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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.10.1986 – C-204/85
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1986:406
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 23. Oktober 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A —
1. In dem von der Klägerin gegen den Rechnungshof anhängig gemachten Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober nur über die Zulässigkeit der Klage, die der Rechnungshof bestreitet, debattiert. Meine heutige Stellungnahme beschränkt sich folglich gleichfalls auf dieses Thema.
Zu dem in Rede stehenden Verfahren muß man zunächst folgendes wissen:
2. Zur Besetzung einer LA 7/LA 6-Stelle hat der Rechnungshof das Auswahlverfahren CC/LA/14/83 durchgeführt. Danach wurde die Streithelferin, deren Name sich auf der Eignungsliste fand, durch die Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 29. Februar 1984 mit Wirkung vom 1. März 1984 zur Beamtin auf Probe ernannt, und zwar (offenbar im Hinblick auf ihre Berufserfahrung) mit Einstufung in LA 6/3.
3. Wie in Artikel 34 des Personalstatuts vorgesehen, wurde über die Probezeit ein Bericht angefertigt. Er stammte — unter Abweichung von der Regel — nicht vom unmittelbaren Vorgesetzten der Streithelferin, der auch der Ehemann der Klägerin des gegenwärtigen Verfahrens ist, sondern er wurde vom Leiter des Sprachendienstes des Rechnungshofes verfaßt, der andere Beamte konsultierte und der sich — zur Beurteilung der Arbeit der Streithelferin — der Hilfe von externen Assessoren bediente. In dieser Weise ist man vorgegangen, weil die Streithelferin gegen den genannten Ehemann der Klägerin des vorliegenden Verfahrens wegen seiner Teilnahme an dem Auswahlverfahren CC/LA/20/82 ein Gerichtsverfahren (Rechtssache 143/84) eingeleitet und in ihm die Aufhebung der Ernennung des erwähnten Beamten in die Gehaltsstufe LA 5 erreicht hatte.
4. Nach der Darlegung der Klägerin des gegenwärtigen Verfahrens, die als LA 7-Beamtin gleichfalls im Sprachendienst des Rechnungshofes tätig ist, soll dieser Bericht negativ gewesen sein, also die Entlassung der Streithelferin empfohlen haben, was vom Rechnungshof jedoch bestritten wird. Durch Entscheidung des Sekretärs des Rechnungshofes vom 26. November 1984 jedenfalls wurde die Streithelferin mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 in der von ihr eingenommenen Stelle zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.
5. Als die Klägerin davon erfuhr — die Ernennung war in der Zeit vom 1. bis 20. Dezember 1984 im Rechnungshof angeschlagen —, legte sie dagegen am 26. Februar 1985 Beschwerde ein. Sie machte geltend, die Streithelferin hätte in Anbetracht der Feststellungen des über sie abgegebenen Probezeitberichtes und angesichts der Äußerungen ihrer Vorgesetzten und des Rechnungshofes in der Rechtssache 143/84 nach den Artikeln 27 und 34 des Personalstatuts nicht zur Beamtin ernannt werden dürfen, sondern entlassen werden müssen. Die Tatsache, daß so nicht verfahren wurde, führe zu einer Beeinträchtigung der Beförderungschancen der Klägerin, denn auf diese Weise sei die Zahl der Planstellen vermindert worden, die für eine Beförderung der Klägerin in Betracht kämen.
6. Dieser Eingabe war kein Erfolg beschieden. Vielmehr wurde sie in einer Note vom 21. Juni 1985 als unzulässig verworfen. Dies geschah mit der Begründung, die kritisierte Entscheidung sei nicht geeignet, die Rechtslage der Klägerin unmittelbar zu beeinflussen; davon könne nämlich bei Ernennungsentscheidungen Dritten gegenüber nur gesprochen werden, soweit sie — was bei der Klägerin nicht der Fall gewesen sei — als Kandidaten am Ernennungsverfahren beteiligt gewesen seien. Wichtig sei außerdem, daß die von der Klägerin in bezug genommenen Vorschriften des Personalstatuts nicht zum Schutze individueller Interessen bestimmt seien, sondern in erster Linie allgemeinen Interessen zu dienen hätten.
