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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.10.1986 – C-26/85
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:403
In der Rechtssache 26/85
Louis Vaysse, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 1630 Linkebeek, Esselaar 23, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Mon-net-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung einer Ernennung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Louis Vaysse, Jurist-Übersetzer bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 31. Januar 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1984, durch die Herrn Henry Dubois der Dienstposten des Leiters der Abteilung Französische Übersetzung übertragen worden ist, sowie auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 24. Oktober und 7. November 1984, durch die diese Ernennung bestätigt wurde und die Beschwerde zurückgewiesen worden ist.
2 Der Kläger trat im Jahr 1958 in den Übersetzungsdienst der Kommission ein. Er wurde 1962 zum Beamten der Besoldungsgruppe LA 4 befördert und mit Wirkung vom 1. Februar 1981 zum Gruppenleiter in dieser Dienststelle ernannt. Vom 1. Mai bis zum 30. September 1981 und vom 1. Juni bis zum 24. Oktober 1982 nahm er vorübergehend die Verwaltung des Dienstpostens des Leiters der Abteilung Französische Übersetzung wahr. Außerdem vertrat er vom 20. Januar bis zum 16. Mai 1984 den Leiter dieser Abteilung.
3 Am 17. Februar 1984 veröffentlichte die Kommission die Stellenausschreibung KOM/407/84 betreffend den Posten Leiter der Abteilung Französische Übersetzung. Der Kläger reichte ebenso wie zehn andere Beamte eine Bewerbung für diesen Posten ein. Am 16. Mai 1984 beschloß die Kommission, den freien Dienstposten im Wege der Beförderung zu besetzen, und ernannte einen der Bewerber, Herrn Dubois, der bis dahin ebenfalls Gruppenleiter im Übersetzungsdienst gewesen war, zum Leiter dieser Abteilung.
4 Am 25. Juni 1984 legte der Kläger eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein und beantragte die Aufhebung der Ernennung sowie der stillschweigenden Ablehnung seiner Bewerbung, insbesondere mit der Begründung, daß bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber sich seine letzte Beurteilung nicht in seiner Personalakte befunden habe.
5 Mit Schreiben vom 7. November 1984 teilte die Kommission dem Kläger mit, daß sie am 24. Oktober 1984 eine neue Abwägung der Verdienste der Bewerber vorgenommen und dabei auch diese Beurteilung berücksichtigt habe. Bei dieser erneuten Abwägung sei sie zu der Schlußfolgerung gelangt, daß der freie Posten in der Tat im Wege der Beförderung von Herrn Dubois zu besetzen sei und daß — infolgedessen — die Kommission damit ihre Entscheidung vom 16. Mai 1984 bestätigt und entschieden habe, daß die Ernennung des ausgewählten Bewerbers nicht aufzuheben sei. Nach dieser Zurückweisung seiner Beschwerde hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Zulässigkeit
6 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der Klage. Sie macht im wesentlichen geltend, die Beschwerde vom 25. Juni 1984 habe sich darauf bezogen, daß die letzte Beurteilung des Klägers zu dem Zeitpunkt, als die Anstellungsbehörde die Abwägung der Verdienste der Bewerber vorgenommen habe, sich nicht in seiner Personalakte befunden habe. Da die Kommission anschließend die Verdienste der Bewerber erneut geprüft und dabei auch diese Beurteilung berücksichtigt habe, sei die Beschwerde gegenstandslos geworden. Unter diesen Voraussetzungen sei die einzige den Kläger beschwerende Handlung die Entscheidung vom 24. Oktober 1984, gegen die er keine Beschwerde eingelegt habe.
7 In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, daß die gegen die Entscheidung vom 16. Mai 1984 gerichtete Beschwerde vom 25. Juni 1984 eindeutig erkennen läßt, daß der Kläger der Kommission vorwirft, daß sie Herrn Dubois den freien Dienstposten übertragen und dadurch seine eigene Bewerbung um diesen Posten stillschweigend abgelehnt habe. Da die Kommission die angefochtene Ernennungsentscheidung nicht abgeändert, sondern im Gegenteil bestätigt hat, bleibt dieser Vorwurf bestehen, und der Kläger konnte zu Recht davon ausgehen, daß die durch die Entscheidung vom 24. Oktober 1984 bestätigte Entscheidung vom 16. Mai 1984 ihn im Sinne der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts beschwerte. Er war daher berechtigt, die vorliegende Klage zu erheben, ohne daß er vorher eine Beschwerde gegen den bestätigenden Rechtsakt einlegen mußte.
