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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.10.1986 – C-76/84

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1986:401

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 23. Oktober 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A —

1 In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es um die Frage, ob der Kläger, der seit 1966 im Dienst der Europäischen Gemeinschaften steht und der dem Gerichtshof schon aus den Rechtssachen 255 und 256/83 bekannt ist, Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nur beanspruchen kann nach Artikel 78 Absatz 3 des Personalstatuts oder aber nach dessen Absatz 2.

2 Diese Vorschrift des Europäischen Dienstrechts besagt bekanntlich folgendes:

Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, daß der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 70 v. H. des Grundgehalts des Beamten.

Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer anderen Ursache, so entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit fünfundsechzig Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im

Dienst geblieben wäre.

Ist die Dienstunfähigkeit vom Beamten vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, daß er lediglich ein Ruhegehalt erhält.

3 Zur Vorgeschichte des Verfahrens kann ich mich angesichts der im Urteil zu den vorhin erwähnten Rechtssachen enthaltenen Feststellungen sowie der Feststellungen in meinen Schlußanträgen zu diesen Fällen mit einigen kurzen Bemerkungen begnügen.

4 Sie wissen, daß gegen den Kläger in der Zeit von September 1981 bis Januar 1983 ein Disziplinarverfahren durchgeführt worden ist. In seinem Rahmen hat der befaßte Disziplinarrat im Dezember 1982 festgestellt, der Kläger habe seine dienstlichen Verpflichtungen verletzt, indem er sich aktiv an der entgeltlichen Weitergabe von nichtvertraulichen Dokumenten an Dritte beteiligte, indem er bei der Beantragung einer Genehmigung für eine Nebentätigkeit unzutreffende Angaben über deren Umfang und die damit verbundenen Einkünfte machte und indem er es unterließ, eine Genehmigung für die Ausübung einer Nebentätigkeit in den Jahren 1977 bis 1982 zu beantragen. Aufgrund dieser Feststellungen und dem Vorschlag des Disziplinarrates folgend verhängte die Anstellungsbehörde am 3. Januar 1983 gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Rückstufung von der Gehaltsgruppe A 5 in die Gehaltsgruppe A 6.

5 Wie Sie gleichfalls wissen, ist der Kläger dagegen in den genannten Rechtssachen erfolglos angegangen. Durch Urteil vom 11. Juli 1985 wurde sowohl die gegen die Disziplinarentscheidung gerichtete Klage abgewiesen als auch die Klage, mit der Schadensersatz wegen eines angeblichen Amtsfehlers geltend gemacht wurde, den die Kommission bei der Durchführung des Disziplinarverfahrens begangen haben soll und der Krankheit und Invalidität des Klägers nach sich gezogen habe.

6 Was diese Krankheit des Klägers anbelangt — und damit komme ich zum eigentlichen Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens —, so hat sie offenbar ab Dezember 1981 zu wiederholter Abwesenheit des Klägers vom Dienst geführt und dazu, daß im März 1983 der Invaliditätsausschuß mit dem Fall des Klägers befaßt wurde. Dabei wurde dem Ausschuß ausdrücklich aufgetragen, sich darüber auszusprechen, ob eine eventuelle Dienstunfähigkeit auf eine Berufskrankheit zurückgehe, und es wurde ihm auch vom Kläger die Bitte unterbreitet, festzustellen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Disziplinarverfahren und der Disziplinarstrafe einerseits sowie dem Gesundheitszustand des Klägers andererseits bestehe.

7 Nach einer Untersuchung des Klägers äußerte sich der Invaliditätsausschuß am 7. Mai 1983 dahin, der Kläger sei dauernd voll dienstunfähig, und er setzte dem — was den Ursprung der Dienstunfähigkeit angeht — die Feststellung hinzu l'invalidité s'est manifestée à l'occasion des faits précis survenus dans l'exercice de ses fonctions. Aufgrund dieses Bescheides erging am 27. Juni 1983 die Entscheidung, der Kläger werde mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in den Ruhestand versetzt und es stehe ihm ein Ruhegehalt gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Personalstatuts zu. In einem Begleitschreiben vom gleichen Tag hieß es dazu, man habe auf die genannte Vorschrift zurückgegriffen, weil die vom Invaliditätsausschuß verwendete Formulierung — die ich eben wiedergegeben habe — ne correspondent pas à l'une des hypothèses visées à l'alinéa 2 du même article.