7. Daraufhin hat die Klägerin am 3. Juli 1985 (Datum der Eintragung in das Register des Gerichtshofes) Klage erhoben mit den Anträgen :
a) die Verfügung des Sekretärs des Rechnungshofes vom 26. November 1984, mit der die Streithelferin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden ist, aufzuheben;
b) soweit erforderlich, die ausdrückliche Zurückweisung der von der Klägerin eingereichten Beschwerde aufzuheben.
8. Zu dem so anhängig gemachten Verfahren wurde durch Beschluß vom 31. Januar 1986 Frau Vlachou als Streithelferin zugelassen. Erwähnen möchte ich auch noch — ehe ich auf den uns unterbreiteten Streit eingehe —, daß die Klägerin als Beamtin auf Probe am 1. Januar 1983 in den Dienst des Rechnungshofes getreten ist, daß sie gemäß einer offiziellen Liste vom 11. September 1985 im Jahre 1985 beförderungsfähig war und daß sie dann auch durch Entscheidung vom 21. November 1985 mit Wirkung vom 1. Dezember 1985 in die Gehaltsgruppe LA 6/2 befördert worden ist, also in die gleiche Gehaltsgruppe wie die Streithelferin.
B —
9. Zur Zulässigkeit der Klage wurde in der Klageschrift — wie schon in der Beschwerde — nur vorgebracht, durch die Ernennung der Streithelferin sei die Zahl der für eine Beförderung nach LA 6 in Betracht kommenden Stellen vermindert worden und es seien so die Beförderungschancen der Klägerin eingeschränkt oder verzögert worden.
10. 1. Daß der Rechnungshof àits nicht für ausreichend hält, ist im Vorverfahren schon deutlich geworden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Begriff beschwerender Akt und zum notwendigen Rechtsschutzinteresse hob er einmal hervor, wesentlich sei, daß die Klägerin nicht an dem Verfahren zur Besetzung des Postens teilgenommen hat, in den die Streithelferin ernannt worden ist. Es fehle somit — weil die Klägerin selbst keine Aussicht habe, diesen Posten zu erhalten — ein persönliches Interesse daran, das Besetzungsverfahren zu kritisieren, an dessen Ende die Ernennung der Streithelferin stand.
11. Zu der angeblichen Verminderung der Beförderungschancen der Klägerin meinte der Rechnungshof weiter, es sei — abgesehen davon, daß es kein Recht auf Beförderung gebe — bedeutsam, daß die Klägerin bis zum Abschluß des jetzt interessierenden Stellenbesetzungsverfahrens noch nicht beförderungsfähig war und daß im übrigen im Zeitpunkt der Klageerhebung immer noch zwei LA 6-Posten beim Rechnungshof für Beförderungszwecke zur Verfügung standen. Die Ernennung der Streithelferin habe also kein Hindernis für die Beförderung der Klägerin dargestellt, und tatsächlich sei es ja dann auch im November 1985 zu einer solchen Beförderung gekommen, so daß zumindest von diesem Zeitpunkt an ein Interesse an der Geltendmachung dieses Gesichtspunktes entfallen sei.
12. Schließlich steht der Rechnungshof auch auf dem Standpunkt, aus der Sicht der Klägerin sei als beschwerender Akt allenfalls die Ernennung der Streithelferin zur Beamtin auf Probe im Februar 1984 anzusehen. Insofern sei aber wichtig, daß die Klägerin nicht rechtzeitig dagegen Beschwerde eingelegt habe und daß folglich auch das Gerichtsverfahren als verspätet in Gang gebracht anzusehen sei.
13. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrem zweiten Schriftsatz zum einen vorgebracht, sie sei seit Januar 1985 beförderungsfähig, es hätten zu dieser Zeit aber nur noch drei LA 6-Posten für sechs Beförderungsanwärter zur Verfügung gestanden (während es — ohne die Ernennung der Streithelferin — vier gewesen wären).
