde, um gerade bei allen Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung des Vertrags, in dem sie enthalten ist, Anwendung zu finden. Die Vereinbarung überlebt dann natürlich den Vertrag, oder, anders gesagt, sie begleitet ihn post mortem. Es handelt sich hier um eine Hypothese, die im gleichen tatsächlichen Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstehen könnte; ich halte es jedoch nicht für erforderlich, sie in die Darlegung der Antworten für die Cour de Cassation mit einzubeziehen, da es sich um eine unstreitige Frage handelt und wir annehmen können, daß sich das belgische Gericht in seiner Vorlagefrage stillschweigend nur mit Rechtsstreitigkeiten befaßt, die sich auf die Zeit nach dem Ablauf des Vertrags in seiner Schriftform beziehen.

Was den Prozeß, mit dem wir es hier zu tun haben, in besonderer Weise kennzeichnet, ist zweifellos die lange Zeit, die nach der letzten schriftlichen Verlängerung des ursprünglichen Vertrags verstrichen ist und in der die Parteien im Rahmen dieses Vertrags Geschäftsbeziehungen aufrechterhielten.

Das Problem kompliziert sich, wenn — was vorliegend der Fall ist — keineswegs Einmütigkeit zwischen den verschiedenen Verfahrensbeteiligten über die Bedeutung oder die Art dieses Beziehungsrahmens herrscht.

Die Brüsseler Cour de cassation vertritt zwar in ihrem Vorabentscheidungsersuchen die Ansicht, daß die ursprüngliche Vereinbarung weiter als rechtliche Grundlage für die fortgesetzten vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gedient hat. Die Formulierung ist aber — zumal in dem Zusammenhang, in dem sie steht, da in der gleichen Vorlagefrage davon ausgegangen wird, daß die Gültigkeitsdauer dieser Vereinbarung abgelaufen ist — nicht eindeutig und verträgt sich mit mehreren Bedeutungsinhalten.

Während andererseits Iveco Fiat in ihren schriftlichen Erklärungen vorträgt, daß die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien weiterhin durch den erwähnten Kooperationsvertrag geregelt wurden, erklärt Van Hool, daß ab 31. Dezember 1961 zwischen den Parteien bloß eine vertragliche De facto-Zusammenarbeit aufrechterhalten worden sei, übrigens mit anderen als den in den früheren Verträgen schriftlich niedergelegten Modalitäten, da einige der darin enthaltenen Bedingungen (hinsichtlich des territorialen Bereichs der Konzession, der Festlegung von Mindestverkaufsquoten und der Festsetzung von Preisen und Zahlungsformen) geändert worden seien.

Selbstverständlich versuchen beide Parteien, ihre Position durch die Berufung auf Tatsachen und Dokumente zu erhärten, die in der Grauzone von Ende 1958 bis Ende 1981 entstanden sind. Was Iveco Fiat angeht, das Schreiben vom 5. November 1968, das Dokument vom 20. November desselben Jahres und die Note vom 7. September 1983 an die vom Tribunal de commerce Mechelen bestimmten Sachverständigen, die alle von Van Hool stammen, sowie die mit Catrabel geschlossenen Vereinbarungen, die bis 1981 in Kraft geblieben sein werden. Was Van Hool angeht, das Schreiben von Iveco vom 27. März 1964.

6. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, anstelle des nationalen Gerichts, angesichts der tatsächlichen Umstände in bezug auf das Verhalten der Parteien, die dieses Gericht festzustellen hat, die Situation des juristischen Halbdunkels zu qualifizieren, die zwischen dem ursprünglichen Vertrag und dem Abbruch der später zwischen den Parteien während mehrerer Jahre aufrechterhaltenen Geschäftsbeziehungen bestand.

Daher ist es auch nicht Sache des Gerichtshofes, die allgemeine Frage der Gültigkeit des ursprünglichen Vertrags über die letzte schriftliche Verlängerung hinaus zu entscheiden, ebensowenig wie er über die Voraussetzungen für einen wirksamen Abschluß des Vertrags befinden könnte.

Wie das Vereinigte Königreich und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend bemerken, sind dies Fragen, die nicht in das Anwendungsgebiet des Artikels 17 und damit nicht in den Bereich seiner Auslegung fallen. Es handelt sich um Fragen, die das nationale Gericht nach dem Recht, das gemäß den nationalen Kollisionsnormen auf den Vertrag anwendbar ist, zu beantworten hat.