8 Diese Schlußfolgerung hält der Kläger nicht für korrekt, und er hat deshalb am 13. Juli 1983 Beschwerde gegen die genannte Entscheidung eingelegt. In ihr führte er aus, die vom Invaliditätsausschuß verwendete Formulierung nehme Bezug auf das gegen ihn durchgeführte Disziplinarverfahren. Danach stehe fest — und dies sei eine definitive Feststellung —, daß seine Invalidität auf eine Berufskrankheit zurückgehe und demgemäß Artikel 78 Absatz 2 des Personalstatuts eingreife.

9 Um diesen Standpunkt zu untermauern, richtete der Kläger am 19. Juli 1983 auch einen Brief an den Arzt, den er für den Invaliditätsausschuß benannt hatte. In ihm wurde danach gefragt, ob der Ausschuß in der Lage war, festzustellen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Disziplinarverfahren und dem Gesundheitszustand des Klägers, der die Dienstunfähigkeit nach sich gezogen habe, besteht, und es wurde die Frage aufgeworfen, ob die in den Feststellungen des Ausschusses verwendeten Worte faits précis survenus dans l'exercice de ses fonctions sich auf das Disziplinarverfahren beziehen. Darauf erhielt der Kläger im September 1983 den Bescheid, der Ausschuß sei einstimmig der Ansicht gewesen, das Disziplinarverfahren sei als Ursache der schweren Depression des Klägers anzusehen, aus der sich seine Dienstunfähigkeit ergeben habe, es bestehe also ein direkter Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers. Außerdem hieß es in dem Bescheid, die Ärzte des Ausschusses hätten aus diesem Grund assimilé votre maladie à une affection d'origine professionnelle.

10 Die Beschwerde des Klägers blieb bekanntlich erfolglos. Ausdrücklich wurde in einem Bescheid vom 20. Dezember 1983 (also nach Ablauf der Viermonatsfrist des Artikels 90 des Personalstatuts) erklärt, nach Artikel 3 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten könne von einer Berufskrankheit nur gesprachen werden, wenn nachgewiesen wird, daß sie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist. Eine derartige Feststellung habe der Invaliditätsausschuß nicht getroffen. Wenn andererseits nach den Feststellungen des Ausschusses davon auszugehen sei, daß die Krankheit des Klägers auf ein korrektes Disziplinarverfahren zurückgehe, das — wie die verhängte Disziplinarstrafe — durch ein fehlerhaftes und rechtswidriges Verhalten des Klägers ausgelöst worden ist, so rechtfertige dies nicht die Annahme, der Kläger sei Opfer einer Berufskrankheit geworden.

11 Daraufhin kam es dann zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens mit den Anträgen:

1) die Entscheidung vom 27. Juni 1983 sowie das Begleitschreiben vom selben Tage insoweit aufzuheben, als durch sie die Anerkennung der Krankheit des Klägers als Berufskrankheit abgelehnt wird,

2) soweit erforderlich die ausdrückliche, in einem Schreiben vom 20. Dezember 1983 enthaltene Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde des Klägers aufzuheben,

3) festzustellen, daß die Krankheit, die zur dauernden Vollinvalidität des Klägers geführt hat, eine Berufskrankheit ist, und

4) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die in Artikel 78 Absatz 2 des Personalstatuts vorgesehenen Leistungen zu gewähren.

B —

12 Diese Anträge und die zu ihrer Begründung vorgebrachten Argumente — die die Kommission bekanntlich nicht für überzeugend hält — machen folgende Beurteilung erforderlich.

I — Zur Zulässigkeit

13 Auf die Zulässigkeit der Klage, zu der im Verfahren keine Ausführungen gemacht worden sind, ist zunächst einzugehen, weil am Ende der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen wurde, was denn der Kläger zusätzlich bei einer Anwendung von Artikel 78 Absatz 2 gegenüber der von Absatz 3 gewinnen würde. Dazu haben wir von der Kommission erfahren, daß im vorliegenden Fall kein Unterschied zwischen den Leistungen nach den beiden Absätzen bestehe, weil nämlich der Kläger — wegen seines Dienstalters — auch nach Absatz 3 von Artikel 78 ein Ruhegehalt in Höhe von 70 % des Grundgehalts erhält. Dies bedeutet, daß sicherlich kein Anlaß besteht, die Frage zu klären, welcher der beiden Absätze im Falle des Klägers zur Anwendung kommen muß.

