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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.01.1987 – C-76/84

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:17

In der Rechtssache 76/84

Alessandro Rienzi, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Plantage Centrum 9, Wouwse Plantage (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jacques Putzeys und Xavier Leurquin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher Nickts, 17, boulevard Royal, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1983, mit der dem Kläger ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuerkannt wurde, sowie des Begleitschreibens vom selben Tage, soweit durch sie die Anerkennung der Krankheit, die zur Dienstunfähigkeit des Klägers führte, als Berufskrankheit abgelehnt wird,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 23. April 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 1986,

folgendes

Urteil§

1 Mit Klageschrift, die am 20. März 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger, ein ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1983, mit der dem Kläger ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuerkannt wurde, sowie des Begleitschreibens vom selben Tage, soweit durch sie die Anerkennung der Krankheit, die zur Dienstunfähigkeit des Klägers führte, als Berufskrankheit im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 Beamtenstatut (im weiteren : Statut) abgelehnt wird.

2 Wegen des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

3 Mit dem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, die Entscheidung vom 27. Juni 1983 sei insofern widersprüchlich, unrichtig und unzureichend begründet, als in ihr einerseits erklärt werde, sie stütze sich allein auf die Feststellungen des Invaliditätsausschusses, der das Vorliegen einer durch eine Berufskrankheit verursachten Dienstunfähigkeit anerkannt habe, und sie andererseits die Anwendung von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts ausschließe, die aufgrund dieser Feststellungen geboten gewesen wäre.

4 Mit dem zweiten Klagegrund macht der Kläger die Verletzung des Artikels 13 des Anhangs VIII zum Statut, die Verletzung des allgemeinen Grundsatzes patere legem quam ipse fecisti und eine Überschreitung der Befugnisse geltend, da die Anstellungsbehörde, indem sie den Feststellungen des Invaliditätsausschusses nicht gefolgt sei, in eine ausschließliche Zuständigkeit des Invaliditätsausschusses eingegriffen und zudem einen diesem Ausschuß von ihr selbst übertragenen Auftrag nicht respektiert habe.

5 Zur Untermauerung dieser Klagegründe führt der Kläger aus, wie sich aus einem Schreiben des stellvertretenden Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 15. März 1983 ergebe, habe die Anstellungsbehörde den Invaliditätsausschuß ausdrücklich beauftragt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers durch eine Berufskrankheit entstanden sei; der Invaliditätsausschuß habe am 7. Mai 1983 festgestellt, die Dienstunfähigkeit des Klägers sei anläßlich bestimmter Vorgänge zutage getreten, die sich in Ausübung des Dienstes ereigneten. Eines der Mitglieder des Ausschusses habe ihm in einer Erklärung vom 6. September 1983 bestätigt, der Ausschuß habe seine Krankheit einer durch die Ausübung des Dienstes entstandenen Erkrankung gleichgestellt.

6 Vorab ist im Hinblick auf die Beurteilung der Stichhaltigkeit dieser beiden Klagegründe die Frage zu untersuchen, ob der Invaliditätsausschuß nach dem Statut nicht nur für die Feststellung einer die Dienstunfähigkeit verursachenden Krankheit zuständig ist, sondern auch für die Beurteilung des Begriffs der Berufskrankheit aus rechtlicher Sicht, insbesondere wenn es zu klären gilt, ob zwischen den Krankheitserscheinungen eines Beamten und der rechtmäßigen Wahrnehmung eines Amtes seiner Laufbahn ein Kausalzusammenhang besteht. Bei Verneinung dieser Frage könnte nämlich über den ersten und den zweiten Klagegrund gemeinsam entschieden werden.

7 Gemäß Artikel 7 des Anhangs II zum Statut setzt sich der Invaliditätsausschuß aus drei Ärzten zusammen; gemäß Artikel 9 dieses Anhangs kann er in Ausübung seiner Zuständigkeiten alle Gutachten oder Zeugnisse des behandelnden Arztes oder derjenigen Ärzte, die der betroffene Beamte gegebenenfalls hinzugezogen hat, begutachten.

8 Zu der Art der Aufgaben des Ausschusses ist zu bemerken, daß er gemäß Artikel 13 des Anhangs VIII zum Statut zu klären hat, ob der Beamte dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann.

9 Sowohl aus der Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses als auch aus der Art der ihm übertragenen Aufgaben ergibt sich, daß er nur für die Beurteilung medizinischer Fragen zuständig ist. Seine Zuständigkeit endet immer dann, wenn eine rechtliche Wertung erforderlich ist.

10 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 257/81, K./Rat, Slg. 1983, 1) beschränkt sich die Zuständigkeit des Invaliditätsausschusses darauf, die Ursache der Dienstunfähigkeit festzustellen und zu prüfen, ob der Krankheitszustand des Klägers in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem spezifischen und typischen, der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit anhaftenden Risiko steht. Bei diesem kann es sich jedoch nur um ein der ordnungsgemäßen Ausübung dieser Tätigkeit anhaftendes Risiko handeln.

11 Die Beurteilung der aus den medizinischen Feststellungen zu ziehenden rechtlichen Folgerungen und insbesondere die Entscheidung darüber, ob die Dienstunfähigkeit aufgrund eines den dienstlichen Pflichten des Beamten zuwiderlaufenden Verhaltens entstanden ist, steht — unter der Kontrolle des Gerichtshofes — allein der Verwaltung zu.

