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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.10.1986 – C-232/85

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1986:376

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 8. Oktober 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit Schreiben vom 29. Januar 1982 bat der Kläger, der seit 1981 bei der Kommission in der Abteilung Informationstechnik als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 5 beschäftigt ist, den Leiter der Generaldirektion Verwaltung, Morel, seinen Status im Hinblick auf eine mögliche Ernennung als Beamter in der Laufbahn A 5/A 4 zu überprüfen. Im Anschluß an die Feststellung, daß die Personalverwaltung ihm mitgeteilt habe, daß Bedienstete seiner Stufe gewöhnlich in der Besoldungsgruppe A 6 ernannt würden, wies er darauf hin, daß er nach seinem wirtschaftswissenschaftlichen Studium lange Jahre Erfahrungen im Informatikbereich gesammelt habe (1969 bis 1975) und anschließend in den Dienst der Kommission getreten sei, wo er bis 1981 als Mitarbeiter der Kommissare Borschette und Vouel tätig gewesen sei. Als er aus dem letztgenannten Kabinett als Mitarbeiter ausgeschieden sei, sei ihm zugesagt worden, daß er alsbald in der Besoldungsgruppe A 5 verbeamtet werde. Compte tenu des éléments qui précèdent, so endet sein Schreiben, ... et des responsabilités qui m'incombent dans mes présentes fonctions... j'ai l'espoir — tout en étant disposé à accepter en dernière ressource la solution proposée ... — qu'il vous sera possible de trouver la méthode d'une titularisation au grade A 5, dans le cadre des procédures en vigueur.

Am 4. Juli 1983 bewarb sich der Kläger im Auswahlverfahren KOM/339/82 für eine Stelle als Verwaltungsrat der Laufbahn A 7/A 6 in der Abteilung, in der er bereits arbeitete. Der Antrag enthielt folgenden Zusatz: Da er im Moment keine andere Wahl habe, heißt es dort, je tiens à faire acter ... que cette candidature ne signifie en aucune façon que je renonce à mes droits acquis. Und weiter: Auf das Schreiben vom 29. Januar 1982 il m'avait été répondu ... que les seules exceptions à une titularisation aux grades de base seraient dorénavant prévues pour des fonctions de chef de service spécialisé ou des fonctions similaires. Or, je constate que l'Administration vient de publier plusieurs concours internes sur titres aux grades A 5/A 4 et A 3 pour la régularisation ... d'agents dans la recherche. Mutatis mutandis, ma situation est analogue, ce qui fait que je suis traité en l'occurence de façon inéquitable.

Nachdem der Kläger das Auswahlverfahren bestanden hatte, wurde er am 6. Februar 1984 zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 5 ernannt. Aber damit war die Angelegenheit noch nicht erledigt. Einige Monate später eröffnete die Kommission nämlich drei interne Auswahlverfahren für die Laufbahn A 5/A 4; der Kläger beantragte daraufhin bei der Anstellungsbehörde nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts die Neueinstufung in die Besoldungsgruppe A 5, da diese Stellenausschreibungen zeigten, daß die Personalverwaltung ihn nicht zutreffend über die Möglichkeiten einer Einstellung als Beamter in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe unterrichtet habe. Die Anstellungsbehörde wies den Antrag und die anschließende Beschwerde zurück. Der Kläger hat aufgrund dessen Klage erhoben, die am 23. Juli 1985 beim Gerichtshof eingegangen ist und mit der er beantragt:

a) die Entscheidung über die Beschwerde aufzuheben,

b) festzustellen, daß die Kommission ihn in gleicher Weise wie die anderen Beamten behandeln muß, und

c) die Beklagte zum Schadensersatz zu verurteilen.

2. Die Kommission erhebt vorab eine Einrede der Unzulässigkeit. Die Klage richte sich im wesentlichen gegen die Entscheidung vom 6. Februar 1984, mit der der Kläger zum Verwaltungsrat auf Probe in der Besoldungsgruppe 6 und nicht, wie er mehrmals beantragt habe, in der Besoldungsgruppe 5 ernannt worden sei. Angesichts des Zeitpunkts dieser Ernennung sei die Beschwerde vom 30. November 1984 somit verspätet gewesen. Die Tatsache, daß die Anstellungsbehörde dennoch einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 geprüft habe, könne nicht bewirken, daß ... ein endgültig verwirktes Klagerecht neu auflebt (Randnr. 13 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133).

Der Kläger beruft sich demgegenüber auf das Vorliegen einer neuen Tatsache: Er habe nämlich seine Diskriminierung erst erkannt, als die Kommission drei Auswahlverfahren ausgeschrieben habe, die seinem völlig entsprochen, jedoch zur Besetzung von Planstellen der Laufbahn A 5/A 4 gedient hätten. Dieser Umstand, der sich sicherlich von den Umständen unterscheide, unter denen seine Einstellung erfolgt sei, habe ihn dazu veranlaßt, die Überprüfung seiner Einstufung zu beantragen und nach dem ablehnenden Bescheid vom 6. November 1984 am 30. November 1984 Beschwerde zu erheben. So gesehen seien die einzelnen Schritte des Vorverfahrens rechtzeitig erfolgt; es gebe daher keinen Grund, die Klage als unzulässig abzuweisen.