14 Nach der Erklärung der Kommission kam aber auch die Frage auf, ob der Kläger überhaupt ein Interesse an der Durchführung des gegenwärtigen Verfahrens hat. Diese Frage wurde ihm ausdrücklich gestellt, und er glaubte — wie Sie wissen —, sie bejahen zu können. Dazu machte er geltend, er sei auch gemäß Artikel 73 des Personalstatuts gegen das Risiko einer Berufskrankheit gedeckt. Nach dieser Vorschrift komme bei dauernder Vollinvalidität die Zahlung eines Kapitalbetrages in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts und die 100 %ige Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlung und dergleichen in Frage. Da aber der Begriff Berufskrankheit in Artikel 73 dieselbe Bedeutung habe wie in Artikel 78, müsse anerkannt werden, daß er ein Interesse an der Klärung der im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Streitfragen (namentlich der, ob seine Dienstunfähigkeit auf eine Berufskrankheit zurückgehe) habe, damit er danach — wie auch die Kommission — über die Weiterverfolgung seiner Ansprüche nach Artikel 73 des Personalstatuts entscheiden könne (zu denen er in der Tat — wie sich dem Schreiben vom 27. Juni 1983 entnehmen läßt — bereits einen Antrag gestellt hat).

15 Hält man hier strenge Maßstäbe für gerechtfertigt, so könnte man wohl die Wertung für angebracht halten, daß sich so ein Klageinteresse nicht begründen läßt. Immerhin darf nicht übersehen werden, daß sich das vorliegende Verfahren ausschließlich auf den Artikel 78 des Personalstatuts bezieht, und es ist auch zu berücksichtigen, daß es in Artikel 25 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten heißt: Die Anerkennung einer dauernden Volloder Teilinvalidität gemäß Artikel 73 des Statuts und dieser Regelung greift der Anwendung von Artikel 78 des Statuts in keiner Weise vor; das gleiche gilt umgekehrt.

16 Andererseits stehen wir vor der Erkenntnis, daß im gegenwärtigen Verfahren medizinische Feststellungen (die Krankheit des Klägers gehe auf das Disziplinarverfahren zurück) nicht streitig sind, daß vielmehr die Kernfrage dahin lautet, ob in derartigen Fällen auch Platz für eine rechtliche Wertung durch die Anstellungsbehörde ist und ob diese korrekt getroffen worden ist, soweit ein ausreichend enger Zusammenhang mit dem Berufsleben verneint wurde, weil sich die Krankheit aus einem korrekten Disziplinarverfahren wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers ergeben habe. Einräumen muß man auch, daß die Antwort darauf — weil tatsächlich die Artikel 73 und 78 des Personalstatuts denselben Begriff Berufskrankheit verwenden — von Bedeutung sein kann für das andere erwähnte Anliegen des Klägers, das offenbar rechtzeitig gemäß Artikel 17 der erwähnten Regelung geltend gemacht wurde und noch nicht abschließend behandelt worden ist.

17 Danach kann man es wohl im Hinblick auf die Erfordernisse der Prozeßökonomie für vertretbar halten, ein vernünftiges Interesse an der Klärung wesentlicher Streitfragen des vorliegenden Verfahrens anzuerkennen. Jedenfalls möchte ich Ihnen nicht vorschlagen, die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig zu erklären, und allenfalls zu erwägen geben, eine solche Beurteilung für den vierten Klageantrag vorzunehmen (nach dem die Beklagte verurteilt werden soll, dem Kläger die in Artikel 78 Absatz 2 vorgesehen Leistungen zu gewähren).

II — Zur Begründetheit

18. 1. Im Vordergrund steht die These des Klägers — sie ist Gegenstand des ersten Klagegrundes —, der Invaliditätsausschuß habe anerkannt, daß der Kläger von einer Berufskrankheit befallen worden sei. Die Entscheidung vom 27. Juni 1983 stütze sich andererseits — wie ihre Begründung zeige — allein auf die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses. Wenn sie gleichwohl die Anwendung von Artikel 78 Absatz 2 des Personalstatuts ausschließe (in dem die durch eine Berufskrankheit verursachte Dienstunfähigkeit behandelt wird), so müsse beanstandet werden, daß es hierfür an einer Begründung fehle.

