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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.11.1986 – C-275/85
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1986:433
Schlußanträge des Generalsanwalts
Marco Darmon
vom 18. November 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Ausgang des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens hängt von der Beantwortung folgender Frage durch den Gerichtshof ab: Ist die streitige Bestimmung des italienischen Gesetzes, deren Unvereinbarkeit mit Artikel 19 der Richtlinie 82/57/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1981 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695/EWG des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (im weiteren: zweite Richtlinie des Rates) nicht bestritten wird, dennoch gemäß Artikel 4 der früheren Richtlinie 78/453/EWG des Rates (im weiteren: erste Richtlinie des Rates) mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar}
2. Die Überführung von Waren mit Herkunft aus einem Drittland in den zollrechtlich freien Verkehr ist von ihrer Freigabe durch die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats abhängig. Durch diese wird dem Importeur erlaubt, die Waren zu entnehmen.
Für den Fall der endgültigen Einfuhr nach Italien sieht Artikel 80 Absatz 2 des Testo unico delle disposizioni legislative in materia doganale (im weiteren: TULD) für Waren, die Gegenstand einer einzigen Anmeldung sind, die Möglichkeit einer zeitlich gestaffelten Freigabe vor. Der schon erwähnte Artikel 19 schreibt jedoch für einen solchen Fall vor, daß diese Freigabe für alle Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, auf einmalerteilt wird (Hervorhebung durch mich). Artikel 4 der ersten Richtlinie des Rates bezieht sich auf eine besondere Art des Zahlungsaufschubs für die Abgaben für Waren, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums ... freigegeben worden sind.
Der beklagte Staat behauptet im wesentlichen, die letztere Bestimmung
erlaube eine zeitlich gestaffelte Freigabe,
habe nicht durch eine Bestimmung der Kommission aufgehoben werden können, auch wenn diese in Anwendung einer späteren Richtlinie des Rates erlassen worden sei, da sie in dieser Hinsicht keinerlei Grundlage in der letzteren finde.
3. Die Lösung des so gestellten Problems ist im System der sich aus den drei Richtlinien ergebenden Regelungen zu suchen.
Die zweite Richtlinie des Rates und die von der Kommission zu ihrer Durchführung erlassene betreffen die Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr. Die erste Richtlinie des Rates betrifft im einzelnen die Harmonisierung der nationalen Vorschriften über den Zahlungsaufschub hinsichtlich der verschiedenen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren aus Drittländern zu entrichtenden Abgaben. Letztere und die beiden erstgenannten Richtlinien bilden also zwei getrennte Regelwerke, die jedoch zwangsläufig miteinander verzahnt sind. Die in der ersten Richtlinie ebenfalls behandelten Zahlungsmodalitäten für die Zölle müssen sich nämlich in die allgemeinere Regelung der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr einfügen, von der sie nur einen Aspekt regeln. Anders gesagt, die erste Richtlinie des Rates ist unter Berücksichtigung der in den beiden späteren Richtlinien getroffenen Regelung anzuwenden, also auch auszulegen.
Eine Schwierigkeit hätte sich dann ergeben können, wenn die erste Richtlinie des Rates, wie Italien geltend macht, die zeitlich gestaffelte Freigabe der Waren vorgesehen hätte, die Gegenstand einer einzigen Anmeldung waren. Dies ist nicht der Fall. Artikel 4 ist in dieser Hinsicht völlig neutral, da sein Regelungsgehalt sich auf die Aussage beschränkt, daß die Abgaben für Waren, die freigegeben worden sind, in einemmal buchmäßig erfaßt werden können. Da gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zu einer allgemeinen Harmonisierung der Verfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr fehlten, konnte er also in dem von Artikel 80 Absatz 2 des TULD zugelassenen Fall angewandt werden. Seit dem Inkrafttreten solcher Vorschriften ist dies aber im Hinblick auf Artikel 19 nicht mehr möglich, und zwar ohne daß es erforderlich wäre zu prüfen, ob dieser in der zweiten Richtlinie des Rates eine besondere Grundlage findet.
Im übrigen folgt dieser Artikel der Logik der Richtlinie, deren Durchführung er dient, wie es in deren Begründungserwägungen zum Ausdruck kommt. Sie betonen nämlich den spezifisch gemeinschaftlichen Charakter der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, also das Erfordernis, durch die Harmonisierung die zwischen den nationalen Vorschriften bestehenden Unterschiede zu beseitigen, aus denen sich insbesondere Verzerrungen ... je nach dem Mitgliedstaat, in dem die Verzollungsförmlichkeiten vorgenommen werden, in der Behandlung der Einführer der Gemeinschaft ergeben können. Weiter heißt es dort, daß diese gemeinsamen Regeln insbesondere alle überflüssigen Formalitäten ausschließen müssen (fünfte, siebte und zehnte Begründungserwägung der zweiten Richtlinie des Rates).
Die Freigabe der Waren auf einmal ist der typische Fall einer Maßnahme der Verwaltungsvereinfachung zur Beseitigung der Verzerrungen in der Behandlung der Einführer der Gemeinschaft. Mehr als die Auswirkung auf die öffentlichen Finanzen der Gemeinschaft scheint mir die Gleichbehandlung die ratio legis des Artikels 19 zu sein.
4. Der Klage der Kommission ist also stattzugeben, und die Kosten des Verfahrens sind der Italienischen Republik aufzuerlegen.