3. Ich verweise zunächst auf Randnummer 13 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 326/82 (Aschermann/Kommission, Slg. 1984, 2253), wonach die Anstellungsbehörde außer bei Vorliegen einer wesentlichen neuen Tatsache nicht verpflichtet ist, eine unanfechtbar gewordene Entscheidung abzuändern. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, daß Streitgegenstand die Entscheidung vom 6. Februar 1984 ist und der Kläger diese nicht rechtzeitig angefochten hat. Es bleibt also nur noch zu entscheiden, ob der Umstand, den der Kläger in seiner Erwiderung angeführt hat, neu und wesentlich im Sinne des genannten Urteils ¡st.

Meines Erachtens liegen diese Merkmale nicht vor. Selbst wenn man unterstellt, daß die Kommission den Kläger benachteiligt hat, indem sie nach seiner Einstellung drei Auswahlverfahren ausgeschrieben hat, in denen sie bei sonst gleichen Bedingungen den erfolgreichen Bewerbern eine günstigere Einstufung eingeräumt hat, ändert dies nichts daran, daß der Kläger sich bereits zur Zeit seines Auswahlverfahrens über eine völlig gleiche Diskriminierung beschwert hatte. (L'Administration, so schrieb er seinerzeit, vient de publier plusieurs concours internes sur titres aux grades A 5/A 4 et A 3 ... ce qui fait que je suis traité en l'occu-rence de façon inéquitable.) Infolgedessen konnten die Auswahlverfahren von 1984 in seinen Augen unmöglich eine neue Tatsache darstellen, die Auswirkungen auf seine Rechtsstellung hätte haben und somit die Überprüfung seiner Einstufung hätte rechtfertigen können.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, daß die im Statut festgesetzten Anfechtungsfristen zwingenden Rechts sind, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden (Randnr. 12 der Entscheidungsgründe des Urteils Moussis), schlage ich Ihnen vor, die Klage als unzulässig abzuweisen.

4. Sollten Sie meinem Vorschlag nicht folgen, müßten Sie die Klageanträge jedenfalls als unbegründet abweisen. Mit dem ersten Antrag wird die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung wegen mangelhafter Begründung begehrt: Die Anstellungsbehörde habe nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen sie den Antrag des Klägers zurückgewiesen habe. Meines Erachtens ist jedoch die Antwort der Anstellungsbehörde erschöpfend. Sie führt aus: Die Kommission trägt die alleinige Verantwortung für die Dienststellenorganisation, die in Erfüllung ihrer Aufgaben festzulegen und zu ändern sie in der Lage sein muß ... Der Umstand, daß ein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die auch zu einem Dienstposten einer höheren Laufbahn gehören, kann [deshalb] für sich allein keine [Änderung seiner dienstlichen Stellung] rechtfertigen. Es bedarf wohl kaum des Hinweises, daß diese Formulierungen die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes genau wiedergeben (Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 28/72, Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419, Randnr. 38 der Entscheidungsgründe).

Mit dem zweiten Antrag begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Kommission zur Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes verpflichtet ist. Zum ersten Punkt beruft er sich auf die große Ähnlichkeit zwischen den in seinem Auswahlverfahren (Besoldungsgruppe A 6) beschriebenen Aufgaben und den Aufgaben, die mit den anschließend ausgeschriebenen Stellen der Laufbahn A 5/A 4 verbunden sind. Darüber hinaus habe er seit seinem Dienstantritt Aufgaben wahrgenommen, die Dienstposten der nächsthöheren Besoldungsgruppe entsprächen. Es ist jedoch offenkundig, daß diese Einwände angesichts der gerade zitierten Rechtsprechung haltlos sind. Dazu kommt, daß die Bewerber der nach Ansicht des Klägers diskriminierenden Auswahlverfahren unter anderem eine der Aufgabe entsprechende eingehende Erfahrung (Hervorhebung von mir) nachweisen mußten. Eine solche Anforderung wurde in dem Auswahlverfahren, an dem der Kläger erfolgreich teilgenommen hat, nicht gestellt. Die angebliche Ähnlichkeit besteht daher nicht.

Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes führt der Kläger an, die Kommission habe ihre Zusage, ihn als Beamten in der Besoldungsgruppe A 5 einzustellen, nicht eingehalten. Dazu ist jedoch festzustellen, daß Gegenstand der Klage die Weigerung des Organs ist, den Kläger in diese Laufbahn neu einzustufen. Da sich die Rüge gegen die (inzwischen unanfechtbar gewordene) Entscheidung richtet, mit der er zum Beamten in der Besoldungsgruppe 6 ernannt wurde, ist sie hier nicht erheblich.

5. Nach alledem schlage ich Ihnen vor, die Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet abzuweisen und die Kosten des Verfahrens nach Artikel 70 der Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.