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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.11.1986 – C-220/85
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:427
In der Rechtssache 220/85
Fadex NV, Aktiengesellschaft belgischen Rechts, Montevideostraat 5, Antwerpen, Belgien, vertreten durch ihren Verwaltungsrat, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Michèle Olinger-Courtois, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Jean-Marie De Smet, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Zahlung von 150480 BFR für die Lieferung und Verlegung eines Bodenbelags in einem Fernsehstudio gemäß Rechnung vom 31. Januar 1980 und einer Vertragsstrafe von 30096 BFR gemäß den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin nebst Zinsen aus diesen Beträgen zu dem in Belgien geltenden gesetzlichen Zinssatz
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1986 ergänzten Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. September 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 19. Juli 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß einer Schiedsklausel nach Artikel 181 EWG-Vertrag Klage gegen die Kommission auf Zahlung von 150480 BFR für die Lieferung und Verlegung eines Bodenbelags in einem Fernsehstudio gemäß Rechnung vom 31. Januar 1980 und einer Vertragsstrafe von 30096 BFR gemäß Artikel 13 ihrer Allgemeinen Verkaufsbedingungen nebst Zinsen aus diesen Beträgen zu dem in Belgien geltenden gesetzlichen Zinssatz erhoben.
2 Wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird im wesentlichen auf den Sitzungsbericht verwiesen. Hier genügt der Hinweis, daß sich die Kommission im September 1979 wegen der Verlegung eines Bodenbelags in einem Fernsehstudio an die Klägerin wandte, nachdem sie festgestellt hatte, daß sich der in diesem Studio verlegte Holzboden durch das Gewicht der Kameras gelöst hatte.
3 Mit Vermerk vom 28. November 1979 wies die Dienststelle, die das Studio benutzen sollte, den Leiter der Abteilung Technische Dienste darauf hin, daß der neue Belag ... eben, fugenlos und solide genug sein [müsse], um das Gewicht der Kameras mit ihren Wagen zu tragen. Dieses Erfordernis wurde im Auftragsschreiben der Kommission an die Klägerin vom 14. Dezember 1979 nicht erwähnt. Nach Abschluß der Arbeiten lehnte die Kommission die Bezahlung mit der Begründung ab, der Bodenbelag sei uneben, so daß die Fernsehkameras in dem Studio nicht in der üblichen Weise eingesetzt werden könnten.
4 Der Gerichtshof hat demnach zu entscheiden, ob die Kommission die Zahlung zu Recht verweigerte und ob ferner die in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin enthaltene Strafklausel auf den in Rede stehenden Vertrag anzuwenden ist.
Zum Antrag auf Zahlung von 150480 BFR wegen der durchgeführten Arbeiten
5 Insoweit ist zu prüfen, ob die Klägerin vertraglich verpflichtet war, den Boden vor der Verlegung des Belags zu ebnen oder zumindest dessen Unebenheit festzustellen und die Kommission vor der Durchführung der Arbeit davon in Kenntnis zu setzen.
6 Die Klägerin führt aus, sie sei nicht auf die Verlegung von Bodenbelägen in Fernsehstudios spezialisiert; nach dem Vertrag sei sie nur verpflichtet gewesen, einen Belag zu liefern und zu verlegen, der so fest und glatt sei, daß er dem Gewicht der Fernsehkameras standhalte und diese sich darauf ungehindert bewegen ließen. Im Vertrag sei nicht vereinbart worden, daß der Boden völlig eben sein müsse. Das Gefälle betrage ungefähr 2 mm pro Meter und bestehe nur im letzten Drittel des Studios; es sei bei der Verlegung nicht zu erkennen gewesen. Dagegen habe sich die Kommission ausdrücklich verpflichtet, den alten Belag zu entfernen und demgemäß den Boden für die Verlegung des neuen Belags vorzubereiten.
7 Der Kommission zufolge wurde der Klägerin der Auftrag aufgrund ihrer Referenzen erteilt, und zwar namentlich im Hinblick auf ihre Arbeiten für die Radio télévision belge Brüssel. Die Klägerin habe den Zweck der in Auftrag gegebenen Arbeiten — die völlige Erneuerung des Bodens eines Fernsehstudios, um dort neue, bewegliche Kameras mit hohem Gewicht benutzen zu können — genau gekannt; es könne ihr nicht unbekannt gewesen sein, daß diese Kameras nur auf einem völlig ebenen Boden sachgerecht eingesetzt werden könnten. Gleichwohl habe sich die Klägerin darauf beschränkt, den Bodenbelag zu verlegen, ohne zuvor den Zustand des Untergrunds — eines Betonestrichs — zu prüfen; hierin liege ein schwerer Verstoß gegen die berufliche Sorgfaltspflicht. Im übrigen sei der Werkunternehmer im Rahmen eines Werkvertrags der hier in Rede stehenden Art zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses verpflichtet, den Auftraggeber von eventuellen Mängeln der Sache in Kenntnis zu setzen, um eine mangelhafte Vertragserfüllung zu verhindern. Unter den ini vorliegenden Fall obwaltenden Umständen bedeute dies, daß die Klägerin die Kommission davon in Kenntnis hätte setzen müssen, daß der Boden nicht völlig eben gewesen sei und daß für die Erneuerung des Belags somit nicht die besten Voraussetzungen vorgelegen hätten.
8 Zunächst ist festzustellen, daß die Klägerin nach den vorgelegten Vertragsunterlagen, nämlich dem Auftrag der Kommission vom 14. Dezember 1979 und dem Angebot der Klägerin vom 4. Dezember 1979, auf das sich der Auftrag bezieht, nicht verpflichtet war, Unebenheiten des Bodens zu beseitigen.
9 Zweitens ergibt sich aus den Akten und aus der Verhandlung vor dem Gerichtshof weder die Kenntnis der Klägerin davon, daß die bestimmungsgemäße Benutzung des Studios einen völlig ebenen Boden erforderte, noch eine Vertragsverletzung ihrerseits dadurch, daß sie die Unebenheit des Bodens nicht festgestellt und der Kommission vor Beginn der Arbeiten angezeigt hat. Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist die Klägerin nicht auf die Verlegung von Bodenbelägen für Fernsehstudios spezialisiert; im übrigen war der in Rede stehende Mangel auch nicht offenkundig.
10 Demnach hat sich die Kommission zu Unrecht geweigert, die Rechnung der Klägerin vom 31. Januar 1980 in Höhe von 150480 BFR zu bezahlen. Die Kommission ist daher zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen seit dem 11. Juni 1980, dem Tag der Mahnung, zu verurteilen. Für die Zinsen gilt der gesetzliche Zinssatz nach belgischem Recht, das hier nach Artikel 17 der Verdingungsordnung der Kommission anwendbar ist.
Zum Antrag auf Zahlung eines Betrags von 30096 BFR gemäß den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin
11 Die Klägerin begehrt ferner Verurteilung der Kommission zur Zahlung des vorgenannten Betrags gemäß Artikel 13 ihrer eigenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Wie die Kommission jedoch zu Recht geltend macht, heißt es in Artikel 1 ihrer Verdingungsordnung, deren Geltung die Parteien für den Vertrag vereinbart hatten: Mit der Einreichung seines Angebots in Beantwortung einer Ausschreibung der EWG ... verzichtet [der Bewerber] auf die Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen. Die Klage ist daher insoweit abzuweisen.
Kosten
12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Kommission wird verurteilt, an die Klägerin 150480 BFR nebst Zinsen zu dem nach belgischem Recht geltenden Zinssatz seit dem 11. Juni 1980 zu zahlen.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Kommission trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.