8 Die Klage ist daher zulässig.
Zur Begründetheit
9 Zur Begründung seiner Anträge macht der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts über die Beförderung der Beamten, eine Überschreitung von Befugnissen und einen Ermessensmißbrauch geltend. Diese Klagegründe lassen sich im wesentlichen in zwei Arten von Rügen untergliedern, nämlich in Fehler bei dem Verfahren, das zu den angefochtenen Rechtsakten geführt hat, und in einen Fehler bei der Beurteilung insoweit, als die Kommission nicht den für den zu besetzenden Posten am besten geeigneten Beamten ausgewählt habe.
Zu den Verfahrensfehlern
10 Zunächst ist das Vorbringen des Klägers zu prüfen, die angefochtenen Entscheidungen seien erlassen worden, ohne daß der mit der Prüfung von Bewerbungen um Dienstposten der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 (Groupe Noël) betraute beratende Ausschuß ordnungsgemäß damit befaßt worden sei.
11 In dieser Beziehung macht der Kläger geltend, dieser Ausschuß sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, als er am 10. Mai 1984 im Rahmen des Verfahrens zusammengetreten sei, das zu der Entscheidung vom 16. Mai 1984 geführt habe. Dieser Ausschuß bestehe nämlich aus drei Personen, nämlich dem Generalsekretär der Kommission, dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung und dem Leiter der Generaldirektion, zu der der freie Dienstposten gehöre. Da der freie Dienstposten im vorliegenden Fall zu der Generaldirektion Personal und Verwaltung gehöre, habe der Leiter dieser Generaldirektion in zweifacher Funktion in diesem Ausschuß mitgewirkt, nämlich als Leiter der allgemeinen Verwaltung und als Leiter der Generaldirektion, zu der der zu besetzende Dienstposten gehöre. Der Kläger beanstandet außerdem, daß die Kommission nicht die Beteiligung eines Personalvertreters an den Arbeiten dieses Ausschusses vorgesehen habe. Schließlich stellt er fest, daß dieser Ausschuß bei der Vorbereitung der Entscheidung vom 24. Oktober 1984 nicht ein zweites Mal angehört worden sei.
12 Aus den Akten und insbesondere aus den Angaben, die die Kommission auf Ersuchen des Gerichtshofes gemacht hat, ergibt sich, daß die gemäß einer Grundsatzentscheidung von 1980 geschaffene Groupe Noël in Wirklichkeit aus vier Mitgliedern besteht, die persönlich ernannt werden, nämlich aus dem Generalsekretär der Kommission, dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung, einem vom Präsidenten der Kommission für zwei Jahre ernannten Generaldirektor oder Dienststellenleiter und einem Vertreter des für Personal und Verwaltung zuständigen Mitglieds der Kommission. Die Aufgabe dieses Ausschusses besteht darin, die Bewerbungen um Dienstposten der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 im Rahmen der Beförderung, der Versetzung oder der Übernahme von einem anderen Organ hinsichtlich der Befähigung und der Eignung der einzelnen Bewerber in bezug auf die für den zu besetzenden Dienstposten geforderten Qualifikationen zu prüfen. In diesem Rahmen gibt er über diese Bewerber eine Stellungnahme für das mit dem fraglichen Bereich betraute Mitglied der Kommission sowie das für Personal und Verwaltung zuständige Mitglied der Kommission ab.
13 Die Kommission hat angegeben, daß im vorliegenden Fall die Groupe Noël bei ihrer Sitzung vom 10. Mai 1984 aus dem Generalsekretär der Kommission, dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung, dem Generaldirektor des Dienstes Zollunion sowie einem Vertreter des mit Personalangelegenheiten betrauten Mitglieds der Kommission bestand. In dieser Zusammensetzung benannte der Ausschuß am 10. Mai 1984 von den elf Beamten, die sich um den Posten beworben hatten, in alphabetischer Reihenfolge fünf Bewerber, die besonders in Betracht gezogen werden müßten. Unter diesen fünf Bewerbern befanden sich der Kläger und der Beamte, der in der Folge ernannt werden sollte. Der Ausschuß nahm jedoch bei den Bewerbern, die als für den fraglichen Dienstposten geeignet angesehen wurden, keine Einstufung vor und brachte auch nicht in anderer Weise zum Ausdruck, daß er einen der Bewerber vorziehe.