14. Weiter meinte sie, ein Klageinteresse dartun zu können unter Hinweis auf kritisierbares Verhalten der Streithelferin (die Rede ist unter anderem davon, die Streithelferin habe durch Äußerungen im Verfahren 143/84 Verpflichtungen aus Artikel 12 des Personalstatuts verletzt), wodurch die Zusammenarbeit in der kleinen Verwaltungseinheit des griechischen Übersetzungsdienstes erschwert worden sei.
15. Außerdem ist nach ihrer Ansicht zu berücksichtigen, daß der Rechnungshof bald schon interne oder interinstitutionelle Auswahlverfahren für die Besetzung von zwei LA 5/LA 4-Posten durchführen muß und daß die Klägerin bei diesen Anlässen, wenn die Ernennung der Streithelferin nicht aufgehoben wird, auf deren Konkurrenz stößt.
16. Zu der angeblich verspäteten Einlegung der Beschwerde schließlich meinte sie noch, davon könne keine Rede sein, habe sie doch — weil sie in dem Auswahlverfahren, das zu der Ernennung der Streithelferin führte, nicht Kandidatin sein konnte — an der Annullierung der ersten Entscheidung zur Ernennung der Streithelferin (vom Februar 1984) kein Interesse gehabt.
17. 2. Angesichts dieser Auseinandersetzung stellt sich vor allem die Frage, ob die angegriffene Ernennungsentscheidung als eine die Klägerin beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 91 des Personalstatuts angesehen werden kann.
18. Dies zu verneinen besteht nach der bisherigen Rechtsprechung — auf die der Rechnungshof hingewiesen hat — durchaus Veranlassung. So kann an das Urteil der Rechtssache 252/81 (Slg. 1983, 878, Randnr. 10) erinnert werden, in dem es für unzulässig erklärt wurde, die Ernennung eines anderen Beamten anzugreifen, wenn der Kläger aus freiem Entschluß von einer Bewerbung abgesehen und sich also geweigert hat, an dem Ernennungsverfahren teilzunehmen. Entsprechend wurde im Urteil der Rechtssache Hl/83 (Slg. 1984, S. 2340, Randnr. 29) hervorgehoben, der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Ernennung eines anderen Bewerbers für eine Stelle, die er nicht wirksam für sich beanspruchen kann.
19. Es gelten also bei Ernennungsentscheidungen für sogenannte Konkurrentenklagen strenge Voraussetzungen. Auf diese Weise will man — und das erscheint einleuchtend — Klagen im Interesse des Gesetzes oder der Organe (wie es im Urteil der Rechtssache 85/82, Slg. 1983, 2123, Randnr. 14 heißt) also Popularklagen ausschließen. Es ist deshalb — wie es in einem anderen Urteil (Rechtssache 17/78, Slg. 1979, 197, Randrn. 10 bis 12) heißt — für die Zulässigkeit von Personalklagen grundsätzlich wichtig, ob die Rechtsstellung des Betroffenen sofort und unmittelbar berührt wird und ob ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges sowie ausreichend gekennzeichnetes Interesse an der gerichtlichen Klärung einer bestimmten Frage besteht.
20. Da sich aber die Klägerin im vorliegenden Fall an dem Besetzungsverfahren, das zur Ernennung der Streithelferin geführt hat (es ging um eine LA 7/LA 6-Steüe) nicht beteiligt hat, und da sie dies — was eine Ernennung in einen LA 6-Posten angeht — auch gar nicht konnte (weil sie nämlich zu der fraglichen Zeit bereits LA 7-Beamtin war und bei Abschluß des Stellenbesetzungsverfahrens noch nicht die Voraussetzungen für eine Beförderung nach LA 6 erfüllte), müßte ihre Klage nach der aufgezeigten Rechtsprechung zweifellos als unzulässig bezeichnet werden.
