Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.11.1986 – C-426/85
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1986:431
Schlussanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 13. November 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Beklagte verpflichtete sich durch einen schriftlichen Vertrag vom 23. Dezember 1971, auf den das belgische Recht für anwendbar erklärt wurde, für die Kommission eine Untersuchung mit dem Titel Catalogue, analyse et exploitation des positions des pays de l'Est pour une coopération économique en Europe anzufertigen. Das vereinbarte Honorar betrug 100000 BFR, die die Kommission zu einem Drittel bei Vertragsabschluß, zu einem Drittel nach Erhalt eines Berichts über den Fortgang der Arbeiten, der am 31. März 1972 vorliegen sollte, und zu einem Drittel nach Erhalt der endgültigen Untersuchung, die am 30. Juni 1972 fertiggestellt sein sollte, zu zahlen hatte.
Nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrages konnte die Kommission den Vertrag wegen vom Beklagten zu vertretender Nichterfüllung oder Schlechterfüllung kündigen. Es wurde vereinbart, daß der Vertrag unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung automatisch endete, wenn die Kommission nach einer dem Beklagten per Einschreiben übersandten Mahnung, der dieser binnen 30 Tagen nicht Folge leistete, erklärte, von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Nach Artikel 8 sollte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Erfüllung des Vertrages ausschließlich zuständig sein.
Am 7. Januar 1972, nach der Unterzeichnung des Vertrages, zahlte die Kommission an den Beklagten 33000 BFR. Weder der Bericht über den Fortgang der Arbeiten noch die Untersuchung wurden jedoch zu den vereinbarten Daten übersandt. Die Kommission setzte dem Beklagten mit Schreiben vom 27. Oktober 1972 gemäß Artikel 7 des Vertrages eine Frist von 30 Tagen für die Vorlage der Untersuchung und teilte ihm mit, andernfalls werde sie den Vertrag kündigen. Der Beklagte antwortete darauf, er wolle die ernsten Gründe für die Verspätung erklären, doch als er auf die Aufforderung, zu diesem Zweck einen Termin zu vereinbaren, nicht antwortete, kündigte die Kommission den Vertrag mit Schreiben vom 21. Dezember 1972 gemäß Artikel 7 des Vertrages und forderte ihn auf, die bereits gezahlten 33000 BFR zurückzuzahlen. Er tat dies nicht.
Die Kommission ersucht den Gerichtshof gemäß Artikel 8 des Vertrages und Artikel 181 EWG-Vertrag nunmehr, den Beklagten zur Rückzahlung von 33000 BFR nebst Zinsen zu dem ab 7. Januar 1972 in Belgien geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verurteilen, da die Beendigung des Vertrages allein vom Beklagten zu vertreten sei.
Unstreitig hat der Beklagte die Untersuchung nicht angefertigt und auch nicht versucht, dies zu rechtfertigen. Er hat vielmehr vorgetragen, es sei zu einer nachträglichen Vereinbarung gekommen, wonach er ein alle 14 Tage erscheinendes Bulletin mit der monatlichen Beilage East-West liefern sollte, um auf diese Weise die 33000 BFR zurückzuzahlen und wohl auch seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Er behauptet, diese Veröffentlichung sei zwischen 1974 und 1978 kostenlos geliefert worden. Die Kosten der gelieferten Exemplare beliefen sich auf 65000 BFR, so daß er nicht nur den geschuldeten Betrag zurückgezahlt, sondern auch einen Anspruch auf Zahlung von 32000 BFR, den Preis der gelieferten Waren, erworben habe.
Die Kommission macht zwei Vorbemerkungen. Sie führt zunächst aus, der Herausgeber des Bulletins, die Firma East-West sprl, sei eine eigenständige juristische Person, auch wenn der Beklagte Anteile daran besitze. Somit könne die Lieferung durch diese Firma rechtlich nicht zur Aufrechnung durch den Beklagten dienen. Ich kann diesem Vorbringen nicht folgen. Ich sehe keinen rechtlichen Grund dafür, weshalb sich der Beklagte nicht bereit erklären sollte, zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Vertrag mit der Kommission das Bulletin selbst zu liefern oder durch die Firma liefern zu lassen.