19. Dieser Ansicht — lassen Sie mich dies gleich sagen — vermag ich nicht zu folgen.

20. a) Wichtig ist, daß es in Artikel 78 Absatz 2 heißt: Entsteht die Dienstunfähigkeit durch... eine Berufskrankheit... (lorsque l'invalidité résulte ... d'une maladie professionnelle ...). Entsprechend ist die Frage formuliert, die der Invaliditätsausschuß nach dem von ihm auszufüllenden Formular zu beantworten hatte. Sie wurde aber — wie schon erwähnt — nicht (was denkbar gewesen wäre) mit einem einfachen Ja beantwortet, sondern mit den Worten l'invalidité s'est manifestée à l'occasion des faits précis survenus dans l'exercice de ses fonctions. Das kann nur bedeuten, daß der Invaliditätsausschuß eben nicht eine Feststellung, wie in Artikel 78 Absatz 2 des Personalstatuts vorgesehen, treffen wollte, sondern allenfalls zum Ausdruck gebracht hat, daß ein gewisser Zusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit des Klägers und seinem dienstlichen Bereich besteht.

21. An dieser Schlußfolgerung kommt man auch nicht vorbei, wenn man — davon ausgehend, es werde in Artikel 73 und in Artikel 78 des Personalstatuts derselbe Begriff Berufskrankheit verwendet — auf die in Artikel 3 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten enthaltene Definition der Berufskrankheit zurückgreift. In ihr wird nämlich ebenfalls eine deutlich von den Worten des Invaliditätsausschusses abweichende Formulierung verwendet, wenn davon gesprochen wird, als Berufskrankheit gelte eine Krankheit, die in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist. Was andererseits die Äußerung des Arztes des Klägers vom 6. September 1983 angeht, auf die sich der Kläger auch bezogen hat, so hat sie ihren Schwerpunkt wohl in der Feststellung, Ursache der schweren Depression des Klägers und seiner Dienstunfähigkeit sei das Disziplinarverfahren gewesen (was eine Zuordnung zu einem bestimmten dienstlichen Bereich bedeutet). Soweit darüber hinaus davon die Rede ist, die Ärzte des Ausschusses hätten assimilé votre maladie à une affection d'origine professionnelle, so ist bezeichnend, daß auch dies nicht die Formulierungen von Artikel 78 Absatz 2 des Personalstatuts sind. Sollte der Arzt aber beabsichtigt haben, damit auf eine durch eine Berufskrankheit verursachte Dienstunfähigkeit hinzuweisen, so wäre zu sagen, daß wir uns in erster Linie an die vom Invaliditätsausschuß selbst gewählte Formulierung zu halten haben und ihr nicht einfach einseitige Interpretationen eines Mitglieds dieses Ausschusses zugrunde legen können.

22. Die Ansicht des Klägers, der Invaliditätsausschuß habe die Feststellung getroffen, bei ihm habe eine Berufskrankheit zur Dienstunfähigkeit geführt, kann also nicht als zutreffend angesehen werden.

23. b) In bezug auf den vom Kläger gerügten Begriindtingsnwigel ist weiterhin zum einen anzumerken, daß der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 27. Juni 1983 auf die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses wohl so zu verstehen ist, daß damit nur die Feststellungen zur dauernden und vollen Dienstunfähigkeit gemeint sind. Für die Anwendung des Artikels 78 Absatz 3 des Personalstatuts — so könnte man sagen — ist also in der Entscheidung selbst gar keine Begründung gegeben worden. Dennoch wäre von einem relevanten Begründungsmangel nicht zu sprechen, denn der Rechtsprechung zufolge (vgl. Urteil der Rechtssache 69/83) sind für eine Begründung alle Umstände und insbesondere auch Hinweise in anderen Dokumenten von Wichtigkeit. So gesehen ist von Bedeutung, daß in dem die Entscheidung begleitenden Schreiben vom 27. Juni 1983 erklärt wird, die vom Invaliditätsausschuß gebrauchte Formulierung entspreche nicht den in Artikel 78 Absatz 2 vorgesehenen Fällen; deshalb könne diese Vorschrift auf den Kläger nicht angewandt werden. Meines Erachtens ist damit — wenn auch nur in summarischer Weise — den Anforderungen genügt, die an eine Entscheidungsbegründung zu stellen sind.

