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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.10.1986 – C-155/85

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:375

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 8. Oktober 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Der Sachverhalt

Der der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegende Sachverhalt ist relativ einfach.

Der Kläger, ein Beamter der Vereinten Nationen, wurde durch Schreiben vom 2. Juli 1984 zu den schriftlichen Prüfungen des vom Europäischen Parlament veranstalteten Auswahlverfahrens PE/27/A zugelassen. Er konnte jedoch nicht daran teilnehmen, da ihm die Ladung am 5. Juli 1984 an seinem Wohnsitz zuging, während er im Urlaub war, so daß er erst nach den Prüfungen, die am 19. und 20. Juli 1984 stattfanden, Kenntnis davon erlangt hat.

Der Kläger ersuchte daraufhin den Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren, ihm einen neuen Termin zur Ablegung der schriftlichen Prüfungen anzugeben; dies wurde durch Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 4. Oktober 1984 abgelehnt. Nachdem eine erste Klage (Rechtssachen 259/84 und 259/84 R) durch Beschluß des Gerichtshofes vom 31. Januar 1985 als unzulässig abgewiesen und die am 2. November 1984 beim Präsidenten des Europäischen Parlaments gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses eingelegte Beschwerde stillschweigend zurückgewiesen worden waren, hat der Kläger den Gerichtshof erneut angerufen und beantragt,

1) die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren PE/27/A aufzuheben;

2) das Europäische Parlament zu verpflichten, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofes nachträglich die Ablegung der schriftlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zu ermöglichen ;

3) hilfsweise, ihm Schadensersatz in einer vom Gerichtshof festzusetzenden Höhe zuzubilligen, der aber mindestens seine Prozeß- und Anwaltskosten umfassen muß.

B — Vorbemerkungen zur Zulässigkeit

Vor der Prüfung der vom Kläger zur Stützung seiner Klage vorgebrachten Gründe möchte ich zu drei Argumenten Stellung nehmen, die der Beklagte gegen die Zulässigkeit der Klage vorgetragen hat.

1. Der Beklagte verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 19 und 65/63 und macht geltend, es sei unzulässig, in der Klageschrift lediglich auf den in der erwähnten Rechtssache 259/84 dargelegten Sachverhalt zu verweisen. Der Gerichtshof hatte dort entschieden, daß nur diejenigen Angriffsund Verteidigungsmittel berücksichtigt werden [können], die nicht Gegenstand [einer derartigen] Verweisung sind.

Ich bin allerdings der Auffassung, daß dieses Urteil auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Zunächst betraf die Verweisung in den verbundenen Rechtssachen 19 und 65/63 einen anderen Rechtsstreit mit anderen Parteien. Weiter bezieht sich die Verweisung des Klägers nur auf den Sachverhalt und auch nur auf dessen Einzelheiten. Schließlich und vor allem ist die Klageschrift trotz dieser Verweisung vollständig und genau genug, um den Voraussetzungen des Artikels 38 der Verfahrensordnung zu genügen, und der Gerichtshof ist mit Sicherheit in der Lage, den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden, ohne sich auf die Verfahrensakten der vorhergehenden Rechtssache zu stützen.

2. Der Beklagte vertritt den Standpunkt, der zweite Klageantrag müsse als unzulässig zurückgewiesen werden, da der Gerichtshof nicht befugt sei, anstelle des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren die nachträgliche Zulassung des Klägers zu den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens anzuordnen.

Zwar ist die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit eines Auswahlverfahrens... ausschließlich Sache der Anstellungsbehörde, und der Gerichtshof [kann] nicht die Eröffnung oder Wiedereröffnung eines Auswahlverfahrens anordnen, ohne sich damit Rechte der Verwaltung anzumaßen. Der entsprechende Antrag des Klägers ist somit in der Form, in der er gestellt ist, unzulässig.

Ich halte es jedoch nicht für erforderlich, daß der Gerichtshof ausdrücklich über die Zulässigkeit dieses zweiten Antrags entscheidet.