14 Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen des Klägers, die Groupe Noël sei bei ihrer Sitzung am 10. Mai 1984 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, nicht gefolgt werden. Da die Mitglieder dieser Gruppe persönlich ernannt werden und es nicht vorgeschrieben ist, daß in ihr ein zuständiger Beamter der Dienststelle vertreten sein muß, zu der der zu besetzende Dienstposten gehört, kann der Umstand, daß im vorliegenden Fall der freie Dienstposten zur Generaldirektion Personal und Verwaltung gehört und daß demzufolge der Leiter dieser Generaldirektion gleichzeitig der Leiter der Dienststelle ist, in der der betreffende Dienstposten frei geworden ist, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigen.
15 Man kann der Kommission auch nicht vorwerfen, daß sie nicht die Beteiligung eines Personalvertreters an den Arbeiten der Groupe Noël vorgesehen hat. In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, daß Beförderungs-, Versetzungsund Übernahmeentscheidungen allein in die Verantwortung der Anstellungsbehörde fallen. Wenn diese daher aus eigenem Antrieb, ohne dazu aufgrund des Statuts verpflichtet zu sein, in der Vorbereitungsphase einiger dieser Entscheidungen eine beratende Instanz wie die Groupe Noël einschaltet, steht es ihr frei, nach eigenem Gutdünken deren Zusammensetzung und Aufgaben zu regeln. Sie kann also insbesondere auch vorsehen, daß diese Instanz aus Vertretern der Verwaltung und nicht aus Vertretern des Personals besteht.
16 Der Kläger kann der Kommission auch nicht vorhalten, sie habe die Groupe Noël bei der Vorbereitung der Entscheidung vom 24. Oktober 1984 nicht ein zweites Mal angehört. Wie sich aus den Erklärungen der Kommission ergibt, hatte dieser Ausschuß nur die Aufgabe, die Befähigung und Eignung der Bewerber in bezug auf die für den fraglichen Dienstposten erforderlichen Qualifikationen zu beurteilen. Nichts weist darauf hin, daß er irgendeine Einstufung der ausgewählten Bewerber hätte vornehmen oder einen davon als für die zu besetzende Stelle am besten geeignet hätte vorschlagen müssen. Als dieser Ausschuß im Mai 1984 den Kläger als einen der Bewerber nannte, die besonders in Betracht gezogen werden müßten, hat er folglich über ihn eine Stellungnahme abgegeben, die nicht günstiger hätte ausfallen können. Unter diesen Umständen konnte sich die Tatsache, daß der Ausschuß nicht zum zweiten Mal befaßt worden ist, nicht nachteilig auf die Rechtsstellung des Klägers auswirken, da es im Oktober 1984 nur noch darum ging, auf der Grundlage dieser Stellungnahme erneut zu prüfen, ob die Ernennung von Herrn Dubois in Anbetracht der Verdienste des Klägers gerechtfertigt war.
17 Die Rüge, daß die Anrufung der Groupe Noël nicht ordnungsgemäß gewesen sei, ist daher zurückzuweisen.
18 Der Kläger trägt außerdem vor, die Kommission habe im Mai 1984 keine vollständige und objektive Prüfung der eingegangenen Bewerbungen vornehmen können, da sich seine letzte Zweijahresbeurteilung, die sich auf die Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1983 erstreckt habe, seinerzeit nicht in seiner Personalakte befunden habe. Die Besetzung des freien Dienstpostens mit Herrn Dubois im Wege der Beförderung und die daraus folgende Ablehnung der Bewerbung des Klägers seien folglich unter Verstoß gegen Artikel 45 des Beamtenstatuts erfolgt, der die Beförderung von der Voraussetzung abhängig mache, daß zuvor eine Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kämen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten durchgeführt worden sei. Die Entscheidung vom 16. Mai 1984 sei daher rechtswidrig, und die Kommission habe sie nicht später bestätigen dürfen.
19 Die Kommission räumt ein, daß die letzte Beurteilung des Klägers sich bei der Vorbereitung der Entscheidung vom 16. Mai 1984 nicht in seinen Personalakten befunden habe. Diese Beurteilung sei jedoch in der Folge zu den Akten genommen und bei der erneuten, der Entscheidung vom 24. Oktober 1984 vorausgehenden Prüfung der Verdienste der Bewerber berücksichtigt worden. Man könne die Rechtmäßigkeit dieser letztgenannten Entscheidung nicht allein mit der Begründung in Zweifel ziehen, daß sie als Bestätigung qualifiziert worden sei, während sie in Wirklichkeit eine neue Entscheidung darstelle.