21. 3. Überlegt man sich dessenungeachtet, ob nicht auch bei anderen Sachlagen als den in der Rechtsprechung geschilderten Akte der Ernennung von Beamten als solche bezeichnet werden können, die geeignet sind, unmittelbar auf eine bestimmte Rechtsstellung einzuwirken (vgl. Urteil der Rechtssache 26/63, Slg. 1964, 759), so ist im Hinblick auf das spezifische Vorbringen der Klägerin des gegenwärtigen Falles, das zur Anerkennung ihrer These führen soll, noch dies zu bemerken:
22. a) Was die Überlegung angeht, es seien die Beförderungschancen der Klägerin durch die Besetzung einer LA 6-Stelle mit der Streithelferin verringert worden, so könnte dazu schon eingewendet werden, daß es nach dem Dienstrecht der Gemeinschaften kein Recht auf eine Beförderung gibt, daß also keine Rechtsstellung zu erkennen ist, in die durch die Ernennungsentscheidung eingegriffen worden sein könnte.
23. Weiter wäre dazu im Hinblick auf den Umstand, daß die Klägerin unstreitig bei Erlaß der angegriffenen Ernennungsentscheidung noch nicht beförderungsfähig war, anzumerken, daß jedenfalls keine unmittelbare Einwirkung auf eine Rechtsposition gegeben ist, also ein aktuelles Interesse fehlt.
24. Auch könnte — wenn man so weit geht, Beförderungschancen überhaupt zu berücksichtigen — im vorliegenden Fall eingewendet werden, ihre Verringerung habe für die Klägerin in Wahrheit schon durch die Eröffnung des Stellenbesetzungsverfahrens, für das eine LA 6-Stelle beansprucht wurde, stattgefunden. Die Klägerin hätte also — so müßte man weiter folgern — dagegen vorgehen müssen, wenn man dies nicht deswegen für grundsätzlich unmöglich hält, weil es sich um einen Akt der Organisationsgewalt handelt, in deren Ausübung sich einzelne nicht einmischen können.
25. Schließlich müßte man es auch als fraglich bezeichnen, ob der Wegfall einer LA 6-Stelle angesichts zweier weiterer, im Jahre 1985 noch zur Verfügung stehender LA 6-Posten überhaupt als eine relevante Verringerung der Beförderungschancen der Klägerin anzusehen ist, und es wäre, jedenfalls festzuhalten, daß diese Beschwer (Verringerung der Beförderungschancen) mit der Beförderung der Klägerin im November 1985 weggefallen ist.
26. b) Entsprechend muß auch die Wertung zu dem Vorbringen ausfallen, die Klägerin habe, wenn die Entscheidung über die Ernennung der Streithelferin bestehenbleibe, deren Konkurrenz bei künftigen Auswahlverfahren für LA 5-Posten zu gewärtigen, und es sei so ihre Interessenlage berührt.
27. Da die Klägerin der Meinung ist, dem Bericht über die Probezeit der Streithelferin sei zu entnehmen, daß ihr die Eignung für einen LA 6-Posten fehlt, ist schon nicht recht verständlich, wieso sie deren Konkurrenz fürchtet und darin eine Bedrohung oder Beeinträchtigung ihrer eigenen Chancen in einem solchen Auswahlverfahren sieht. Vor allem aber ist wichtig, daß es sich hierbei nicht — wie nach der Rechtsprechung notwendig — um ein gegenwärtiges Interesse handelt, sondern allenfalls um ein künftiges, vielleicht hypothetisches, hängt doch seine Realisierung — die Notwendigkeit solcher Auswahlverfahren unterstellt — wenigstens von zwei Bedingungen ab, nämlich der Teilnahme der Klägerin und der Teilnahme der Streithelferin an solchen Auswahlverfahren.
28. Unter Hinweis darauf kann also — will man die Klagevoraussetzungen nicht in unvertretbarer Weise ihrer einschränkenden Wirkungen berauben — die Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht begründet werden.