Denn entweder hebt der Gerichtshof die streitige Entscheidung nicht auf. Dann wird der zweite Antrag automatisch gegenstandslos.

Oder aber der Gerichtshof hebt die Entscheidung des Prüfungsausschusses auf.

Dann wird die logische Konsequenz darin bestehen, daß der Prüfungsausschuß es dem Kläger gestattet, nachträglich die Prüfungen abzulegen, an denen er seinerzeit nicht hat teilnehmen können.

Diese Betrachtungsweise entspricht meines Erachtens dem Standpunkt, den der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 30. November 1978 vertreten hat, in dem er einen Antrag, soweit erforderlich, für Recht zu erkennen, daß das Auswahlverfahren für die Kläger erneut zu eröffnen ist (Slg. 1978, 2407), nicht förmlich als unzulässig zurückgewiesen hat. Er hat lediglich festgestellt: Da es sich um ein zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführtes allgemeines Auswahlverfahren handelt, werden die Rechte der Kläger angemessen geschützt, wenn der Prüfungsausschuß seine Entscheidung erneut erwägt, ohne daß es erforderlich wäre, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die auf seiner Grundlage erfolgten Ernennungen aufzuheben (Randnr. 35 der Entscheidungsgründe). Dieses Urteil, das somit keine präzise Anweisung an den Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren oder an die Kommission enthielt, machte jedoch, wie Generalanwalt Capotorti dargelegt hat (Slg. 1978, 2427), ebenso wie es in einer ähnlichen Rechtssache geschehen ist, einen neuen Ad-hoc-Prüfungstermin erforderlich.

3. Der Beklagte trägt vor, der Hilfsantrag auf Schadensersatz sei ebenfalls unzulässig, da jede andere Forderung ausgeschlossen sei, wenn eine auf Artikel 91 des Statuts gestützte Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen werde.

Dieser zu allgemein vorgetragene Standpunkt hätte es verdient, nuanciert zu werden. Der Gerichtshof hat nämlich aufgrund der Feststellung, daß die Artikel 90 und 91 des Statuts keinen Unterschied zwischen dem administrativen und dem streitigen Verfahren der Anfechtungsklage und denen der Schadensersatzklage machen, obwohl dies zwei verschiedene, selbständige Rechtsbehelfe sind, den Betroffenen in seinem Urteil Meyer-Burckhardt das Recht eingeräumt, einen von beiden Rechtsbehelfen oder beide zusammen zu wählen, um ihre jeweiligen Forderungen geltend zu machen.

Erst kürzlich hat der Gerichtshof in einer Reihe von Zwischenurteilen auf dieses Urteil Bezug genommen und daraus hergeleitet: Folglich können die Kläger sowohl An-fechtungs- als auch Schadensersatzklage erheben; sie müssen jedoch die im Beamtenstatut aufgestellten Voraussetzungen beachten, die für beide Klagearten die gleichen sind.

Zwar hat der Gerichtshof auch wiederholt entschieden, daß eine Partei nicht im Wege der Schadensersatzklage die Unzulässigkeit einer gegen dieselbe rechtswidrige Maßnahme gerichteten und auf dieselben finanziellen Folgen abzielenden Anfechtungsklage umgehen kann. Gemäß diesem Standpunkt hat er ausgeführt, daß im Falle der Klage eines Beamten gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag auf Nichtigerklärung der Maßnahme eines Organs und auf Gewährung eines Ausgleichs für den ihm durch diese Maßnahme zugefügten Schaden die beiden Anträge derart miteinander verbunden sind, daß die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage die der Schadensersatzklage nach sich zieht. Aber im umgekehrten Fall, in dem die Schadensersatzklage ihren Ursprung nicht in der angeblichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung hat, sondern auf tatsächliche Umstände, die in keinem Zusammenhang mit ihr stehen, oder aber auf Rügen gestützt wird, die nicht notwendigerweise mit den Rügen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit zusammenfallen, hat der Gerichtshof der Schadensersatzklage folgerichtig aufgrund ihres selbständigen Charakters ein getrenntes Schicksal zuteil werden lassen, und zwar selbst dann, wenn die beiden Klagen für den Kläger zu demselben finanziellen Ergebnis führen konnten.