24. Hätte man aber die Bezugnahme auf die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses — entgegen dem Wortlaut der Entscheidungsbegründung — in einem umfassenden Sinn, also unter Einschluß der erwähnten, eingangs zitierten Wendung zu verstehen, so müßte zum anderen festgehalten werden, daß damit eben nicht zum Ausdruck gebracht wurde, der Kläger leide an einer Berufskrankheit, sondern nur, seine Dienstunfähigkeit lasse sich auf das Disziplinarverfahren zurückführen. Bei dieser Deutung bestand zweifellos kein Anlaß, in der Entscheidung selbst oder in einem Begleitschreiben dazu eine Begründung dafür zu geben, daß die Anstellungsbehörde sich von dem Ergebnis entfernt habe, zu dem der Invaliditätsausschuß gekommen sei.

25. c) Der erste Klagegrund gibt somit sicher nichts her, was für das klägerische Anliegen von Nutzen sein könnte.

26. 2. Mit dem zweiten Klagegrund vertritt der Kläger insbesondere die Ansicht, nur dem Invaliditätsausschuß komme es zu, Feststellungen zum beruflichen Ursprung einer Krankheit und einer daraus folgenden Dienstunfähigkeit zu treffen. Daneben meinte er, die Anstellungsbehörde hätte den Auftrag respektieren müssen, den sie dem Invaliditätsausschuß insoweit erteilt hat, und es sei ihr daher nicht möglich, die Richtigkeit der vom Invaliditätsausschuß zum Ursprung der klägerischen Krankheit getroffenen Feststellungen zu bestreiten.

27. Auch in diesem Zusammenhang sehe ich letztlich keinen Grund, die von der Kommission eingenommene Haltung zu kritisieren.

28. a) Was zunächst die grundlegende Frage angeht, ob die nach Artikel 78 Absatz 2 des Personalstatuts notwendigen Feststellungen ausschließlich dem Invaliditätsausschuß, also Ärzten zukommen oder ob hier auch hinsichtlich des Begriffes Berufskrankheit juristische Wertungen durch die Verwaltung notwendig sind, so kann sie nach meiner Überzeugung nur in letzterem Sinne beantwortet werden. Auch wenn man anerkennen muß, daß in diesem Zusammenhang ein weites Feld für rein medizinische Feststellungen besteht (etwa bezüglich der Fragen, ob eine Krankheit vorliegt, ob Dienstunfähigkeit besteht und ob sich zwischen beiden ein kausaler Zusammenhang ausmachen läßt), ist doch ebenso sicher, daß auch Rechtsfragen (wenn man so will: solche der Auslegung des Personalstatuts) vorhanden sind und insbesondere die, ob eine festgestellte Krankheit ausreichend enge Beziehungen zur Ausübung beruflicher Funktionen aufweist. Um das einzusehen, genügt ein Blick auf andere Elemente des Artikels 78 Absatz 2 (wonach wichtig ist, ob die Dienstunfähigkeit durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch entstanden ist, daß der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten). Sicherlich geht es hier nicht um rein medizinische Fragen, sondern es sind auch juristische Wertungen zur genauen Grenzziehung angebracht (wie etwa der in der Rechtssache 342/82 behandelte Fall deutlich macht). Hingewiesen werden kann andererseits auf das Urteil der Rechtssache 257/81. Bezeichnend ist hier schon, daß die Aufgabe des Invaliditätsausschusses — recht eng umgrenzt — dahin umschrieben wird, die Ursache der Dienstunfähigkeit festzustellen, was am Ende des Urteils mit der Wendung präzisiert wird, der Ausschuß habe zu prüfen, ob der Krankheitszustand des Klägers in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem spezifischen und typischen, der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit anhaftenden Risiko steht. Bezeichnend ist auch, daß in bezug auf die Verwaltung davon gesprochen wird, sie sei verpflichtet, prüfen zu lassen und zu entscheiden, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers auf einer Berufskrankheit beruhte, was so nicht formuliert worden wäre, wenn es in diesem Zusammenhang auf eine Bewertung durch die Verwaltung nicht ankäme.

