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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.1986 – C-426/85

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:501

Zitiert von 5 Entscheidungen

In der Rechtssache 426/85

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Jan Zoubek, Journalist, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Louis-Philippe Crochon, Brüssel, Zustellungsanschrift: Discount Bank SA, 18, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Nichterfüllung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 13. November 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. November 1986,

folgendes

URTEIL§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Dezember 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne der Artikel 42 EGKS-Vertrag, 181 EWG-Vertrag und 153 EAG-Vertrag Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der mit Herrn Jan Zoubek, Journalist in Brüssel, geschlossene Vertrag über die Anfertigung einer Untersuchung aufgelöst ist, und ihn zur Rückzahlung der ihm am 7. Januar 1972 geleisteten Anzahlung von 33000 BFR nebst gerichtlich festgestellten Zinsen zu dem ab dem Zeitpunkt der Zahlung in Belgien geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verurteilen.

2 Der Beklagte hat mit Schriftsatz, der am 27. Januar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Widerklage erhoben, in der er sich auf eine Vereinbarung mit der Kommission beruft, aufgrund deren er der Kommission statt der Zahlung von 33000 BFR Veröffentlichungen im Werte von 65000 BFR geliefert habe, und mit der er beantragt, festzustellen, daß die Forderung der Kommission gegen ihn in Höhe von 33000 BFR durch Aufrechnung mit seiner Forderung erloschen ist, und die Kommission zur Zahlung des Restbetrags von 32000 BFR nebst gerichtlich festgestellten Zinsen ab Erhebung der Widerklage zu verurteilen.

3 Wegen einer genaueren Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Klage

4 Wird der Gerichtshof im Rahmen einer Schiedsklausel angerufen, so hat er den Rechtsstreit aufgrund des materiellen nationalen Rechts zu entscheiden, das auf den Vertrag anwendbar ist, also im vorliegenden Fall aufgrund des belgischen Rechts, dem der Vertrag nach Artikel 8 Absatz 2 unterliegt.

5 Die Kommission beantragt zunächst, festzustellen, daß der Vertrag gemäß Artikel 7 wirksam gekündigt wurde, und sodann, den Beklagten zur Rückzahlung der Anzahlung von 33000 BFR nebst gerichtlich festgestellten Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Tage der Zahlung zu verurteilen.

6 Artikel 7 des Vertrages, wonach die Kommission den Vertrag bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung durch den Vertragspartner, nachdem sie ihn durch Einschreiben gemahnt hat, kündigen kann, ist als ausdrückliche auflösende Vertragsbestimmung anzusehen, nach der eine Partei als Sanktion für die mangelhafte Erfüllung der Verpflichtungen durch die andere Partei ohne Mitwirkung des Gerichts die Auflösung des Vertrages herbeiführen kann.

7 Nachdem die Kommission den Beklagten mit Einschreiben vom 27. Oktober 1972 gemäß Artikel 7 des Vertrages in der dort für die Mahnung vorgesehenen Form aufgefordert hatte, seinen Verpflichtungen nachzukommen, führte sie mit Einschreiben vom 21. Dezember 1972 rechtswirksam die Auflösung des Vertrages herbei.

8 Im Fall der Auflösung eines Vertrages sind die Parteien so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn sie den Vertrag niemals geschlossen hätten. Der Grundsatz, daß die Dinge wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen sind, bedeutet, daß jede Partei verpflichtet ist, der anderen all das zurückzugeben, was sie erhalten hat. Diese Rückgabepflicht erstreckt sich sowohl auf die erhaltene Sache oder Geldsumme als auch auf die Nutzungen dieser Sache oder die Zinsen aus dieser Summe seit deren Zahlung. Der Beklagte ist somit verpflichtet, der Kommission die Anzahlung von 33000 BFR zuzüglich der Zinsen aus dieser Summe seit der Zahlung, die zu den verschiedenen seit dem 7. Januar 1972 in Belgien geltenden gesetzlichen Zinssätzen zu bemessen sind, zurückzuerstatten.

Zur Widerklage

9 Da die Kommission die Unzulässigkeit der Widerklage geltend gemacht hat, die nach ihrer Ansicht auf einen anderen Vertrag als den, der die Schiedsklausel enthält, gestützt wird, ist zu prüfen, ob der Gerichtshof für die Entscheidung über die Widerklage zuständig ist.

10 Dazu ist zu bemerken, daß, wenn der Gerichtshof den Rechtsstreit im Rahmen einer Schiedsklausel gemäß dem nationalen Recht, dem der Vertrag unterliegt, zu entscheiden hat, sich die Frage seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Widerklage und deren Zulässigkeit allein nach den Artikeln 42 EGKS-Vertrag, 181 EWG-Vertrag und 153 EAG-Vertrag sowie der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beurteilt.

11 Die Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund einer Schiedsklausel stellt eine Abweichung vom allgemeinen Recht dar und ist daher eng auszulegen. Der Gerichtshof kann nur über Forderungen entscheiden, die auf den von der Gemeinschaft geschlossenen Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen. In dieser Weise wird im übrigen auch die gerichtliche Zuständigkeit in Artikel 6 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bestimmt, wonach das angerufene Gericht für die Entscheidung über eine Widerklage zuständig ist, wenn diese auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird.

12 Im vorliegenden Fall sollte nach der Vereinbarung, auf die sich der Beklagte beruft, an die Stelle der Verpflichtung zur Rückerstattung der Anzahlung von 33000 BFR eine andere Leistung, nämlich die Lieferung von Veröffentlichungen, treten. Die Widerklage beruht somit auf der Verpflichtung zur Rückerstattung der Anzahlung, die Gegenstand der Klage ist, so daß der Gerichtshof für die Entscheidung über sie zuständig ist.

13 Zur Begründetheit der Widerklage ist zu bemerken, daß die Kommission das Vorliegen der Vereinbarung bestreitet, auf die sich der Beklagte und Widerkläger beruft, und daß dieser den Beweis für diese Vereinbarung schuldig geblieben ist, der nach Artikel 1341 des belgischen Code civil nur schriftlich erbracht werden kann.

14 Die Widerklage ist deshalb als unbegründet abzuweisen, und der Beklagte ist zur Zahlung von 33000 BFR nebst Zinsen zu den verschiedenen seit dem 7. Januar 1972 in Belgien geltenden gesetzlichen Zinssätzen zu verurteilen.

Kosten

15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kommission 33000 BFR nebst Zinsen zu den verschiedenen seit dem 7. Januar 1972 in Belgien geltenden gesetzlichen Zinssätzen zu zahlen.

2) Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über die Widerklage zuständig.

3) Die Widerklage wird als unbegründet abgewiesen.

4) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.