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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.01.1987 – C-268/84
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:19
In der Rechtssache 268/84
Ferriera Valsabbîa SpA, Odolo (Brescia), vertreten durch das geschäftsführende Mitglied ihres Verwaltungsrats Giovanbattista Brunori, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Francesco Masperi, Brescia, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Oreste Montako vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung C(84) 1409/3 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1984, mit der gegen die Klägerin eine Geldbuße festgesetzt wurde, weil sie im zweiten Quartal 1982 den Teil der Produktionsquote für die Erzeugnisse der Gruppe V überschritten haben soll, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des nach der mündlichen Verhandlung vom 13. März und 23. September 1986 ergänzten Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Oktober 1986,
folgendes
Urteil§
1 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 12. November 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Venrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 27. September 1984, mit der diese gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 70875 ECU festgesetzt hat, weil sie im zweiten Quartal 1982 den Teil ihrer Stahlerzeugungsquote für die Erzeugnisse der Gruppe V (Betonstahl) überschritten haben soll, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte.
2 Diese Entscheidung erging aufgrund der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1) in der durch die Entscheidung Nr. 1832/81/EGKS vom 3. Juli 1981 (ABl. L 184, S. 1) und zuletzt durch die Entscheidung Nr. 533/82/EGKS vom 3. März 1982 (ABl. L 65, S. 6) geänderten Fassung, durch die das Quotensystem verlängert und ab dem 1. Juli 1981 auf andere Stahlerzeugnisse, darunter auf die der Gruppe V, ausgedehnt wurde.
3 Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, daß die Kommission der Klägerin vorwirft, den Teil der Quoten für die Erzeugnisse der Gruppe V, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, im ersten Quartal 1982 um 979 t und im zweiten Quartal 1982 um 1239 t, insgesamt also um 2218 t überschritten zu haben. In der angefochtenen Entscheidung weist die Kommission darauf hin, daß das Unternehmen am 30. Juni 1981 1273 t Erzeugnisse der Gruppe V auf Lager gehabt habe; ziehe man diese von den überschüssigen 2 218t ab, bleibe eine Überschreitung von 945 t.
4 Die Klägerin trägt dagegen vor, sie habe zu dem genannten Zeitpunkt über die in der Entscheidung berücksichtigten 1273 t hinaus 4749 t auf Lager gehabt, die erst nach dem 30. Juni 1981 an einen Abnehmer außerhalb des Gemeinsamen Marktes, die Schweizer Firma Philipp Brothers, Zug, geliefert worden seien.
5 Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Zunächst ist festzustellen, daß die Klägerin formell nur zwei Klagegründe anführt: Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift und hilfsweise Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Billigkeit bei der Bemessung der Geldbuße. Mit bestimmten Tatsachen- und Rechtsausführungen im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin in Wirklichkeit jedoch geltend, daß die Kommission bei der Berechnung der Bestände zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Quotenregelung von ihrer allgemeinen Praxis abgewichen sei.
7 Weiterhin ist vorab darauf hinzuweisen, daß sich aus den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung sowie aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen ergibt, daß die mit der Erfassung der Bestände zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der allgemeinen Entscheidung beauftragten Prüfer die Bestände aufgrund der endgültigen Rechnungen ermittelt haben. Infolgedessen hat die Klägerin ihre Behauptung fallengelassen, daß die Kommission einen Rechenfehler begangen habe, indem sie bestimmte Lieferungen an die Firma Philipp Brothers zweimal in Ansatz gebracht habe: das erste Mal aufgrund von Pro-forma-Rechnungen, die im ersten Quartal 1981 nur mit dem Ziel ausgestellt worden seien, einen Bankkredit zu erhalten, und das zweite Mal aufgrund von Lieferscheinen über die im zweiten Halbjahr 1981 erfolgten Lieferungen.
8 Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist somit lediglich die Berechnung der Bestände an Erzeugnissen der Gruppe V im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung Nr. 1831/81; dabei geht es im einzelnen darum, ob die im zweiten Halbjahr 1981 an die Firma Philipp Brothers gelieferten 4749 t bei der Berechnung der Bestände hätten berücksichtigt werden müssen.
9 Die Klägerin bejaht diese Frage, da die fraglichen Mengen tatsächlich erst im zweiten Halbjahr 1981 geliefert worden seien. Dies ergebe sich ganz offenkundig aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen und sei von der Kommission nicht bestritten worden.