Ich leite aus alledem her, daß der Umstand, daß ein Aufhebungsantrag als unbegründet abgewiesen wird, nicht ausreicht, um den auf Schadensersatz gerichteten Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen. Entweder ist die Schadensersatzklage gegenüber der Anfechtungsklage selbständig. Dann muß ihre Begründetheit selbständig geprüft werden. Oder aber die beiden Klagen hängen in dem Sinne eng miteinander zusammen, daß die Schadensersatzklage allein auf die Rechtswidrigkeit der mit der Anfechtungsklage angegriffenen Entscheidung gestützt wird. Dann hängt ihr Schicksal vom Ausgang der letztgenannten Klage ab, und deren Abweisung führt zur Abweisung des Antrags auf Schadensersatz. (Umgekehrt gilt dies nicht unbedingt: Die Aufhebung einer als rechtswidrig angesehenen Entscheidung führt nicht automatisch zur Gewährung von Schadensersatz, siehe das Urteil in der Rechtssache 263/81, Slg. 1983, 103, 116, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe.)

Da im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags nicht bestritten werden kann, kann ich erst nach der Prüfung der Begründetheit zum Schadensersatzantrag Stellung nehmen.

C — Zur Begründetheit

1. Zum Antrag auf Außebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses und auf Genehmigung, die schriftlichen Prüfungen nach dem für diese Prüfungen festgesetzten Zeitpunkt abzulegen

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, die Ladungsfrist von zwei Wochen sei völlig ungenügend, besonders in der Zeit der Sommerferien, und widerspreche außerdem der üblichen Praxis der Gemeinschaftsorgane. Deshalb sei die Weigerung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren, ihm einen neuen Termin für die schriftlichen Prüfungen einzuräumen, rechtswidrig, zumal er ehrenwörtlich erklärt habe und bereit sei, dies vor dem Gerichtshof zu beeiden, daß er weder damals noch jetzt von den Prüfungsthemen Kenntnis erlangt habe.

Der Beklagte entgegnet darauf im wesentlichen, der Kläger sei selbst für die, entstandene Situation verantwortlich, denn er habe nachlässigerweise weder seine Ferienanschrift mitgeteilt noch sich seine Post nachsenden lassen, und es sei nach dem Gleichheitsgrundsatz sowie nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit ausgeschlossen, ihn nachträglich über neue Gegenstände oder über diejenigen zu prüfen, die den anderen Bewerbern vorgelegt worden seien.

Was ist von diesem Vorbringen zu halten?

Das Statut selbst enthält keine Frist für die Ladung zu den Prüfungen. Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts setzt lediglich eine Frist für die Veröffentlichung der Stellenausschreibung fest: Sie hat spätestens einen Monat vor dem für die Einreichung der Bewerbungen festgelegten Zeitpunkt und gegebenenfalls zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Prüfungen zu erfolgen.

Wollten die zuständigen Behörden sich streng an die in dieser Vorschrift vorgesehenen Mindestfristen halten, so hätten sie nur einen Monat Zeit, um

das Verzeichnis der Bewerber aufzustellen, die die Voraussetzungen nach Artikel 28 Buchstaben a, b und c des Statuts erfüllen;

das Verzeichnis der Bewerber aufzustellen, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen;

die zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber zu laden.

Da die ersten beiden Tätigkeiten zwangsläufig geraume Zeit in Anspruch nehmen, namentlich wenn es sich um ein allgemeines Auswahlverfahren handelt, kann davon ausgegangen werden, daß das Statut nicht ausschließt, daß die Ladungsfrist wesentlich kürzer als ein Monat ist.

Es liegt jedoch offensichtlich im Interesse einer geordneten Verwaltung, daß der Zeitpunkt der Prüfungen so festgesetzt wird, daß die zuständigen Stellen die Auswertung der Bewerbungen, deren Dauer unterschiedlich sein kann und schwer vorherzubestimmen ist, sorgfältig und in angemessener Weise vornehmen können und die Bewerber die notwendige Zeit haben, um sich die Termine freizuhalten und sich an den Ort zu begeben, an dem das Auswahlverfahren stattfindet.