Sodann trägt die Kommission vor, die Widerklage sei unzulässig, da sie nicht unter Artikel 8 des Vertrages falle. Der Gerichtshof sei folglich nicht nach Artikel 181 EWG-Vertrag zuständig. Ich kann auch dieses Vorbringen nicht akzeptieren. Mir scheint, daß das der Klage entgegengehaltene Argument, die vertragliche Verpflichtung sei durch eine nachträgliche Vereinbarung erfüllt worden, eine Streitigkeit über die Erfüllung des Vertrages begründet.
Es bleibt die Frage, ob es tatsächlich zu einer solchen nachträglichen Vereinbarung gekommen ist. Der Beklagte behauptet, im November 1973 mit einem Herrn Lecomte von der Generaldirektion I eine entsprechende mündliche Absprache getroffen zu haben. Er verweist auf sein Schreiben vom 20. Dezember 1973 an Herrn Lecomte, in dem er ausgeführt hat: Entsprechend unserer im November dieses Jahres getroffenen Vereinbarung übersende ich Ihnen zwei neue Exemplare des (alle 14 Tage erscheinenden Bulletins) East-West und seine monatliche Beilage. Herr Lecomte beantwortete dieses Schreiben sofort am 21. Dezember. Er bestätigte den Eingang der Veröffentlichung, fuhr jedoch fort: Ich muß allerdings darauf hinweisen, daß es niemals eineVereinbarung zwischen uns gegeben hat. Er fügte einen merkwürdigen Satz hinzu: Ich werde Sie jedoch so bald wie möglich unterrichten, wenn es irgendwelche Sie betreffende Neuigkeiten gibt.
In der Klagebeantwortung wird ausgeführt, die Vereinbarung sei dann in einem späteren Gespräch bestätigt und die Veröffentlichungen seien übersandt worden. Wann dieses Gespräch stattgefunden haben soll, ist nicht näher dargelegt worden. Die Kommission räumt ein, das Bulletin und die Beilagen während des fraglichen Zeitraums erhalten zu haben. Sie seien jedoch bis 1977 von der Firma Office international de librairie in Brüssel und ab 1978 direkt von der Firma East-West gekommen. Die Kommission trägt vor, diese Exemplare seien ihrer Bibliothek aufgrund eines Abonnements übersandt worden, und sie habe sie bezahlt. Sie gibt in ihrer Erwiderung Einzelheiten über die jährlichen Zahlungen der Bibliothek an die beiden Lieferanten an. Der Beklagte hat keine Gegenerwiderung eingereicht, so daß diese Zahlen nicht bestritten sind.
Es ist natürlich möglich, daß der Beklagte zusätzlich zu den von der Bibliothek bestellten Exemplaren ein weiteres Exemplar geliefert oder zu liefern veranlaßt hat. Ich zögere jedoch nicht, die Ansicht zu vertreten, daß seine Forderung nicht durchgreift. Der Betrag, um den es geht, nämlich 33000 BFR, ist nicht unbedeutend, und wenn die Vereinbarung dahin ging, daß der Beklagte die Exemplare zur Begleichung seiner Schuld übersenden sollte, so hätte er dies in seinem Schreiben vom 20. Dezember 1973 oder spätestens in Beantwortung des Schreibens von Herrn Lecomte vom 21. Dezember 1973 zum Ausdruck gebracht. Tatsächlich antwortete er überhaupt nicht. Darüber hinaus hat er nichts vorgelegt, um zu zeigen, daß er zusätzliche Exemplare zu den von der Bibliothek der Kommission bezahlten Exemplaren übersandt hat. Seine Gegenforderung von 32000 BFR ist jedenfalls auch nach seinem eigenen Vorbringen unbegründet, denn er trägt vor, diese Exemplare seien alle zur Begleichung seiner Schuld übersandt worden. Er legt keine spätere Zahlungsaufforderung oder einen Beweis für eine Vereinbarung, Exemplare gegen Bezahlung zu liefern, vor.