Der Gerichtshof kann jedoch — für jede Tatsachenhypothese — den Artikel 17 innerhalb seines Anwendungsbereichs, insbesondere auch hinsichtlich der in ihm aufgestellten Formerfordernisse für die Gerichtsstandsvereinbarungen, auslegen, was es erlaubt, über die Gültigkeit solcher Vereinbarungen — aber nur dieser — zu entscheiden.

Hiernach sind die Dinge aber an ihren richtigen Platz zu stellen: Die Besonderheit der formalen Voraussetzungen des Artikels 17 für die Gerichtsstandsvereinbarungen verlangt für die Feststellung der Gültigkeit dieser Vereinbarungen eine gegenüber den anderen Bestimmungen der Verträge, in denen sie enthalten sind, eigenständige Beurteilung.

Das Schicksal derartiger Vereinbarungen ist nämlich nicht zwangsläufig mit dem der Verträge, zu denen sie gehören, verbunden. Diese Lehre hat man aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes über diesen Gegenstand ziehen können.

Ich würde deshalb nicht so weit gehen, wie es das Vereinigte Königreich an einem bestimmten Punkt seiner schriftlichen Erklärungen, die es im vorliegenden Verfahren eingereicht hat, zu tun scheint: Man kann nicht ohne weiteres die zeitliche Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung an den Fortbestand des Vertrags, in dem sie enthalten ist, knüpfen und davon ausgehen, daß die Frage nur im Rahmen des anwendbaren nationalen Rechts gelöst werden kann.

Das zuständige Gericht könnte zum Beispiel der Ansicht sein, daß der ursprüngliche Vertrag über die letzte Verlängerung hinaus eindeutig als Rechtsgrundlage für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gültig war. Gleichwohl wird daraus nicht notwendigerweise zu schließen sein, daß die Gerichtsstandsvereinbarung, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Artikels 17, wie sie vom Gerichtshof verstanden worden sind, fortbestanden hat.

Denn die Eigenart des Übereinkommens als eines Vertrags, der auf dem Grundsatz der unmittelbaren Zuständigkeit beruht, zwingt uns — als Richtschnur — zu einer eigenständigen Auslegung seiner Bestimmungen im Lichte ihrer Logik und ihres Kontextes. Eine solche Auslegung ist im übrigen, wie bereits bemerkt worden ist (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in den Rechtssachen Estasis Salotti und Segoura, Slg. 1976, 1845 und 1867), eine Voraussetzung für die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in den verschiedenen Vertragsstaaten und damit auch für die Gleichbehandlung der Rechtssubjekte der Gemeinschaft durch die einzelnen nationalen Gerichte.

Die Frage, ob eine Vereinbarung den Formerfordernissen des Artikels 17 des Übereinkommens entspricht, ist also eine Frage des Gemeinschaftsrechts und vom Gerichtshof in letzter Instanz zu entscheiden (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn in der Rechtssache Tilly Russ, Sig. 1984, 2438); sie ist im Einklang mit den Erfordernissen einer gemeinschaftsrechtlichen Auslegung zu beantworten.

7. Ich muß nun noch — zur Vorbereitung meiner Schlußfolgerungen — rasch die wesentlichen Umstände des vorliegenden Falles, die sich in der Vorabentscheidungsfrage der belgischen Cour de cassation widerspiegeln, ins Gedächtnis zurückrufen.

Zwei Unternehmen, die in zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft niedergelassen sind, schlossen Ende 1956 einen schriftlichen Ausschließlichkeitsvertrag mit einjähriger Dauer, der eine Klausel über die schriftliche Vertragsverlängerung sowie eine Gerichtsstandsvereinbarung enthielt.

Die letzte schriftliche Vertragsverlängerung fand 1961 statt, wonach die Parteien jedoch auf der Grundlage oder im Rahmen (auch wenn anscheinend Änderungen vorgenommen wurden) des vorher geschlossenen Vertrags normale Geschäftsbeziehungen aufrechterhielten, bis 1981 eine der Parteien beschloß, diese Beziehungen abzubrechen, was die andere dazu veranlaßte, sie vor Gericht zu verklagen.

8. Diese Darstellung der wesentlichen Tatsachen, die sich aus den Akten (namentlich aus dem Beschluß der Cour de cassation) ergibt, läßt, wie ich vorhin gesagt habe, verschiedene Zweifel und Unsicherheiten in bezug auf den fraglichen Sachverhalt bestehen.