20 Es ist festzustellen, daß die Entscheidung vom 16. Mai 1984 in der Tat mit einem Verfahrensfehler behaftet war, der sich daraus ergab, daß die letzte Beurteilung des Klägers bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber nicht berücksichtigt worden war. Dieser Fehler konnte jedoch durch eine wiederholte Prüfung des Vorgangs behoben werden. Es ist daher zu untersuchen, ob die Kommission, wie sie behauptet, die Prüfung des Vorgangs im Oktober 1984 wiederholt und dabei alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, wobei davon auszugehen ist, daß die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 24. Oktober 1984 nicht allein deshalb in Zweifel gezogen werden kann, weil sie inhaltlich mit der früheren, nach einem fehlerhaften Verfahren erlassenen Entscheidung übereinstimmt.
21 Dazu hat die Beklagte auf eine Frage des Gerichtshofes vorgetragen, daß die Mitglieder der Kommission und ihre Kabinette die Möglichkeit gehabt hätten, von den Personalakten der Bewerber während mehrerer Tage vor dem 24. Oktober 1984 Kenntnis zu nehmen und daß das Generalsekretariat an diesem Tag alle in Frage stehenden Akten zu ihrer Verfügung gehalten habe. Sie hat außerdem versichert, daß sie in der Sitzung vom 24. Oktober 1984 nach der Feststellung, daß sich die Beurteilung des Klägers nun in seiner Personalakte befunden habe, die Prüfung des gesamten Vorgangs wiederholt und dann auf Vorschlag des für Personal und Verwaltung zuständigen Mitglieds der Kommission beschlossen habe, die Ernennung von Herrn Dubois zu bestätigen.
22 Angesichts dieser Angaben kann man nicht zu der Schlußfolgerung gelangen, daß der Entscheidung vom 24. Oktober 1984 keine neue Prüfung des Vorgangs vorausgegangen war und sie daher fehlerhaft ist.
23 Diese Rüge ist demnach ebenfalls zurückzuweisen.
Zum Beurteilungsfehler
24 Was die Rüge angeht, die Beurteilung sei fehlerhaft gewesen, so macht der Kläger geltend, der Beamte, dem der freie Dienstposten übertragen worden sei, habe weder ein höheres Dienstalter noch ein höheres Beförderungsdienstalter als er selbst. Er sei auch nicht besser beurteilt worden als er selbst. Auch sei der Gesundheitszustand dieses Beamten derart, daß er gezwungen sei, dem Dienst regelmäßig fernzubleiben, was zu der Annahme führe, daß seine Ernennung unter Mißachtung des dienstlichen Interesses beschlossen worden sei.
25 Die Kommission hält dem entgegen, daß sie alle für die Ausübung der in Frage stehenden Aufgaben erforderlichen Qualifikationen und insbesondere die Führungsqualitäten der Bewerber, ihre Initiative und ihr Organisationstalent beurteilt habe. Diese Beurteilung habe sie dazu veranlaßt, sich für Herrn Dubois zu entscheiden, dessen Beurteilungen mit denen des Klägers gleichwertig seien und dessen Dienstalter nur geringfügig unter dem des Klägers liege. Was den Gesundheitszustand von Herrn Dubois angeht, so bestreitet die Kommission, daß er ihn an der Wahrnehmung der Aufgaben eines Abteilungsleiters hindern könne.
26 Es ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 280/80 (Bakke-d'Aloya/Rat, Slg. 1981, 2887) entschieden hat, die Anstellungsbehörde bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der im Rahmen der Entscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigenden Verdienste über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und daß sich die Nachprüfung durch den Gerichtshof auf diesem Gebiet auf die Frage zu beschränken hat, ob die Verwaltung, nach der Art und Weise zu urteilen, wie sie möglicherweise zu ihrer Entscheidung gelangt ist, die Grenzen des Zulässigen überschritten hat und bei der Ausübung ihres Ermessens einem offensichtlichen Irrtum unterlegen ist.
27 In Anbetracht des Dienstalters der Bewerber, ihrer Beurteilungen und ihrer Fähigkeit zur Ausübung von Führungsaufgaben ist nicht davon auszugehen, daß die Kommission die Verdienste dieser Bewerber offensichtlich falsch beurteilt hat.
28 Das Vorbringen des Klägers in bezug auf den Gesundheitszustand des ernannten Beamten läßt keine gegenteilige Schlußfolgerung zu. Im Rahmen des weiten Ermessensspielraums, über den das Organ in diesem Bereich verfügt, ist es allein seine Sache zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des ausgewählten Bewerbers es diesem ermöglicht, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.
29 Da der Kläger mit keinem seiner Klagegründe durchdringen konnte, ist seine Klage als unbegründet abzuweisen.
Kosten
30 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.