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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.11.1986 – C-232/85

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1986:428

In der Rechtssache 232/85

Jean Victor Becker, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Brimeyer, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Modert, 45 A, boulevard Joseph-II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater D. Gouloussis vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

erstens wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. April 1985, mit der diese die Beschwerde des Klägers vom 30. November 1984 gegen ihre Weigerung vom 6. November 1984, das interne Auswahlverfahren KOM/339/82 neu zu bewerten, zurückgewiesen hat, zweitens wegen Feststellung, daß die Kommission den Kläger nicht ungleich behandeln darf, und drittens wegen Verurteilung der Kommission zum Ersatz des dem Kläger angeblich entstandenen Schadens

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Oktober 1986,

URTEIL§

1 Der Kläger, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe A 6, hat mit Klageschrift, die am 23. Juli 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. April 1985, mit der diese seine Beschwerde vom 30. November 1984 gegen ihre Weigerung, das interne Auswahlverfahren KOM/339/82 neu zu bewerten, zurückgewiesen hat.

2 Mit Vertrag vom 10. Januar 1976 stellte die Kommission den Kläger als Bediensteten auf Zeit in der Besoldungsgruppe A 5 zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Hauptverwaltungsrats bei einem ihrer Mitglieder ein. Aufgrund mehrerer aufeinanderfolgender Verträge wurde diese Anstellung bis zum Februar 1984 verlängert. Der Kläger wurde dann mit Entscheidung vom 6. Februar 1984, die ihm am 15. Februar mitgeteilt wurde, aufgrund des Auswahlverfahrens KOM/339/82 als Beamter auf Probe in der Besoldungsgruppe A 6 in eine Planstelle der Laufbahn A 7/A 6 eingewiesen.

3 Seiner Bewerbung in diesem Auswahlverfahren vom 4. Juli 1983 hatte der Kläger ein Schreiben beigelegt, in dem er an die Zusagen erinnerte, die ihm von einem ehemaligen Mitglied der Kommission hinsichtlich einer Verbeamtung in der Besoldungsgruppe A 5 gemacht worden seien, und in dem er ferner darauf hinwies, daß ihm die Dienststellen der Kommission die Auskunft erteilt hätten, Ausnahmen von einer Verbeamtung in der jeweiligen Eingangsbesoldungsgruppe seien nur für Stellen von Leitern eines besonderen Dienstes oder für ähnliche Dienstposten vorgesehen. Außerdem enthielt das Schreiben den Hinweis, daß die Dienststellen der Kommission kürzlich mehrere interne Auswahlverfahren für Stellen der Laufbahnen A 5/A 4 und A 3 ausgeschrieben hätten.

4 Am 27. Juni 1984 stellte der Kläger bei der Anstellungsbehörde einen Antrag auf Neubewertung des Auswahlverfahrens KOM/339/82, um in der Besoldungsgruppe A 5 ernannt werden zu können. In seinem Antrag legte er dar, daß sich aus den internen Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen KOM/296/80, KOM/460/82 und KOM/1078/83, die nach seiner Ernennung veröffentlicht worden seien und Stellen der Laufbahn A 5/A 4 beträfen, ergebe, daß die ihm von den Dienststellen der Kommission zur Verhinderung seiner Ernennung in der Besoldungsgruppe A 5 mitgeteilten Gründe unzutreffend seien. Der Generaldirektor für Personal lehnte diesen Antrag mit Entscheidung vom 6. November 1984 ab, weil die Auswahlverfahren, auf die sich der Kläger beziehe, aufgrund von Entscheidungen der Kommission über die Einstellungspolitik durchgeführt worden seien. Der Kläger legte hiergegen eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die der Vizepräsident der Kommission mit Bescheid vom 24. April 1985 zurückwies. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

5 Die Kommission erhebt Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage, da die Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen die Entscheidung vom 6. Februar 1984 nicht eingehalten worden sei.

6 Nach Ansicht des Klägers ist der Rechtsbehelf dagegen rechtzeitig erhoben worden. Er habe seine Diskriminierung erst nach seiner Ernennung erkannt, als nämlich durch die Ausschreibung der vorgenannten Auswahlverfahren neue Tatsachen geschaffen worden seien. Daher sei die Antwort der Kommission vom 6. November 1984 als die ihn beschwerende Maßnahme anzusehen.

7 Wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als es die Begründung des Urteils erfordert.

8 Nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts kann jeder Beamte einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Nach ständiger Rechtsprechung gibt dieses Recht dem Beamten jedoch nicht die Möglichkeit, die Fristen der Artikel 90 und 91 für die Einreichung einer Beschwerde und einer Klage zu umgehen, indem er durch Stellung eines solchen Antrags eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung in Frage stellt. Diese Fristen, die zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt worden sind, sind zwingenden Rechts; die Parteien können sie nicht umgehen. Nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann die Stellung eines Antrags auf Überprüfung einer bestandskräftigen Entscheidung rechtfertigen.

9 Im vorliegenden Fall ist die beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 des Statuts, der die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Beamtenklagen festlegt, die Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1984 über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe A 6. Diese legte den Dienstposten fest, auf dem der Kläger ernannt worden ist, und enthält eine endgültige Entscheidung über die entsprechende Einstufung. Da dieser Akt nicht innerhalb der Fristen des Statuts angefochten worden ist, ist zu prüfen, ob der Eintritt einer wesentlichen neuen Tatsache seine Anfechtung nach Fristablauf rechtfertigen kann.

10 Dazu ist festzustellen, daß die Ausschreibung mehrerer Auswahlverfahren für Stellen der Laufbahn A 5/A 4 keine neue Tatsache darstellt. Diese Stellenausschreibungen verändern nicht die Rechtsstellung des Klägers. Sie betreffen weder unmittelbar seinen Dienstposten, noch können sie als Tatsachen gelten, durch die er zum erstenmal davon Kenntnis erhalten konnte, daß die Kommission Auswahlverfahren für andere als A 7/A 6-Stellen durchführt. Im übrigen hat der Kläger bereits bei seiner Bewerbung vom 4. Juli 1983 die Dienststellen der Kommission darauf hingewiesen, daß es Ausnahmen von der Regel gebe, jemanden nach einem internen Auswahlverfahren in der Eingangsbesoldungsgruppe zu verbeamten.

11 Nach alledem ist festzustellen, daß die Lage des Klägers sich durch die Ausschreibung der vorgenannten Auswahlverfahren nach seiner Ernennung zum Beamten nicht wesentlich geändert hat; infolgedessen können diese Verfahren nicht als neue Tatsachen angesehen werden, auf die der Kläger sich berufen könnte.

12 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.