Meines Erachtens greift das Verteidigungsvorbringen gegen die Klage nicht durch, und die Widerklage ist abzuweisen.
Es ist zu bemerken, daß der fragliche Vertrag im Dezember 1972 beendet wurde. Die Klage ist im Dezember 1985, also 13 Jahre später, erhoben worden. Nach belgischem Recht beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Auch wenn die Klage somit rechtzeitig erhoben ist, stellt sich doch die Frage, ob es richtig ist, antragsgemäß Zinsen für den gesamten Zeitraum vom Datum der Zahlung, dem 7. Januar 1972, bis zur Rückzahlung zuzusprechen.
Nach belgischem Recht können Zinsen bei derartigen Forderungen offenbar vom Tag der ordnungsgemäß ausgesprochenen Mahnung (mise en demeure) an gewährt werden: Artikel 1142 und 1146 des belgischen Code civil. Ich weise darauf hin, daß der Gerichtshof diese Regel in seinem Urteil vom 13. November 1986 in der Rechtssache 220/85 (Fadex NV/Kommission, Slg. 1986, 3387) angewandt hat, die ebenfalls einen nach belgischem Recht zu entscheidenden Rechtsstreit betraf.
Im vorliegenden Fall regelt Artikel 7 Absatz 1 des Vertrages die Form der mise en demeure genau, und die Kommission hielt sich daran, als sie dem Beklagten mit Einschreiben vom 27. Oktober 1972 zur Erfüllung des Vertrages eine Frist von 30 Tagen setzte. Ich halte dies für eine ordnungsgemäße mise en demeure, die dem belgischen Recht und dem Vertrag entspricht. Zinsen können deshalb ab dem Ende der 30-Tage-Frist nach dem Zeitpunkt des in Artikel 7 des Vertrages vorgesehenen Schreibens, das heißt ab 27. November 1972, nicht jedoch ab dem von der Kommission geltend gemachten früheren Zeitpunkt zugesprochen werden.
Die Zuerkennung von Zinsen ist jedoch eine Ermessensfrage. Im vorliegenden Fall ist es seitens der Kommission zu unerklärten Verzögerungen gekommen. So scheint die Angelegenheit zum Beispiel von 1973 bis 1979 geruht zu haben. Die Sache hätte schon vor langer Zeit vorgebracht werden können. Ich halte es für vernünftig und billig, Zinsen nicht für diese ganze Zeit zuzusprechen, sondern nur für einen Zeitraum, der vernünftigerweise erforderlich war, um den Anspruch anders als im Prozeßwege geltend zu machen und die Klage vorzubereiten, sowie für den Zeitraum zwischen der Klageerhebung, dem 13. Dezember 1985, und dem Erlaß des Urteils. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten wäre es meines Erachtens angemessen, Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz, der, wie ich meine, 10 % beträgt, für zwei Jahre zuzusprechen.
Soweit ich sehe, besteht die allgemeine Praxis der belgischen Gerichte bei Klagen der vorliegenden Art darin, Zinsen nicht getrennt zuzusprechen, sondern eine einzige Summe zuzuerkennen, die Schadensersatz und Zinsen — dommages et intérêts mit den Worten des Artikels 1142 des Code civil — umfaßt. Gemäß dieser Praxis wäre eine einzige Summe zuzusprechen, die den eingeklagten Betrag und einen Betrag für die Zinsen umfaßt und die ich auf 40000 BFR aufrunden würde. Diese Zubilligung von dommages et intérêts sollte nach meiner Ansicht vom Erlaß des Urteils bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu dem belgischen gesetzlichen Zinssatz verzinst werden.
Deshalb sollte der Beklagte meines Erachtens an die Kommission 40000 BFR nebst Zinsen zu dem in Belgien geltenden gesetzlichen Zinssatz vom Erlaß des Urteils bis zum Tage der Zahlung zahlen, und er sollte außerdem die der Kommission entstandenen Kosten des Verfahrens tragen.