So wird in der Praxis der Zeitpunkt der Prüfungen erst festgesetzt, wenn die Vorbereitungen abgeschlossen sind. Der vorgesehene oder wahrscheinliche Zeitpunkt der Prüfungen gehört übrigens nicht zu den Angaben, die nach Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts obligatorisch in der Stellenausschreibung enthalten sein müssen.

Der Beklagte hat somit keine Rechtsvorschrift verletzt, als er eine Ladungsfrist von nur vierzehn Tagen festgesetzt hat.

Dieses Ergebnis kann weder dadurch in Frage gestellt werden, daß die Ladung in die Zeit der Sommerferien fiel, noch durch den Hinweis auf eine angebliche Praxis der anderen Gemeinschaftsorgane.

Zum einen variieren die Ferien, wie der Kläger selbst einräumt (wenn auch aus anderen Gründen, siehe S. 3, Nr. 2 der Erwiderung), von einem Land zum anderen, ja sogar von einer Person zur anderen. Es ist somit kaum vorstellbar, daß die Ferienzeit aller Bewerber berücksichtigt wird.

Zum anderen scheint die Praxis des Rates und der Kommission, die Bewerber im allgemeinen ungefähr vier Wochen vor dem Datum der Prüfungen zu informieren, nicht so feststehend zu sein, daß sie die Organe rechtlich binden und keine Ausnahme gestatten würde. Mangels irgendeines Anhaltspunkts im Statut kann sie das Europäische Parlament keinesfalls binden.

Schließlich hat der Umstand, daß die fragliche Frist für den Kläger nicht passend war, seinen wirklichen und hauptsächlichen Grund nicht darin, daß sie objektiv zu kurz gewesen wäre, sondern er ergibt sich daraus, daß die Ladung ihm aus Gründen, die in seiner Person liegen und dem Beklagten nicht entgegengehalten werden können, nicht rechtzeitig zugegangen ist.

Der Beklagte hat zu Recht geltend gemacht, daß es bei einer längeren Abwesenheit von dem im Bewerbungsfragebogen angegebenen Wohnsitz Sache der Bewerber ist, entweder die Anstellungsbehörde von dieser Abwesenheit zu unterrichten oder sich ihre Post nachsenden zu lassen. Im übrigen enthält der Bewerbungsfragebogen eine besondere Spalte für die Eintragung der Postanschrift, falls diese nicht mit dem ständigen Wohnsitz übereinstimmt.

Im vorliegenden Fall war die Sorgfalt, die die Bewerber in dieser Weise beachten müssen, um so mehr geboten, als der Kläger wußte, daß der Zeitpunkt der Prüfungen nahe bevorstand, was erklärt, daß er vor Antritt seiner Urlaubsreise telefonisch versucht hat, sich zu informieren. Der Umstand, daß er keine genaue Auskunft erhalten hat, hätte ihn veranlassen müssen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit er rechtzeitig unterrichtet werden konnte. Unter diesen Umständen kann keine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes vorliegen, denn das Verhalten des Parlaments gegenüber dem Kläger konnte ihn keineswegs annehmen lassen, daß er damit rechnen konnte, zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt vorher geladen zu werden. Auch konnte ein derartiges berechtigtes Vertrauen natürlich nicht durch eine mehr oder minder ständige Praxis anderer Organe in ihm entstanden sein.

Schließlich hat der Gerichtshof iņ seinem Urteil vom 27. Oktober 1976 in der Rechtssache Prais entschieden, daß das Interesse der Bewerber daran, daß die Prüfungen nicht an einem Tag stattfinden, der ihnen ungelegen ist, im Hinblick auf das Erfordernis zu beurteilen ist, daß die Prüfungen wegen des Gleichheitsgrundsatzes fiir alle gleich sind und zum gleichen Zeitpunkt stattfinden (Randnrn. 13 bis 15 der Entscheidungsgründe). Er hat daraus hergeleitet, daß, wenn ein Bewerber die, Anstellungsbehörde nicht rechtzeitig von seinen — in jenem Fall religiösen — Schwierigkeiten, sich an bestimmten Tagen zu den Prüfungen einzufinden, unterrichtet, sie es ablehnen kann, einen anderen Termin vorzuschlagen, insbesondere wenn andere Bewerber bereits zu den Prüfungen geladen sind.