Erlauben Sie mir dennoch, aufgrund der von mir angestellten Erwägungen zwei Hypothesen aufzustellen und daraus zwei symmetrische Schlußfolgerungen zu ziehen.

Ente Hypothese: Der ursprüngliche Vertrag wird vom zuständigen Gericht als rechtsgültig und in Kraft befindlich angesehen, obgleich er nicht schriftlich verlängert worden ist; in diesem Sinn wäre dann der Hinweis darauf zu verstehen, daß er weiterhin die Rechtsgrundlage für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gebildet hat.

Diese Hypothese ist, wie die Kommission in ihren Erklärungen bemerkt, zum Beispiel dann gegeben, wenn das auf den Vertrag anwendbare nationale Recht die Gültigkeit einer bloß mündlichen Aufhebung der ursprünglichen schriftlichen Verlängerungsklausel anerkennt und die Parteien den ursprünglichen Vertrag in der Folge mündlich verlängert oder stillschweigend fortgesetzt haben. Wie die Kommission einräumt, könnten wir dann ohne weiteres der in den ursprünglichen Vertrag aufgenommenen Gerichtsstandsklausel die volle Gültigkeit zuerkennen. Wir würden dies, ebenso wie die Kommission, in Anerkennung der Erfordernisse der Flexibilität der kaufmännischen Praxis und auch deshalb tun, weil sich die mündliche Verlängerung, die den gesamten schriftlichen Vertrag betrifft, auf alle seine Bestimmungen erstreckt, bezüglich deren keine Zweifel an der Einigung der Parteien bestehen. Auch bei einer schriftlichen Verlängerung würden die gleichen Wirkungen eintreten, ohne daß eine ausdrückliche, spezifische Bestätigung der Gerichtsstandsklausel notwendig wäre.

Ich meine jedoch, daß dies zwar der erste Gesichtspunkt ist, der bei der Antwort auf die Vorlagefrage zu berücksichtigen wäre, aber nicht der einzige und deshalb vielleicht auch nicht der entscheidende.

Man beachte nämlich folgende — im vorliegenden Fall nachgewiesene oder nur mögliche — Umstände, die jenseits der rein rechtlichen Beurteilung der Lage zu berücksichtigen sind : Es gab keine schriftliche Verlängerung des ursprünglichen Vertrags über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus; zwischen der letzten schriftlichen Verlängerung und dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen, die die Parteien aufrechterhalten hatten, lag ein langer Zeitraum von zwanzig Jahren; es ist nicht klar, inwieweit sich die Parteien während dieser Zeit auf den ursprünglichen Vertrag bezogen hatten, ob dessen Bestimmungen unter den Parteien oder vor Gericht ausdrücklich herangezogen wurden oder ob der Vertrag weiterhin nur ein unbestimmter und allgemeiner Bezugspunkt war; glaubt man den Erklärungen einer der Parteien, so kann zwischen ihnen eine Einigung (mündlich oder schriftlich? Und mit welcher Wirkung?) über die Ersetzung des Erfordernisses der schriftlichen Verlängerung durch eine Regelung der stillschweigenden Verlängerung bestanden haben; es wird in der ganzen Zeit, ohne daß genau zu erkennen wäre, in welcher Form (schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend), verschiedene Änderungen der schriftlich vereinbarten Vertragsbedingungen gegeben haben.

Das heißt, es liegen Umstände vor, unter denen — selbst bei rechtlicher Gewißheit über den Fortbestand des ursprünglichen Vertrags — eine Unsicherheit über die Art, wie der Vertrag weiterhin die Rechtsgrundlage für die Beziehungen zwischen den Parteien bildet, entstehen kann.

Unter solchen Umständen bietet die Form, in die die Gerichtsstandsvereinbarung gekleidet ¡st, trotz ihres ursprünglichen Wortlauts keine ausreichenden Beweisgarantien für eine gemäß Artikel 17 des Übereinkommens wirksame Einigung der Parteien. Es ist zu bemerken, daß wir es bei den untersuchten Bedingungen mit einem doppelten Erfordernis der Rechtssicherheit zu tun haben: mit dem des Artikels 17 des Übereinkommens, der eine schriftliche oder mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung, gemäß der engen Auslegung des Gerichtshofes, verlangt, und dem des zwischen der Klägerin und der Beklagten des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrags, der die schriftliche Bestätigung für seine Verlängerung verlangt. Wie soll man unter diesen Umständen nicht besonders streng bei der Beurteilung des Vorliegens der Formerfordernisse für die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung sein?

