Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.01.1987 – C-204/85
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:21
In der Rechtssache 204/85
Vassiliki Stroghiü, wohnhaft in Bertrange (Großherzogtum Luxemburg), 244, rue de Luxembourg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Sekretär Jean-Aimé Stoli als Bevollmächtigten und Michael Becker als Mitbevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwältin Luciette Defalque, Brüssel, Zustellungsanschrift: Sitz des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, 29, rue Aldringen, Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt durch
Androniki Vlachou, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Aufhebung der Entscheidung des für die Personalverwaltung zuständigen Sekretärs des Rechnungshofes vom 26. November 1984, mit der die dem Sektor Präsidentschaft zugewiesene Beamtin auf Probe der Besoldungsgruppe LA 6 Androniki Vlachou auf ihrer Stelle zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 1986,
folgendes
Urteil§
1 Mit Klageschrift, die am 3. Juli 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat Frau Vassiliki Stroghili, damals Beamtin der Besoldungsgruppe LA 7 des Rechnungshofes, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Sekretärs des Rechnungshofes vom 26. November 1984, mit der Frau Androniki Vlachou, dem Sektor Präsidentschaft zugewiesene Beamtin auf Probe der Besoldungsgruppe LA 6, auf ihrer Stelle zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden ist.
2 Wegen des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
3 Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung, Frau Vlachou zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, verstoße gegen die Artikel 27 und 34 des Beamtenstatuts, da sie getroffen worden sei, obwohl festgestanden habe, daß Frau Vlachou nicht die für eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nötigen Fähigkeiten bewiesen habe, und stelle einen Ermessensmißbrauch dar, da sie dem dienstlichen Interesse zuwiderlaufe.
4 Der Beklagte, dessen Anträge von Frau Vlachou als Streithelferin unterstützt werden, bestreitet zunächst die Zulässigkeit der Klage und begründet dies unter anderem damit, daß die Klägerin keine eigene Beschwer nachweise und kein bestehendes und gegenwärtiges sowie hinreichend qualifiziertes Klageinteresse geltend machen könne.
5 Die Klägerin entgegnet, ihr Interesse an einer Klage gegen die Ernennung von Frau Vlachou zur Beamtin auf Lebenszeit ergebe sich
a) aus ihrem Interesse daran, als Beamtin dafür zu sorgen, daß den Organen fähige Beamte zur Verfügung stünden, die ein ordnungsgemäßes Verhalten an den Tag legten;
b) aus ihrem Interesse daran, daß die reibungslose Arbeit der griechischen Übersetzungsabteilung sowie die Arbeitsatmosphäre in dieser Abteilung nicht durch die Anwesenheit einer Person gestört würden, die nicht die für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten besitze;
c) aus ihrem Interesse daran, ihre Aussichten auf Beförderung nach LA 6 nicht verringert zu sehen, das zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage zu beurteilen sei, sowie aus ihrem Interesse daran, in einem möglichen Auswahlverfahren für einen Dienstposten der Laufbahn LA 5/LA 4 nicht der rechtswidrigen Konkurrenz von Frau Vlachou ausgesetzt zu sein.
6 Auf die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist zu prüfen, ob die Klage den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Statuts entspricht. Insoweit ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 91 Absatz 1 des Statuts nur Klagen zulässig sind, die sich gegen eine den Kläger beschwerende Maßnahme richten, und daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe Urteile vom 1. Juli 1964 in der Rechtssache 26/63, Pistoj, Slg. 1964, 735, und vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache 17/78, Deshormes, Slg. 1979, 189) als beschwerende Maßnahmen nur solche angesehen werden können, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und sofort berühren.
7 Keiner der von der Klägerin vorgebrachten Umstände berechtigt zu der Annahme, daß die Ernennung von Frau Vlachou zur Beamtin auf Lebenszeit eine die Klägerin beschwerende Maßnahme darstellt.
8 Die oben unter a und b angeführten Interessen sind nämlich keine Interessen, die als solche der Beamten und sonstigen Bediensteten, individuell betrachtet, anerkannt wären, sondern Interessen der Verwaltung, die für die Organisation und das ordnungsgemäße Funktionieren ihrer Dienststellen zu sorgen hat.
9 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82, Schloh, Slg. 1983, 2105) können derartige Interessen, bei denen keine Beeinträchtigung der Rechtsstellung derjenigen, die sich auf sie berufen, vorliegt, die Zulässigkeit einer Klage nicht begründen, da ein Beamter oder sonstiger Bedienster nicht befugt [ist], im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und ... zur Begründung einer Klage auf Aufhebung einer Ernennung nur die Beschwerdepunkte geltend machen kann, die ihn persönlich betreffen.
10 Was das unter c angeführte Interesse betrifft, so ist ebenfalls auszuschließen, daß die Ernennung von Frau Vlachou zur Beamtin auf Lebenszeit eine die Klägerin beschwerende Maßnahme darstellen könnte; diese hatte nämlich an dem Auswahlverfahren, aufgrund dessen Frau Vlachou zur Beamtin auf Probe ernannt worden war, nicht teilgenommen und hätte zu dem Zeitpunkt, als Frau Vlachou in der Besoldungsgruppe LA 6 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt wurde, auch nicht nach LA 6 befördert werden können.
11 Das von der Klägerin geltend gemachte Interesse daran, ihre Aussichten auf Beförderung nach Besoldungsgruppe LA 6 nicht aufgrund der Ernennung von Frau Vlachou zur Beamtin auf Lebenszeit verringert zu sehen und in zukünftigen Auswahlverfahren für Dienstposten der Laufbahn LA 5/LA 4 innerhalb des Rechnungshofes nicht deren rechtswidriger Konkurrenz ausgesetzt zu sein, ist in Wirklichkeit ein zukünftiges und hypothetisches Interesse, das als solches nicht den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausdrücklich genannten Erfordernissen entspricht.
12 Sonach ist die Klage mangels einer die Klägerin beschwerenden Maßnahme als unzulässig abzuweisen.
Kosten
13 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe unbeschadet der Regelung des Artikels 69 § 3 Absatz 2 bei Klagen von Beamten ihre Kosten selbst. Nach der letztgenannten Bestimmung kann der Gerichtshof einer Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.
14 Der Rechnungshof hat ausdrücklich die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten beantragt, weil sie Klage erhoben habe, obwohl sie von ihm mehrfach schriftlich und mündlich auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen worden sei, nach der die Klage als offensichtlich unzulässig anzusehen sei.
15 Da die Klägerin Klage erhoben hat, obwohl sie leicht hätte vorhersehen können, daß diese gemäß dem Beamtenstatut und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes für unzulässig erklärt werden würde, sind ihr die Kosten des Beklagten aufzuerlegen.
16 Da die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen ist, sind ihr auch die Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Beklagten sowie der Streithelferin.