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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.11.1986 – C-155/85

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:451

In der Rechtssache 155/85

Dieter Strack, Beamter der Vereinten Nationen, wohnhaft in Vulbens, Frankreich, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen Schröder-Eising und Gumbert-Drafz, Recklinghausen, Bundesrepublik Deutschland, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Biever und Schütz, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Generalsekretär H.-J. Opitz und den Abteilungsleiter Manfred Peter, beide wohnhaft in Luxemburg, im Beistand von Rechtsanwalt Alex Bonn, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, côte d'Eich, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren PE/27/A vom 21. September 1984, mit der dieser es abgelehnt hat, dem Kläger die Ablegung der schriftlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens nach dem für diese Prüfungen festgesetzten Zeitpunkt zu ermöglichen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: P. Heim

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 24. September 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Oktober 1986,

folgendes

URTEIL§

1 Der Kläger, Beamter der Vereinten Nationen, hat mit Klageschrift, die am 22. Mai 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren PE/27/A des Europäischen Parlaments (ABl. C 355 vom 30. 12. 1983, S. 16), mit der der Ausschuß es abgelehnt hat, dem Kläger die Ablegung der schriftlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens nach dem für diese Prüfungen festgesetzten Zeitpunkt zu ermöglichen. Der Kläger beantragt außerdem als Wiedergutmachung des ihm angeblich entstandenen Schadens, das Europäische Parlament zu verurteilen, ihm die Ablegung der Prüfungen des Auswahlverfahrens nach dem für diese Prüfungen festgesetzten Zeitpunkt zu gestatten oder Schadensersatz zu leisten.

2 Wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als es die Begründung des Urteils erfordert.

3 Mit Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 2. Juli 1984 wurde der Kläger zu den schriftlichen Prüfungen für das allgemeine Auswahlverfahren PE/27/A des Europäischen Parlaments am 19. und 20. Juli 1984 geladen. Dieses Schreiben traf beim Kläger am 5. Juli 1984 ein, als er wegen eines dreiwöchigen Urlaubs abwesend war. Als er bei seiner Rückkehr den Termin für die Prüfungen erfuhr, hatten diese bereits stattgefunden.

4 Der Kläger bat daraufhin den Präsidenten des Europäischen Parlaments, ihm die Ablegung der Prüfungen nachträglich zu gestatten, und versicherte ehrenwörtlich, von den Prüfungsthemen keine Kenntnis erlangt zu haben.

5 Dieser Antrag wurde dem Prüfungsausschuß zugeleitet, der ihn am 21. September 1984 ablehnte; diese Entscheidung wurde dem Kläger am 4. Oktober 1984 zugestellt.

6 Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses trägt der Kläger vor, die zweiwöchige Frist zwischen seiner Ladung zu den Prüfungen und dem Prüfungstermin sei unzureichend gewesen. Dies zeige die Tatsache, daß der Rat und die Kommission gewöhnlich eine vierwöchige Frist festsetzten. Er habe auf diese Praxis vertraut. Im vorliegenden Fall sei die zweiwöchige Frist erst recht unangemessen gewesen, weil sie in die Sommerferien gefallen sei. Infolgedessen sei die Weigerung des Prüfungsausschusses, ihm die Ablegung der schriftlichen Prüfungen nachträglich zu ermöglichen, rechtswidrig; dies gelte um so mehr, als er auf Ehrenwort erklärt habe, von den Prüfungsthemen keine Kenntnis erlangt zu haben.

7 Im Statut gibt es keine Vorschrift, nach der die Organe die Teilnehmer an einem Auswahlverfahren unter Einhaltung einer bestimmten Frist laden müßten. Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs III zum Beamtenstatut der Europäischen Gemeinschaften sieht lediglich vor, daß allgemeine Stellenausschreibungen ... spätestens einen Monat vor dem für die Einreichung der Bewerbungen festgelegten Zeitpunkt und gegebenenfalls mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Prüfungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen sind. Da die Prüfung der Zulässigkeit der Bewerbungen sowie die Versendung der Ladungen zwangsläufig eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, folgt aus der genannten Vorschrift, daß die Ladung, die später als einen Monat vor Prüfungstermin bei einem Bewerber eingeht, deswegen nicht fehlerhaft ist. Die Praxis des Rates und der Kommission ist für das Europäische Parlament nicht verbindlich, um so weniger, als sich aus den den Akten beigefügten Bescheinigungen ergibt, daß diese beiden Organe selber die von ihnen eingehaltene vierwöchige Ladungsfrist lediglich als Richtschnur betrachten.

8 Auch wenn das Europäische Parlament somit keine bestimmte Ladungsfrist einhalten mußte, so ist doch noch zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall die Frist angemessen war und den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügte. Eine zweiwöchige Frist scheint unter den gegebenen Umständen nicht unangemessen, auch wenn sie in die Sommerferien fiel. Die Ladung zum Auswahlverfahren dient nur dazu, den Bewerbern die Ablegung der Prüfungen zu ermöglichen. Daher hatte der Kläger aufgrund der Sorgfaltspflicht, die jedem Teilnehmer an einem Auswahlverfahren obliegt, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, daß die Ladung ihn an seinem Aufenthaltsort tatsächlich erreichte oder daß er rechtzeitig davon hätte Kenntnis nehmen können. Nicht die Kürze der Ladungsfrist, sondern der Umstand, daß der Kläger solche vorsorglichen Maßnahmen unterließ, führte dazu, daß er an den schriftlichen Prüfungen für das Auswahlverfahren PE/27/A nicht teilnehmen konnte.

9 Da die vom Europäischen Parlament eingehaltene Ladungsfrist nicht zu beanstanden ist, hat der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens es zu Recht abgelehnt, dem Kläger die Ablegung der schriftlichen Prüfungen nach dem für diese Prüfungen festgesetzten Zeitpunkt zu ermöglichen. Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist daher zurückzuweisen.

10 Da sich der Antrag auf Schadensersatz auf dieselben Angriffsmittel und Argumente stützt, die gegen die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung vorgetragen worden sind, deren Rechtmäßigkeit mit diesem Urteil bestätigt wird, ist er, obgleich zulässig, zwangsläufig unbegründet. Er ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Personen, auf die das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung finden, ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.