In der vorliegenden, Rechtssache kann die Verhinderung des Klägers, an den festgesetzten Tagen an den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens PE/27/A teilzu-nehmen, die im wesentlichen auf einer Nachlässigkeit seinerseits beruhte, auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz keinen ausreichenden Grund für eine Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren darstellen, mit der dieser sich weigerte, ihm ein anderes Datum vorzuschlagen: Dies gilt um so mehr, als die Prüfungen, anders als in dem Fall, der der Rechtssache 130/75 zugrunde lag, zum Zeitpunkt seiner ursprünglichen Beschwerde bereits stattgefunden hatten.

Der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren hat somit bei Erlaß der streitigen Entscheidung nicht rechtswidrig gehandelt.

Ich füge hinzu, daß die. ehrenwörtliche Erklärung des Klägers, er habe von den Prüfungsthemen keine Kenntnis erhalten, unabhängig von dem Wert, der einer derartigen Erklärung beizumessen ist, nichts an diesem Ergebnis ändert. Eine solche Erklärung erscheint mir nämlich überflüssig; sie kann weder die Entscheidung des Gerichtshofes noch die sich daraus eventuell ergebenden Folgen in dem einen oder arideren Sinne beeinflussen. Denn es gibt nur zwei Möglichkeiten.

Entweder war die Entscheidung des Prüfungsausschusses rechtmäßig, und die Klage wird abgewiesen. Dann stellt sich die Frage der Chancengleichheit aufgrund der Identität von Prüfungsthemen und Prüfungsdaten nicht.

Oder aber die Entscheidung des Prüfungsausschusses war rechtswidrig und wird aufgehoben. Dann ist es Sache des Beklagten, die notwendigen Konsequenzen daraus zu ziehen, und Sache des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren, seine Entscheidung im Sinne der vorgenannten Urteile in den Rechtssachen Salerno und Costacurta erneut zu erwägen, was zwangsläufig zu einer Abweichung vom Grundsatz der Identität der Daten und, seien wir realistisch, auch vom Grundsatz der Identität der Prüfungsthemen führt.

Aus alledem folgt, daß der Antrag auf Aufhebung der beanstandeten Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen ist. Dasselbe gilt, unabhängig von der Frage der Zulässigkeit, für den Antrag auf Zulassung des Klägers zur nachträglichen Ablegung der Prüfungen für das Auswahlverfahren PE/27/A.

2. Zum Antrag auf Schadensersatz

Zunächst ist festzustellen, daß der Kläger seinen Hilfsantrag auf Schadensersatz nicht besonders begründet, was auf den ersten Blick die Frage schwieriger macht, ob es sich dabei um einen im Verhältnis zum Aufhebungsantrag selbständigen Antrag handelt.

Zwar hat der Kläger in seiner Klageschrift (S. 6) die Auffassung vertreten, daß die Komplikationen zu Beginn durch einen schweren Fehler des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens bewirkt wurden. Er hat jedoch hinzugefügt, daß dieser Fehler auf eine für den Kläger sinnvolle Weise nur dadurch wiedergutgemacht werden kann, daß seinem Antrag gemäß ein neues Datum für die Prüfungen festgesetzt wird. Ich glaube, man kann daraus sowie aus dem gesamten Vorbringen des Klägers herleiten, daß der genannte Fehler darin bestehen soll, daß der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren eine zu kurze Ladungsfrist festgesetzt oder zu Unrecht den Antrag des Klägers, die schriftlichen Prüfungen nachträglich abzulegen, zurückgewiesen hat, oder aber in beidem. Da diese Rügen mit den Rügen zusammenfallen; die zur Begründung des Aufhebungsantrags erhoben werden, der auf die angebliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gestützt wird, ist der Antrag auf Schadensersatz ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

Dies ändert aber nichts daran, daß es im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfungen gelegen hätte, wenn die endgültig zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist informiert und geladen worden wären, um ihnen die tatsächliche Teilnahme an den Prüfungen zu ermöglichen.

