Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.11.1986 – C-364/85
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1986:434
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 19. November 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Kommission ersucht Sie festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Richtlinien 80/219/EWG, 80/1098/EWG und 80/1102/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen nicht innerhalb der festgesetzten Fristen umgesetzt hat.
2. Der beklagte Staat bestreitet die Vertragsverletzung nicht. Sein Bevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß die gesetzliche Regelung, durch die die Anwendung der vorgenannten Richtlinien in Italien sichergestellt werden solle, noch im Parlament beraten werde.
3. Wie in ähnlichen Fällen muß ich einmal mehr daran erinnern, daß
die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teilnehmen und somit in der Lage sein müssen, innerhalb der festgesetzten Frist den Entwurf der zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten (Urteile vom 12. Oktober 1982 in den Rechtssachen 136/81, 148/81, 149/81 und 151/81, Slg. 1982, 3547, 3555, 3565, 3573).
4. Der Klage der Kommission ist somit stattzugeben, da die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen hat.