29. c) Was schließlich noch das Vorbringen anbelangt, die Ernennung einer nicht ausreichend befähigten Kollegin, deren Verhalten in einem anderen Gerichtsverfahren überdies zu Kritik von sehen des Rechnungshofes geführt habe, bringe für die Klägerin, die in derselben kleinen Verwaltungseinheit tätig sei, schwer erträgliche Arbeitsbedingungen mit sich, so meine ich, daß man auch mit dieser Begründung nicht zur Zulässigkeit der Klage kommen kann. Richtig verstanden hat nämlich ein Beamter nur ein Recht auf die Ausübung angemessener, ihm anvertrauter Befugnisse, er kann aber nicht beanspruchen, daß in seiner Nähe nur Kollegen beschäftigt werden, die den Vorstellungen entsprechen, die er von den Anforderungen hat, die an die fachlichen und charakterlichen Qualitäten seiner Kollegen zu stellen sind.
30. Würde eine so geartete Beeinträchtigung der Interessenlage für die Zulässigkeit einer Klage gegen eine Ernennungsentscheidung ausreichen, so wäre eine schwer vertretbare Einmischung in Fragen der Organisation eines Dienstes möglich, die der Kontrolle einzelner entzogen und dem Dienstherrn vorbehalten sein müssen.
31. Erinnern ließe sich in dem Zusammenhang außerdem an die Rechtsprechung, nach der nur Beschwerdepunkte geltend gemacht werden können, die den Kläger persönlich betreffen (Rechtssache 85/82, Randnr. 14). Um solche aber handelt es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung der Artikel 27 und 34 des Personalstatuts (die sich aus angeblichen fachlichen und charakterlichen Unzulänglichkeiten der Streithelferin ergeben soll) nicht. In diesen Vorschriften geht es vielmehr in erster Linie um die Wahrung des dienstlichen Interesses; seine Mißachtung aber kann sicher nicht geltend gemacht werden, um die Zulässigkeit der Klage eines einzelnen Beamten zu rechtfertigen.
32. d) Es läßt sich demnach nur festhalten, daß die Klage — weil es an einem die Klägerin beschwerenden Akt fehlt und ein schutzwürdiges Klageinteresse nicht erkennbar ist — als unzulässig anzusehen ist. Der zusätzlich vom Rechnungshof aufgeworfene Aspekt — die Klägerin hätte eigentlich, nach ihrer Sicht der Dinge, gegen den ersten Akt der Ernennung der Streithelferin zur Beamtin auf Probe angehen müssen, Beschwerde und Klage seien also verspätet — braucht deshalb nicht weiter vertieft zu werden.
33. 4. Ein Wort ist zum Schluß aber noch angebracht zur Kostenentscheidung. Bei ihr soll nach Ansicht des Rechnungshofes von der Regel des Artikels 70 der Verfahrensordnung abgewichen, und es sollen die Kosten ganz der Klägerin auferlegt werden. Dies mit der Begründung, die Klage sei offensichlich unzulässig und die Klägerin — die schon im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten worden sei — sei darauf schon im Vorverfahren mehrfach hingewiesen worden.
34. Ich bin der Meinung, daß wir dieser Wertung folgen sollten. Nach der dargestellten Rechtsprechung, auf die die Klägerin schon frühzeitig vom Rechnungshof aufmerksam gemacht worden ist, ist es durchaus angebracht, von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage und einer mißbräuchlichen Anrufung des Gerichtshofes zu sprechen (wie dies etwa auch mit der Folge der Anwendung des Artikels 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensverordnung in der Rechtssache 252/81 der Fall war).
35. Was darüber hinaus die Kosten der auf Seiten des Rechnungshofes dem Verfahren beigetretenen Streithelferin angeht, so ist ohne weiteres klar — weil der Artikel 70 nur die den Organen entstehenden Kosten betrifft —, daß zu ihrer Tragung die unterliegende Klägerin nach den allgemeinen Vorschriften ebenfalls zu verurteilen ist.
C — Lassen Sie mich zusammenfassen:
36. Nach meiner Überzeugung muß die von der Klägerin eingereichte Klage als unzulässig abgewiesen werden. Auszusprechen ist außerdem, daß die Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens (einschließlich der der Streithelferin entstandenen Kosten) zu tragen hat.