Nun, ich persönlich bin nicht davon überzeugt, daß eine Frist von genau vierzehn Tagen insoweit genügt, selbst wenn sie

rechtlich gesehen ausreichend ist. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall von 362 zu den schriftlichen Prüfungen geladenen Bewerbern 92, d. h. ein Viertel, nicht erschienen sind, scheint dies zu bestätigen.

Im übrigen geben noch andere Aspekte des Verhaltens der Dienststellen des Europäischen Parlaments zu Beanstandungen Anlaß. Ich denke insbesondere daran, daß der Prüfungsausschuß, nachdem er sich erst am 18. Juni 1984 auf die Daten des 19. und 20. Juli 1984 geeinigt hatte, zwei Wochen gewartet hat, bevor er die Bewerber mit Schreiben vom 2. Juli 1984 von diesen Terminen unterrichtete. Diese Verzögerung ist um so bedauerlicher, als die Bewerber nicht darüber informiert worden waren, daß der Prüfungsausschuß zunächst den 28. und 29. Juni 1984 ins Auge gefaßt hatte.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch bemerken, daß die Kommission den Bewerbern im Auswahlverfahren KOM/A/403 bereits am 27. April 1984 mitgeteilt hatte, daß das Auswahlverfahren für die letzte Juniwoche 1984 vorgesehen sei. Es fand schließlich am 28. und 29. Juni 1984 statt. Sicher hätte das Europäische Parlament bei besserer Koordinierung zwischen den Organen die interne Verschiebung des für sein eigenes Auswahlverfahren vorgesehenen Zeitpunkts vermeiden können, die, wie das Parlament selbst (S. 10, Nr. 27 der Klagebeantwortung) vorgetragen hat, zu den besonderen Umständen führte, die eine Verkürzung der Ladungsfrist erforderlich machten. Deshalb erscheint es mir unklug, wenn das Parlament den Kläger für diesen widrigen Umstand verantwortlich machen will, indem es (S. 9 f., Nr. 25 der Klagebeantwortung) ausführt, er könne sich nicht auf Unregelmäßigkeiten berufen, die er dadurch selbst herbeigeführt habe, daß er sich gleichzeitig bei beiden Auswahlverfahren beworben habe.

Schließlich scheint es so zu sein, daß das letzte Telefongespräch des Klägers mit den Dienststellen des Europäischen Parlaments kurz vor Beginn seines dreiwöchigen Urlaubs, d. h. zwischen dem 28. und 30. Juni, stattgefunden hat, also nach dem 18. Juni, als der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren beschloß, die Prüfungen am 19. und 20. Juli abzuhalten. Somit läßt sich sagen, daß die Dienststellen des Europäischen Parlaments zumindest unbedacht gehandelt haben, als sie dem Kläger nur mitteilten, das Datum stehe noch nicht fest und er werde rechtzeitig unterrichtet werden.

Auch wenn das Verhalten des Europäischen Parlaments sicher nicht geeignet war, den Kläger von seiner Sorgfaltspflicht zu entbinden, und wenn es keinen hinreichenden Grund dafür darstellt, die Weigerung des Prüfungsausschusses, für den Kläger einen neuen Prüfungstermin festzusetzen, für rechtswidrig zu erklären, so ist doch verständlich, daß dieses Verhalten den Kläger zu der Überzeugung bringen konnte, Opfer einer Ungerechtigkeit oder zumindest einer Fahrlässigkeit der Verwaltung geworden zu sein, die geeignet war, vom Gerichtshof mit einer Sanktion belegt zu werden, und ihn deshalb zur Erhebung der vorliegenden Klage veranlassen konnte.

Ich schlage deshalb vor, diesen Umstand bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen und somit Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen kann, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

Ergebnis

Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Klage als unbegründet abzuweisen, jedoch dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.