Zweite Hypothese: Der ursprüngliche Vertrag wird nach dem anwendbaren nationalen Recht nicht als gültig und in Kraft befindlich betrachtet (und kann damit nicht als solcher einer der Parteien entgegengehalten werden), er stellt aber weiter den rechtlichen Rahmen für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien dar, so daß man — wenn das anwendbare nationale Recht dies zuläßt — zum Beispiel sagen kann, daß die Parteien ihn als einen Komplex allgemeiner Bedingungen ansehen, die ihre laufenden Geschäftsbeziehungen regeln und denen sie alle mündlichen Verträge, die sie schließen, unterwerfen.

Beziehen sich dann die Parteien tatsächlich auf diesen Vertrag, indem sie ihn vor Gericht oder außergerichtlich heranziehen und indem sie sich an seine Bestimmungen halten, die sie zu Beginn freiwillig und bewußt schriftlich vereinbart hatten, so daß sie nicht ernsthaft ihre Unkenntnis geltend machen können, so verstieße es gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei sich auf die Erfordernisse des Artikels 17 berufen könnte, um sich der Anwendung einer Gerichtsstandsklausel zu entziehen (zur Geltendmachung von Treu und Glauben auf diesem Gebiet verweise ich auf die bereits zitierte Rechtsprechung).

Eine radikale Variante dieser zweiten Hypothese ergäbe sich dann, wenn nach der nationalen Rechtsordnung, wie sie vom Gericht ausgelegt und auf den konkreten Fall angewandt wird, jede Form der Gültigkeit des Vertrags über seine letzte schriftliche Verlängerung hinaus auszuschließen wäre.

Wir würden es dann mit einem ganz anderen Vertrag als dem früheren zu tun haben, der aufgrund mündlicher oder stillschweigender Vereinbarung zustande gekommen ist, der dem nationalen Recht unterliegt oder nicht unterliegt, der aber auf jeden Fall nicht den Erfordernissen des Artikels 17 des Übereinkommens genügen kann (auch wenn die Bestimmungen beider Verträge inhaltlich übereinstimmen), weil ihm ganz und gar die Schriftform fehlt.

Andernfalls liefen wir Gefahr (wie es übrigens auch für die erste Hypothese zutrifft), eine Art bloß stillschweigender Bezugnahme auf einen vorher geschlossenen (und in diesem Fall abgelaufenen) schriftlichen Vertrag nach Artikel 17 als gültig anzuerkennen, was die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wenn auch in einem anderen Zusammenhang (vgl. Urteil in der Rechtssache Salotti, Slg. 1976, 1842), bereits ausgeschlossen hat.

9. Abschließend schlage ich somit dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage der belgischen Cour de cassation wie folgt zu beantworten:

Eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem schriftlichen Vertrag, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, weil die in einer Vertragsbestimmung enthaltene Bedingung, daß der Vertrag nur schriftlich verlängert werden kann, nicht erfüllt war, der aber weiter als rechtliche Grundlage für die Beziehungen zwischen den Parteien gedient hat, entspricht unter folgenden Voraussetzungen den Erfordernissen des Artikels 17 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens von 1968:

Der ursprüngliche Vertrag hat nach dem anwendbaren nationalen Recht seine Gültigkeit behalten, obgleich er nicht schriftlich verlängert worden ist, und das Verhalten der Parteien läßt nicht die Annahme zu, daß sie ihn nicht mehr als Bezugsrahmen für ihre Geschäftsbeziehungen betrachten und somit die anfänglich vorhandenen Garantien, daß beide Parteien ihre Einigung über die Gerichtsstandsvereinbarung aufrechterhalten haben, zerstört oder ernsthaft eingeschränkt worden sind.

Der ursprüngliche Vertrag hat, obgleich er nach dem anwendbaren nationalen Recht als abgelaufen zu betrachten ist, tatsächlich weiterhin einen Komplex allgemeiner Bedingungen und den rechtlichen Bezugsrahmen der Parteien für ihre laufenden Geschäftsbeziehungen dargestellt, so daß es für jede Partei gegen Treu und Glauben verstieße, wenn sie sich, der Anwendung, der Gerichtsstandsvereinbarung widersetzte.