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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.01.1987 – C-275/85
ECLI:EU:C:1987:37
In der Rechtssache 275/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Sergio Fabro von ihrem Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis ebenfalls vom Juristischen Dienst, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico L. Ferrari Bravo als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Regierung der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und aus Artikel 19 der Richtlinie 82/57 der Kommission verstoßen hat, indem sie die zollrechtliche Freigabe von Waren, die Gegenstand einer einzigen Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der endgültigen Einfuhr waren, zeitlich gestaffelt erteilt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten C. Kakouris und T. F. O'Higgins, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, K. Bahlmann und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des nach der mündlichen Verhandlung vom 16. September 1986 ergänzten Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 1986,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 6. September 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und aus Artikel 19 der Richtlinie 82/57 der Kommission vom 17. Dezember 1981 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695/EWG des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. 1982, L 28, S. 38) verstoßen hat, indem sie die zollrechtliche Freigabe der Waren, die Gegenstand einer einzigen Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der endgültigen Einfuhr waren, zeitlich gestaffelt erteilt hat.
2 Wegen der in Rede stehenden italienischen Rechtsvorschriften und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
3 Unstreitig sieht Artikel 80 Absatz 2 des Testo unico delle disposizioni legislative in materia doganale (TULD)(GURI Nr. 80 vom 28. 3. 1973, supplemento ordinario S. 3) für die endgültige Einfuhr von Waren die Möglichkeit der zeitlich gestaffelten Freigabe vor, während Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 82/57 bestimmt: Die zollrechtliche Freigabe der Waren wird für alle Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, auf einmal erteilt.
4 Die italienische Regierung macht dagegen geltend, die Möglichkeit der zeitlich gestaffelten Freigabe sei eindeutig in Artikel 4 der Richtlinie 78/453 des Rates vom 22. Mai 1978 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zahlungsaufschub für Eingangs- und Ausfuhrabgaben (ABl. L 146, S. 19) vorgesehen. Artikel 4 Absatz 1 lautet:
Die Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums, der 31 Tage nicht überschreiten darf, freigegeben worden sind, können von den zuständigen Behörden am Ende dieses Zeitraums in einemmal buchmäßig erfaßt werden.
5 Nach Auffassung der italienischen Regierung ergibt sich aus der wörtlichen und sinngemäßen Auslegung dieser Bestimmung die Möglichkeit und die Rechtmäßigkeit einer zeitlich gestaffelten Freigabe der Waren, die in einemmal buchmäßig erfaßt werden können.
6 Die italienische Regierung führt aus, keine Bestimmung der Richtlinie 79/695 des Rates lasse darauf schließen, daß die Absicht bestanden habe, die Möglichkeit der zeitlich gestaffelten Freigabe zu beseitigen. Somit sei auszuschließen, daß Artikel 19 der Richtlinie 82/57 der Kommission zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695/EWG ... die Beseitigung einer durch Artikel 4 der Richtlinie 78/453 des Rates gewährten Befugnis bewirken könne.
7 Dazu ist zu bemerken, daß, wie sich aus dem Wortlaut des Artikels 4 der Richtlinie 78/453 ergibt, diese Vorschrift nicht bezweckt, die Modalitäten der Freigabe zu regeln oder zu harmonisieren; er regelt vielmehr die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer einmaligen buchmäßigen Erfassung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums freigegeben worden sind.
8 Die systematische Auslegung dieser Bestimmung führt zu demselben Ergebnis. Dieser Artikel findet sich nämlich in der Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Vorschriften über den Zahlungsaufschub, die einen ganz anderen Zweck hat als die Richtlinie der Kommission, um die es im vorliegenden Verfahren geht.
9 Mangels einer Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die Modalitäten der zollrechtlichen Freigabe konnte Artikel 4 der Richtlinie 78/453 sowohl im Fall einer zeitlich gestaffelten Freigabe von Waren, die Gegenstand einer einzigen Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr waren, als auch im Fall von aufeinander folgenden Freigaben von Waren, die Gegenstand verschiedener Anmeldungen waren, angewandt werden. Er nahm die Regelung für die Modalitäten der Freigabe nicht vorweg.
10 Diese Modalitäten gehören jedoch zu den durch die Richtlinie 79/695 des Rates und die Durchführungsrichtlinie 82/57 der Kommission harmonisierten Verfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Da Artikel 19 der letztgenannten Richtlinie bestimmt, daß die zollrechtliche Freigabe für alle Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, auf einmal erteilt werden muß, ist Artikel 4 der Richtlinie 78/453 des Rates über den Zahlungsaufschub nur noch auf die buchmäßige Erfassung der Abgaben für diejenigen Waren anwendbar, die während eines bestimmten Zeitraums Gegenstand verschiedenener Anmeldungen und nacheinander erteilter Freigaben sind.
11 Die italienische Regierung kann sich somit nicht auf Artikel 4 der Richtlinie 78/453 des Rates berufen, um die mangelnde Übereinstimmung ihrer Rechtsvorschriften mit Artikel 19 der Richtlinie 82/57 der Kommission zu rechtfertigen.
12 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und aus Artikel 19 der Richtlinie 82/57 der Kommission vom 17. Dezember 1981 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695 des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verstoßen hat, indem sie die zollrechtliche Freigabe von Waren, die Gegenstand einer einzigen Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der endgültigen Einfuhr waren, zeitlich gestaffelt erteilt hat.
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und aus Artikel 19 der Richtlinie 82/57 der Kommission vom 17. Dezember 1981 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695 des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verstoßen, indem sie die zollrechtliche Freigabe von Waren, die Gegenstand einer einzigen Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der endgültigen Einfuhr waren, zeitlich gestaffelt erteilt hat.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.