29. Umgekehrt läßt sich gegen diese Ansicht nichts aus dem Artikel 13 von Anhang VIII zum Personalstatut gewinnen, auf den sich der Kläger bezogen hat. Wenn es hier heißt: Erkennt der Invaliditätsausschuß an, daß ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist..., so kann daraus nur gefolgert werden, daß die Feststellung der Dienstunfähigkeit Sache des Invaliditätsausschusses ist, nicht aber auch, der Ausschuß habe darüber zu befinden, ob ihre Ursache als Berufskrankheit anzusehen ist, wenn lediglich eine gewisse Beziehung zum Dienst, nicht jedoch zu typisch dienstlichen Risiken besteht.

30. b) Danach ist auch klar, daß die Beauftragung des Invaliditätsausschusses in der geschilderten summarischen Form (festzustellen, ob die Dienstunfähigkeit auf eine Berufskrankheit zurückgeht) natürlich nicht bedeuten kann, daß die Verwaltung selbst insofern nichts mehr zu entscheiden hat. Sicher ist desgleichen — dies ist nach den Erklärungen zum ersten Klagegrund schon klar —, daß nach der vom Invaliditätsausschuß gewählten, eingangs zitierten Formulierung die Feststellung der Kommission zu der beruflichen Qualifizierung der Krankheit des Klägers nicht als ein unzulässiges Bestreiten der vom Ausschuß getroffenen Feststellungen anzusehen ist.

31. c) Was schließlich die im gegenwärtigen Zusammenhang noch zu erörternde, ursprünglich mit dem zweiten Klagegrund so nicht angesprochene Frage angeht, ob die Kommission im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt hat, die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht durch eine Berufskrankheit entstanden, so muß dazu noch einmal in Erinnerung gebracht werden, daß der Invaliditätsausschuß — medizinisch unanfechtbar — davon ausgegangen ist, daß die Krankheit des Klägers maßgeblich auf das gegen ihn durchgeführte Disziplinarverfahren zurückgeht, von dem im übrigen nach dem Urteil der Rechtssachen 255 und 256/83 (in denen auch der Vorwurf zur Debatte stand, das Verfahren sei zu langsam abgelaufen) feststeht, daß es weder in seiner Durchführung noch in seinem Ergebnis zu beanstanden ist.

32. Davon ausgehend, und entgegen der Ansicht des Klägers, der einen weiten Begriff Berufskrankheit für richtig hält (Berufskrankheit — so meint er — sei eine Krankheit, die sich gezeigt hat bei der Ausübung oder anläßlich der Ausübung dienstlicher Funktionen), möchte ich annehmen, daß an der Wertung der Kommission in Wahrheit nichts auszusetzen ist.

33. Dafür läßt sich ein erster Anhaltspunkt aus Artikel 3 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten gewinnen, wonach für Berufskrankheiten eben nicht die vom Kläger angenommene Definition gilt, sondern wichtig ist, ob eine Krankheit in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist. Noch deutlicher ist die aus dem Urteil der Rechtssache 257/81 bereits zitierte Formulierung, nach der es darauf ankommt, ob der Krankheitszustand in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem spezifischen und typischen Risiko steht, das der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit anhaftet. Demgegenüber stehen wir im vorliegenden Fall vor der Erkenntnis, daß die Ursache der klägerischen Krankheit nicht in der Ausübung der ihm übertragenen Funktionen lag; sie ging nicht zurück auf besondere, mit seiner dienstlichen Tätigkeit verbundene Risiken, sondern letztlich auf sein unkorrektes dienstliches und außerdienstliches Verhalten, das ja zu dem erwähnten Disziplinarverfahren geführt hat. Hier gleichwohl von einer im Beruf erworbenen Krankheit zu sprechen, nur weil im dienstlichen Bereich aus einem im Grunde genommen berufsfremden Verhalten Konsequenzen gezogen worden sind, hieße sicher einer unzulässigen Begriffsverwirrung das Wort reden. Dafür läßt sich auch schwerlich etwas unter Hinweis auf das Gesamtsystem des Artikels 78 gewinnen (das — wie der Kläger meint — als geschlossen anzusehen sei und nach dem nur — wie der letzte Abr satz zeige — die absichtliche Herbeiführung der Dienstunfähigkeit für eine geringere Bemessung der Ruhegehaltsansprüche relevant sei). Diese Betrachtung erscheint in der Tat nicht zwingend, vielmehr muß angenommen werden, daß bei Vorliegen andersartigen, vorwerfbaren Verhaltens, das ein Disziplinarverfahren und letztlich die Dienstunfähigkeit nach sich gezogen hat, dem durchaus bei der Beurteilung der nach Artikel 78 Absatz 2 wesentlichen Frage Rechnung getragen werden kann, ob die Dienstunfähigkeit dienstlichen Ursprung hat oder nicht. Von einer Störung des in Artikel 78 des Personalstatuts erkennbaren Systems kann danach nicht gesprochen werden.

