Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.11.1986 – C-313/85
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1986:423
In der Rechtssache 313/85
wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom belgischen Hof van Cassatie in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
SpA Iveco Fiat, Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Turin (Italien),
gegen
Van Hooi NV, Aktiengesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Koningshooikt-Lier (Belgien),
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299, S. 32)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter F. Schockweiler, U. Everling, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Iveco Fiat SpA, Kassationsklägerin, im schriftlichen Verfahren vertreten durch die Rechtsanwälte M. Willemart und F. X. Dorlodot, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt J. Lambers, Brüssel,
Van Hooi NV, Kassationsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt A. de Caluwé, Brüssel,
Regierung des Vereinigten Königreichs, im schriftlichen Verfahren vertreten durch B. E. McHenry, Treasury Solicitor's Department,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes H. Van Lier,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge den Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Oktober 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Der belgische Hof van Cassatie hat mit Beschluß vom 4. Oktober 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Oktober 1985, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im folgenden: das Übereinkommen) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 17 dieses Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft italienischen Rechts SpA Iveco Fiat und der Gesellschaft belgischen Rechts Van Hool NV über die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem schriftlichen Alleinvertriebsvertrag, der vorsah, daß seine Verlängerung nur schriftlich erfolgen konnte, der aber nach seinem Ablauf trotz fehlender schriftlicher Verlängerung weiterhin die rechtliche Grundlage für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien dargestellt hat.
3 Der belgische Hof van Cassatie, der im Rahmen dieses Rechtsstreits angerufen worden ist, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Entspricht dem Artikel 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 ein schriftlicher Vertrag, der eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält und bei dem zwar die Frist, für die er geschlossen wurde, abgelaufen ist, der aber, obgleich die in ihm enthaltene Bedingung, daß er nur schriftlich verlängert werden konnte, nicht erfüllt war, weiter als rechtliche Grundlage für die fortgesetzten vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gedient hat?
4 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Um das Problem in seinen Zusammenhang zu stellen, ist zunächst daran zu erinnern, daß das in Artikel 17 des Übereinkommens für die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung aufgestellte Schriftformerfordernis nur gewährleisten soll, daß die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht, und daß das nationale Gericht prüfen muß, ob die Gerichtsstandsvereinbarung Gegenstand einer solchen Einigung war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76, Salotti, Sig. 1976, 1831, und in der Rechtssache 25/76, Segoura, Slg. 1976, 1851).
6 Für die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts sind zwei Fälle zu unterscheiden.
7 Läßt das anwendbare Recht die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags ohne Einhaltung der dafür ausdrücklich vorgesehenen Schriftform zu, so sind die Parteien weiterhin an sämtliche Bestimmungen dieses Vertrags einschließlich der Gerichtsstandsvereinbarung, für die ihre Einigung in der durch Artikel 17 vorgeschriebenen Form unzweifelhaft feststehen muß, gebunden.
8 Kann dagegen nach dem anwendbaren Recht der ursprüngliche Vertrag nicht ohne schriftliche Erneuerung verlängert werden, so ist zu prüfen, ob die Gerichtsstandsvereinbarung als Bestandteil einer Gesamtheit von Bestimmungen, die stillschweigend aus einem abgelaufenen früheren schriftlichen Vertrag übernommen worden sind und die weiter als rechtliche Grundlage für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gedient haben, den Erfordernissen des Artikels 17 entspricht.
9 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Falle einer nicht schriftlich getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung den Erfordernissen des Artikels 17 genügt, wenn eine von einer, gleich welcher der Parteien stammende schriftliche Bestätigung dieser Vereinbarung der anderen zugegangen ist und diese nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 221/84, Berghoefer, Slg. 1985, 2699). Sofern also die Gerichtsstandsvereinbarung zu einer Gesamtheit von Bestimmungen gehört, die stillschweigend aus einem abgelaufenen früheren schriftlichen Vertrag übernommen worden sind und die weiter als rechtliche Grundlage für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gedient haben, ist den Formerfordernissen des Artikels 17 nur dann genügt, wenn eine der beiden Parteien die Gerichtsstandsvereinbarung oder die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen, zu denen sie gehört, schriftlich bestätigt hat, ohne daß die andere Partei, der diese Bestätigung zugegangen ist, Einwendungen dagegen erhoben hätte.
10 Demnach ist auf die Frage des belgischen Hof van Cassatie zu antworten, daß Artikel 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen ist, daß, wenn ein schriftlicher Vertrag, der eine Gerichtsstartdsvereinbarung enthält und der für seine Verlängerung die Schriftform vorsieht, abgelaufen ist, aber weiter als rechtliche Grundlage für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gedient hat, diese Gerichtsstandsvereinbarung den Formerfordernissen des genannten Artikels genügt, sofern die Parteien nach dem anwendbaren Recht den ursprünglichen Vertrag ohne Einhaltung der Schriftform wirksam verlängern konnten oder — im umgekehrten Fall — sofern eine der beiden Parteien diese Vereinbarung oder die Gesamtheit der stillschweigend übernommenen Vertragsbestimmungen, zu denen sie gehört, schriftlich bestätigt hat, ohne daß die andere Partei, der diese Bestätigung zugegangen ist, Einwendungen dagegen erhoben hätte.
Kosten
11 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom belgischen Hof van Cassatie mit Beschluß vom 4. Oktober 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß, wenn ein schriftlicher Vertrag, der eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält und der für seine Verlängerung die Schriftform vorsieht, abgelaufen ist, aber weiter als rechtliche Grundlage für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gedient hat, diese Gerichtsstandsvereinbarung den Formerfordernissen des genannten Artikels genügt, sofern die Parteien nach dem anwendbaren Recht den ursprünglichen Vertrag ohne Einhaltung der Schriftform wirksam verlängern konnten oder — im umgekehrten Fall — sofern eine der beiden Parteien diese Vereinbarung oder die Gesamtheit der stillschweigend übernommenen Vertragsbestimmungen, zu denen sie gehört, schriftlich bestätigt hat, ohne daß die andere Partei, der diese Bestätigung zugegangen ist, Einwendungen dagegen erhoben hätte.