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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.09.1986 – C-220/85

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1986:334

Schlussanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 24. September 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Ausnahmsweise haben Sie es hier einmal mit einem Rechtsstreit zu tun, der nicht in Ihren allgemeinen Aufgabenbereich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts fällt. Vom EWG-Vertrag ist keine Rede, abgesehen von Artikel 181, nach dem der Gerichtshof für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig ist; eine solche Klausel enthält der privatrechtliche Vertrag zwischen der klagenden Fadex NV und der Kommission.

2. Der Sachverhalt ist unstreitig. Am 14. Dezember 1979 macht die Klägerin der Kommission ein Angebot für die Lieferung und Verlegung eines Dex-o-tex-Bodenbe-lags für ein Fernsehstudio in Brüssel. Der Angebotspreis beträgt 150480 BFR zuzüglich 13230 BFR für Endarbeiten, um die es im vorliegenden Rechtsstreit nicht geht.

Am 14. Dezember 1979 erteilt der Leiter der Abteilung Gebäude, technische Dienste, Telekommunikation der Kommission, Gibbels, der Klägerin einen Auftrag, in dem ausdrücklich auf das Angebot Bezug genommen wird und der folgenden Hinweis enthält: Dieser Auftrag unterliegt unserer Verdingungsordnung für kurzlebige Wirtschaftsgüter 10.070/IX/69. Die Klägerin schickt ein mit ihrem Stempel und der Unterschrift ihres Vertreters versehenes Exemplar dieses Auftrags zur Bestätigung an die Kommission zurück.

Am 31. Januar 1980 übersendet die Klägerin für die ausgeführten Arbeiten eine Rechnung über den vorgesehenen Betrag. Ungeachtet einer Mahnung vom 11. Juni 1980 lehnt die Kommission die Bezahlung mit der Begründung ab, der Bodenbelag sei nicht so eben, wie dies für die Standfestigkeit der in dem Studio eingesetzten beweglichen Kameras nötig sei. In einem an die Kommission gerichteten Beschwerdeschreiben vom 29. Juli 1980 führt die Klägerin unter anderem aus:

... Ihr Auftrag... spezifiziert genau die Ware, die wir verlegt haben.

Zu keiner Zeit haben Sie Forderungen in bezug auf die ebene Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der Oberfläche des Belags an uns gestellt.

3. Daß die Oberfläche nicht eben sei — einziger Vorwurf der Kommission an die Klägerin —, wird von der Klägerin nicht ernsthaft bestritten; sie macht jedoch geltend, sie habe diesen Mangel nicht zu vertreten. Zur Entscheidung über die Klage auf Zahlung des Betrags von 150480 BFR nebst Zinsen hat der Gerichtshof also zu prüfen, ob die Klägerin nach dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag verpflichtet war, den Boden vor der Verlegung des Belags zu ebnen oder zumindest die Beklagte auf die Risiken hinzuweisen, die sich aus der mangelnden Vorbereitung des Bodens durch sie selbst ergeben würden.

Falls der Gerichtshof dieses Begehren für begründet hält, wird er zu entscheiden haben, ob die Klägerin unter Berufung auf die in ihren eigenen Verkaufsbedingungen enthaltene Strafklausel pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30096 BFR verlangen kann.

Zum Antrag auf Zahlung von 150480 BFR

4. Die Kommission stützt ihren Klageabweisungsantrag darauf, daß der Klägerin das sich aus der üblichen Verwendung beweglicher Fernsehkameras ergebende Erfordernis einer ebenen Oberfläche sehr wohl bekannt gewesen sei, daß sie bei Vorverhandlungen auf diesen Punkt besonders aufmerksam gemacht worden sei und daß sie im übrigen auf Aufträge hingewiesen habe, die sie für Rechnung der Radio télévision belge in Brüssel ausgeführt habe. In ihrer Gegenerwiderung beruft sich die Kommission insbesondere auf ein Schreiben der Klägerin vom 3. März 1980, in dem diese in keiner Weise bestreite, daß ihr die im vorliegenden Fall gestellten besonderen Anforderungen bekannt gewesen seien, und in dem sie einräume, daß sie sich damit begnügt habe, den Belag zu verlegen, ohne den Zustand des Bodens zu prüfen, was eindeutig einen schweren Verstoß gegen ihre berufliche Sorgfaltsfrist darstelle.