34. d) Festzuhalten ist somit, daß auch alle Argumente, die im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgetragen worden sind, den Anträgen dės Klägers nicht zum Erfolg verhelfen können. Danach steht ebenfalls fest, daß kein Anlaß besteht, die Ärzte des Invaliditätsausschusses — wie vom Kläger verlangt — als Zeugen zu vernehmen.

35. 3. Mit einem dritten Klagegrund bemängelt der, Kläger ferner, der auf- seine Beschwerde ergangene Bescheid enthalte eine andere Begründung als die Entscheidung vom 27. Juni 1983. Dies hält er, da seine Beschwerde zurückgewiesen und die kritisierte Entscheidung bestätigt worden sei, für unzulässig. Nach seiner Meinung ist deshalb die Entscheidung nur anhand ihrer ursprünglichen Begründung zu würdigen (also unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses, in denen eine Berufskrankheit festgestellt worden sei).

36. a) Hierzu ist vorweg zu bemerken, daß der Kläger eine unzutreffende Darstellung der Begründung der Entscheidung vom 27. Juni 1983 gegeben hat. Wie ich schon zeigte, hat die Bezugnahme auf die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses wohl nur Bedeutung für die Feststellung der Dienstunfähigkeit. Zur Anwendung von Artikel 78 Absatz 3 des Personalstatuts findet sich dagegen eine Begründung lediglich in dem Begleitschreiben zu. der Entscheidung vom selben Tag. Nach dieser Begründung in dem Begleitschreiben ist klar, daß der Artikel 78 Absatz 2 des Personalstatuts nicht angewandt wurde, weil angesichts der vom Invaliditätsausschuß gewählten, eingangs zitierten Formulierung vom Vorliegen einer Berufskrankheit nicht gesprochen werden kann.. Darauf bezogen enthält jedoch der Beschwerdebescheid in Wahrheit keine neue und andersartige Begründung, sondern — wie die, Kommission gemeint hat — allein eine Verdeutlichung der in dem Begleitschreiben enthaltenen Begründung. Dies läßt sich sagen, weil hinter der vom Invaliditätsausschuß gewählten Formulierung die — dem Kläger bekannte — Feststellung zu sehen ist, daß seine Krankheit auf dąs Disziplinarverfahren zurückgeht. Dazu bringt der Beschwerdebescheid in der Tat nur die Präzisierung, daß dąs Disziplinarverfahren durch ein dem Kläger vorwerfbares Verhalten ausgelöst worden ist und daß bei einer solchen Sachlage nicht von einer durch berufliche Risiken verursachten Krankheit die Rede sein kann.

37. b) Es steht somit fest, daß richtigerweise die Begründung des Beschwerdebescheides nicht als unzulässig außer Betracht zu lassen ist. Dazu kommt, daß der Standpunkt des Klägers grundsätzlich nicht richtig ist, die Begründung einer Entscheidung dürfe in einem Beschwerdebescheid nicht geändert werden.

