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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 21.10.1986 – C-268/84

ECLI:EU:C:1986:395

Schlußantr Sgc des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 21. Oktober 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Firma Ferriera Valsabbia SpA in erster Linie die Aufhebung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1984, mit der diese gegen die Klägerin eine Geldbuße von 70875 ECU festgesetzt hat.

Diese Entscheidung erging aufgrund von Artikel 58 EGKS-Vertrag und der zu seiner Durchführung erlassenen Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vom 24. Juni 1981 in der Fassung der Entscheidung Nr. 533/82/EGKS. Aufgrund dieser ab dem 1. Juli 1981 geltenden Entscheidung, die dazu bestimmt ist, die Auswirkungen der Krise infolge der Überproduktion in der Stahlindustrie zu bekämpfen, dürfen die betroffenen Unternehmen eine bestimmte Produktionsquote je Erzeugnisgruppe nicht überschreiten und nur einen bestimmten Teil dieser Quote innerhalb des Gemeinsamen Marktes absetzen. Die Lieferquote wird also grundsätzlich auf die Produktionsquote angerechnet.

Diese Regelung wird nicht durch eine Vorschrift, sondern durch die Praxis der Kommission gemildert. Danach darf die Lieferquote ausnahmsweise mit Erzeugnissen aus den Beständen überschritten werden, die in dem jeweiligen Unternehmen am 30. Juni 1981, dem Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung, vorhanden waren. Die Einräumung dieses Spielraums stellt eine Art Übergangsmaßnahme dar, um die Unternehmen nicht für ihre Tätigkeit vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung bestrafen zu müssen.

2. Bei den Erzeugnissen der Gruppe V (Betonstahl) wirft die Kommission der Klägerin vor, im ersten Halbjahr 1982 die Lieferquoten für das erste Quartal um 979 Tonnen und für das zweite Quartal um 1239 Tonnen, insgesamt also um 2218 Tonnen, überschritten zu haben.

Die Klägerin bestreitet diese Überschreitung nicht. Die Kommission hat ihr die Ausnutzung des oben beschriebenen Spielraums nicht verweigert. Der Rechtsstreit beruht lediglich auf der unterschiedlichen Bewertung der am 30. Juni 1981 vorhandenen Bestände.

3. Nach Ansicht der Kommission befanden sich zu diesem Zeitpunkt 1273 Tonnen auf Lager; ziehe man diese von den überschüssigen 2218 Tonnen ab, bleibe eine Überschreitung von 945 Tonnen, die, auf der Grundlage von 75 ECU je Tonne, durch die Verurteilung zur Zahlung der streitigen Geldbuße geahndet werden müsse.

Die Klägerin trägt vor, zum angegebenen Zeitpunkt habe sie über die 1273 Tonnen hinaus einen umfangreichen Warenbestand auf Lager gehabt, unter anderem 4749 Tonnen, deren Lieferung — an Abnehmer außerhalb des Gemeinsamen Marktes, hauptsächlich an die Züricher Firma Philipp Brothers — erst nach dem 30. Juni 1981 erfolgt sei.

4. Die Darstellung des Sachverhalts im schriftlichen Verfahren wie auch in der Sitzung vom 13. März 1986 konnte eine Reihe von Unklarheiten nicht beseitigen, die hauptsächlich mit der Frage zusammenhängen, nach welcher Methode die Kommission zu der Zahl von 1273 Tonnen gelangt ist.

Die vom Gerichtshof beschlossene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 23. September 1986 erlaubte es, die zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen Erläuterungen zu erhalten. Es hat sich klar gezeigt, daß die Frage, ob die Rechnungen für die an die Firma Philipp Brothers verkauften Erzeugnisse endgültige oder nur Pro-forma-Rechnungen waren — ich beziehe mich insoweit auf die Ausführungen im Sitzungsbericht —, nicht die Bedeutung hat, die ihr die Parteien eine Zeitlang beimaßen.

Die Kommission hatte bereits erklärt, sie habe deri Warenbestand zum 30. Juni 1981 aufgrund von Rechnungen und nicht aufgrund von Lieferscheinen rekonstruiert. In der Sitzung räumte sie ergänzend dazu offen ein, sie bestreite nicht, daß die fragliche Ware zum vorgenannten Zeitpunkt tatsächlich im Lager der Klägerin vorhanden gewesen sei. Als Grund dafür, daß sie die Ware nicht berücksichtigt habe, gab sie lediglich an,

daß sie nicht mehr Eigentum der Klägerin gewesen sei, da sie bereits an die Firma Philipp Brothers verkauft gewesen sei, und

daß sie für ein Drittland bestimmt gewesen sei.

5. Diese Argumentation kann nicht überzeugen. Wie der Vertreter der Kommission im übrigen in der Sitzung eingeräumt hat, handelt es sich bei der betreffenden Ware um vertretbare Sachen. Unter diesen Umständen läßt sich nicht behaupten, daß eine bestimmte oder bestimmbare Menge von fast 5000 Tonnen aufgrund des Verkaufs an die Firma Philipp Brothers am 30. Juni 1981 nicht mehr im Eigentum der Klägerin gestanden habe. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, daß die Ware, die Gegenstand dieses Geschäfts war und im zweiten Halbjahr 1981 geliefert wurde, insgesamt oder teilweise aus nach diesem Zeitpunkt produzierten Lagerbeständen entnommen wurde. Die Kommission hat der Klägerin nicht etwa vorgeworfen, ihre Produktionsquote überschritten zu haben, so daß, nebenbei bemerkt, ihr Vorbringen, daß die Ware für Drittländer bestimmt gewesen sei, völlig unerheblich ist. Im übrigen war den Erläuterungen des Vertreters der Kommission in der Sitzung wohl zu entnehmen, daß die Kommission diese Bestimmung der Ware bei der Bewertung des Warenbestands vom 30. Juni 1981 in vergleichbaren Situationen niemals berücksichtigt hatte.

Die Kommission, die der Klägerin, wie bemerkt, die Ausnutzung des durch ihre Praxis eröffneten Spielraums grundsätzlich niemals versagt hat, konnte daher nicht, ohne gegen die von ihr selbst aufgestellte Regelung zu verstoßen, wegen der betreffenden Verträge eine bestimmte Menge entsprechend einem — wenn auch vor dem 30. Juni 1981 vorgenommenen — Verkauf von nur der Gattung nach bestimmten Sachen außer Ansatz lassen, da die Lieferung unstreitig nach diesem Zeitpunkt erfolgte.

6. Die Klägerin beantragt daher zu Recht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, so daß sich die Prüfung ihrer Hilfsanträge erübrigt.

Sollten Sie Ihr Urteil entsprechend meinen Schlußanträgen erlassen, sind der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.