Demgegenüber macht die Klägerin geltend, ihre vertraglichen Verpflichtungen hätten sich auf die Lieferung und die Verlegung des Belags beschränkt. Der Kommission obliege der Nachweis, daß die von ihr gerügten Mängel auf einen Fehler der Klägerin bei der Vertragserfüllung zurückzuführen seien. In ihrem Angebot vom 4. Dezember 1979 sei in Wahrheit spezifiziert worden, daß die Kommission für die Entfernung des alten Bodenbelags, also für die Vorbereitung des Bodens sorgen werde, auf dem der neue Belag habe verlegt werden sollen. Die Klägerin hafte nicht für einen von der Kommission zu vertretenden Konzeptions- oder Ausführungsfehler.

5. Die Dienststelle, die das Studio benutzen sollte, hatte Herrn Gibbels mit Vermerk vom 8. November 1979 darauf hingewiesen, daß der neue Belag ... eben, fugenlos und solide genug sein [muß], um das Gewicht der Kameras mit ihren Wagen zu tragen. Der Kommission war also bekannt, daß der Belag eben sein müsse.

Die einzigen vorgelegten Vertragsunterlagen sind der Auftrag vom 14. Dezember 1979 und das Angebot der Klägerin vom 4. Dezember 1979, auf das sich der Auftrag bezieht. In keiner dieser Unterlagen ist dieses Erfordernis erwähnt; nichts erlaubt die Annahme, daß es der Klägerin bekannt war oder auch nur hätte bekannt sein müssen. Nach keiner dieser Unterlagen war die Klägerin zur Vorbereitung des Bodens verpflichtet, vielmehr hatte nach der einzigen insoweit einschlägigen Angabe die Kommission für die Entfernung des alten Bodenbelags zu sorgen.

Nach den genannten Vertragsunterlagen hatte die Klägerin einen Bodenbelag zu liefern und zu verlegen. Abgesehen von der Unebenheit des Bodens — zu deren Beseitigung die Klägerin aber vertraglich nicht verpflichtet war —, ist nicht nachgewiesen oder auch nur ernsthaft dargetan, daß die Klägerin diese Leistung nicht richtig erbracht hätte. Der Kommission steht daher die Einrede des nichterfüllten Vertrags nicht zu.

Mithin ist die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 150480 BFR nebst Zinsen seit dem 11. Juni 1980, dem Tag der Inverzugsetzung, an die Klägerin zu verurteilen. Für die Zinsen gilt der gesetzliche Zinssatz nach belgischem Recht, das hier nach Artikel 17 der Verdingungsordnung der Kommission für kurzlebige Wirtschaftsgüter gilt.

Zur Strafklausel

6. Die Klägerin stützt ihr Begehren insoweit auf Artikel 13 ihrer eigenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Zu Recht beantragt die Kommission insoweit Klageabweisung; im Auftrag vom 14. Dezember 1979 wird das streitige Rechtsgeschäft ausdrücklich der Verdingungsordnung der Kommission (10.070/IX/69) unterworfen, in deren Artikel 2 Absatz 1 es heißt:

Mit der Einreichung seines Angebots erkennt der Bewerber an:

...

den Verzicht auf seine eigenen Geschäftsbedingungen.

Daher beantrage ich,

1) die Kommission zu verurteilen, der Aktiengesellschaft belgischen Rechts Fadex NV 150480 BFR nebst Zinsen zu dem nach belgischem Recht geltenden gesetzlichen Zinssatz seit dem 11. Juni 1980 zu zahlen,der Kommission die Verfahrenskosten aufzuerlegen,

2) die Klage im übrigen abzuweisen.