38. Für die klägerische Ansicht läßt sich aus der von ihm angeführten Rechtsprechung nichts gewinnen, weil sie in Wahrheit das gegenwärtig interessierende Problem nicht behandelte. Sie hielt einerseits fest — so in den Rechtssachen 121/76 und 75/77 —, die Begründung der stillschweigenden Zurückweisung einer Beschwerde falle mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung zusammen. Andererseits sagte sie — so in den Rechtssachen 33 und 75/79 —, eine ausdrücklich ablehnende Entscheidung, die nach Ablauf der Viermonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 zugestellt wird, bestätige nur die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende stillschweigende Entscheidung. Dafür, daß der Standpunkt der Kommission zutrifft, ergeben sich auch sehr deutliche Anhaltspunkte nach dem System des Beschwerdeverfahrens, wie es im Personalstatut geregelt ist. Sein erkennbarer Sinn ist es, eine eingehende Auseinandersetzung mit der Verwaltung zu ermöglichen, ehe es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Sie kann zu einer Änderung der kritisierten Entscheidung führen; erfolgt dies nicht, so hat eine eingehende Begründung des Beschwerdebescheids möglicherweise zur Folge, daß der Beschwerdeführer von einem Prozeß abgehalten wird. Deshalb ist auch ausdrücklich in Artikel 90 des Personalstatuts vorgesehen, daß Beschwerdebescheide zu begründen sind. Zutreffenderweise kann dies aber nur in einem extensiven Sinn verstanden werden, denn wäre der Standpunkt des Klägers richtig (daß im Beschwerdebescheid keine über die ursprüngliche Entscheidungsbegründung hinausgehende Begründung gegeben werden darf), so wäre der Artikel 90 Absatz 2 zweiter Unterabsatz ohne jede Bedeutung in Fällen, in denen es der angegriffenen Entscheidung an einer Begründung überhaupt fehlt (so daß hier trotz Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nur eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung wegen Begründungsmangels erfolgen könnte). Außerdem kann dazu auch noch auf den Umstand hingewiesen werden, daß der Artikel 91 Absatz 3 eine erneute Klagefrist vorsieht, wenn ein ausdrücklich ablehnender Beschwerdebescheid nach einer stillschweigenden Ablehnung ergeht. Dies setzt — wie die Kommission mit Recht betont hat — geradezu voraus, daß ihr Standpunkt zutrifft, ist doch in der Tat eine neue Überlegungsfrist (als solche muß die Klagefrist gewertet werden) nur zu rechtfertigen, wenn der Beschwerdebescheid Elemente enthalten darf, die sich in der ursprünglichen Entscheidung noch nicht finden.

39. c) Auch aus dem dritten Klagegrund ist somit für das klägerische Anliegen sicher nichts zu gewinnen.

40. 4. Mit einem vierten Klagegrund schließlich wurde der Kommission ein Ermessensmißbrauch vorgeworfen. Dies mit der Begründung, sie habe bei Erlaß ihrer Entscheidung im Rahmen des Invaliditätsverfahrens noch einmal eine Sanktion verhängt wegen des Verhaltens des Klägers, das zu dem Disziplinarverfahren geführt hat, und zwar dadurch, daß sie den beruflichen Ursprung seiner Krankheit nicht anerkannt und die dahin gehende rechtmäßige Qualifizierung, die der Invaliditätsausschuß vorgenommen habe, nicht übernommen habe.

41. Nach allem, was schon ausgeführt worden ist, erscheint ohne weiteres klar, daß auch diese Kritik nicht verfängt.

42. Noch einmal ist daran zu erinnern, daß der Invaliditätsausschuß die Krankheit des Klägers tatsächlich nicht als Berufskrankheit qualifiziert hat, sondern durch die Wahl einer besonderen Formulierung deutlich gemacht hat, daß diese Frage für eine Würdigung durch die Verwaltung offenbleiben soll. Der Verwaltung kann also nicht nachgesagt werden, sie sei von der Beurteilung des Invaliditätsauschusses abgewichen, vielmehr hat sie ein eigenständiges Urteil zu diesem Punkt gefunden.

43. Es kann auch nicht die Rede sein von einer zweiten Sanktionierung der dem Kläger zu Recht vorgeworfenen dienstlichen Vergehen. Die Kommission hat lediglich im Rahmen des Invaliditätsrechtes den Sachverhalt (eine sich aus einem Disziplinarverfahren ergebende Dienstunfähigkeit) gewürdigt, und sie ist dabei — wie gezeigt worden ist — zutreffend zu der Auffassung gelangt, bei einer solchen Sachlage liege keine durch die Berufsausübung verursachte Dienstunfähigkeit, sondern eine Dienstunfähigkeit aus anderer Ursache im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 des Personalstatuts vor.

44. Danach kann von einem Ermessensmißbrauch sicher nicht gesprochen werden.

C —

45. Da somit feststeht, daß keiner der Klagegründe durchgreift, die Kommission also zu Recht die Anerkennung der Krankheit des Klägers als Berufskrankheit versagt hat, bleibt nur, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und über die Kosten des Verfahrens nach Artikel 70 unserer Verfahrensordnung zu entscheiden.