10 Die Kommission rechtfertigt die Nichtberücksichtigung dieser Mengen bei der Berechnung der Bestände mit folgenden drei Erwägungen :
Sie habe die Bestände in der Vergangenheit wegen der unzureichenden Buchführung der Klägerin gerade auf deren Bitte im allgemeinen aufgrund der Rechnungen und nicht aufgrund der Lieferscheine ermittelt.
Die nach dem 30. Juni 1981 an die Firma Philipp Brothers gelieferten Waren hätten nicht mehr zu den Beständen gehört, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung Nr. 1831/81 vorhanden gewesen seien, sondern sie seien ausgesondert gewesen und hätten dem Empfänger bereits zur Verfügung gestanden.
Diese Lieferungen seien für ein Drittland bestimmt gewesen. Sie hätten somit keine Bedeutung für die Überschreitung des Teils der Erzeugungsquoten gehabt, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes habe geliefert werden dürfen.
11 Zum ersten Argument der Kommission ist festzustellen, daß sie die nach Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 1831/81 erfolgten Lieferungen nicht allein deshalb außer acht lassen durfte, weil die Rechnungen der Klägerin vor dem genannten Zeitpunkt ausgestellt worden waren; dies gilt um so mehr, als die Kommission seinerzeit nicht nur über die endgültigen Rechnungen verfügte, sondern auch über die Lieferscheine, aus denen sich ergab, daß die Lieferungen an die Firma Philipp Brothers tatsächlich im zweiten Halbjahr 1981 stattgefunden hatten.
12 Zum zweiten Argument ist festzustellen, daß die Klägerin gegenüber der Firma Philipp Brothers vertraglich verpflichtet war, die für sie bestimmten Lieferungen aus den allgemeinen Beständen auszusondern und zu ihrer Verfügung zu halten. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch eingeräumt, daß es sich um der Gattung nach bestimmte, vertretbare Sachen gehandelt habe. Darüber hinaus hat sie zugegeben, daß keine konkreten Feststellungen bezüglich einer zugunsten der Philipp Brothers vorgenommenen Aussonderung dieser Gegenstände aus den Beständen getroffen worden seien, und sie hat nicht bestritten, daß diese Gegenstände im Lager der Klägerin noch nicht individualisiert gewesen seien.
13 Infolgedessen schließt der bloße Kaufvertrag mit der Firma Philipp Brothers ohne Aussonderung der zu liefernden Waren nicht aus, daß sich die entsprechenden Mengen entgegen den vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin noch bei den Lagerbeständen befanden und die Lieferungen an die Firma Philipp Brothers im zweiten Halbjahr 1981 nicht aus diesen Beständen stammten, sondern aus der laufenden Produktion des zweiten Halbjahres. Daher ist dieses Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.
14 Zu dem Argument schließlich, die betreffenden Lieferungen seien für ein Drittland bestimmt gewesen, ist zunächst festzustellen, daß die Entscheidung Nr. 1831/81 nicht regelt, ob die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorhandenen Bestände dem Teil der Erzeugungsquoten zuzurechnen sind, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, geht jedoch ihre allgemeine Praxis dahin, bei der Durchführung der Quotenregelung dem Unternehmen einen Spielraum in dem Sinne zuzugestehen, daß es über die Lieferquote hinaus die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung vorhandenen Bestände entweder in Drittländer oder innerhalb des Gemeinsamen Marktes liefern kann.
15 Infolgedessen muß die Kommission diese allgemeine Praxis zur Vermeidung jeglicher Ungleichbehandlung in jedem einzelnen Fall befolgen, es sei denn, daß eine unterschiedliche Behandlung aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.
16 Daraus ergibt sich weiterhin, daß die Klägerin berechtigt war, über den Teil der Produktionsquoten hinaus, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, ihre im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung Nr. 1831/81 vorhandenen Lagerbestände innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu liefern; sie war nicht daran gehindert, die im zweiten Halbjahr 1981 an die Firma Philipp Brothers gelieferten Mengen der laufenden Produktion dieses Halbjahres zu entnehmen.
17 Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne daß noch auf die anderen Klagegründe einzugehen wäre.
Kosten
18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidung der Kommission vom 27. September 1984 über die Festsetzung einer Geldbuße gegen die Firma Valsabbia gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag wird aufgehoben.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.