12 Angesichts dieser Grenzen der Zuständigkeit des Invaliditätsausschusses kann nicht angenommen werden, daß der Ausschuß eine Stellungnahme abgeben konnte, die über die Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Dienstunfähigkeit und einer Krankheit hinausging, die sich aus bestimmten Tatsachen, für deren rechtliche Beurteilung der Ausschuß jedoch nicht zuständig war, ergab. Demgemäß ist sowohl der erste als auch der zweite Klagegrund zu verwerfen, da beide voraussetzen, daß der Invaliditätsausschuß auch für die Bestimmung des Begriffs der Berufskrankheit aus rechtlicher Sicht zuständig ist.

13 Zu dem Vorbringen, die Entscheidung sei insofern unzureichend begründet, als sie sich nicht allein auf die Feststellungen des Invaliditätsausschusses stütze, ist festzustellen, daß die Begründung der Entscheidung auch im Lichte des dieser beigefügten Begleitschreibens zu beurteilen ist, in dem es heißt, daß die vom Invaliditätsausschuß verwendete Formulierung keinem der in Artikel 78 Absatz 2 vorgesehenen Fälle entspreche. Dem ist klar zu entnehmen, daß die Anstellungsbehörde der Auffassung war, es liege keine Berufskrankheit vor. Der erste Klagegrund ist demgemäß auch insofern zu verwerfen, als er auf die angeblich unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung gestützt ist.

14 Mit dem dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, die am 20. Dezember 1983 ergangene ausdrückliche Zurückweisung seiner Beschwerde vom 13. Juli 1983 enthalte eine andere Begründung als die Entscheidung vom 27. Juni 1983, obwohl die Behörde bei der Bestätigung einer Entscheidung nicht befugt sei, nachträglich deren Begründung zu ändern.

15 Hierzu ist zu bemerken, daß die Begründung der Entscheidung — wie schon oben ausgeführt wurde — im Lichte des Begleitschreibens zu beurteilen ist und daß demgemäß festgestellt werden kann, daß die Entscheidung vom 27. Juni 1983 mit einem Hinweis auf das Nichtvorliegen einer Berufskrankheit begründet war. Die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde enthält also keine neue Begründung, soweit es darin heißt, daß die Kommission die Krankheit des Klägers nicht als Berufskrankheit anerkennen und ihm folglich auch keine von dieser Anerkennung abhängige Leistung gewähren könne, weil die Krankheit des Klägers auf die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Disziplinarbefugnis der Anstellungsbehörde gegenüber einem rechtswidrigen Verhalten des Klägers zurückgehe.

16 Da die die Beschwerde zurückweisende Entscheidung somit gegenüber der ursprünglichen Entscheidung keine neue Begründung enthält, ist der dritte Klagegrund zu verwerfen.

17 Mit dem vierten Klagegrund macht der Kläger geltend, daß die Entscheidung vom 27. Juni 1983 auf einem Ermessensmißbrauch beruhe, da die Anstellungsbehörde mit ihrer Weigerung, seine Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen, ihn in Wirklichkeit erneut für sein angeblich schuldhaftes Verhalten habe bestrafen wollen.

18 Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt, ist zunächst zu klären, ob es sich bei der von der Anstellungsbehörde gegenüber dem Kläger getroffenen Entscheidung nicht um eine Entscheidung handelt, die sie nach dem Statut hätte treffen müssen, oder ob sie vielmehr zu Unrecht aufgrund des nicht streitigen Berichts des Invaliditätsausschusses angenommen hat, daß es sich nicht um eine Berufskrankheit handelt.

19 Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die nach dem Bericht des Invaliditätsausschusses für die Krankheit des Klägers ursächlichen Vorgänge ..., die sich in Ausübung des Dienstes ereigneten, mit der Eröffnung und dem Verlauf eines Disziplinarverfahrens sowie der Verhängung der Disziplinarstrafe der Rückstufung in der Folge von Verhaltensweisen des Klägers zusammenhängen, von denen der Gerichtshof durch Urteil vom 11. Juli 1985 bestätigt hat, daß sie den Verpflichtungen eines Beamten zuwiderliefen.

20 Die Frage, ob die erwähnten Vorgänge, auf die die Dienstunfähigkeit des Klägers zurückgeht, ein der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit anhaftendes Risiko im Sinne des erwähnten Urteils vom 12. Januar 1983 darstellen, ist als Rechtsfrage von der Anstellungsbehörde zu beantworten.

21 Hierzu ist festzustellen, daß die Krankheit des Klägers im vorliegenden Fall nicht mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, sondern mit Risiken, die sich aus den dienstlichen Pflichten der Beamten zuwiderlaufenden Verhaltensweisen ergaben und sich daher mit einer ordnungsgemäßen Dienstausübung durch den Kläger in keiner Weise in Verbindung bringen lassen.

22 Es ist demgemäß festzustellen, daß die Anstellungsbehörde nach dem Statut verpflichtet war, zu entscheiden, daß es sich bei der Krankheit des Klägers nicht um eine Berufskrankheit handelt.

23 Der vierte Klagegrund ist also ebenfalls zu verwerfen.

Kosten

24 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Gemäß Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof unter besonderen Umständen auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei verursacht hat.

25 Die Kommission hat anerkannt, daß ihr Schreiben vom 15. März 1983, mit dem sie dem Invaliditätsausschuß den Auftrag erteilte, die Stellung des Klägers zu untersuchen, zweideutig formuliert war und den Anschein erwecken konnte, daß dieser Ausschuß auch für die Entscheidung über den Begriff der Berufskrankheit zuständig sei. Diese Zweideutigkeit wurde noch durch den von der Kommission verwendeten Vordruck verstärkt; der diesem Schreiben beigegeben war und die Wendung Der Ausschuß erklärt, daß die Dienstunfähigkeit nicht durch eine Berufskrankheit/durch eine Berufskrankheit entstanden ist enthielt.

26 Der Kommission sind daher gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung 50 % der Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kommission trägt 50 % der Kosten des Klägers.